(1) Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, auch in
Verbindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit
der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse vorliegen. Der Betreiber kann
insoweit auf Unterlagen Bezug nehmen, die er in einem vorangegangenen Verfahren
vorgelegt hat. Stammen Erkenntnisse, die Tierversuche voraussetzen, aus
Unterlagen eines Dritten, so teilt die zuständige Behörde diesem und dem
Anmelder oder Antragsteller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugunsten des
Anmelders oder Antragstellers zu verwenden beabsichtigt, sowie jeweils Namen und
Anschrift des anderen. Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es zur
Verwendung von Unterlagen eines Dritten dessen schriftlicher Zustimmung. Die
Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Anmeldung oder Genehmigung länger als zehn
Jahre zurückliegt.
(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1
Satz 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 1 Satz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Anmelde- oder
Genehmigungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Anmeldung oder
Stellung des Genehmigungsantrages auszusetzen, längstens jedoch bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach der Anmeldung oder der Genehmigung des Dritten. Würde der
Anmelder oder Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen einen
kürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nur
für diesen Zeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Anmelde- oder
Genehmigungsverfahrens sind der Anmelder oder Antragsteller und der Dritte zu
hören.
(3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung im Falle des Absatzes 2
vor Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des
Dritten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er gegen den Anmelder
oder Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der vom
Anmelder oder Antragsteller durch die Verwendung ersparten Aufwendungen. Der
Dritte kann dem Anmelder oder Antragsteller das Inverkehrbringen untersagen,
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe
Sicherheit geleistet hat.
(4) Sind von mehreren Anmeldern oder Antragstellern gleichzeitig inhaltlich
gleiche Unterlagen bei einer zuständigen Behörde vorzulegen, die Tierversuche
voraussetzen, so teilt die zuständige Behörde den Anmeldern oder Antragstellern,
die ihr bekannt sind, mit, welche Unterlagen von ihnen gemeinsam vorzulegen
sind, sowie jeweils Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die zuständige
Behörde gibt den beteiligten Anmeldern oder Antragstellern Gelegenheit, sich
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen
vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige
Behörde und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind,
sofern sie ihre Anmeldung oder ihren Antrag nicht zurücknehmen oder sonst die
Voraussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags entfallen, verpflichtet,
demjenigen, der die Unterlagen vorgelegt hat, die anteiligen Aufwendungen für
die Erstellung zu erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.
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