I N H A L T
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Steuerfreie Einnahmen
Ermittlung der Einkommensteuer
Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, sie erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Das Einkommen von juristischen Personen (GmbH, AG) unterliegt hingegen der Körperschaftsteuer. Wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er unterliegt mit seinem Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Wer in Deutschland Einkünfte hat, aber im Ausland wohnt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, er unterliegt nur mit seinen inländischen Einkünften der deutschen Besteuerung.
Grundsätzlich ist also jeder, der im Inland wohnt, einkommensteuerpflichtig, unabhängig vom Alter, Einkommen und den persönlichen Verhältnissen. Eine andere Frage ist, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist und ob überhaupt Einkommensteuer anfällt.

Was unterliegt der Einkommensteuer?
Der Einkommensteuer unterliegen nur folgende sieben Einkommen aus:
Land- und Forstwirtschaft
einem oder mehreren Gewerbebetrieben
selbständiger Arbeit
nichtselbständiger Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung

G L O S S A R
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Ertragsanteil
und die sonstigen Einkünfte, hierzu gehören insbesondere der Ertragsanteil von Renten und Gewinne aus Spekulationsgeschäften.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer ist das zu versteuernde Einkommen. Zahlreiche Freibeträge und abzugsfähige Aufwendungen können steuermindernd berücksichtigt werden.

Was sind Einkünfte?
Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Die eventuell vorhandenen Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden um die Betriebsausgaben gekürzt, solche aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einnahmen um die Werbungskosten.
Zu den Einnahmen ist alles zu rechnen, was im Rahmen einer Einkunftsart an Geld, Gütern und Sachwerten zufließt (so z. B. auch der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Pkw für private Fahrten).

Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (z. B. Porto, Telefon, Geschäftsraummiete).
Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, sind nicht abzugsfähig, insbesondere Kosten für Essen, Kleidung und Wohnung. Es gibt Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen. Das typische Beispiel hierfür ist der Geschäftswagen des Unternehmers, den er auch privat nutzt. Grundsätzlich sind solche "gemischten Aufwendungen" insgesamt nicht abzugsfähig, es sei denn, es besteht ein eindeutiger Aufteilungsmaßstab, wie es beim Pkw anhand der gefahrenen Kilometer der Fall ist.
Nicht alle Betriebsausgaben dürfen den Gewinn sofort in dem Jahr mindern, in dem sie geleistet werden. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, das länger als ein Jahr nutzbar ist, sind die Anschaffungskosten auf die geschätzte Nutzungsdauer zu verteilen.
Beispiel:
Ein Unternehmer schafft sich 1997 einen Laptop für 6.000 DM an. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren geschätzt. In 1997 darf er lediglich 2.000 DM als Betriebsausgaben ansetzen, weitere 2.000 DM stehen ihm jeweils in 1998 und 1999 zu.
Ausnahme:
Hat das Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 DM netto (920 DM brutto) gekostet, dürfen die Kosten in einem Betrag abgezogen werden.
Bestimmte Betriebsausgaben sind nur beschränkt oder nicht abzugsfähig:
Geschenke über 75 DM, je Empfänger und Kalenderjahr
20 Prozent der Bewirtungsaufwendungen
Kosten für Fahrten Wohnung-Betrieb, soweit sie 0,35 DM je gefahrenen Kilometer übersteigen.
Ein Unternehmer muss seine Betriebsausgaben einzeln nachweisen, für bestimmte Berufsgruppen ist dagegen ein pauschaler Betriebsausgabenabzug zulässig. Insbesondere für die nebenberufliche Vortrags- und Lehrtätigkeit sowie für schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten.

Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um die Einnahmequelle zu erhalten, zu sichern und zu erwerben. Sie müssen vom Steuerzahler nachgewiesen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings Werbungskosten-Pauschalen vor, die immer gewährt werden. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten nicht über den Pauschalen, erübrigt sich somit ein Einzelnachweis. Die Pauschalen betragen bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 2.000 DM, aus Kapitalvermögen 100 DM, für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 200 DM und bei den sonstigen Einnahmen 200 DM.
Werden Wirtschaftsgüter angeschafft, deren Anschaffungskosten mehr als 920 DM betragen und die länger als ein Jahr genutzt werden, ist auch bei den Werbungskosten eine Verteilung auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.

