(1) Der Bundesminister des Innern kann den Träger einer unterirdischen
Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist,
auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn
der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß innerhalb eines Jahres nach
Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals
ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem
Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll.
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit
Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert
werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
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