GRUNDGESETZ - GG - LšCK WERBUNG + EDV Data-Text-Programme Postfach 32 07 20 4000 Dsseldorf 30 Telefon: (02 11) 4 91 22 19 Telefax: (02 11) 4 93 19 98 Bei der Zusammenstellung/Erfassung/šbertragung von Texten und/oder Abbildungen wurde mit gr”áter Sorgfalt vorgegan- gen. Trotzdem k”nnen Fehler nicht vollst„ndig ausgeschlos- sen werden. Verlag, Herausgeber und Autor(en) bernehmen fr fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juri- stische Verantwortung noch irgendeine Haftung. Fr Verbes- serungsvorschl„ge und Hinweise auf Fehler sind Verlag, Herausgeber und Autor(en) dankbar. ********************************************************** DEMO-INFO-Diskette 1 von 1 ********************************************************** ********************************************************** Die ORIGINAL- "GESETZE AUF DISKETTEN" (Volltextversion liegt bereits in dieser Demo-Version vor!) sind in eine *.dbf-DATENBANK integriert worden. 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S. 1) zuletzt ge„ndert durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 890) Im Bewuátsein seiner Verantwortung vor Gott und den Men- schen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfas- sungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den L„ndern Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol- stein und Thringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fr das gesamte Deutsche Volk. I. Die Grundrechte Artikel 1 Schutz der Menschenwrde (1) Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Ge- walt. (2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzli- chen und unver„uáerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Ge- rechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 Freiheitsrechte (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers”nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver- letzt und nicht gegen die verfassungsm„áige Ordnung oder das Sittengesetz verst”át. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und k”rperliche Unver- sehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegrif- fen werden. Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) M„nner und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstam- mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Her- kunft, seines Glaubens, seiner religi”sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Artikel 4 Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Frei- heit des religi”sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungest”rte Religionsausbung wird gew„hrleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das N„here regelt ein Bundes- gesetz. Artikel 5 Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu „uáern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug„nglichen Quellen ungehindert zu unterrich- ten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichter- stattung durch Rundfunk und Film werden gew„hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers”nlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Artikel 6 Ehe, Familie, nichteheliche Kinder (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natrliche Recht der Eltern und die zuv”rderst ihnen obliegende Pflicht. šber ihre Bet„tigung wacht die staatliche Gemein- schaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten drfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge- trennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grnden zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fr- sorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7 Schulwesen (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den ”ffentlichen Schu- len mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in šbereinstimmung mit den Grunds„tzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Leh- rer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religi- onsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird ge- w„hrleistet. Private Schulen als Ersatz fr ”ffentliche Schulen bedrfen der Genehmigung des Staates und unterste- hen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrich- tungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr„fte nicht hinter den ”ffentlichen Schulen zurck- stehen und eine Sonderung der Schler nach den Besitzver- h„ltnissen der Eltern nicht gef”rdert wird. Die Genehmi- gung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und recht- liche Stellung der Lehrkr„fte nicht gengend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes p„dagogisches Inter- esse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtig- ten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine ”ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel 8 Versammlungsfreiheit (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Fr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes be- schr„nkt werden. Artikel 9 Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maánahmen gegen Arbeits- k„mpfe (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesell- schaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T„tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die ver- fassungsm„áige Ordnung oder gegen den Gedanken der V”lker- verst„ndigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und F”rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fr jedermann und fr alle Berufe gew„hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr„nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maánahmen rechtswidrig. Maá- nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 drfen sich nicht gegen Arbeits- k„mpfe richten, die zur Wahrung und F”rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefhrt werden. Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldege- heimnis sind unverletzlich. (2) Beschr„nkungen drfen nur auf Grund eines Gesetzes an- geordnet werden. Dient die Beschr„nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be- standes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daá sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daá an die Stelle des Rechtswe- ges die Nachprfung durch von der Volksvertretung be- stellte Organe und Hilfsorgane tritt. Artikel 11 Freizgigkeit (1) Alle Deutschen genieáen Freizgigkeit im ganzen Bun- desgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund ei- nes Gesetzes und nur fr die F„lle eingeschr„nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entste- hen wrden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Ge- fahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bek„mpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schwe- ren Unglcksf„llen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlo- sung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforder- lich ist. Artikel 12 Freiheit der Berufswahl (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst„tte frei zu w„hlen. Die Berufsausbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wer- den, auáer im Rahmen einer herk”mmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ”ffentlichen Diensleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordne- ten Freiheitsentziehung zul„ssig. Artikel 12a Wehrpflicht und andere Dienstverpflichtungen (1) M„nner k”nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkr„ften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgrnden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht bersteigen. Das N„here regelt ein Ge- setz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht be- eintr„chtigen darf und auch eine M”glichkeit des Ersatz- dienstes vorsehen muá, die in keinem Zusammenhang mit den Verb„nden der Streitkr„fte und des Bundesgrenzschutzes steht. (3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, k”nnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen fr Zwecke der Verteidigung einschlieá- lich des Schutzes der Zivilbev”lkerung in Arbeitsverh„lt- nisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in ”ffentlich- rechtliche Dienstverh„ltnisse sind nur zur Wahrnehmung po- lizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ”ffentlichen Verwaltung, die nur in einem ”ffentlich- rechtlichen Dienstverh„ltnis erfllt werden k”nnen, zul„s- sig. Arbeits- verh„ltnisse nach Satz 1 k”nnen bei den Streitkr„ften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ”ffentlichen Verwaltung begrndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverh„ltnisse im Bereiche der Versorgung der Zi- vilbev”lkerung sind nur zul„ssig, um ihren lebensnotwendi- gen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanit„ts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten milit„rischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k”nnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fnfundfnfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie drfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. (5) Fr die Zeit vor dem Verteidigungsfalle k”nnen Ver- pflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maágabe des Artikels 80a Abs. 1 begrndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienst- leistungen nach Absatz 3, fr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbil- dungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskr„f- ten fr die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausbung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr„nkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen drfen nur durch den Richter, bei Ge- fahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgese- henen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorge- schriebenen Form durchgefhrt werden. (3) Eingriffe und Beschr„nkungen drfen im brigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr fr einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Ver- htung dringender Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bek„mpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gef„hrdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Artikel 14 Eigentum, Erbrecht und Enteignung (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew„hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verplichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul„ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. das Art und Ausmaá der Entsch„digung regelt. Die Entsch„digung ist unter gerechter Abw„gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu be- stimmen. Wegen der H”he der Entsch„digung steht im Streit- falle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Artikel 15 Sozialisierung Grund und Boden, Natursch„tze und Produkti- onsmittel k”nnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaá der Entsch„digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirt- schaft berfhrt werden. Fr die Entsch„digung gilt Arti- kel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Artikel 16 Ausbrgerung, Auslieferung, Asylrecht (1) Die deutsche Staatsangeh”rigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangeh”rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert wer- den. Politisch Verfolgte genieáen Asylrecht. Artikel 17 Petitionsrecht Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zust„ndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Artikel 17a Grundrechtsbeschr„nkung bei Wehr- und Ersatzdienstleisten- den (1) Gesetze ber Wehrdienst und Ersatzdienst k”nnen be- stimmen, daá fr die Angeh”rigen der Streitkr„fte und des Ersatzdienstes w„hrend der Zeit des Wehr- oder Ersatz- dienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu „uáern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versamm- lungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gew„hrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschr„nkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung dienen, k”nnen bestimmen, daá die Grundrechte der Freizgigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschr„nkt werden. Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten Wer die Freiheit der Meinungs„uáerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1) die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung miábraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaá werden durch das Bundesverfassungsgericht aus- gesprochen. Artikel 19 Einschr„nkung von Grundrechten (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr„nkt werden kann, muá das Gesetz allgemein und nicht nur fr den Ein- zelfall gelten. Auáerdem muá das Gesetz das Grundrecht un- ter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesens- gehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch fr inl„ndische juristi- sche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese an- wendbar sind. (4) Wird jemand durch die ”ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zust„ndigkeit nicht begrndet ist, ist der or- dentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberhrt. II. Der Bund und die L„nder Artikel 20 Verfassungsgrunds„tze; Widerstandsrecht (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Or- gane der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgebt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm„áige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Ge- setz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu be- seitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m”glich ist. Artikel 21 Parteien (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Grndung ist frei. Ihre innere Ord- nung muá demokratischen Grunds„tzen entsprechen. Sie ms- sen ber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ber ihr Verm”gen ”ffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhal- ten ihrer Anh„nger darauf ausgehen, die freiheitliche de- mokratische Grundordnung zu beeintr„chtigen oder zu besei- tigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef„hrden, sind verfassungswidrig. šber die Frage der Ver- fassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsge- richt. (3) Das N„here regeln Bundesgesetze. Artikel 22 Bundesflagge Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. Artikel 23 aufgehoben Artikel 24 Anschluá an kollektives Sicherheitssystem (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischen- staatliche