§ 20   Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen,  wenn  sie  unrichtig  sind.
Wird  festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so  ist  dies  in  der
Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn

    1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

    2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der  in  ihrer
    Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

    1.  einer  Löschung  gesetzliche,   satzungsmäßige   oder   vertragliche
    Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

    2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine  Löschung  schutzwürdige
    Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

    3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
    mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu  sperren,  soweit  ihre
Richtigkeit  vom  Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.

(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren,  wenn  die  Behörde  im
Einzelfall  feststellt,  daß  ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten  für  die  Aufgabenerfüllung
der Behörde nicht mehr erforderlich sind.

(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn

    1. es zu wissenschaftlichen  Zwecken,  zur  Behebung  einer  bestehenden
    Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden
    Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und

    2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,  wenn  sie
    nicht gesperrt wären.

(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener  Daten
sowie  der  Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind
die  Stellen  zu  verständigen,   denen   im   Rahmen   einer   regelmäßigen
Datenübermittlung  diese  Daten  zur  Speicherung weitergegeben werden, wenn
dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(8) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.



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