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Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, sie erfasst das Einkommen
natürlicher Personen. Das Einkommen von juristischen Personen
(GmbH, AG) unterliegt hingegen der Körperschaftsteuer. Wer
im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er unterliegt
mit seinem Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Wer in Deutschland
Einkünfte hat, aber im Ausland wohnt, ist beschränkt
einkommensteuerpflichtig, er unterliegt nur mit seinen inländischen
Einkünften der deutschen Besteuerung.
Grundsätzlich ist also jeder, der im Inland wohnt, einkommensteuerpflichtig,
unabhängig vom Alter, Einkommen und den persönlichen
Verhältnissen. Eine andere Frage ist, ob eine Einkommensteuererklärung
abzugeben ist und ob überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Was unterliegt der Einkommensteuer?
Der Einkommensteuer unterliegen nur folgende sieben Einkommen
aus:
Land- und Forstwirtschaft
einem oder mehreren Gewerbebetrieben
selbständiger Arbeit
nichtselbständiger Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung | |
und die sonstigen Einkünfte, hierzu gehören insbesondere
der Ertragsanteil von Renten und Gewinne aus Spekulationsgeschäften.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer ist das
zu versteuernde Einkommen. Zahlreiche Freibeträge
und abzugsfähige Aufwendungen können
steuermindernd berücksichtigt werden.
Was sind Einkünfte?
Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über
die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Die eventuell vorhandenen
Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger
Arbeit werden um die Betriebsausgaben gekürzt, solche aus
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung und sonstige Einnahmen um die Werbungskosten.
Zu den Einnahmen ist alles zu rechnen, was im Rahmen einer Einkunftsart
an Geld, Gütern und Sachwerten zufließt (so z. B.
auch der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Pkw für
private Fahrten).
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind (z. B. Porto, Telefon, Geschäftsraummiete).
Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, sind
nicht abzugsfähig, insbesondere Kosten für Essen, Kleidung
und Wohnung. Es gibt Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen
lassen. Das typische Beispiel hierfür ist der Geschäftswagen
des Unternehmers, den er auch privat nutzt. Grundsätzlich
sind solche "gemischten Aufwendungen" insgesamt nicht
abzugsfähig, es sei denn, es besteht ein eindeutiger Aufteilungsmaßstab,
wie es beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer der Fall ist.
Nicht alle Betriebsausgaben dürfen den Gewinn sofort in dem
Jahr mindern, in dem sie geleistet werden. Wird ein Wirtschaftsgut
angeschafft, das länger als ein Jahr nutzbar ist, sind die
Anschaffungskosten auf die geschätzte Nutzungsdauer zu verteilen.
Beispiel:
Ein Unternehmer schafft sich 1997 einen Laptop für 6.000 DM
an. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren geschätzt. In
1997 darf er lediglich 2.000 DM als Betriebsausgaben ansetzen,
weitere 2.000 DM stehen ihm jeweils in 1998 und 1999 zu.
Ausnahme:
Hat das Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 DM netto (920 DM
brutto) gekostet, dürfen die Kosten in einem Betrag abgezogen
werden.
Bestimmte Betriebsausgaben sind nur beschränkt oder nicht
abzugsfähig:
Geschenke über 75 DM, je Empfänger und Kalenderjahr
20 Prozent der Bewirtungsaufwendungen
Kosten für Fahrten Wohnung-Betrieb, soweit sie 0,35 DM
je gefahrenen Kilometer übersteigen.
Ein Unternehmer muss seine Betriebsausgaben einzeln nachweisen,
für bestimmte Berufsgruppen ist dagegen ein pauschaler Betriebsausgabenabzug
zulässig. Insbesondere für die nebenberufliche Vortrags-
und Lehrtätigkeit sowie für schriftstellerische und
journalistische Tätigkeiten.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die
getätigt werden, um die Einnahmequelle zu erhalten, zu sichern
und zu erwerben. Sie müssen vom Steuerzahler nachgewiesen
werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings Werbungskosten-Pauschalen
vor, die immer gewährt werden. Liegen die tatsächlichen
Werbungskosten nicht über den Pauschalen, erübrigt sich
somit ein Einzelnachweis. Die Pauschalen betragen bei den Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit 2.000 DM, aus Kapitalvermögen
100 DM, für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf
200 DM und bei den sonstigen Einnahmen 200 DM.
Werden Wirtschaftsgüter angeschafft, deren Anschaffungskosten
mehr als 920 DM betragen und die länger als ein Jahr
genutzt werden, ist auch bei den Werbungskosten eine Verteilung
auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.
| | Steuerfreie Einnahmen
Einnahmen sind nicht steuerbar, wenn sie nicht unter die sieben
Einkunftsarten fallen. Typische Beispiele sind der Lotteriegewinn
oder die Erbschaft (diese unterliegt dann allerdings der Erbschaftsteuer).