Einrichtungen bertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem Sy- stem gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschr„nkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den V”lkern der Welt herbeifhren und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen ber eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei- treten. Artikel 25 V”lkerrecht Bestandteil des Bundesrechts Die allgemeinen Regeln des V”lkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fr die Bewohner des Bun- desgebietes. Artikel 26 Verbot des Angriffskrieges (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vor- genommen werden, das friedliche Zusammenleben der V”lker zu st”ren, insbesondere die Fhrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsfhrung bestimmte Waffen drfen nur mit Ge- nehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef”rdert und in Verkehr gebracht werden. Das N„here regelt ein Bundes- gesetz. Artikel 27 Handelsflotte Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. Artikel 28 Bundesgarantie der Landesverfassungen (1) Die verfassungsm„áige Ordnung in den L„ndern muá den Grunds„tzen des republikanischen, demokratischen und so- zialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes ent- sprechen. In den L„ndern, Kreisen und Gemeinden muá das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittel- baren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gew„hlten K”r- perschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muá das Recht gew„hrleistet sein, alle Angelegenheiten der ”rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Ge- meindeverb„nde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufga- benbereiches nach Maágabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. (3) Der Bund gew„hrleistet, daá die verfassungsm„áige Ord- nung der L„nder den Grundrechten und den Bestimmungen der Abs„tze 1 und 2 entspricht. Artikel 29 Neugliederung des Bundesgebietes (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu ge- w„hrleisten, daá die L„nder nach Gr”áe und Leistungsf„hig- keit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfllen k”n- nen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenh„nge, die wirtschaftliche Zweckm„áigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu bercksichtigen. (2) Maánahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Best„tigung durch Volksent- scheid bedarf. Die betroffenen L„nder sind zu h”ren. (3) Der Volksentscheid findet in den L„ndern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu um- grenztes Land gebildet werden soll (betroffene L„nder). Abzustimmen ist ber die Frage, ob die betroffenen L„nder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid fr die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen knftigem Gebiet und insge- samt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugeh”rigkeit im gleichen Sinne ge„n- dert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Žnderung zu- stimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen L„nder eine Mehrheit die Žnderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebiets- teil, dessen Zugeh”rigkeit zu dem betroffenen Land ge„n- dert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Žn- derung zustimmt, es sei denn, daá im Gesamtgebiet des be- troffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Žnde- rung ablehnt. (4) Wird in einem zusammenh„ngenden, abgegrenzten Sied- lungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren L„n- dern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtig- ten durch Volksbegehren gefordert, daá fr diesen Raum eine einheitliche Landeszugeh”rigkeit herbeigefhrt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entwe- der zu bestimmen, ob die Landeszugeh”rigkeit gem„á Absatz 2 ge„ndert wird, oder daá in den betroffenen L„ndern eine Volksbefragung stattfindet. (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Žnderung der Lan- deszugeh”rigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann ver- schiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschl„ge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorge- schlagenen Žnderung der Landeszugeh”rigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugeh”rigkeit gem„á Absatz 2 ge„ndert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maágaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zu- stimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durch- fhrung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Best„ti- gung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf. (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie minde- stens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten um- faát. Im brigen wird das N„here ber Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daá Volksbegehren in- nerhalb eines Zeitraumes von fnf Jahren nicht wiederholt werden k”nnen. (7) Sonstige Žnderungen des Gebietsbestandes der L„nder k”nnen durch Staatsvertr„ge der beteiligten L„nder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfol- gen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugeh”rigkeit ge„ndert werden soll, nicht mehr als 10000 Einwohner hat. Das N„- here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bun- desrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muá die Anh”rung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen. Artikel 30 Funktionen der L„nder Die Ausbung der staatlichen Befugnisse und die Erfllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der L„nder, soweit die- ses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zul„át. Artikel 31 Vorrang des Bundesrechts Bundesrecht bricht Landesrecht. Artikel 32 Ausw„rtige Beziehungen (1) Die Pflege der Beziehungen zu ausw„rtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verh„ltnisse eines Landes berhrt, ist das Land rechtzei- tig zu h”ren. (3) Soweit die L„nder fr die Gesetzgebung zust„ndig sind, k”nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit ausw„r- tigen Staaten Vertr„ge abschlieáen. Artikel 33 Staatsbrgerliche Gleichstellung aller Deutschen (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats- brgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Bef„higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ”ffentlichen Amte. (3) Der Genuá brgerlicher und staatsbrgerlicher Rechte, die Zulassung zu ”ffentlichen Žmtern, sowie die im ”ffent- lichen Dienste erworbenen Rechte sind unabh„ngig von dem religi”sen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugeh”- rigkeit oder Nichtzugeh”rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als st„ndige Aufgabe in der Regel Angeh”rigen des ”ffentlichen Dienstes zu bertragen, die in einem ”ffentlich-rechtli- chen Dienst- und Treueverh„ltnis stehen. (5) Das Recht des ”ffentlichen Dienstes ist unter Berck- sichtigung der hergebrachten Grunds„tze des Berufsbeamten- tums zu regeln. Artikel 34 Haftung bei Amtspflichtverletzungen Verletzt jemand in Ausbung eines ihm anvertrauten ”ffent- lichen Amtes die ihm einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grunds„tz- lich den Staat oder die K”rperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrl„ssigkeit bleibt der Rckgriff vorbehalten. Fr den Anspruch auf Schadensersatz und fr den Rckgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Artikel 35 Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe (1) Alle Beh”rden des Bundes und der L„nder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ”f- fentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in F„llen von besonderer Bedeutung Kr„fte und Einrichtungen des Bun- desgrenzschutzes zur Untersttzung seiner Polizei anfor- dern, wenn die Polizei ohne diese Untersttzung eine Auf- gabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten er- fllen k”nnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglcksfall kann ein Land Polizeikr„fte anderer L„nder, Kr„fte und Einrichtungen an- derer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr„fte anfordern. (3) Gef„hrdet die Naturkatastrophe oder der Unglcksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregie- rung, soweit es zur wirksamen Bek„mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikr„fte anderen L„ndern zur Verfgung zu stellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr„fte zur Unter- sttzung der Polizeikr„fte einsetzen. Maánahmen der Bun- desregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im brigen unverzglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. Artikel 36 Personal der Bundesbeh”rden (1) Bei den obersten Bundesbeh”rden sind Beamte aus allen L„ndern in angemessenem Verh„ltnis zu verwenden. Die bei den brigen Bundesbeh”rden besch„ftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie t„- tig sind. (2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in L„nder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Ver- h„ltnisse zu bercksichtigen. Artikel 37 Bundeszwang (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht er- fllt kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- rates die notwendigen Maánahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfllung seiner Pflichten an- zuhalten. (2) Zur Durchfhrung des Bundeszwanges hat die Bundesre- gierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenber allen L„ndern und ihren Beh”rden. III. Der Bundestag Artikel 38 Wahl (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew„hlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftr„ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewis- sen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; w„hlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Vollj„hrigkeit eintritt. (3) Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz. Artikel 39 Zusammentritt und Wahlperiode (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gew„hlt. Seine Wahl- periode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundesta- ges. Die Neuwahl findet frhestens fnfundvierzig, sp„te- stens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Aufl”sung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt sp„testens am dreiáigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluá und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Pr„sident des Bundestages kann ihn frher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespr„sident oder der Bun- deskanzler es verlangen. Artikel 40 Pr„sident; Gesch„ftsordnung (1) Der Bundestag w„hlt seinen Pr„sidenten, dessen Stell- vertreter und die Schriftfhrer. Er gibt sich eine Ge- sch„ftsordnung. (2) Der Pr„sident bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Geb„ude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den R„umen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Artikel 41 Wahlprfung (1) Die Wahlprfung ist Sache des Bundestages. Er ent- scheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Be- schwerde an das Bundesverfassungsgericht zul„ssig. (3) Das N„here regelt ein Bundesgesetz. Artikel 42 Verhandlung, Abstimmung (1) Der Bundestag verhandelt ”ffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesre- gierung kann mit Zweidrittelmehrheit die ™ffentlichkeit ausgeschlossen werden. šber den Antrag wird in nicht”f- fentlicher Sitzung entschieden. (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grund- gesetz nichts anderes bestimmt. Fr die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Gesch„ftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte ber die ”ffentlichen Sit- zungen des Bundestages und seiner Ausschsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Artikel 43 Anwesenheit der Bundesregierung (1) Der Bundestag und seine Ausschsse k”nnen die Anwesen- heit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bun- destages und seiner Ausschsse Zutritt. Sie mssen jeder- zeit geh”rt werden. Artikel 44 Untersuchungsausschsse (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Vier- tels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungs- ausschuá einzusetzen, der in ”ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ber den Strafprozeá sinngem„á Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberhrt. (3) Gerichte und Verwaltungsbeh”rden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (4) Die Beschlsse der Untersuchungsausschsse sind der richterlichen Er”rterung entzogen. In der Wrdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sach- verhalts sind die Gerichte frei. Artikel 45 aufgehoben Artikel 45a Ausschsse fr Ausw„rtiges und fr Verteidigung (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuá fr ausw„rtige Angelegenheiten und einen Ausschuá fr Verteidigung. (2) Der Ausschuá fr Verteidigung hat auch die Rechte ei- nes Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidi- gung keine Anwendung. Artikel 45b Wehrbeauftragter des Bundestages Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundes- tages bei der Ausbung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das N„- here regelt ein Bundesgesetz. Artikel 45c Petitionsausschuá (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuá, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag ge- richteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur šberprfung von Be- schwerden regelt ein Bundesgesetz. Artikel 46 Indemnit„t und Immunit„t der Abgeordneten (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Ab- stimmung oder wegen einer Žuáerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst auáerhalb des Bundes- tages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht fr verleumderische Beleidigungen. (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Ab- geordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verant- wortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daá er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. (3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschr„nkung der pers”nlichen Freiheit eines Abge- ordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gem„á Artikel 18 erforderlich. (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gem„á Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschr„nkung