(1) Wird infolge der  Anwendung  eines  zum  Gebrauch  bei  Menschen  bestimmten
Arzneimittels,   das   im   Geltungsbereich   des  Arzneimittelgesetzes  an  den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder  durch
Rechtsverordnung  von  der  Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an
Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden.

(2) Das gleich gilt,  wenn  Produkte,  die  gentechnisch  veränderte  Organismen
enthalten  oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs.
2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne
des  §  2  Nr. 4 zweiter Halbsatz in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall
finden  für  die  Haftung  desjenigen  Herstellers,  dem  die   Zulassung   oder
Genehmigung  für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 und §
2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf
gentechnischen Arbeiten beruht.

(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.


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