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Kindergeld und steuerlich
abzugsfähige private Aufwendungen
Um zusätzliche Belastungen und
Ausgaben des Steuerzahlers auch steuerlich zu
berücksichtigen, hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit geschaffen, diese in seiner Einkommensteuererklärung
anzugeben. Damit sich steuermindernde
Aufwendungen nicht erst im nächsten Jahr, nach
Abgabe der Einkommensteuer auswirken, sondern
schon im laufenden Jahr zu einer geringeren
Lohnsteuerbelastung und damit zu einem höheren
Netto-Einkommen führen, besteht die
Möglichkeit, einen Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. |
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Die
Berücksichtigung von Kindern
Kinder werden während des Jahres über die
Zahlung von progressionsunabhängigem Kindergeld
berücksichtigt. Es beträgt monatlich für das
erste und zweite Kind 220 DM, für das
dritte Kind 300 DM, für jedes weitere
350 DM.
Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
prüfen die Finanzämter, ob eine Gewährung des
progressionsabhängigen Kinderfreibetrags von
jährlich 6.912 DM günstiger ist. Dafür
sind zwei Berechnungen erforderlich. Im ersten
Schritt wird die Einkommensteuer ohne
Berücksichtigung der Kinderfreibeträge
errechnet. Dann wird die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der Kinderfreibeträge
ermittelt. Die Differenz ist die
Einkommensteuerersparniss, die sich durch den
Kinderfreibetrag ergibt. Ist sie niedriger als
das ausbezahlte Kindergeld, unterbleibt eine
Korrektur. Die Kinderfreibeträge werden nicht
berücksichtigt und das Kindergeld nicht
zurückgefordert, es verbleibt dem Steuerzahler
in jedem Fall. Nur wenn die Steuerersparniss, die
sich durch die Berücksichtigung der
Kinderfreibeträge ergibt, höher als das
gezahlte Kindergeld ist, wird die Differenz als
Einkommensteuererstattung ausbezahlt. In der
Mehrzahl der Fälle ist das allerdings nicht der
Fall. Nur wenn der Grenzsteuersatz ca.
39 Prozent beträgt, ist der
Kinderfreibetrag für das erste und zweite Kind
günstiger.
Beim Kinderfreibetrag gilt, wie beim Kindergeld
auch, das Monatsprinzip. Fallen während des
Kalenderjahres die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Kinderfreibetrags weg, weil
das Kind beispielsweise sein 18. Lebensjahr
vollendet, werden für jeden Monat, in dem die
Voraussetzungen noch vorlagen, 576 DM
berücksichtigt. Wird ein Kind geboren, ist es ab
dem Monat seiner Geburt zu berücksichtigen.
Teilen sich zwei Berechtigte den
Kinderfreibetrag, stehen jedem 288 DM
monatlich zu, das sind 3.456 DM im
Kalenderjahr.
Wer erhält Kindergeld?
Außer den leiblichen Eltern können auch
Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern und das
Kind selbst einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Für jedes Kind kann aber nur einer das
Kindergeld erhalten. Damit es nicht zu einer
doppelten Berücksichtigung kommt, ist eine
Reihenfolge festgelegt, nach der die
Berücksichtigung zu erfolgen hat.
Das Kind kann nur dann selbst das Kindergeld
erhalten, wenn es bei keiner anderen Person einen
Anspruch auslöst.
Steht das Kind zu mehreren Personen in einem
Kindschaftsverhältnis, beispielsweise als
leibliches Kind auf der einen und als Pflegekind
auf der anderen Seite, kommt es darauf an, in
welchem Haushalt es lebt (Obhutsprinzip).
Leben die Personen wiederum in einem gemeinsamen
Haushalt, wie es bei der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft der Fall ist, müssen die
Anspruchsberechtigten einen
Kindergeldberechtigten bestimmen.
Wenn das Kind in keinem Haushalt mit einer
anspruchsberechtigten Person lebt, kommt es
darauf an, wer den Unterhalt für das Kind
trägt. Leisten mehrere Personen Unterhalt,
erhält derjenige das Kindergeld, der die
höchsten Zahlungen leistet.
