Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein
benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs der
gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten oder die Beendigung einer
Freisetzung verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist und für die ein
Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt wurde; es können nur Vorkehrungen
verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich
nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
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