I N H A L T
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Die Berücksichtigung von Kindern
Steuerlich abzugsfähige private Aufwendungen

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Lohnsteuerkarte

Kindergeld und steuerlich abzugsfähige private Aufwendungen

Um zusätzliche Belastungen und Ausgaben des Steuerzahlers auch steuerlich zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Damit sich steuermindernde Aufwendungen nicht erst im nächsten Jahr, nach Abgabe der Einkommensteuer auswirken, sondern schon im laufenden Jahr zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung und damit zu einem höheren Netto-Einkommen führen, besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

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Die Berücksichtigung von Kindern
Kinder werden während des Jahres über die Zahlung von progressionsunabhängigem Kindergeld berücksichtigt. Es beträgt monatlich für das erste und zweite Kind 220 DM, für das dritte Kind 300 DM, für jedes weitere 350 DM.
Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüfen die Finanzämter, ob eine Gewährung des progressionsabhängigen Kinderfreibetrags von jährlich 6.912 DM günstiger ist. Dafür sind zwei Berechnungen erforderlich. Im ersten Schritt wird die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Kinderfreibeträge errechnet. Dann wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ermittelt. Die Differenz ist die Einkommensteuerersparniss, die sich durch den Kinderfreibetrag ergibt. Ist sie niedriger als das ausbezahlte Kindergeld, unterbleibt eine Korrektur. Die Kinderfreibeträge werden nicht berücksichtigt und das Kindergeld nicht zurückgefordert, es verbleibt dem Steuerzahler in jedem Fall. Nur wenn die Steuerersparniss, die sich durch die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ergibt, höher als das gezahlte Kindergeld ist, wird die Differenz als Einkommensteuererstattung ausbezahlt. In der Mehrzahl der Fälle ist das allerdings nicht der Fall. Nur wenn der Grenzsteuersatz ca. 39 Prozent beträgt, ist der Kinderfreibetrag für das erste und zweite Kind günstiger.
Beim Kinderfreibetrag gilt, wie beim Kindergeld auch, das Monatsprinzip. Fallen während des Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags weg, weil das Kind beispielsweise sein 18. Lebensjahr vollendet, werden für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen noch vorlagen, 576 DM berücksichtigt. Wird ein Kind geboren, ist es ab dem Monat seiner Geburt zu berücksichtigen. Teilen sich zwei Berechtigte den Kinderfreibetrag, stehen jedem 288 DM monatlich zu, das sind 3.456 DM im Kalenderjahr.

Wer erhält Kindergeld?
Außer den leiblichen Eltern können auch Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern und das Kind selbst einen Anspruch auf Kindergeld haben. Für jedes Kind kann aber nur einer das Kindergeld erhalten. Damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommt, ist eine Reihenfolge festgelegt, nach der die Berücksichtigung zu erfolgen hat.
Das Kind kann nur dann selbst das Kindergeld erhalten, wenn es bei keiner anderen Person einen Anspruch auslöst.
Steht das Kind zu mehreren Personen in einem Kindschaftsverhältnis, beispielsweise als leibliches Kind auf der einen und als Pflegekind auf der anderen Seite, kommt es darauf an, in welchem Haushalt es lebt (Obhutsprinzip).
Leben die Personen wiederum in einem gemeinsamen Haushalt, wie es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall ist, müssen die Anspruchsberechtigten einen Kindergeldberechtigten bestimmen.
Wenn das Kind in keinem Haushalt mit einer anspruchsberechtigten Person lebt, kommt es darauf an, wer den Unterhalt für das Kind trägt. Leisten mehrere Personen Unterhalt, erhält derjenige das Kindergeld, der die höchsten Zahlungen leistet.
Kinder, für die Kindergeld gewährt wird:

  • leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder (wenn das Kind im Haushalt wohnt)
  • Pflegekinder (wenn zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht, das Kind im Haushalt der Pflegeeltern nicht nur vorübergehend untergebracht ist und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind besteht. Die Pflegeeltern müssen darüber hinaus zu einem nicht unwesentlichen Teil die Unterhaltskosten für das Kind tragen).
  • Enkelkinder
Kinder unter 18 Jahren werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Für Kinder über 18 besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Für Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nur dann bezahlt, wenn:
  • es sich in Berufsausbildung befindet. Hierzu zählen insbesondere der Besuch einer Schule, Hochschule und die praktische Berufsausbildung;
  • es sich in der Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet von höchstens vier Monaten;
  • es seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann;
  • es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet.
Ist das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann es auch über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden.
Leistet das Kind den Grundwehr- oder Zivildienst ab, wird während dieser Zeit kein Kindergeld gezahlt. Allerdings verlängern sich die Altersgrenzen um diese Zeit. Somit kommt eine Berücksichtigung dieser Kinder noch in Betracht, wenn sie das 27. Lebensjahr schon vollendet haben.
Darüber hinaus werden Kinder über 18 Jahre nur berücksichtigt, wenn ihre eigenen Einkünfte und Bezüge (abzüglich Werbungskosten) nicht mehr als 12.000 DM im Jahr betragen. Liegen die eigenen Einkünfte und Bezüge auch nur geringfügig über 12.000 DM, entfällt der Anspruch auf Kindergeld vollständig. Beendet das Kind während des Jahres seine Berufsausbildung und ist deshalb ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Kindergeld entfallen, werden nur Einkünfte und Bezüge angerechnet, die das Kind während der Zeit der Ausbildung hatte. Im Gegenzug werden die 12.000 DM nur anteilig gewährt, für jeden Kalendermonat, in dem sich das Kind noch in Ausbildung befunden hat, also 1.000 DM.

Antrag und Auszahlung
Das Kindergeld ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu beantragen. Gegebenenfalls ist eine Ausbildungsbescheinigung beizufügen. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Familienkasse. Arbeitnehmer erhalten in der Regel das Kindergeld von ihrem Arbeitgeber mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Kleinere Betriebe, mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern, können sich von der Auszahlungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen ist wieder die Familienkasse zuständig.

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Kirchensteuer

Steuerlich abzugsfähige private Aufwendungen
Sonderausgaben
Aus ganz unterschiedlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber bestimmte private Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Teilweise ist ein Abzug in unbegrenzter Höhe zulässig, beispielsweise bei der Kirchensteuer und den Steuerberatungskosten, in den meisten Fällen ist ein Abzug allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig wie beispielsweise bei den Vorsorgeaufwendungen und den Spenden. 

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Pflegeversicherung

Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zu den folgenden Versicherungen sind begünstigt:

  • Arbeitslosenversicherung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Haftpflichtversicherung, insbesondere Kfz-/Privat- und Tierhalterhaftpflicht
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung, allerdings sind Einschränkungen zu beachten:
    Nicht begünstigt sind fondsgebundene Lebensversicherungen. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen sind nur begünstigt, wenn das Wahlrecht nicht vor zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann bzw. die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und laufende Beiträge geleistet werden.
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung (deckt sie nur berufliche Risiken ab, sind die Beiträge Betriebsausgaben oder Werbungskosten)
Höchstbeträge
Die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge sind höchstens bis zu 11.220 DM bei Ledigen und 22.440 DM bei Ehegatten steuerlich abzugsfähig, sie wirken sich dann als Freibetrag von 9.915 DM bzw. 19.830 DM steuermindernd aus. Die Höchstgrenzen errechnen sich in drei Schritten:

Betrag Ledige Ehegatten
Grundhöchstbetrag 2.610 DM 5.220 DM
Vorwegabzug 6.000 DM 12.000 DM
Soweit die Versicherungsbeiträge 8.610 DM/17.220 DM übersteigen, sind sie nur noch zu 50 % anzusetzen, höchstens ... 1.305 DM 2.610 DM
Für nach dem 31.12.1957 Geborene wird ein zusätzlicher Betrag gewährt, wenn Beiträge zu einer freiwilligen Pflege-versicherung geleistet werden 360 DM 360 DM/720 DM
Der Betrag verdoppelt sich bei Ehegatten nur, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen *

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Sozialversicherung
Bei Arbeitnehmern gilt eine zusätzliche Einschränkung. Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent des Arbeitslohns zu kürzen. Bei ledigen Arbeitnehmern entfällt er voll, bei einem Arbeitslohn von jährlich 37.500 DM, bei Verheirateten verdoppelt sich die Grenze. In aller Regel sind bei Arbeitnehmern daher die Höchstbeträge bereits durch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ausgeschöpft. Zusätzliche Versicherungsbeiträge wirken sich steuerlich nicht mehr aus.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu 27.000 DM im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Es ist erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger dem zustimmt, denn er muss im Gegenzug die beim Zahlenden abgezogenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Ist die Zustimmung nicht erteilt, kommt nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Frage.