Kinder, für die Kindergeld gewährt wird:
- leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder (wenn das Kind im Haushalt
wohnt)
- Pflegekinder (wenn zu den leiblichen
Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis
mehr besteht, das Kind im Haushalt der
Pflegeeltern nicht nur vorübergehend
untergebracht ist und eine
familienähnliche Beziehung zu dem Kind
besteht. Die Pflegeeltern müssen
darüber hinaus zu einem nicht
unwesentlichen Teil die Unterhaltskosten
für das Kind tragen).
- Enkelkinder
Kinder unter 18 Jahren werden ohne
weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Für
Kinder über 18 besteht ein Anspruch auf
Kindergeld nur, wenn das Kind das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht. Für Kinder, die das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wird Kindergeld nur dann bezahlt, wenn:
- es sich in Berufsausbildung befindet.
Hierzu zählen insbesondere der Besuch
einer Schule, Hochschule und die
praktische Berufsausbildung;
- es sich in der Unterbrechung zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten befindet von
höchstens vier Monaten;
- es seine Ausbildung mangels
Ausbildungsplatz nicht beginnen oder
fortsetzen kann;
- es ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr leistet.
Ist das Kind aufgrund einer Behinderung
außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann es
auch über das 27. Lebensjahr hinaus
berücksichtigt werden.
Leistet das Kind den Grundwehr- oder Zivildienst
ab, wird während dieser Zeit kein Kindergeld
gezahlt. Allerdings verlängern sich die
Altersgrenzen um diese Zeit. Somit kommt eine
Berücksichtigung dieser Kinder noch in Betracht,
wenn sie das 27. Lebensjahr schon vollendet
haben.
Darüber hinaus werden Kinder über 18 Jahre
nur berücksichtigt, wenn ihre eigenen Einkünfte
und Bezüge (abzüglich Werbungskosten) nicht
mehr als 12.000 DM im Jahr betragen. Liegen
die eigenen Einkünfte und Bezüge auch nur
geringfügig über 12.000 DM, entfällt der
Anspruch auf Kindergeld vollständig. Beendet das
Kind während des Jahres seine Berufsausbildung
und ist deshalb ab diesem Zeitpunkt der Anspruch
auf Kindergeld entfallen, werden nur Einkünfte
und Bezüge angerechnet, die das Kind während
der Zeit der Ausbildung hatte. Im Gegenzug werden
die 12.000 DM nur anteilig gewährt, für
jeden Kalendermonat, in dem sich das Kind noch in
Ausbildung befunden hat, also 1.000 DM.
Antrag und Auszahlung
Das Kindergeld ist schriftlich bei der örtlich
zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Gegebenenfalls ist eine Ausbildungsbescheinigung
beizufügen. Die Auszahlung erfolgt monatlich
durch die Familienkasse. Arbeitnehmer erhalten in
der Regel das Kindergeld von ihrem Arbeitgeber
mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Kleinere
Betriebe, mit nicht mehr als
50 Arbeitnehmern, können sich von der
Auszahlungspflicht befreien lassen. In diesen
Fällen ist wieder die Familienkasse zuständig.
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Steuerlich
abzugsfähige private Aufwendungen
Sonderausgaben
Aus ganz unterschiedlichen Erwägungen hat der
Gesetzgeber bestimmte private Aufwendungen zum
Abzug zugelassen. Teilweise ist ein Abzug in
unbegrenzter Höhe zulässig, beispielsweise bei
der Kirchensteuer
und den Steuerberatungskosten, in den meisten
Fällen ist ein Abzug allerdings nur innerhalb
bestimmter Grenzen zulässig wie beispielsweise
bei den Vorsorgeaufwendungen und den
Spenden.
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Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zu den folgenden Versicherungen sind
begünstigt:
- Arbeitslosenversicherung
- gesetzliche
Rentenversicherung
- Haftpflichtversicherung,
insbesondere Kfz-/Privat- und
Tierhalterhaftpflicht
- Krankenversicherung
- Lebensversicherung,
allerdings sind Einschränkungen zu
beachten:
Nicht begünstigt sind fondsgebundene
Lebensversicherungen.
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
und Kapitallebensversicherungen sind nur
begünstigt, wenn das Wahlrecht nicht vor
zwölf Jahren nach Vertragsabschluss
ausgeübt werden kann bzw. die
Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre
beträgt und laufende Beiträge geleistet
werden.