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Abfindung

Steuerfreie Einnahmen
Einnahmen sind nicht steuerbar, wenn sie nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen. Typische Beispiele sind der Lotteriegewinn oder die Erbschaft (diese unterliegt dann allerdings der Erbschaftsteuer). Von steuerfreien Einnahmen spricht man, wenn eigentlich eine Versteuerung zu erfolgen hätte, der Gesetzgeber aber im Einkommensteuergesetz deren Steuerfreiheit regelt. Beispiele hierfür sind, neben einigen Sonderfällen, bestimmte Abfindungen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer, Berufskleidung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

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Ermittlung der Einkommensteuer
Alle Einkünfte, die in einem Kalenderjahr bezogen werden, sind zusammenzurechnen.
Wer vor dem 2. Januar 1997 64 geworden ist, erhält zusätzlich einen Freibetrag (Altersentlastungsbetrag) von maximal 3.720 DM.
Sind in der Summe der Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft enthalten, wird ein Freibetrag von 2.000 DM abgezogen, bei Ehegatten erhöht er sich auf 4.000 DM. Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn das Einkommen nicht mehr als 50.000 DM, bei Ehegatten 100.000 DM, beträgt. Der sich ergebende Wert wird als Gesamtbetrag der Einkünfte bezeichnet.

Das Einkommen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden im nächsten Schritt die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, der Abzugsbetrag für eine vor 1996 angeschaffte oder hergestellte selbst genutzte Wohnung und ein Verlustabzug abgezogen.

Sonderausgaben
Sonderausgaben sind ganz unterschiedliche private Ausgaben, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat. Soweit es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt, sind sie bereits bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen. Zu den Sonderausgaben gehören insbesondere die Vorsorgeaufwendungen.

Selbst genutzte Wohnung
Aufwendungen für eine selbst genutzte Wohnung, die vor dem 1. Januar 1996 angeschafft wurde, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Verlustabzug
Entsteht bei einer Einkunftsart ein Verlust, ist dieser mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen.
Ist ein Ausgleich in dem Jahr der Verlustentstehung nicht möglich, kann ein Verlustrücktrag in frühere Kalenderjahre oder ein Verlustvortrag vorgenommen werden. Der Abzug erfolgt wie Sonderausgaben. Die in 1997 entstandenen und nicht ausgleichsfähigen Verluste werden zuerst in 1995, wenn hiernach ein Verlust verbleibt, in 1996 berücksichtigt. Erst dann erfolgt ein Verlustvortrag. Auf Antrag des Steuerzahlers wird allerdings ganz oder zum Teil von einem Verlustrücktrag abgesehen.

Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Kosten des Lebensbedarfs, die zwangsläufig entstehen, dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, allerdings nicht in voller Höhe, sondern um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Typische außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Krankheitskosten und Aufwendungen für die Scheidung.
Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen sieht das Gesetz Höchstgrenzen für den Abzug vor, eine Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung unterbleibt in diesen Fällen.

Das zu versteuernde Einkommen
Das so ermittelte Einkommen wird um die Kinderfreibeträge, den Haushaltsfreibetrag und den Härteausgleich, für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften gekürzt. So ergibt sich das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Kinderfreibetrag
Ein Kinderfreibetrag von jährlich 3.456 DM bzw. 6.912 DM bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird nur berücksichtigt, wenn die Gewährung von Kindergeld nicht günstiger ist. Die Prüfung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Haushaltsfreibetrag
Ein Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM jährlich wird abgezogen, wenn ein Alleinstehender oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt Lebender einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein Kind erhält, welches in seiner Wohnung gemeldet ist.

