§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der
Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit
noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.
(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die Behörde im
Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung
der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden
Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie
nicht gesperrt wären.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind
die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn
dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(8) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
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