seiner pers”nlichen Freiheit sind auf Verlan- gen des Bundestages auszusetzen. Artikel 47 Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten Die Abgeordneten sind berechtigt, ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlag- nahme von Schriftstcken unzul„ssig. Artikel 48 Ansprche der Abgeordneten (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat An- spruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeord- neten zu bernehmen und auszuben. Eine Kndigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzul„ssig. (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabh„ngigkeit sichernde Entsch„digung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmit- tel. Das N„here regelt ein Bundesgesetz. Artikel 49 aufgehoben IV. Der Bundesrat Artikel 50 Funktion Durch den Bundesrat wirken die L„nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Artikel 51 Zusammensetzung (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der L„nder, die sie bestellen und abberufen. Sie k”nnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten wer- den. (2)Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L„nder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, L„nder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fnf, L„nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. (3) Jedes Land kann so viel Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes k”nnen nur einheit- lich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertre- ter abgegeben werden. Artikel 52 Pr„sident, Beschluáfassung, Gesch„ftsordnung (1) Der Bundesrat w„hlt seinen Pr„sidenten auf ein Jahr. (2) Der Pr„sident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei L„n- dern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat faát seine Beschlsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Gesch„ftsord- nung. Er verhandelt ”ffentlich. Die ™ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (4) Den Ausschssen des Bundesrates k”nnen andere Mitglie- der oder Beauftragte der Regierungen der L„nder angeh”ren. Artikel 53 Beteiligung der Bundesregierung Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundes- rates und seiner Ausschsse teilzunehmen. Sie mssen je- derzeit geh”rt werden. Der Bundesrat ist von der Bundesre- gierung ber die Fhrung der Gesch„fte auf dem laufenden zu halten. IVa. Gemeinsamer Ausschuá Artikel 53a Gemeinsamer Ausschuá (1) Der Gemeinsame Ausschuá besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mit- gliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bun- destage entsprechend dem St„rkeverh„ltnis der Fraktionen bestimmt; sie drfen nicht der Bundesregierung angeh”ren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Wei- sungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Gesch„ftsordnung ge- regelt, die vom Bundestage zu beschlieáen ist und der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf. (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuá ber ihre Planungen fr den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschsse nach Ar- tikel 43 Abs. 1 bleiben unberhrt. V. Der Bundespr„sident Artikel 54 Wahl durch die Bundesversammlung (1) Der Bundespr„sident wird ohne Aussprache von der Bun- desversammlung gew„hlt. W„hlbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des Bundespr„sidenten dauert fnf Jahre. An- schlieáende Wiederwahl ist nur einmal zul„ssig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der L„nder nach den Grunds„tzen der Verh„ltniswahl gew„hlt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt sp„testens dreiáig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespr„sidenten, bei vorzei- tiger Beendigung sp„testens dreiáig Tage nach diesem Zeit- punkt zusammen. Sie wird von dem Pr„sidenten des Bundesta- ges einberufen. (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Ab- satzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundesta- ges. (6) Gew„hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie- der der Bundesversammlung erh„lt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlg„ngen von keinem Bewerber erreicht, so ist ge- w„hlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das N„here regelt ein Bundesgesetz. Artikel 55 Berufsverbot (1) Der Bundespr„sident darf weder der Regierung noch ei- ner gesetzgebenden K”rperschaft des Bundes oder eines Lan- des angeh”ren. (2) Der Bundespr„sident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausben und weder der Lei- tung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh”ren. Artikel 56 Amtseid Der Bundespr„sident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundes- rates folgenden Eid: "Ich schw”re, daá ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wen- den, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfllen und Ge- rechtigkeit gegen jedermann ben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religi”se Beteuerung geleistet wer- den. Artikel 57 Vertretung Die Befugnisse des Bundespr„sidenten werden im Falle sei- ner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Pr„sidenten des Bundesrates wahrgenommen. Artikel 58 Gegenzeichnung der Regierung Anordnungen und Verfgungen des Bundespr„sidenten bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundes- kanzler oder durch den zust„ndigen Bundesminister. Dies gilt nicht fr die Ernennung und Entlassung des Bundes- kanzlers, die Aufl”sung des Bundestages gem„á Artikel 63 und das Ersuchen gem„á Artikel 69 Absatz 3. Artikel 59 V”lkerrechtliche Vertretungsmacht (1) Der Bundespr„sident vertritt den Bund v”lkerrechtlich. Er schlieát im Namen des Bundes die Vertr„ge mit ausw„rti- gen Staaten. Er beglaubigt und empf„ngt die Gesandten. (2) Vertr„ge, welche die politischen Beziehungen des Bun- des regeln oder sich auf Gegenst„nde der Bundesgesetzge- bung beziehen, bedrfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils fr die Bundesgesetzgebung zust„ndigen K”rper- schaften in der Form eines Bundesgesetzes. Fr Verwal- tungsabkommen gelten die Vorschriften ber die Bundesver- waltung entsprechend. Artikel 59a aufgehoben Artikel 6O Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten - Begnadigungs- recht (1) Der Bundespr„sident ernennt und entl„át die Bundes- richter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffi- ziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er bt im Einzelfall fr den Bund das Begnadigungs- recht aus. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Beh”rden bertra- gen. (4) Die Abs„tze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespr„sidenten entsprechende Anwendung. Artikel 61 Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht (1) Der Bundestag oder der Bundesrat k”nnen den Bundespr„- sidenten wegen vors„tzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfas- sungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muá von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bun- destages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluá auf Erhebung der Anklage be- darf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundes- rates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der ankla- genden K”rperschaft vertreten. (2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daá der Bun- despr„sident einer vors„tzlichen Verletzung des Grundge- setzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes fr verlustig erkl„ren. Durch einst- weilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daá er an der Ausbung seines Amtes verhindert ist. VI. Die Bundesregierung Artikel 62 Zusammensetzung Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Artikel 63 Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespr„si- denten vom Bundestage ohne Aussprache gew„hlt. (2) Gew„hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglie- der des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gew„hlte ist vom Bundespr„sidenten zu ernennen. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gew„hlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der H„lfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler w„hlen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gew„hlt ist, wer die meisten Stimmen erh„lt. Vereinigt der Gew„hlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun- destages auf sich, so muá der Bundespr„sident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gew„hlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespr„sident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzul”sen. Artikel 64 Ernennung der Bundesminister (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundes- kanzlers vom Bundespr„sidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsbernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vor- gesehenen Eid. Artikel 65 Verteilung der Verantwortung Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tr„gt dafr die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtli- nien leitet jeder Bundesminister seinen Gesch„ftsbereich selbst„ndig und unter eigener Verantwortung. šber Mei- nungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern ent- scheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch„fte nach einer von der Bundesregierung be- schlossenen und vom Bundespr„sidenten genehmigten Ge- sch„ftsordnung. Artikel 65a Befehlsgewalt ber die Streitkr„fte Der Bundesminister fr Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkr„fte. Artikel 66 Berufsverbot Der Bundeskanzler und die Bundesminister drfen kein an- deres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus- ben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bun- destages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh”ren. Artikel 67 Miátrauensvotum (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Miátrauen nur dadurch aussprechen, daá er mit der Mehrheit seiner Mit- glieder einen Nachfolger w„hlt und den Bundespr„sidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespr„si- dent muá dem Ersuchen entsprechen und den Gew„hlten ernen- nen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl mssen achtundvier- zig Stunden liegen. Artikel 68 Vertrauensfrage; Bundestagsaufl”sung (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Ver- trauen auszusprechen nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespr„sident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Ta- gen den Bundestag aufl”sen. Das Recht zur Aufl”sung er- lischt; sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mit- glieder einen anderen Bundeskanzler w„hlt. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung mssen achtund- vierzig Stunden liegen. Artikel 69 Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu sei- nem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespr„sidenten ist der Bundeskanz- ler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespr„si- denten ein Bundesminister verpflichtet, die Gesch„fte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzufhren. VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 70 Gesetzgebung des Bundes und der L„nder (1) Die L„nder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zust„ndigkeit zwischen Bund und L„ndern bemiát sich nach den Vorschriften dieses Grundge- setzes ber die ausschlieáliche und die konkurrierende Ge- setzgebung. Artikel 71 Ausschlieáliche Gesetzgebung des Bundes Im Bereiche der ausschlieálichen Gesetzgebung des Bundes haben die L„nder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrcklich erm„chtigt werden. Artikel 72 Konkurrierende Gesetzgebung (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die L„nder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. (2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungs- recht, soweit ein Bedrfnis nach bundesgesetzlicher Rege- lung besteht, weil 1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner L„nder nicht wirksam geregelt werden kann oder 2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer L„nder oder der Gesamtheit beeintr„chtigen k”nnte oder 3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverh„ltnisse ber das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert. Artikel 73 Gegenst„nde der ausschlieálichen Gesetzgebung Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber: 1. die ausw„rtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zivilbev”lkerung; 2. die Staatsangeh”rigkeit im Bunde; 3. die Freizgigkeit, das Paáwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das W„hrungs-, Geld- und Mnzwesen. Maáe und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertr„ge, die Freizgigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlieálich des Zoll- und Grenzschutzes; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 7. das Post- und Fernmeldewesen; 8. die Rechtsverh„ltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der L„nder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw„rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef„hrden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbek„mpfung; 11. die Statistik fr Bundeszwecke. Artikel 74 Gegenst„nde der konkurrierenden Gesetzgebung Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf fol- gende Gebiete: 1. das brgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereins- und Versammlungsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausl„nder; 4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland; 6. die Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen; 7. die ”ffentliche Frsorge, 8. die Staatsangeh”rigkeit in den L„ndern; 9. die Kriegssch„den und die Wiedergutmachung; 10. die Versorgung der Kriegsbesch„digten und Kriegshinterbliebenen und die Frsorge fr die ehemaligen Kriegsgefangenen; 10a. die Kriegsgr„ber und Gr„ber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und B”rsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen); 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe; 12. das Arbeitsrecht einschlieálich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlieálich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die F”rderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die šberfhrung von Grund und Boden, von