Von steuerfreien Einnahmen spricht man, wenn eigentlich eine Versteuerung
zu erfolgen hätte, der Gesetzgeber aber im Einkommensteuergesetz
deren Steuerfreiheit regelt. Beispiele hierfür sind, neben
einigen Sonderfällen, bestimmte
Abfindungen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung
der Arbeitnehmer, Berufskleidung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.
| | Ermittlung der Einkommensteuer
Alle Einkünfte, die in einem Kalenderjahr bezogen werden,
sind zusammenzurechnen.
Wer vor dem 2. Januar 1997 64 geworden ist, erhält zusätzlich
einen Freibetrag (Altersentlastungsbetrag) von maximal 3.720 DM.
Sind in der Summe der Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft
enthalten, wird ein Freibetrag von 2.000 DM abgezogen, bei
Ehegatten erhöht er sich auf 4.000 DM. Der Freibetrag
wird nur gewährt, wenn das Einkommen nicht mehr als 50.000 DM,
bei Ehegatten 100.000 DM, beträgt. Der sich ergebende
Wert wird als Gesamtbetrag der Einkünfte bezeichnet.
Das Einkommen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden im nächsten Schritt
die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,
der Abzugsbetrag für eine vor 1996 angeschaffte oder hergestellte
selbst genutzte Wohnung und ein Verlustabzug abgezogen.
Sonderausgaben Sonderausgaben sind ganz unterschiedliche
private Ausgaben, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug
zugelassen hat. Soweit es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben
oder Werbungskosten handelt, sind sie bereits bei der Ermittlung
der Einkünfte zu berücksichtigen. Zu den Sonderausgaben
gehören insbesondere die Vorsorgeaufwendungen.
Selbst genutzte Wohnung Aufwendungen für eine selbst genutzte Wohnung,
die vor dem 1. Januar 1996 angeschafft wurde, können
wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Verlustabzug Entsteht bei einer Einkunftsart ein Verlust,
ist dieser mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zu verrechnen.
Ist ein Ausgleich in dem Jahr der Verlustentstehung nicht möglich,
kann ein Verlustrücktrag in frühere Kalenderjahre oder
ein Verlustvortrag vorgenommen werden. Der Abzug erfolgt wie Sonderausgaben.
Die in 1997 entstandenen und nicht ausgleichsfähigen Verluste
werden zuerst in 1995, wenn hiernach ein Verlust verbleibt, in
1996 berücksichtigt. Erst dann erfolgt ein Verlustvortrag.
Auf Antrag des Steuerzahlers wird allerdings ganz oder zum Teil
von einem Verlustrücktrag abgesehen.
Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Kosten des Lebensbedarfs, die zwangsläufig
entstehen, dürfen als außergewöhnliche Belastung
abgezogen werden, allerdings nicht in voller Höhe, sondern
um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Typische außergewöhnliche Belastungen
allgemeiner Art sind Krankheitskosten und Aufwendungen für
die Scheidung.
Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen sieht
das Gesetz Höchstgrenzen für den Abzug vor, eine Kürzung
um die zumutbare Eigenbelastung unterbleibt in diesen Fällen.
Das zu versteuernde Einkommen
Das so ermittelte Einkommen wird um die Kinderfreibeträge,
den Haushaltsfreibetrag und den Härteausgleich, für
Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften gekürzt. So ergibt
sich das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für
die Einkommensteuer.
Kinderfreibetrag Ein Kinderfreibetrag von jährlich
3.456 DM bzw. 6.912 DM bei Ehegatten, die zusammen veranlagt
werden, wird nur berücksichtigt, wenn die Gewährung
von Kindergeld nicht günstiger ist. Die Prüfung wird
vom Finanzamt vorgenommen.
Haushaltsfreibetrag Ein Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM
jährlich wird abgezogen, wenn ein Alleinstehender oder von
seinem Ehegatten dauernd getrennt Lebender einen Kinderfreibetrag
oder Kindergeld für ein Kind erhält, welches in seiner
Wohnung gemeldet ist.
Härteausgleich Hat ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte,
sind diese bis zu einem Betrag von 800 DM steuerfrei. Bis
1.600 DM wird der Härteausgleich gewährt. Er errechnet
sich wie folgt:
1.600 DM abzüglich Nebeneinkünfte = Freibetrag
Wie hoch ist die Steuer?
