(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten
Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an
Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden.
(2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs.
2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne
des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall
finden für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 und §
2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf
gentechnischen Arbeiten beruht.
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
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