Natursch„tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhtung des Miábrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die F”rderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ern„hrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kstenfischerei und den Kstenschutz; 18. den Grundstcksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimst„ttenwesen; 19. die Maánahmen gegen gemeingef„hrliche und bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu „rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Bet„ubungsmitteln und Giften; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenh„user und die Regelung der Krankenhauspfleges„tze; 20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genuámitteln, Bedarfsgegenst„nden, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Sch„dlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Kstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraáen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser- straáen; 22. den Straáenverkehr. das Kraftfahrtwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraáen fr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebhren fr die Benutzung ”ffentlicher Straáen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die L„rmbek„mpfung. Artikel 74a Konkurrierende Gesetzgebung fr Besoldung und Versorgung im ”ffentlichen Dienst (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angeh”rigen des ”f- fentlichen Dienstes, die in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh„ltnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschlieáliche Gesetzgebung zu- steht. (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen auch Bundesge- setze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maást„be fr den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Ver- sorgung einschlieálich der Bewertung der Žmter oder andere Mindest- oder H”chstbetr„ge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. (4) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Besol- dung und Versorgung der Landesrichter. Fr Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend. Artikel 75 Rahmenvorschriften Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Ar- tikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen ber: 1. die Rechtsverh„ltnisse der im ”ffentlichen Dienste der L„nder, Gemeinden und anderen K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1a. die allgemeinen Grunds„tze des Hochschulwesens; 2. die allgemeinen Rechtsverh„ltnisse der Presse und des Films; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 5 . das Melde- und Ausweiswesen. Artikel 76 Gesetzesvorlagen (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bun- desregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zun„chst dem Bundes- rate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zu- leitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eil- bedrftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen. (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen. Artikel 77 Verfahren bei Gesetzesbeschlssen, Einspruch des Bundes- rates (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Pr„sidenten des Bun- destages unverzglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daá ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fr die gemeinsame Bera- tung von Vorlagen gebildeter Ausschuá einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses re- gelt eine Gesch„ftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuá entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zu- stimmung des Bundesrates erforderlich, so k”nnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlan- gen. Schl„gt der Ausschuá eine Žnderung des Gesetzesbe- schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluá zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Ver- fahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundes- tage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Ab- satzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaáten Beschlusses, in allen anderen F„llen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daá das Verfahren vor dem Aus- schusse abgeschlossen ist. (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluá der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurckgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurckweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Artikel 78 Zustandekommen der Bundesgesetze Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gem„á Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurcknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage berstimmt wird. Artikel 79 Žnderung des Grundgesetzes (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz ge„ndert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrcklich „ndert oder erg„nzt. Bei v”lkerrechtlichen Vertr„gen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensre- gelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepu- blik zu dienen bestimmt sind, gengt zur Klarstellung, daá die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluá und dem Inkraftsetzen der Vertr„ge nicht entgegenstehen, eine Er- g„nzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschr„nkt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Žnderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in L„nder, die grunds„tzliche Mit- wirkung der L„nder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds„tze berhrt wer- den, ist unzul„ssig. Artikel 80 Erlaá von Rechtsverordnungen (1) Durch Gesetz k”nnen die Bundesregierung, ein Bundesmi- nister oder die Landesregierungen erm„chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mssen Inhalt Zweck und Ausmaá der erteilten Erm„chtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzuge- ben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daá eine Erm„chtigung weiter bertragen werden kann, so bedarf es zur šbertra- gung der Erm„chtigung einer Rechtsverordnung. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverord- nungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers ber Grunds„tze und Gebhren fr die Benutzung der Einrichtun- gen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewe- sens, ber den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedrfen oder die von den L„n- dern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgefhrt werden. Artikel 80a Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz ber die Verteidigung einschlieálich des Schutzes der Zi- vilbev”lkerung bestimmt, daá Rechtsvorschriften nur nach Maágabe dieses Artikels angewandt werden drfen, so ist die Anwendung auáer im Verteidigungsfalle nur zul„ssig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles fest- gestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die beson- dere Zustimmung in den F„llen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedrfen einer Mehrheit von zwei Drit- teln der abgegebenen Stimmen. (2) Maánahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maágabe eines Beschlusses zul„ssig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaát wird. Maánahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Artikel 81 Gesetzgebungsnotstand (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht auf- gel”st, so kann der Bundespr„sident auf Antrag der Bundes- regierung mit Zustimmung des Bundesrates fr eine Geset- zesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erkl„ren, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Ge- setzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanz- ler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte. (2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erkl„rung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer fr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, so- weit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird. (3) W„hrend der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage in- nerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Er- kl„rung des Gesetzgebungsnotstandes gem„á Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist w„hrend der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Er- kl„rung des Gesetzgebungsnotstandes unzul„ssig. (4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder ge„ndert, noch ganz oder teilweise auáer Kraft oder auáer Anwendung gesetzt werden. Artikel 82 Verkndung und Inkrafttreten der Gesetze (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustan- degekommenen Gesetze werden vom Bundespr„sidenten nach Ge- genzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte ver- kndet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erl„át, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger ge- setzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkndet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestim- mung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege- ben worden ist. VIII. Die Ausfhrung der Bundesgesetze und die Bundesver- waltung Artikel 83 Grundsatz der L„nderexekutive Die L„nder fhren die Bundesgesetze als eigene Angelegen- heit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes be- stimmt oder zul„át. Artikel 84 L„nderverwaltung und Bundesaufsicht (1) Fhren die L„nder die Bundesgesetze als eigene Angele- genheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Beh”rden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung bt die Aufsicht darber aus, daá die L„nder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gem„á ausfhren. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Be- auftragte zu den obersten Landesbeh”rden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Beh”rden. (4) Werden M„ngel, die die Bundesregierung bei der Ausfh- rung der Bundesgesetze in den L„ndern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschlieát auf Antrag der Bundesregie- rung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluá des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfhrung von Bun- desgesetzen die Befugnis verliehen werden, fr besondere F„lle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, auáer wenn die Bundesregierung den Fall fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbeh”rden zu richten. Artikel 85 Bundesauftragsverwaltung durch die L„nder (1) Fhren die L„nder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Beh”rden Angele- genheit der L„nder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustim- mung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Ange- stellten regeln. Die Leiter der Mittelbeh”rden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbeh”rden unterstehen den Weisungen der zu- st„ndigen obersten Bundesbeh”rden. Die Weisungen sind, au- áer wenn die Bundesregierung es fr dringlich erachtet, an die obersten Landesbeh”rden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbeh”rden sicherzu- stellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzm„áigkeit und Zweckm„áigkeit der Ausfhrung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten ver- langen und Beauftragte zu allen Beh”rden entsenden. Artikel 86 Bundeseigene Verwaltung Fhrt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare K”rperschaften oder Anstal- ten des ”ffentlichen Rechtes aus, so erl„át die Bundesre- gierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Beh”rden. Artikel 87 Gegenst„nde der bundeseigenen Verwaltung (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsun- terbau werden gefhrt der Ausw„rtige Dienst, die Bundesfi- nanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maágabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswas- serstraáen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz k”nnen Bundesgrenzschutzbeh”rden, Zentralstellen fr das polizei- liche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, fr die Kriminalpo- lizei und zur Sammlung von Unterlagen fr Zwecke des Ver- fassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw„rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef„hrden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungstr„ger ge- fhrt, deren Zust„ndigkeitsbereich sich ber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. (3) Auáerdem k”nnen fr Angelegenheiten, fr die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbst„ndige Bundesoberbeh”rden und neue bundesunmittelbare K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet wer- den. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, fr die ihm die Ge- setzgebung zusteht, neue Aufgaben, so k”nnen bei dringen- dem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbeh”rden mit Zu- stimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden. Artikel 87a Streitkr„fte (1) Der Bund stellt Streitkr„fte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenm„áige St„rke und die Grundzge ihrer Organisa- tion mssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Auáer zur Verteidigung drfen die Streitkr„fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrck- lich zul„át. (3) Die Streitkr„fte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schtzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfllung ihres Verteidigungsauftrages erforder- lich ist. Auáerdem kann den Streitkr„ften im Verteidi- gungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Ob- jekte auch zur Untersttzung polizeilicher Maánahmen ber- tragen werden; die Streitkr„fte wirken dabei mit den zu- st„ndigen Beh”rden zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Vor- aussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Po- lizeikr„fte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkr„fte zur Untersttzung der Polizei und des Bundes- grenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bek„mpfung organisierter und milit„risch bewaffneter Aufst„ndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkr„ften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Artikel 87b Bundeswehrverwaltung (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwal- tung mit eigenem Verwaltungsunterbau gefhrt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Dec- kung des Sachbedarfs der Streitkr„fte. Aufgaben der Be- sch„digtenversorgung und des Bauwesens k”nnen der Bundes- wehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedrfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter er- m„chtigen; das gilt nicht fr Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im brigen k”nnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschlieálich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbev”lkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den L„ndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden. Werden solche Gesetze von den L„ndern im Auftrage des Bundes aus- gefhrt, so k”nnen sie mit Zustimmung des Bundesrates be- stimmen, daá die der Bundesregierung und den zust„ndigen obersten Bundesbeh”rden auf Grund des Artikels 85 zuste- henden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbeh”rden bertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daá diese Beh”rden beim Erlaá allgemeiner Verwaltungsvorschriften gem„á Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedrfen. Artikel 87c Erzeugung und Nutzung der Kernenergie Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, k”nnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie von den L„ndern im Auftrage des Bundes ausgefhrt werden. Artikel 87d Luftverkehrsverwaltung (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Ver- waltung gefhrt. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k”nnen Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den L„ndern als Auftragsverwaltung bertragen werden. Artikel 88 Bundesbank Der Bund errichtet eine W„hrungs- und Notenbank als Bun- desbank. Artikel 89 Bundeswasserstraáen (1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichswasser- straáen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraáen durch ei- gene Beh”rden. Er nimmt die ber den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Ge- setz bertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes- wasserstraáen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung bertragen. Berhrt eine Wasserstraáe das Gebiet mehrerer L„nder, so kann der Bund das Land beauftragen, fr das die beteilig- ten L„nder es beantragen. (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Was- serstraáen sind die Bedrfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den L„ndern zu wah- ren. Artikel 90 Bundesstraáen (1) Der Bund ist Eigentmer der bisherigen Reichsautobah- nen und Reichsstraáen. (2) Die L„nder oder die nach Landesrecht zust„ndigen Selbstverwaltungsk”rperschaften verwalten die Bundesauto- bahnen und sonstigen Bundesstraáen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraáen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung bernehmen. Artikel 91 Abwehr von Gefahren fr den Bestand des Bundes oder eines Landes (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr fr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikr„fte anderer L„n- der sowie Kr„fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bek„mpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikr„fte anderer L„nder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die An- ordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im brigen jeder- zeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek„mp- fung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen er- teilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberhrt. VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben Artikel 91a Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfl- lung von Aufgaben der L„nder mit, wenn diese Aufgaben fr die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bun- des zur Verbesserung der Lebensverh„ltnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 01. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschlieálich der Hochschulkliniken, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Kstenschutzes. (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates wer- den die Gemeinschaftsaufgaben n„her bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grunds„tze fr ihre Erfllung enthalten. (3) Das Gesetz trifft Bestimmungen ber das Verfahren und ber Einrichtungen fr eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgefhrt wird. (4) Der Bund tr„gt in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die H„lfte der Ausgaben in jedem Land. In den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 tr„gt der Bund mindestens die H„lfte; die Beteiligung ist fr alle L„nder einheitlich festzusetzen. Das N„here regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mit- tel bleibt der Feststellung in den Haushaltspl„nen des Bundes und der L„nder vorbehalten. (5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen ber die Durchfhrung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrich- ten. Artikel 91b Bildungsplanung und Forschung Bund und L„nder k”nnen auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der F”rderung von Einrichtun- gen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von berregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. IX. Die Rechtsprechung Artikel 92 Gerichtsorganisation Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der L„nder ausgebt. Artikel 93 Bundesverfassungsgericht, Zust„ndigkeit (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. ber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaá von Streitigkeiten ber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Gesch„ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ber die f”rmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; 3. bei Meinungsverschiedenheiten ber Rechte und Pflichten des Bundes und der L„nder, insbesondere bei der Ausfhrung von Bundesrecht durch die L„nder und bei der Ausbung der Bundesaufsicht; 4. in anderen ”ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den L„ndern, zwischen verschiedenen L„ndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 4a. ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden k”nnen, durch die ”ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; 4b. ber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverb„nden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfas- sungsgericht erhoben werden kann; 5. in den brigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen F„llen. (2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen F„llen t„tig. Artikel 94 Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrich- tern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundes- verfassungsgerichtes werden je zur H„lfte vom Bundestage und vom Bundesrate gew„hlt. Sie drfen weder dem Bundes- tage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entspre- chenden Organen eines Landes angeh”ren. (2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Ver- fahren und bestimmt, in welchen F„llen seine Entscheidun- gen Gesetzeskraft haben. Es kann fr Verfassungsbeschwer- den die vorherige Ersch”pfung des Rechtsweges zur Voraus- setzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorse- hen. Artikel 95 Oberste Gerichtsh”fe des Bundes; Gemeinsamer Senat (1) Fr die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtsh”fe den Bundesge- richtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanz- hof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) šber die Berufung der Richter dieser Gerichte ent- scheidet der fr das jeweilige Sachgebiet zust„ndige Bun- desminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuá, der aus den fr das jeweilige Sachgebiet zust„ndigen Ministern der L„nder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern be- steht, die vom Bundestage gew„hlt werden. (3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das N„here regelt ein Bundesgesetz. Artikel 96 Bundesgerichte (1) Der Bund kann fr Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte fr die Streitkr„fte als Bundesgerichte errichten. Sie k”nnen die Strafge- richtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie ber Angeh”- rige der Streitkr„fte ausben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das N„- here regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte geh”ren zum Gesch„ftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamt- lichen Richter mssen die Bef„higung zum Richteramt haben. (3) Oberster Gerichtshof fr die in Absatz 1 und 2 genann- ten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. (4) Der Bund kann fr Personen, die zu ihm in einem ”f- fentlich- rechtlichen Dienstverh„ltnis stehen, Bundesge- richte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Be- schwerdeverfahren errichten. (5) Fr Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daá Gerichte der L„n- der Gerichtsbarkeit des Bundes ausben. Artikel 97 Unabh„ngigkeit der Richter (1) Die Richter sind unabh„ngig und nur dem Gesetze unter- worfen. (2) Die hauptamtlich und planm„áig endgltig angestellten Richter k”nnen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Grnden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Ver„nderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke k”nnen Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes. Artikel 98 Rechtsstellung der Richter (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch beson- deres Bundesgesetz zu regeln. (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder auáerhalb des Am- tes gegen die Grunds„tze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsm„áige Ordnung eines Landes verst”át, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daá der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vors„tzlichen Verstoáes kann auf Entlassung erkannt werden. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den L„ndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt. (4) Die L„nder k”nnen bestimmen, daá ber die Anstellung der Richter in den L„ndern der Landesjustizminister ge- meinsam mit einem Richterwahlausschuá entscheidet. (5) Die L„nder k”nnen fr Landesrichter eine Absatz 2 ent- sprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungs- recht bleibt unberhrt. Die Entscheidung ber eine Rich- teranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu. Artikel 99 Verfassungsstreit innerhalb eines Landes Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Ge- richtsh”fen fr den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Artikel 100 Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (1) H„lt ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, fr verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Ent- scheidung des fr Verfassungsstreitigkeiten zust„ndigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung die- ses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des V”lkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten fr den einzelnen er- zeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Aus- legung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes ei- nes anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsge- richt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Artikel 101 Verbot von Ausnahmegerichten (1) Ausnahmegerichte sind unzul„ssig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte fr besondere Sachgebiete k”nnen nur durch Gesetz errichtet werden. Artikel 102 Abschaffung der Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft. Artikel 103 Grundrechte des Angeklagten (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Ge- h”r. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbar- keit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allge- meinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Artikel 104 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines f”rm- lichen Gesetzes und nur unter Beachtung der dann vorge- schriebenen Formen beschr„nkt werden. Festgehaltene Perso- nen drfen weder seelisch noch k”rperlich miáhandelt wer- den. (2) šber die Zul„ssigkeit und Fortdauer einer Freiheits- entziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsent- ziehung ist unverzglich eine richterliche Entscheidung herbeizufhren. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkom- menheit niemanden l„nger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das N„here ist gesetzlich zu regeln. (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorl„ufig Festgenommene ist sp„testens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzufhren, der ihm die Grnde der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegen- heit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unver- zglich entweder einen mit Grnden versehenen schriftli- chen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuord- nen. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung ber die Anord- nung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unver- zglich ein Angeh”riger des Festgehaltenen oder eine Per- son seines Vertrauens zu benachrichtigen. X. Das Finanzwesen Artikel 104a Ausgabenverteilung; Finanzhilfen (1) Der Bund und die L„nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, so- weit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die L„nder im Auftrage des Bundes, tr„gt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gew„hren und von den L„ndern ausgefhrt werden, k”nnen bestimmen, daá die Geld- leistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daá der Bund die H„lfte der Ausgaben oder mehr tr„gt, wird es im Auftrage des Bundes durchge- fhrt. Bestimmt das Gesetz, daá die L„nder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (4) Der Bund kann den L„ndern Finanzhilfen fr besonders bedeutsame Investitionen der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde) gew„hren, die zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Aus- gleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur F”rderung des wirtschaftlichen Wachstums erfor- derlich sind. Das N„here, insbesondere die Arten der zu f”rdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bun- deshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung gere- gelt. (5) Der Bund und die L„nder tragen die bei ihren Beh”rden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verh„ltnis zueinander fr eine ordnungsm„áige Verwaltung. Das N„here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf. Artikel 105 Gesetzgebungskompetenzen (1) Der Bund hat die ausschlieáliche Gesetzgebung ber die Z”lle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung ber die brigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die L„nder haben die Befugnis zur Gesetzgebung ber die ”rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (3) Bundesgesetze ber Steuern, deren Aufkommen den L„n- dern oder den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) ganz oder zum Teil zuflieát, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 106 Verteilung der Steuern (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Z”lle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den L„ndern, nach Absatz 3 Bund und L„ndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehe, 3. die Straáengterverkehrsteuer, 4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, 5. die einmaligen Verm”gensabgaben und die zur Durchfhrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, 6. die Erg„nzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur K”rperschaftsteuer, 7. Abgaben im Rahmen der Europ„ischen Gemeinschaften. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den L„ndern zu: 1. die Verm”gensteuer, 2. die Erbschaftsteuer, 3. die Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und L„ndern gemeinsam zustehen, 5. die Biersteuer, 6. die Abgabe von Spielbanken. (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der K”rper- schaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den L„ndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Ge- meinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der K”rperschaftsteuer sind der Bund und die L„nder je zur H„lfte beteiligt. Die Anteile von Bund und L„ndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grunds„tzen auszugehen: 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die L„nder gleichm„áig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Bercksichtigung einer mehrj„hrigen Finanzplanung zu ermitteln. 2. Die Deckungsbedrfnisse des Bundes und der L„nder sind so aufeinander abzustimmen, daá ein billiger Ausgleich erzielt, eine šberbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverh„ltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. (4) Die Anteile von Bund und L„ndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verh„ltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der L„nder we- sentlich anders entwickelt. Werden den L„ndern durch Bun- desgesetz zus„tzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Fi- nanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grunds„tze fr die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und fr ihre Verteilung auf die L„nder zu bestimmen. (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den L„ndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Ein- wohner weiterzuleiten ist. Das N„here bestimmt ein Bundes- gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daá die Gemeinden Hebes„tze fr den Gemeindean- teil festsetzen. (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der ”rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maágabe der Landesgesetzge- bung den Gemeindeverb„nden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzur„umen, die Hebes„tze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemein- den, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der ”rtli- chen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und L„nder k”nnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Ge- werbesteuer beteiligt werden. Das N„here ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf. Nach Maágabe der Landesgesetzgebung k”nnen die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen fr Umlagen zu- grunde gelegt werden. (7) Von dem L„nderanteil am Gesamtaufkommen der Gemein- schaftsteuern flieát den Gemeinden und Gemeindeverb„nden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im brigen bestimmt die Landesgesetzge- bung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) zuflieát. (8) Veranlaát der Bund in einzelnen L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) besondere Einrichtungen, die diesen L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) ver- ursachen, gew„hrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den L„ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) nicht zugemutet werden kann, die Son- derbelastungen zu tragen. Entsch„digungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen L„ndern oder Gemein- den (Gemeindeverb„nden) als Folge der Einrichtungen er- wachsen, werden bei dem Ausgleich bercksichtigt. (9) Als Einnahmen und Ausgaben der L„nder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Ge- meinden (Gemeindeverb„nde). Artikel 107 Finanzausgleich (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der L„nderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der K”rper- schaftsteuer stehen den einzelnen L„ndern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbeh”rden in ihrem Gebiet verein- nahmt werden (”rtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind fr die K”rperschaftsteuer und die Lohnsteuer n„here Bestimmungen ber die Abgrenzung sowie ber Art und Umfang der Zerle- gung des ”rtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen ber die Abgrenzung und Zerlegung des ”rtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der L„nder- anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen L„ndern nach Maágabe ihrer Einwohnerzahl zu; fr einen Teil, h”chstens jedoch fr ein Viertel dieses L„nderan- teils, k”nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Erg„nzungsanteile fr die L„nder vor- gesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der K”rperschaftsteuer je Ein- wohner unter dem Durchschnitt der L„nder liegen. (2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daá die unter- schiedliche Finanzkraft der L„nder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverb„nde) zu bercksichtigen. Die Voraussetzungen fr die Ausgleichsansprche der aus- gleichsberechtigten L„nder und fr die Ausgleichsverbind- lichkeiten der ausgleichspflichtigen L„nder sowie die Maá- st„be fr die H”he der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daá der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen L„ndern Zuweisungen zur erg„nzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Erg„nzungszuweisungen) gew„hrt. Artikel 108 Finanzverwaltung (1) Z”lle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschlieálich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europ„ischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbeh”rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh”rden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Lei- ter der Mittelbeh”rden sind im Benehmen mit den Landesre- gierungen zu bestellen. (2) Die brigen Steuern werden durch Landesfinanzbeh”rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh”rden und die einheitliche Ausbildung der Beamten k”nnen durch Bundesgesetz mit Zu- stimmung des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbeh”rden sind im Einvernehmen mit der Bundesregie- rung zu bestellen. (3) Verwalten die Landesfinanzbeh”rden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zuflieáen, so werden sie im Auf- trage des Bundes t„tig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maágabe, daá an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt. (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammen- wirken von Bundes- und Landesfinanzbeh”rden sowie fr Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbeh”rden und fr andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbeh”rden vorgesehen werden, wenn und so- weit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich ver- bessert oder erleichtert wird. Fr die den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) allein zuflieáenden Steuern kann die den Landesfinanzbeh”rden zustehende Verwaltung durch die L„nder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) bertragen werden. (5) Das von den Bundesfinanzbeh”rden anzuwendende Verfah- ren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landes- finanzbeh”rden und in den F„llen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverb„nden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge- regelt werden. (6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz ein- heitlich geregelt. (7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvor- schriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundes- rates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbeh”rden oder Gemeinden (Gemeindeverb„nden) obliegt. Artikel 109 Haushaltstrennung in Bund und L„ndern; Grunds„tze der Haushaltswirtschaft (1) Bund und L„nder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbst„ndig und voneinander unabh„ngig. (2) Bund und L„nder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichge- wichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k”nnen fr Bund und L„nder gemeinsam geltende Grunds„tze fr das Haushaltsrecht, fr eine konjunkturge- rechte Haushaltswirtschaft und fr eine mehrj„hrige Fi- nanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts k”nnen durch Bundesgesetz, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ber 1. H”chstbetr„ge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietsk”r- perschaften und Zweckverb„nde und 2. eine Verpflichtung von Bund und L„ndern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturaus- gleichsrcklagen), erlassen werden. Erm„ch- tigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen k”nnen nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben soweit der Bundestag es verlangt; das N„here bestimmt das Bundesgesetz. Artikel 110 Haushaltsplan des Bundes (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sonderverm”gen brauchen nur die Zufhrungen oder die Ab- lieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. (2) Der Haushaltsplan wird fr ein oder mehrere Rechnungs- jahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rech- nungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Fr Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daá sie fr unterschiedliche Zeitr„ume, nach Rechnungsjahren ge- trennt, gelten. (3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorla- gen zur Žnderung des Haushaltsgesetzes und des Haushalts- planes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bun- desrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist be- rechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Žnderungsvorla- gen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. (4) In das Haushaltsgesetz drfen nur Vorschriften aufge- nommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, fr den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daá die Vorschriften erst mit der Verkndung des n„chsten Haushaltsgesetzes oder bei Erm„chtigung nach Artikel 115 zu einem sp„teren Zeitpunkt auáer Kraft tre- ten. Artikel 111 Ausgaben vor Genehmigung des Etats (1) Ist bis zum Schluá eines Rechnungsjahres der Haus- haltsplan fr das folgende Jahr nicht durch Gesetz festge- stellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesre- gierung erm„chtigt, alle Ausgaben zu leisten, die n”tig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maánahmen durchzufhren, b) um die rechtlich begrndeten Verpflichtungen des Bundes zu erfllen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen fr diese Zwecke weiter zu gew„hren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betr„ge bewilligt worden sind. (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnah- men aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrcklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsfhrung erforderlichen Mittel bis zur H”he ei- nes Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flssig machen. Artikel 112 Haushaltsberschreitung šberplanm„áige und auáerplanm„áige Ausgaben bedrfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedrf- nisses erteilt werden. N„heres kann durch Bundesgesetz be- stimmt werden. Artikel 113 Ausgabenerh”hung; Einnahmeminderung (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorge- schlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erh”hen oder neue Ausgaben in sich schlieáen oder fr die Zukunft mit sich bringen, bedrfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fr Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schlieáen oder fr die Zukunft mit sich bringen. Die Bun- desregierung kann verlangen, daá der Bundestag die Be- schluáfassung ber solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlan- gen, daá der Bundestag erneut Beschluá faát. (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustim- mung als erteilt. Artikel 114 Rechnungslegung; Bundesrechnungshof (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate ber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ber das Verm”gen und die Schulden im Laufe des n„chsten Rech- nungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. (2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabh„ngigkeit besitzen, prft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsm„áigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsfhrung. Er hat auáer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate j„hrlich zu berichten. Im brigen werden die Befugnisse des Bundes- rechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt. Artikel 115 Kreditbeschaffung (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die šbernahme von Brgschaften, Garantien oder sonstigen Gew„hrleistungen, die zu Ausgaben in knftigen Rechnungsjahren fhren k”n- nen, bedrfen einer der H”he nach bestimmten oder bestimm- baren Erm„chtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten drfen die Summe der im Haushaltsplan veran- schlagten Ausgaben fr Investitionen nicht berschreiten; Ausnahmen sind nur zul„ssig zur Abwehr einer St”rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das N„here wird durch Bundesgesetz geregelt. (2) Fr Sonderverm”gen des Bundes k”nnen durch Bundesge- setz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. Xa. Verteidigungsfall