Härteausgleich
Hat ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte, sind diese bis zu einem Betrag von 800 DM steuerfrei. Bis 1.600 DM wird der Härteausgleich gewährt. Er errechnet sich wie folgt:
1.600 DM abzüglich Nebeneinkünfte = Freibetrag

Wie hoch ist die Steuer?
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, umso höher ist der Prozentsatz zur Ermittlung des Steuerbetrags.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.095 DM bzw. 24.191 DM bei Verheirateten fällt keine Einkommensteuer an. Der Steuersatz steigt dann bis 53 Prozent an. Den Spitzensteuersatz erreichen Ledige mit einem zu versteuernden Einkommen von 120.042 DM jährlich, bei Verheirateten greift er ab einem zu versteuernden Einkommen von 240.084 DM.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Durchschnittssteuersatz und dem Grenzsteuersatz. Der Durchschnittssteuersatz ergibt sich, indem die zu zahlende Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt wird. Er gibt Aufschluss darüber, wie viel von dem zur Verfügung stehendem Einkommen als Einkommensteuer abgeführt wird.
Viel interessanter ist der Grenzsteuersatz. Das ist die Belastung, der jede zusätzliche Einnahme unterliegt, aber auch der Betrag, der mit jeder zusätzlichen Ausgabe an Steuern gespart wird.
Beispiel:
Ein lediger Steuerzahler hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 DM. An tariflicher Einkommensteuer sind 21.916 DM zu entrichten, so dass sich ein Durchschnittssteuersatz von ca. 28 Prozent ergibt. Der Grenzsteuersatz liegt dagegen wesentlich höher. Wenn er zusätzliche Aufwendungen von 1.000 DM nachweisen kann, sich sein zu versteuerndes Einkommen also auf 79.000 DM verringert, beträgt die tarifliche Einkommensteuer nur noch 21.559 DM. Er spart also aufgrund einer Ausgabe von 1.000 DM 417 DM an Einkommensteuer, so dass er effektiv nur mit 583 DM wirtschaftlich belastet ist.

Was kann steuerfrei verdient werden?
Ein fester Betrag kann nicht genannt werden, denn zahlreiche persönliche Freibeträge und Freigrenzen sind zu beachten.
Der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag stehen jedem zu. Bei Einnahmen von 12.203 DM für Ledige und 24.407 DM für Verheiratete fällt keine Einkommensteuer an.
Wer nur Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, dem stehen zusätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM/200 DM sowie der Sparerfreibetrag von 6.000 DM/12.000 DM zu. Somit unterliegen bei Ledigen Kapitaleinnahmen bis zu einem Betrag von 18.303 DM und bei Verheirateten bis zu einem Betrag von 36.607 DM nicht der Einkommensteuer, wenn keine anderen Einkünfte vorhanden sind.

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Lohnsteuerkarte
Die Höhe der einbehaltenen monatlichen Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse ab, die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wird.
Bis zu welchem monatlichem Arbeitslohn in der jeweiligen Steuerklasse keine Lohnsteuer einbehalten wird, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

Steuerklasse I 1.476,15 DM
Steuerklasse II 2.047,65 DM
Steuerklasse III 2.749,65 DM
Steuerklasse IV 1.476,15 DM
Steuerklasse V 171,15 DM
Steuerklasse VI 4,65 DM

Abgabe der Steuererklärung
Grundsätzlich muss jeder für sich eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben.
Verfügen beispielsweise Minderjährige über eigenes Einkommen, ist für sie eine eigene Einkommensteuererklärung einzureichen. Ihr Einkommen wird nicht in der Erklärung der Eltern berücksichtigt.
Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung wählen. Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt, für die weitere Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden sie dann jedoch wie ein Steuerzahler behandelt. Der Hauptvorteil: Es kommt die Splittingtabelle zum Ansatz, die im Grundsatz unterstellt, dass jeder 50 Prozent des gemeinsamen Einkommens bezogen hat. Bis auf wenige Fälle ist die Zusammenveranlagung für Ehegatten steuerlich am günstigsten.
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen zwingend die Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor. Für Arbeitnehmer gelten andere Regeln als für die Bezieher anderer Einkünfte.