Kirchensteuer
Im Kalenderjahr bezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Das sind nicht nur die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Beträge, sondern auch Kirchensteuernachzahlungen und geleistete Vorauszahlungen. Wurde in dem Jahr Kirchensteuer erstattet, ist die Erstattung gegenzurechnen. 

Steuerberatungskosten
Hierunter fallen nicht nur Zahlungen an den Steuerberater, sondern auch Kosten für Steuerfachliteratur, ein Steuererklärungsprogramm und Fahrten zum Steuerberater oder Finanzamt.

Berufsausbildung
Kosten für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 1.800 DM jährlich abzugsfähig. Wer aufgrund der Ausbildung auswärtig untergebracht ist, kann jährlich 2.400 DM absetzen. Kosten für die Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf sind keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten.

Haushaltshilfe
Wer in seinem Privathaushalt eine Haushaltshilfe beschäftigt und für diese Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, kann von seinen Aufwendungen 18.000 DM im Kalenderjahr steuerlich absetzen. 

Schulgeld
Begünstigt sind nur Zahlungen (Schulgelder) an eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule im Inland. Nicht begünstigt sind Schulen im Ausland. Aus dem insgesamt entrichteten Betrag sind die Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung herauszurechnen. Vom verbleibenden Betrag sind 30 Prozent abzugsfähig.

Spenden
Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke sind bis zu fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder zwei Promille der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Spenden an einige besondere Einrichtungen erhöht sich dieser Prozentsatz auf zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Einzelspenden von mindestens 50.000 DM können bei Überschreiten des Spendenhöchstbetrags auf bis zu acht Jahre verteilt werden.
Zum Nachweis der Spende ist eine Spendenbescheinigung vorzulegen. Werden Spenden nicht durch eine Spendenbescheinigung nachgewiesen, können sie nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Bis 200 DM kann die Finanzverwaltung auf die Vorlage von Belegen verzichten.
Ausnahmsweise reicht für den Nachweis der Zahlungsbeleg der Post oder des Kreditinstituts aus, wenn die Zuwendung nicht mehr als 100 DM beträgt und der Empfänger sowie der Zweck der Spende eindeutig ersichtlich sind. Dazu zählen auch Sonderkonten zur Linderung der Not in Katastrophenfällen.

Parteispenden
Für Spenden an politische Parteien gelten besondere Abzugsregeln. Bis zur Höhe von 3.000 DM, bei Ehegatten 6.000 DM, wird eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der Einkommensteuer gewährt.
Beiträge an unabhängige Wählervereinigungen werden wie Parteispenden behandelt. Wer Zahlungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen leistet, erhält zweimal den Steuerabzugsbetrag von bis zu 1.500 DM/3.000 DM.
Falls die geleisteten Parteispenden diesen Betrag übersteigen, ist der Mehrbetrag bis zu 3.000 DM, bei Ehegatten 6.000 DM als Sonderausgabe abzugsfähig.
Beispiel:
Ein Lediger spendet 1997 7.000 DM an eine politische Partei. 3.000 DM werden über eine Ermäßigung der zu zahlenden Einkommensteuer um 1.500 DM berücksichtigt. Weitere 3.000 DM sind als Sonderausgaben abzugsfähig. 1.000 DM wirken sich steuerlich nicht aus.

Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich, wie bei den Sonderausgaben, um eigentlich private Aufwendungen, die vom Gesetzgeber u. U. zum Abzug zugelassen werden. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten und den außergewöhnlichen Belastungen, die nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig sind und ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelt sind.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art können nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden, vielmehr muss sich der Betroffene eine zumutbare Eigenbelastung anrechnen lassen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung richtet sich nach dem Familienstand, der Zahl der Kinder und dem Einkommen. Sie beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Die häufigsten Fälle:

Adoption
Einige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption

Arznei/Krankheitskosten
Krankheitskosten, die der Betroffene selbst tragen muss, insbesondere die Kosten für Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz, insoweit keine Erstattung erfolgt.
Kurkosten werden anerkannt, wenn ein amtsärztliches oder ein vergleichbares Zeugnis vorliegt oder die Krankenkasse nach Prüfung durch ihren Medizinischen Dienst einen Zuschuss zur Unterkunft und Verpflegung gewährt.
Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen können abgezogen werden, wenn der Besuch den Heilungsprozess beschleunigt. Auch die Kosten für einen Heilpraktiker und homöopathische Mittel sind abzugsfähig.

Beerdigungskosten
Wenn eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten besteht und der Nachlass nicht die entstandenen Kosten deckt. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste und Trauerkleidung.

Geburt
Krankenhauskosten, Kosten für die Hebamme, Arzt und Medikamente sind abzugsfähig, soweit keine Erstattung erfolgt. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Säuglingsausstattung wie Kinderwagen, Kleidung usw.

Kfz-Kosten
Sind nur bei Behinderten außergewöhnliche Belastungen. Sie können neben dem Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent und dem Merkzeichen "G" im Ausweis oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent können ohne Nachweis 1.560 DM (3.000 Kilometer x 0,52 DM) abgezogen werden. Eine höhere durch die Behinderung entstandene Fahrleistung kann durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Gehbehinderte (G), Blinde (Bl) und Hilflose (H) können die Kosten für 15.000 Kilometer geltend machen (15.000 Kilometer x 0,52 DM = 7.800 DM).

Prozesskosten
Kosten eines Zivilprozesses sind außer bei einer Scheidung nicht abzugsfähig. Das gilt auch für die Kosten eines Finanzgerichts- und Verwaltungsgerichtsprozesses.

Scheidung
Hierbei sind zunächst die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehen, abzugsfähig. Daneben auch diejenigen Kosten, die die Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind und die des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils betreffen. Des Weiteren alle anfallenden Kosten durch die Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und dem Ehegatten, die Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse sowie der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat.

Die zumutbare Eigenbelastung
Außergewöhnliche Belastungen führen nur dann zu einer Steuerentlastung, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese beträgt in Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte:

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte Kinderlos und ledig Kinderlos und verheiratet Ein oder zwei Kinder Drei und mehr Kinder
Bis 30.000 DM 5  % 4 % 2 % 1%
Über 30.000 DM bis 100.000  DM 6 % 5 % 3 % 1%
Über 100.000  DM 7 % 6 % 4 % 2 %

Außergewöhnliche Belastungen, die nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig sind
Unterhaltsleistungen
Wer gesetzlich verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, kann bis zu 12.000 DM jährlich steuermindernd geltend machen. Allerdings sind eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers anzurechnen, soweit diese 1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen. Wurden dem Empfänger öffentliche Mittel, wie Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, gekürzt, weil er Unterhaltsleistungen erhält (beispielsweise im Fall der eheähnlichen Lebensgemeinschaft), gilt das Gleiche. Für den Unterstützten darf auch kein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag bestehen.

Ausbildungsfreibeträge
Aufwendungen, die für die Berufsausbildung eines Kindes, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird, entstehen, werden über folgende jährliche Freibeträge berücksichtigt:
Ist das Kind unter 18 Jahren und auswärtig untergebracht: 1.800 DM
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet: 2.400 DM - bei auswärtiger Unterbringung: 4.200 DM.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind zu berücksichtigen, soweit sie 3.600 DM im Jahr übersteigen. Bezieht der Unterhaltsempfänger Arbeitslohn, ist dieser zur Ermittlung der eigenen Einkünfte um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM zu kürzen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Die sonstigen Bezüge, hierunter fällt beispielsweise Bafög und der nicht steuerpflichtige Teil von Renten, sind um eine Aufwandspauschale von 360 DM zu kürzen. Nicht zu den anzurechnenden Bezügen gehört das nur auf Darlehensbasis gewährte Bafög.

