Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
1. das Vorhaben
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung berücksichtigt,
b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung
gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d) Belange Behinderter, alter Menschen und anderer Personen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt.
2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des
Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
3. (weggefallen)
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