Nicht-Arbeitnehmer
"Nicht-Arbeitnehmer" müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sich eine Steuerschuld ergibt. Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 12.203 DM bzw. 24.407 DM bei Verheirateten beträgt. Die Beträge setzen sich aus dem Grundfreibetrag von 12.095 DM und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 DM zusammen. Eine Steuererklärung ist ebenfalls abzugeben, wenn 1996 ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde oder Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zugeflossen sind.

Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer eigentlich durch die Lohnsteuer abgegolten. Das Einkommensteuergesetz sieht aber in zahlreichen Fällen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend vor.
Der häufigste Fall ist, dass der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte Nebeneinkünfte von mehr als 800 DM beziehen oder die steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, diese Grenzen überschreiten.
Der Progressionsvorbehalt findet insbesondere Anwendung bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld und -hilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld.
Aber nicht nur Nebeneinkünfte, sondern auch folgende Gründe führen zur Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben:
  • der Arbeitnehmer bezieht Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
  • Ehegatten haben die Steuerklassen-Kombination III/V gewählt
  • auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Freibetrag eingetragen
  • bei Ledigen, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten wurde der volle Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils bescheinigt, weil der andere nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder seinen Unterhaltsverpflichtungen im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, oder die Übertragung des Kinderfreibetrags oder des Ausbildungsfreibetrags wird beantragt
  • dauernd getrennt Lebende mit einem gemeinsamen Kind beantragen für einen die Berücksichtigung der Steuerklasse II oder den Haushaltsfreibetrag
  • der Arbeitnehmer heiratet im Jahr, in dem seine erste Ehe (durch Tod oder Scheidung) aufgelöst wurde, erneut. Im Fall der Scheidung ist eine Einkommensteuererklärung auch abzugeben, wenn der geschiedene Ehegatte erneut heiratet.
  • Ehegatten wählen die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung
Bis wann ist die Erklärung einzureichen?
Wer eine Erklärung abgeben muss, hat dies bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim Wohnsitzfinanzamt (im Zeitpunkt der Antragstellung) zu tun. Für 1997 also bis zum 31. Mai 1998. Eine Fristverlängerung wird von den Finanzämtern auf Antrag regelmäßig bis 30. September gewährt. Die Gründe für die Fristverlängerung sind dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn kein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

Wer sollte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen. Hierfür ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das lohnt sich in allen Fällen, in denen zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Wer es versäumt hat, einen Freibetrag wegen erhöhter Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, kann diese Aufwendungen, ob Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Vom Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann zurückerstattet.
Der Antrag auf Veranlagung muss spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für 1997 also bis Ende 1999. In 1997 können die Antragsveranlagungen für 1995 und 1996 noch fristgerecht beim Finanzamt abgegeben werden.
Für "Nicht-Arbeitnehmer" lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, wenn anrechenbare Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (z. B. die Zinsabschlagsteuer) einbehalten wurde.

Wann müssen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden?
Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu entrichten. Sie werden von der Finanzverwaltung festgesetzt. Ihre Höhe richtet sich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten durchgeführten Veranlagung ergeben hat. Abgeführte Lohnsteuer, anzurechnende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer werden allerdings berücksichtigt.
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 DM im Kalenderjahr betragen und sich je Vorauszahlungszeitpunkt ein Betrag von 100 DM ergibt.
Anpassung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen können angepasst werden. Zeichnet sich während des Jahres ab, dass die Einkünfte niedriger ausfallen werden als im Vorjahr, kann jederzeit beantragt werden, die Vorauszahlungen herabzusetzen. In dem Antrag muss dargelegt werden, warum mit einer niedrigeren Einkommensteuer zu rechnen ist.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen von sich aus hoch, wenn ihm bekannt wird, das sich die Einkommensverhältnisse verbessert haben. Eine Verpflichtung, einkommenserhöhende Umstände dem Finanzamt mitzuteilen, besteht nicht.

G E H E  Z U
Die Einkommensteuerarten

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