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Je höher
das zu versteuernde Einkommen ist, umso höher ist der Prozentsatz
zur Ermittlung des Steuerbetrags.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.095 DM bzw.
24.191 DM bei Verheirateten fällt keine Einkommensteuer
an. Der Steuersatz steigt dann bis 53 Prozent an. Den Spitzensteuersatz
erreichen Ledige mit einem zu versteuernden Einkommen von 120.042 DM
jährlich, bei Verheirateten greift er ab einem zu versteuernden
Einkommen von 240.084 DM.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Durchschnittssteuersatz und
dem Grenzsteuersatz. Der Durchschnittssteuersatz ergibt sich,
indem die zu zahlende Einkommensteuer durch das zu versteuernde
Einkommen geteilt wird. Er gibt Aufschluss darüber, wie viel
von dem zur Verfügung stehendem Einkommen als Einkommensteuer
abgeführt wird.
Viel interessanter ist der Grenzsteuersatz. Das ist die Belastung,
der jede zusätzliche Einnahme unterliegt, aber auch der Betrag,
der mit jeder zusätzlichen Ausgabe an Steuern gespart wird.
Beispiel:
Ein lediger Steuerzahler hat ein zu versteuerndes Einkommen von
80.000 DM. An tariflicher Einkommensteuer sind 21.916 DM
zu entrichten, so dass sich ein Durchschnittssteuersatz von ca.
28 Prozent ergibt. Der Grenzsteuersatz liegt dagegen wesentlich
höher. Wenn er zusätzliche Aufwendungen von 1.000 DM
nachweisen kann, sich sein zu versteuerndes Einkommen also auf
79.000 DM verringert, beträgt die tarifliche Einkommensteuer
nur noch 21.559 DM. Er spart also aufgrund einer Ausgabe
von 1.000 DM 417 DM an Einkommensteuer, so dass er effektiv
nur mit 583 DM wirtschaftlich belastet ist.
Was kann steuerfrei verdient werden?
Ein fester Betrag kann nicht genannt werden, denn zahlreiche persönliche
Freibeträge und Freigrenzen sind zu beachten.
Der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag stehen
jedem zu. Bei Einnahmen von 12.203 DM für Ledige und
24.407 DM für Verheiratete fällt keine Einkommensteuer
an.
Wer nur Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, dem stehen zusätzlich
der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM/200 DM sowie
der Sparerfreibetrag von 6.000 DM/12.000 DM zu. Somit
unterliegen bei Ledigen Kapitaleinnahmen bis zu einem Betrag von
18.303 DM und bei Verheirateten bis zu einem Betrag von 36.607 DM
nicht der Einkommensteuer, wenn keine anderen Einkünfte vorhanden
sind. | |
Die Höhe der einbehaltenen monatlichen Lohnsteuer hängt
von der Steuerklasse ab, die auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigt wird.
Bis zu welchem monatlichem Arbeitslohn in der jeweiligen Steuerklasse
keine Lohnsteuer einbehalten wird, ist aus der folgenden Tabelle
ersichtlich:
Steuerklasse I | 1.476,15 DM
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Steuerklasse II | 2.047,65 DM
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Steuerklasse III | 2.749,65 DM
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Steuerklasse IV | 1.476,15 DM
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Steuerklasse V | 171,15 DM
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Steuerklasse VI | 4,65 DM
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Abgabe der Steuererklärung
Grundsätzlich muss jeder für sich eine eigene Einkommensteuererklärung
abgeben.
Verfügen beispielsweise Minderjährige über eigenes
Einkommen, ist für sie eine eigene Einkommensteuererklärung
einzureichen. Ihr Einkommen wird nicht in der Erklärung der
Eltern berücksichtigt.
Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
leben, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
die Zusammenveranlagung wählen. Hierbei werden die Einkünfte
der Ehegatten getrennt ermittelt, für die weitere Berechnung
des zu versteuernden Einkommens werden sie dann jedoch wie ein
Steuerzahler behandelt. Der Hauptvorteil: Es kommt die Splittingtabelle
zum Ansatz, die im Grundsatz unterstellt, dass jeder 50 Prozent
des gemeinsamen Einkommens bezogen hat. Bis auf wenige Fälle
ist die Zusammenveranlagung für Ehegatten steuerlich am günstigsten.
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen zwingend die Abgabe
einer Einkommensteuererklärung vor. Für Arbeitnehmer
gelten andere Regeln als für die Bezieher anderer Einkünfte.
