Ŀ GANDKE & SCHUBERT COMPUTERPROGRAMME Ŀ Bedingungen fr die berlassung von Softwareprodukten 1. Gegenstand 1.1 Gandke & Schubert, im folgenden G&S genannt, gewhren dem Benutzer im Rahmen der folgenden Vertragsbestimmungen ein nicht ausschlieliches Recht zur Nutzung des (der) in der Registrierungsrechnung aufgefhrten Programms (Programme). 2. Gewhrleistung 2.1 Mngel der gelieferten Software einschlielich der Handbcher und sonstigen Unterlagen werden von G&S innerhalb der Gewhrleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung druch den Benutzer behoben. Dies geschieht nach Wahl von G&S durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2.2 Solange G&S ihren Verpflichtungen zur Behebung der Mngel nachkommen, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergtung oder Rckgngigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. 2.3 Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingerumt wurde, ohne da der gewnschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzgert wird, wenn begrndete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Grnden vorliegt. 2.4 Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mngel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mngel, insbesondere das Fehlen von Datentrgern oder Handbchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschdigungen des Datentrgers, sind bei G&S innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rgen. 2.5 Mngel, die nicht offensichtlich sind, mssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer gergt werden. 2.6 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rgepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 3. Haftung Fr Schden wegen Rechtsmngeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften G&S unbeschrnkt. Ferner bernehmen G&S die Haftung fr Schden nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfllt sind. Im brigen haften G&S nur fr Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit auch ihrere gesetzlichen Vertreter und Erfllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung fr die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 4. Mitwirkung des Benutzers 4.1 Der Benutzer wird G&S unverzglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch G&S erforderlich sind. Insbesondere sind G&S alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfgung zu stellen. 4.2 Der Benutzer trgt den Mehraufwand, der G&S dadurch entsteht, da Arbeiten infolge unrichtiger oder unberechtigter Angaben des Benutzers wiederholt werden mssen. 5. Sicherung gegen Mibrauch 5.1 Alle gegenwrtigen und knftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den berlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben bei G&S. 6. Weitergabe an Dritte 6.1 Der Benutzer darf das Programm an Dritte weitergeben (kopieren). Bei regelmiger Anwendung erwarten G&S ein Nutzungsentgelt. 7. Eigentumsvorbehalt G&S behalten sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollstndigen Zahlung des Kaufpreises und Erfllung smtlicher aus der Geschftsverbindung mit dem Benutzer zustehender Forderungen vor. 8. Gerichtsstand / Sonstiges 8.1 Ausschlielicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Benutzer um einen Vollkaufmann handelt, Mnchengladbach. G&S sind auch berechtigt, am Sitz des Benutzers Klage zu erheben. 8.2 Fr smtliche Rechtsbeziehungen und Vertrge mit G&S gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland ist die Anwendung des UN- Kaufrechts ausgeschlossen. 8.3 Sollten einzelne Regelungen dieser Geschftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berhrt dies die Geltung der brigen Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Sinn am nchsten kommt.