Internationale Nutzungsbedingungen fⁿr Programme ohne GewΣhrleistung

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen


LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG SORGF─LTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ F▄R DIESES PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKL─REN SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM BZW. DEN IBM WIEDERVERK─UFER, VON DEM SIE DAS PROGRAMM ERWORBEN HABEN, ZUR▄CK. SIE ERHALTEN DEN EVTL. BEREITS BEZAHLTEN BETRAG ZUR▄CK.

Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschⁿtzt und wird lizenziert, nicht verkauft.

Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollstΣndigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugeh÷rigem lizenziertem Material.

Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Teil 2 - LΣnderspezifische Bedingungen. Sie stellen die vollstΣndige Vereinbarung fⁿr die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 k÷nnen die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergΣnzen.

1. Lizenz

Nutzung des Programms

Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschlie▀liches Recht zur Nutzung des Programmes.

Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) fⁿr den Verwendungsumfang erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.

Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.

Sie verpflichten sich, da▀ jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemΣ▀ verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.

Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu Σndern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu ⁿbersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrⁿckliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen fⁿr das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.

▄bertragung von Rechten und Pflichten

Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis fⁿr das Programm auf einen Dritten zu ⁿbertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten Dokumentation ⁿbergeben. Durch die ▄bertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.

2. Berechtigungsnachweis

Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg fⁿr die Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und fⁿr die Inanspruchnahme von Preisen fⁿr kⁿnftige Programm-Upgrades (falls angekⁿndigt) und m÷glichen Sonder- oder Werbeaktionen.

3. Gebⁿhren und Abgaben

Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebⁿhren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen, verstΣndigen Sie IBM oder deren WiederverkΣufer. Die Erweiterung ist gebⁿhrenpflichtig. Bereits fΣllige oder bezahlte BetrΣge werden weder gutgeschrieben noch zurⁿckerstattet.

Werden au▀er den nettoumsatzabhΣngigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebⁿhren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfⁿgung gestellte Programm erhoben, erklΣren Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen.

4. GewΣhrleistung

VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEW─HRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM F▄R DIESES PROGRAMM KEINE GEW─HRLEISTUNG. IBM GEW─HRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPF─NGT.

Dieser Ausschlu▀ gilt auch fⁿr alle Unterlieferanten, Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt werden).

Fⁿr Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Fremdprogrammen gelten deren GewΣhrleistungsbedingungen.

5. HaftungsbeschrΣnkung

IBM HAFTET NICHT F▄R SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCH─DEN ODER ANDERE GESCH─FTLICHE FOLGESCH─DEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERK─UFER ▄BER DIE M╓GLICHKEIT SOLCHER SCH─DEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCH─DEN, SO DASS OBIGE EINSCHR─NKUNGEN UND AUSSCHL▄SSE NICHT ANWENDBAR SEIN M╓GEN.

6. Allgemein

Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.

IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerst÷ren.

Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -bestimmungen einzuhalten.

Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer VerjΣhrungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberⁿhrt.

Weder Sie noch IBM sind verantwortlich fⁿr nicht erfⁿllte Verpflichtungen aufgrund h÷herer Gewalt.

IBM stellt keinen Programmservice oder technische Unterstⁿtzung zur Verfⁿgung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.

Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden LΣnder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, RumΣnien, Ru▀land, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Wei▀ru▀land unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung ╓sterreichs; (3) in Gro▀britannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fΣllt in die alleinige ZustΣndigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.

Teil 2 - LΣnderspezifische Bedingungen


AUSTRALIA:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain rights under the Trade Practices Act 1974 or other legislation and are only limited to the extent permitted by the applicable legislation.

Limitation of Liability (Section 3):

The following paragraph is added to this Section:

Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade Practices Act 1974, IBM's liability is limited to the repair or replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal, domestic or household use or consumption, then none of the limitations in this paragraph apply.


DEUTSCHLAND:

GewΣhrleistung (Abschnitt 4):

Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die GewΣhrleistung fⁿr Programme betrΣgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, ⁿbernimmt IBM nur die GewΣhrleistung, da▀ die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und da▀ das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.

HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 5):

Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:

Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten BeschrΣnkungen und Ausschlⁿsse gelten nicht fⁿr SchΣden, die durch IBM vorsΣtzlich oder grob fahrlΣssig herbeigefⁿhrt wurden. IBM haftet fⁿr zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungsh÷chstsumme betrΣgt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlΣssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


INDIA:

General (Section 6):

The following replaces the fourth paragraph of this Section:

If no suit or other legal action is brought, within two years after the cause of action arose, in respect of any claim that either party may have against the other, the rights of the concerned party in respect of such claim will be forfeited and the other party will stand released from its obligations in respect of such claim.


IRELAND:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Except as expressly provided in these terms and conditions, all statutory conditions, including all warranties implied, but without prejudice to the generality of the foregoing, all warranties implied by the Sale of Goods Act 1893 or the Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 are hereby excluded.


ITALIA:

Limitazione di responsabilità (Articolo 5):

Questo articolo viene sostituito dal seguente:

Se non diversamente stabilito da norme inderogabili di legge, IBM non è responsabile di alcun danno che possa insorgere.


NEW ZEALAND:

No Warranty (Section 4):

The following paragraph is added to this Section:

Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain rights under the Consumer Guarantees Act 1993 or other legislation which cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not apply in respect of any goods or services which IBM provides, if you require the goods and services for the purposes of a business as defined in that Act.

Limitation of Liability (Section 5):

The following paragraph is added to this Section:

Where Programs are not acquired for the purposes of a business as defined in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in this Section are subject to the limitations in that Act.


PEOPLE'S REPUBLIC OF CHINA:

Charges (Section 3):

The following paragraph is added to the Section:

All banking charges incurred in the People's Republic of China will be borne by you and those incurred outside the People's Republic of China will be borne by IBM.


UNITED KINGDOM:

Limitation of Liability (Section 5):

The following paragraph is added to this Section at the end of the first paragraph:

The limitation of liability will not apply to any breach of IBM's obligations implied by Section 12 of the Sales of Goods Act 1979 or Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982.