Nicht-Arbeitnehmer "Nicht-Arbeitnehmer" müssen eine Steuererklärung
abgeben, wenn sich eine Steuerschuld ergibt. Eine Verpflichtung
zur Abgabe besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr
als 12.203 DM bzw. 24.407 DM bei Verheirateten beträgt.
Die Beträge setzen sich aus dem Grundfreibetrag von 12.095 DM
und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 DM zusammen.
Eine Steuererklärung ist ebenfalls abzugeben, wenn 1996 ein
verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde oder Einnahmen,
die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zugeflossen sind.
Arbeitnehmer Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer eigentlich durch die
Lohnsteuer abgegolten. Das Einkommensteuergesetz sieht aber in
zahlreichen Fällen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
zwingend vor.
Der häufigste Fall ist, dass der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte
Nebeneinkünfte von mehr als 800 DM beziehen oder die
steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
diese Grenzen überschreiten.
Der Progressionsvorbehalt findet insbesondere Anwendung bei Bezug
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld,
Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,
Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld und -hilfe, Krankengeld,
Mutterschaftsgeld.
Aber nicht nur Nebeneinkünfte, sondern auch folgende Gründe
führen zur Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben:
- der Arbeitnehmer bezieht Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
- Ehegatten haben die Steuerklassen-Kombination III/V gewählt
- auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Freibetrag eingetragen
- bei Ledigen, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
wurde der volle Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eines
Elternteils bescheinigt, weil der andere nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist oder seinen Unterhaltsverpflichtungen
im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, oder die Übertragung
des Kinderfreibetrags oder des Ausbildungsfreibetrags wird beantragt
- dauernd getrennt Lebende mit einem gemeinsamen Kind beantragen
für einen die Berücksichtigung der Steuerklasse II
oder den Haushaltsfreibetrag
- der Arbeitnehmer heiratet im Jahr, in dem seine erste Ehe
(durch Tod oder Scheidung) aufgelöst wurde, erneut. Im Fall
der Scheidung ist eine Einkommensteuererklärung auch abzugeben,
wenn der geschiedene Ehegatte erneut heiratet.
- Ehegatten wählen die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung
Bis wann ist die Erklärung einzureichen?
Wer eine Erklärung abgeben muss, hat dies bis zum 31. Mai
des folgenden Jahres beim Wohnsitzfinanzamt (im Zeitpunkt der
Antragstellung) zu tun. Für 1997 also bis zum 31. Mai
1998. Eine Fristverlängerung wird von den Finanzämtern
auf Antrag regelmäßig bis 30. September gewährt.
Die Gründe für die Fristverlängerung sind dem Finanzamt
mitzuteilen. Wenn kein Fristverlängerungsantrag gestellt
wird, droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Wer sollte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung
abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen. Hierfür
ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Das lohnt sich in allen Fällen, in denen zu viel Lohnsteuer
einbehalten wurde. Wer es versäumt hat, einen Freibetrag
wegen erhöhter Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen
zu lassen, kann diese Aufwendungen, ob Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend machen. Vom Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer
wird dann zurückerstattet.
Der Antrag auf Veranlagung muss spätestens zwei Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für 1997 also
bis Ende 1999. In 1997 können die Antragsveranlagungen
für 1995 und 1996 noch fristgerecht beim Finanzamt abgegeben
werden.
Für "Nicht-Arbeitnehmer" lohnt sich die Abgabe
einer Steuererklärung, wenn anrechenbare Kapitalertragsteuer
oder Körperschaftsteuer (z. B. die Zinsabschlagsteuer)
einbehalten wurde.
Wann müssen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet
werden?
Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils am 10. März,
10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines
Jahres zu entrichten. Sie werden von der Finanzverwaltung festgesetzt.
Ihre Höhe richtet sich nach der Einkommensteuer, die sich
bei der letzten durchgeführten Veranlagung ergeben hat. Abgeführte
Lohnsteuer, anzurechnende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer
werden allerdings berücksichtigt.
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 DM
im Kalenderjahr betragen und sich je Vorauszahlungszeitpunkt ein
Betrag von 100 DM ergibt.
Anpassung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen können angepasst werden. Zeichnet sich
während des Jahres ab, dass die Einkünfte niedriger
ausfallen werden als im Vorjahr, kann jederzeit beantragt werden,
die Vorauszahlungen herabzusetzen. In dem Antrag muss dargelegt
werden, warum mit einer niedrigeren Einkommensteuer zu rechnen
ist.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen von sich aus hoch, wenn
ihm bekannt wird, das sich die Einkommensverhältnisse verbessert
haben. Eine Verpflichtung, einkommenserhöhende Umstände
dem Finanzamt mitzuteilen, besteht nicht.
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