Hausgehilfin
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können bis 1.200 DM jährlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt ist oder zum Haushalt eine kranke Person gehört. Gehört zum Haushalt eine hilflose oder schwer behinderte ( Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) Person, erhöht sich der Betrag auf 1.800 DM.

Heim- oder Pflegeunterbringung
Wer in einem Heim untergebracht ist, ohne dauernd pflegebedürftig zu sein, erhält jährlich einen Heimhöchstbetrag von 1.200 DM. Erfolgt die Unterbringung zur dauernden Pflege, erhöht sich der Freibetrag auf 1.800 DM.

Pflege-Pauschbetrag
Wer unentgeltlich die Pflege einer hilflosen Person übernimmt, kann für die entstehenden Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM jährlich beantragen.

Kinderbetreuungskosten Alleinstehender
Abzüglich einer Eigenbelastung können bis zu 4.000 DM jährlich für das erste und 2.000 DM für jedes weitere Kind berücksichtigt werden.

Behinderten-Pauschbetrag
Die Behinderten-Pauschbeträge werden bereits von der Gemeinde in die Lohnsteuerkarte eingetragen und nach den Verhältnissen des Vorjahres berücksichtigt. Bei Änderungen ist das Finanzamt zuständig.
Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50 Prozent, kann der Pauschbetrag nur berücksichtigt werden, wenn:

  • wegen der Behinderung ein Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht;
  • die Körperbehinderung zu einer dauernden Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit geführt hat;
  • es sich um eine Behinderung handelt, die auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Je nach Grad der Behinderung beträgt der Pauschbetrag:

Grad der Behinderung Pauschbetrag
Von 25 - 30 600 DM
Von 35 - 40 840 DM
Von 45 - 50 1.110 DM
Von 55 - 60 1.410 DM
Von 65 - 70 1.740 DM
Von 75 - 80 2.070 DM
Von 85 - 90 2.400 DM
Von 95 - 100 2.760 DM


Für Blinde und Hilflose, die ständig auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM.

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Werbungskosten können, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM übersteigen und nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, steuerlich geltend gemacht werden.

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Bei Benutzung eines eigenen Kfz können je Entfernungskilometer 0,70 DM an jedem Arbeitstag geltend gemacht werden. Bei Nutzung eines Motorrads oder Motorrollers ermäßigt sich der Kilometersatz auf 0,33 DM. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten ansetzen.

Reisekosten
Nicht nur die Aufwendungen anlässlich einer Dienstreise, sondern auch Mehraufwendungen, die durch eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit entstehen, können berücksichtigt werden. Neben den Fahrtkosten sind dies insbesondere Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungskosten.

Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen muss, kann die dadurch entstehenden Mehraufwendungen begrenzt auf zwei Jahre anrechnen lassen.

Selbst genutzte Wohnung
Wer seit dem 1. Januar 1996 eine selbst genutzte Wohnung erworben hat, erhält die Eigenheimzulage und eventuell die Kinderzulage jeweils zum 15. März eines Kalenderjahres ausbezahlt. Einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte gibt es nur noch für die Vorkosten, das sind Kosten, die noch vor Bezug der Wohnung anfallen und nicht zu den Herstellungskosten gehören. Im Jahr der Anschaffung der Wohnung wird eine Pauschale von 3.500 DM gewährt. Erhaltungsaufwendungen vor Bezug können zusätzlich bis zu 22.500 DM berücksichtigt werden.
Je nachdem, wann die Wohnung angeschafft bzw. hergestellt wurde, kommen unterschiedliche Beträge zum Ansatz.
Für eine selbst genutzte Wohnung, die nach dem 31. Dezember 1995 angeschafft oder hergestellt wurde, gibt es keinen Sonderausgabenabzug mehr. Die Förderung erfolgt über die Eigenheimzulage, die jährlich vom Finanzamt ausbezahlt wird. In der Zeit vom 27. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1995 wurde ein Wahlrecht alte oder neue Regelung eingeräumt.

Verluste
Verluste, vor allem aus Vermietung von Grundbesitz, aber auch aus anderen Einkunftsarten, werden steuerlich berücksichtigt. Allerdings sind die Einkünfte, die nicht Arbeitslohn sind, miteinander zu saldieren.

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