Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen  Titeln  beruhender  Ansprüche
zur   Abwehr   benachteiligender  Einwirkungen  von  einem  Grundstück  auf  ein
benachbartes  Grundstück  kann  nicht   die   Einstellung   des   Betriebs   der
gentechnischen  Anlage,  der  gentechnischen  Arbeiten oder die Beendigung einer
Freisetzung verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist und für die  ein
Anhörungsverfahren  nach  §  18  durchgeführt  wurde; es können nur Vorkehrungen
verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche
Vorkehrungen  nach  dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich
nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.


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