(1) Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unternehmen, die sich
überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund
gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach §
10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. §
2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten
sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.
(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des
beteiligten Landes.
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