(1) Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4  Satz  2  Nr.  4,  auch  in
Verbindung  mit  §  12  Abs. 2, nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit
der  zuständigen  Behörde  ausreichende Kenntnisse vorliegen. Der Betreiber kann
insoweit auf Unterlagen Bezug nehmen, die er in einem vorangegangenen  Verfahren
vorgelegt   hat.   Stammen  Erkenntnisse,  die  Tierversuche  voraussetzen,  aus
Unterlagen eines Dritten,  so  teilt  die  zuständige  Behörde  diesem  und  dem
Anmelder oder Antragsteller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugunsten des
Anmelders oder Antragstellers zu verwenden beabsichtigt, sowie jeweils Namen und
Anschrift  des  anderen. Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es zur
Verwendung von Unterlagen eines Dritten  dessen  schriftlicher  Zustimmung.  Die
Sätze  3 und 4 gelten nicht, wenn die Anmeldung oder Genehmigung länger als zehn
Jahre zurückliegt.

(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen im  Falle  des  Absatzes  1
Satz  3  innerhalb  einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 1 Satz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das  Anmelde-  oder
Genehmigungsverfahren  für  einen  Zeitraum  von fünf Jahren nach Anmeldung oder
Stellung des Genehmigungsantrages auszusetzen, längstens jedoch bis  zum  Ablauf
von  zehn  Jahren nach der Anmeldung oder der Genehmigung des Dritten. Würde der
Anmelder  oder  Antragsteller  für  die  Beibringung  eigener  Unterlagen  einen
kürzeren  Zeitraum benötigen, so ist das Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nur
für  diesen   Zeitraum   auszusetzen.   Vor   Aussetzung   des   Anmelde-   oder
Genehmigungsverfahrens  sind  der  Anmelder oder Antragsteller und der Dritte zu
hören.

(3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung im Falle  des  Absatzes  2
vor Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des
Dritten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er gegen den Anmelder
oder  Antragsteller  Anspruch  auf  eine  Vergütung in Höhe von 50 v. H. der vom
Anmelder oder Antragsteller durch die  Verwendung  ersparten  Aufwendungen.  Der
Dritte  kann  dem  Anmelder  oder Antragsteller das Inverkehrbringen untersagen,
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für  sie  in  angemessener  Höhe
Sicherheit geleistet hat.

(4) Sind von mehreren  Anmeldern  oder  Antragstellern  gleichzeitig  inhaltlich
gleiche  Unterlagen  bei  einer zuständigen Behörde vorzulegen, die Tierversuche
voraussetzen, so teilt die zuständige Behörde den Anmeldern oder Antragstellern,
die  ihr  bekannt  sind,  mit,  welche Unterlagen von ihnen gemeinsam vorzulegen
sind, sowie jeweils Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die  zuständige
Behörde  gibt  den  beteiligten  Anmeldern oder Antragstellern Gelegenheit, sich
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu  einigen,  wer  die  Unterlagen
vorlegt.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so entscheidet die zuständige
Behörde und unterrichtet hiervon  unverzüglich  alle  Beteiligten.  Diese  sind,
sofern  sie  ihre  Anmeldung oder ihren Antrag nicht zurücknehmen oder sonst die
Voraussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags entfallen, verpflichtet,
demjenigen,  der  die  Unterlagen vorgelegt hat, die anteiligen Aufwendungen für
die Erstellung zu erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.


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