Artikel 115a Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls (1) Die Feststellung, daá das Bundesgebiet mit Waffenge- walt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zu- stimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf An- trag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundesta- ges unberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschluáf„hig, so trifft der Gemeinsame Ausschuá diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab- gegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglie- der. (3) Die Feststellung wird vom Bundespr„sidenten gem„á Ar- tikel 82 im Bundesgesetzblatte verkndet. Ist dies nicht rechtzeitig m”glich, so erfolgt die Verkndung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umst„nde es zulassen. (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zust„ndigen Bundesorgane auáerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkndet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespr„- sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umst„nde es zulassen. (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkndet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespr„sident v”lkerrechtliche Erkl„rungen ber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Ab- satzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemein- same Ausschuá. Artikel 115b Befehls- und Kommandogewalt ber die Streitkr„fte Mit der Verkndung des Verteidigungsfalles geht die Be- fehls- und Kommandogewalt ber die Streitkr„fte auf den Bundeskanzler ber. Artikel 115c Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Verteidigungsfall (1) Der Bund hat fr den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszust„ndigkeit der L„nder geh”ren. Diese Gesetze bedrfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit es die Verh„ltnisse w„hrend des Verteidigungs- falles erfordern, kann durch Bundesgesetz fr den Vertei- digungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entsch„digung vorl„ufig geregelt werden, 2. fr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, h”chstens jedoch eine solche von vier Tagen, fr den Fall festgesetzt werden, daá ein Richter nicht innerhalb der fr Normalzeiten geltenden Frist t„tig werden konnte. (3) Soweit es zur Abwehr eines gegenw„rtigen oder unmit- telbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann fr den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der L„nder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensf„higkeit der L„n- der, Gemeinden und Gemeindeverb„nde, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist. (4) Bundesgesetze nach den Abs„tzen 1 und 2 Nr. 1 drfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden. Artikel 115d Abgekrztes Verfahren bei dringlichen Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfall (1) Fr die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungs- falle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Abs„tze 2 und 3. (2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbrin- gung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzglich gemein- sam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundes- rates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das N„here regelt eine Gesch„ftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates be- darf. (3) Fr die Verkndung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3 Satz 2 entsprechend. Artikel 115e Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuá im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim- men, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daá dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un- berwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daá dieser nicht beschluáf„hig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuá die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder ge„ndert noch ganz oder teilweise auáer Kraft oder auáer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaá von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Ge- meinsame Ausschuá nicht befugt. Artikel 115f Auáerordentliche Befugnisse der Bundesregierung im Vertei- digungsfall (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verh„ltnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen; 2. auáer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es fr dringlich erachtet, den Landesbeh”rden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen bertragen. (2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuá sind unverzglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maánahmen zu unterrichten. Artikel 115g Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im Verteidigungsfall Die verfassungsm„áige Stellung und die Erfllung der ver- fassungsm„áigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter drfen nicht beeintr„chtigt werden. Das Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit ge„ndert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfas- sungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsf„hig- keit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaá eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsf„higkeit des Gerichtes erforderli- chen Maánahmen treffen. Beschlsse nach Satz 2 und Satz 3 faát das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der an- wesenden Richter. Artikel 115h Wahlperioden und Amtszeiten im Verteidigungsfall (1) W„hrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperi- oden des Bundestages oder der Volksvertretungen der L„nder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfal- les. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespr„sidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Pr„si- denten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablau- fende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsge- richtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidi- gungsfalles. (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemein- samen Ausschuá erforderlich, so w„hlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bun- despr„sident macht dem Gemeinsamen Ausschuá einen Vor- schlag. Der Gemeinsame Ausschuá kann dem Bundeskanzler das Miátrauen nur dadurch aussprechen, daá er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger w„hlt. (3) Fr die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Aufl”- sung des Bundestages ausgeschlossen. Artikel 115i Auáerordentliche Befugnisse der Landesregierungen (1) Sind die zust„ndigen Bundesorgane auáerstande, die notwendigen Maánahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selb- st„ndiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- ten Beh”rden oder Beauftragten befugt, fr ihren Zust„n- digkeitsbereich Maánahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen. (2) Maánahmen nach Absatz 1 k”nnen durch die Bundesregie- rung, im Verh„ltnis zu Landesbeh”rden und nachgeordneten Bundesbeh”rden auch durch die Ministerpr„sidenten der L„n- der, jederzeit aufgehoben werden. Artikel 115k Rang und Geltungsdauer auáerordentlicher Gesetze und Ver- ordnungen (1) Fr die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht auáer Anwendung. Dies gilt nicht gegenber frherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g er- lassen worden ist. (2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuá beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze er- gangen sind, treten sp„testens sechs Monate nach Beendi- gung des Verteidigungsfalles auáer Kraft. (3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten l„ngstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendi- gung des Verteidigungsfalles folgt. Sie k”nnen nach Been- digung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zu- stimmung des Bundesrates ge„ndert werden, um zu der Rege- lung gem„á den Abschnitten VIIIa und X berzuleiten. Artikel 115l Aufhebung auáerordentlicher Maánahmen; Beendigung des Ver- teidigungsfalls; Friedensschluá (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bun- desrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daá der Bundestag hierber be- schlieát. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maá- nahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregie- rung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschlieáen. (2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates je- derzeit durch einen vom Bundespr„sidenten zu verkndenden Beschluá den Verteidigungsfall fr beendet erkl„ren. Der Bundesrat kann verlangen, daá der Bundestag hierber be- schlieát. Der Verteidigungsfall ist unverzglich fr been- det zu erkl„ren, wenn die Voraussetzungen fr seine Fest- stellung nicht mehr gegeben sind. (3) šber den Friedensschluá wird durch Bundesgesetz ent- schieden. XI. šbergangs- und Schluábestimmungen Artikel 116 Begriff "Deutscher"; Wiedereinbrgerung (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehalt- lich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangeh”rigkeit besitzt oder als Flchtling oder Ver- triebener deutscher Volkszugeh”rigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abk”mmling in dem Gebiete des Deutschen Rei- ches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefun- den hat. (2) Frhere deutsche Staatsangeh”rige, denen zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangeh”rigkeit aus politischen, rassischen oder religi”sen Grnden entzo- gen worden ist, und ihre Abk”mmlinge sind auf Antrag wie- der einzubrgern. Sie gelten als nicht ausgebrgert, so- fern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutsch- land genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Wil- len zum Ausdruck gebracht haben. Artikel 117 šbergangsregelung fr Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 11 (1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht l„nger als bis zum 31. M„rz 1953. (2) Gesetze, die das Recht der Freizgigkeit mit Rcksicht auf die gegenw„rtige Raumnot einschr„nken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft. Artikel 118 Neugliederung der badischen und wrttembergischen L„nder Die Neugliederung in dem die L„nder Baden, Wrttemberg-Ba- den und Wrttemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Ver- einbarung der beteiligten L„nder erfolgen. Kommt eine Ver- einbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muá. Artikel 119 Flchtlinge und Vertriebene In Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen, ins- besondere zu ihrer Verteilung auf die L„nder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fr besondere F„lle kann dabei die Bundesregie- rung erm„chtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind auáer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbeh”rden zu richten. Artikel 120 Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten (1) Der Bund tr„gt die Aufwendungen fr Besatzungskosten und die sonstigen inneren und „uáeren Kriegsfolgelasten nach n„herer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesge- setze geregelt worden sind, tragen Bund und L„nder im Ver- h„ltnis zueinander die Aufwendungen nach Maágabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen fr Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch ge- regelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den L„ndern, Gemeinden (Gemeindeverb„nden) oder sonstigen Aufgabentr„- gern, die Aufgaben von L„ndern oder Gemeinden erfllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur šbernahme von Auf- wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht ver- pflichtet. Der Bund tr„gt die Zuschsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluá der Arbeitslosenversiche- rung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und L„nder l„át die gesetzliche Regelung von Entsch„digungsan- sprchen fr Kriegsfolgen unberhrt. (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeit- punkte ber, an dem der Bund die Ausgaben bernimmt. Artikel 120a Durchfhrung des Lastenausgleichs (1) Die Gesetze, die der Durchfhrung des Lastenausgleichs dienen, k”nnen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die L„nder ausgefhrt werden und daá die der Bundesregierung und den zust„ndigen obersten Bundesbeh”rden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt bertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausbung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den F„llen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbeh”rden (Landesausgleichs„mter) zu rich- ten. (2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberhrt. Artikel 121 Begriff der Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesver- sammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Artikel 122 Bisherige Gesetzgebungskompetenzen (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Ge- setze ausschlieálich von den in diesem Grundgesetz aner- kannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen. (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mit- wirkende K”rperschaften, deren Zust„ndigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgel”st. Artikel 123 Fortgeltung alten Rechts und alter Vertr„ge (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundesta- ges gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht wider- spricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsver- tr„ge, die sich auf Gegenst„nde beziehen, fr die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zust„ndig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrunds„tzen gl- tig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsver- tr„ge durch die nach diesem Grundgesetze zust„ndigen Stel- len abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt. Artikel 124 Altes Recht aus dem Gebiet der ausschlieálichen Gesetzge- bung Recht, das Gegenst„nde der ausschlieálichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei- ches Bundesrecht. Artikel 125 Altes Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzge- bung Recht, das Gegenst„nde der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei- ches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 frheres Reichsrecht abge„ndert worden ist. Artikel 126 Streit ber das Fortgelten alten Rechts Meinungsverschiedenheiten ber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Artikel 127 Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten L„nder Recht der Verwaltung des Vereinig- ten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkndung dieses Grundgesetzes in den L„ndern Baden, Groá-Berlin, Rheinland-Pfalz und Wrttemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. Artikel 128 Fortbestehen von Weisungsrechten Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Ar- tikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer an- derweitigen gesetzlichen Regelung bestehen. Artikel 129 Fortgelten von Erm„chtigungen (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Erm„chtigung zum Erlasse von Rechtsver- ordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zust„ndigen Stellen ber. In Zweifelsf„llen entscheidet die Bundesregierung im Einver- nehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu ver”f- fentlichen. (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Erm„chtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zust„ndigen Stellen ausgebt. (3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Abs„tze 1 und 2 zu ihrer Žnderung oder Erg„nzung oder zum Erlaá von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen erm„chtigen, sind diese Erm„chtigungen erloschen. (4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 gelten entspre- chend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr gel- tende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtun- gen verwiesen ist. Artikel 130 K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts (1) Verwaltungsorgane und sonstige der ”ffentlichen Ver- waltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsvertr„gen zwischen L„n- dern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der sdwest- deutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat fr das Post- und Fernmeldewesen fr das franz”sische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustim- mung des Bundesrates die šberfhrung, Aufl”sung oder Ab- wicklung. (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angeh”rigen die- ser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zust„ndige Bun- desminister. (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsvertr„gen zwischen den L„ndern beruhende K”rperschaften und Anstal- ten des ”ffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zust„ndigen obersten Bundesbeh”rde. Artikel 131 Frhere Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes Die Rechtsverh„ltnisse von Personen einschlieálich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im ”f- fentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer frheren Stellung entsprechend ver- wendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entspre- chendes gilt fr Personen einschlieálich der Flchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Grnden keine oder keine entsprechende Versorgung ehr er- halten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes k”nnen vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprche nicht geltend gemacht werden. Artikel 132 Aufhebung von Beamtenrechten (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttre- tens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, k”nnen binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die pers”nliche oder fachliche Eignung fr ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkndbaren Dienstverh„ltnis stehen, findet diese Vorschrift entspre- chende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverh„ltnis kndbar ist, k”nnen ber die tarifm„áige Regelung hinaus- gehende Kndigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden. (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften ber die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Natio- nalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gem„á Artikel 19 Absatz 4 offen. (4) Das N„here bestimmt eine Verordnung der Bundesregie- rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 133 Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Artikel 134 Rechtsnachfolge in das Reichsverm”gen (1) Das Verm”gen des Reiches wird grunds„tzlich Bundesver- m”gen. (2) Soweit es nach seiner ursprnglichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zust„ndigen Aufgabentr„ger und, soweit es nach seiner gegenw„rtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den L„n- dern zu erfllen sind, auf die L„nder zu bertragen. Der Bund kann auch sonstiges Verm”gen den L„ndern bertragen. (3) Verm”gen, das dem Reich von den L„ndern und Gemeinden (Gemeindeverb„nden) unentgeltlich zur Verfgung gestellt wurde, wird wiederum Verm”gen der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde), soweit es nicht der Bund fr eigene Verwaltungsaufgaben ben”tigt. (4) Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Artikel 135 Verm”gen bei Žnderung des Gebietsstandes (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugeh”rigkeit eines Gebie- tes ge„ndert, so steht in diesem Gebiete das Verm”gen des Landes, dem das Gebiet angeh”rt hat, dem Lande zu, dem es jetzt angeh”rt. (2) Das Verm”gen nicht mehr bestehender L„nder und nicht mehr bestehender anderer K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprng- lichen Zweckbestimmung berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenw„rtigen, nicht nur vorbergehenden Benutzung berwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechtes ber, die nunmehr diese Aufgaben er- fllen. (3) Grundverm”gen nicht mehr bestehender L„nder geht ein- schlieálich des Zubeh”rs, soweit es nicht bereits zu Ver- m”gen im Sinne des Absatzes 1 geh”rt, auf das Land ber, in dessen Gebiet es belegen ist. (4) Sofern ein berwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Abs„tzen 1 bis 3 abwei- chende Regelung getroffen werden. (5) Im brigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinan- dersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten L„ndern oder K”rper- schaften oder Anstalten des ”ffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bun- desrates bedarf. (6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preuáen an Unter- nehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund ber. Das N„here regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes be- stimmen kann. (7) Soweit ber Verm”gen, das einem Lande oder einer K”r- perschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechtes nach den Abs„tzen 1 bis 3 zufallen wrde, von dem danach Berechtig- ten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfgt worden war, gilt der Verm”gensbergang als vor der Verfgung erfolgt. Artikel 135a Aufhebung oder Krzung gewisser Verbindlichkeiten des Reichs, des ehemaligen Landes Preuáen und anderer K”rper- schaften Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daá nicht oder nicht in voller H”he zu erfllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preuáen und sonstiger nicht mehr bestehender K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts, welche mit dem šbergang von Verm”genswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtstr„ger, die auf Maánahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtstr„ger beruhen. 3. Verbindlichkeiten der L„nder und Gemeinden (Gemeindeverb„nde), die aus Maánahmen entstanden sind, welche diese Rechtstr„ger vor dem 1. August 1945 zur Durchfhrung von Anordnungen der Besatzungsm„chte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich bertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Artikel 136 Erster Zusammentritt des Bundesrates (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zu- sammentrittes des Bundestages zusammen. (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespr„sidenten werden des- sen Befugnisse von dem Pr„sidenten des Bundesrates aus- gebt. Das Recht der Aufl”sung des Bundestages steht ihm nicht zu. Artikel 137 W„hlbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern (1) Die W„hlbarkeit von Beamten, Angestellten des ”ffent- lichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den L„ndern und den Gemein- den kann gesetzlich beschr„nkt werden. (2) Fr die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bun- desversammlung und des ersten Bundespr„sidenten der Bun- desrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu be- schlieáende Wahlgesetz. (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gem„á Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht fr das Vereinigte Wirt- schaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maágabe seiner Ver- fahrensordnung entscheidet. Artikel 138 Notariat Žnderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notari- ats in den L„ndern Baden, Bayern, Wrttemberg-Baden und Wrttemberg- Hohenzollern bedrfen der Zustimmung der Re- gierungen dieser L„nder. Artikel 139 Befreiungsgesetz Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozia- lismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften wer- den von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht be- rhrt. Artikel 140 Weimarer Verfassung Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestand- teil dieses Grundgesetzes. Artikel 136 bis 141 der Verfassung vom 11. August 1919: Artikel 136 Weimarer Verfassung (1) Die brgerlichen und staatsbrgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausbung der Religionsfreiheit weder beeintr„chtigt noch beschr„nkt. (2) Der Genuá brgerlicher und staatsbrgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu ”ffentlichen Žmtern sind unabh„ngig von dem religi”sen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religi”se šberzeugung zu offenbaren. Die Beh”rden haben nur soweit das Recht, nach der Zugeh”rigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abh„ngen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfor- dert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feier- lichkeit oder zur Teilnahme an religi”sen šbungen oder zur Benutzung einer religi”sen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137 Weimarer Verfassung (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaf- ten wird gew„hrleistet. Der Zusammenschluá von Religions- gesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt kei- nen Beschr„nkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst„ndig innerhalb der Schranken des fr alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Žmter ohne Mitwirkung des Staates oder der brgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsf„higkeit nach den allgemeinen Vorschriften des brgerlichen Rechtes. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. An- deren Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag glei- che Rechte zu gew„hren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew„hr der Dauer bieten. Schlieáen sich mehrere derartige ”ffentlich-rechtliche Re- ligionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine ”ffentlich- rechtliche K”rper- schaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche K”rperschaften des ”ffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der brgerlichen Steuerlisten nach Maágabe der landesrechtli- chen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege ei- ner Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchfhrung dieser Bestimmungen eine wei- tere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzge- bung ob. Artikel 138 Weimarer Verfassung (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgel”st. Die Grund- s„tze hierfr stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesell- schaften und religi”sen Vereine an ihren fr Kultus-, Un- terrichts- und Wohlt„tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Verm”gen werden gew„hrleistet. Artikel 139 Weimarer Verfassung Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage blei- ben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschtzt. Art 141 Weimarer Verfassung Soweit das Bedrfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenh„usern, Strafanstalten oder sonstigen ”f- fentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemein- schaften zur Vornahme religi”ser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Artikel 141 "Bremer Klausel" Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am l. Januar 1949 eine andere landesrechtli- che Regelung bestand. Artikel 142 Grundrechte in Landesverfassungen Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestim- mungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in šbereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gew„hrleisten. Artikel 142a aufgehoben Artikel 143 Abweichungen von Bestimmungen des GG als šbergangsrecht (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge- nannten Gebiet kann l„ngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verh„ltnisse die v”llige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen drfen nicht ge- gen Artikel 19 Abs. 2 verstoáen und mssen mit den in Ar- tikel 79 Abs. 3 genannten Grunds„tzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind l„ngstens bis zum 31. Dezember 1995 zul„s- sig. (3) Unabh„ngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Ei- nigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfhrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daá Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rckg„ngig gemacht werden. Artikel 144 Ratifizierung des Grundgesetzes (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volks- vertretungen in zwei Dritteln der deutschen L„nder, in denen es zun„chst gelten soll. (2) gegenstandslos Artikel 145 Verkndung des Grundgesetzes (1) Der Parlamentarische Rat stellt in ”ffentlicher Sit- zung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groá-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und ver- kndet es. (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Ver- kndung in Kraft. (3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu ver”ffentlichen. Artikel 146 Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fr das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfas- sung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. lck-asciitxt-zr-gg.txt-910902 textende von Diskette 1 (von 1)