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung (deckt sie nur
berufliche Risiken ab, sind die Beiträge
Betriebsausgaben oder Werbungskosten)
Höchstbeträge
Die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge sind
höchstens bis zu 11.220 DM bei Ledigen und
22.440 DM bei Ehegatten steuerlich
abzugsfähig, sie wirken sich dann als Freibetrag
von 9.915 DM bzw. 19.830 DM
steuermindernd aus. Die Höchstgrenzen errechnen
sich in drei Schritten:
Betrag |
Ledige |
Ehegatten |
Grundhöchstbetrag |
2.610 DM
|
5.220 DM |
Vorwegabzug |
6.000 DM
|
12.000 DM |
Soweit die
Versicherungsbeiträge
8.610 DM/17.220 DM
übersteigen, sind sie nur noch zu
50 % anzusetzen, höchstens ... |
1.305 DM |
2.610 DM
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Für nach
dem 31.12.1957 Geborene wird ein
zusätzlicher Betrag gewährt, wenn
Beiträge zu einer freiwilligen
Pflege-versicherung geleistet werden |
360 DM |
360 DM/720 DM
Der Betrag verdoppelt sich bei Ehegatten
nur, wenn beide die Voraussetzungen
erfüllen * |
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Bei Arbeitnehmern gilt eine
zusätzliche Einschränkung. Der Vorwegabzug ist
um 16 Prozent des Arbeitslohns zu kürzen.
Bei ledigen Arbeitnehmern entfällt er voll, bei
einem Arbeitslohn von jährlich 37.500 DM,
bei Verheirateten verdoppelt sich die Grenze. In
aller Regel sind bei Arbeitnehmern daher die
Höchstbeträge bereits durch den
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
ausgeschöpft. Zusätzliche
Versicherungsbeiträge wirken sich steuerlich
nicht mehr aus. Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen Ehegatten
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten
können bis zu 27.000 DM im Jahr als
Sonderausgaben abgezogen werden. Es ist
erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger dem
zustimmt, denn er muss im Gegenzug die beim
Zahlenden abgezogenen Beträge als sonstige
Einkünfte versteuern. Ist die Zustimmung nicht
erteilt, kommt nur ein Abzug als
außergewöhnliche Belastung in Frage.
Kirchensteuer
Im Kalenderjahr bezahlte Kirchensteuer ist als
Sonderausgabe abzugsfähig. Das sind nicht nur
die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten
Beträge, sondern auch Kirchensteuernachzahlungen
und geleistete Vorauszahlungen. Wurde in dem Jahr
Kirchensteuer erstattet, ist die Erstattung
gegenzurechnen.
Steuerberatungskosten
Hierunter fallen nicht nur Zahlungen an den
Steuerberater, sondern auch Kosten für
Steuerfachliteratur, ein
Steuererklärungsprogramm und Fahrten zum
Steuerberater oder Finanzamt.
Berufsausbildung
Kosten für die eigene Berufsausbildung
sind bis zu 1.800 DM jährlich abzugsfähig.
Wer aufgrund der Ausbildung auswärtig
untergebracht ist, kann jährlich 2.400 DM
absetzen. Kosten für die Weiterbildung in einem
bereits ausgeübten Beruf sind keine
Sonderausgaben, sondern Werbungskosten.
Haushaltshilfe
Wer in seinem Privathaushalt eine Haushaltshilfe
beschäftigt und für diese Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, kann
von seinen Aufwendungen 18.000 DM im
Kalenderjahr steuerlich absetzen.
Schulgeld
Begünstigt sind nur Zahlungen (Schulgelder)
an eine staatlich genehmigte oder nach
Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach
Landesrecht anerkannte allgemein bildende
Ergänzungsschule im Inland. Nicht begünstigt
sind Schulen im Ausland. Aus dem insgesamt
entrichteten Betrag sind die Aufwendungen für
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung
herauszurechnen. Vom verbleibenden Betrag sind
30 Prozent abzugsfähig.
Spenden
Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse,
wissenschaftliche und als besonders
förderungswürdig anerkannte gemeinnützige
Zwecke sind bis zu fünf Prozent des
Gesamtbetrags der Einkünfte oder zwei Promille
der Summe der gesamten Umsätze und der
aufgewandten Löhne und Gehälter als
Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Spenden an
einige besondere Einrichtungen erhöht sich
dieser Prozentsatz auf zehn Prozent des
Gesamtbetrags der Einkünfte.
Einzelspenden von mindestens 50.000 DM
können bei Überschreiten des
Spendenhöchstbetrags auf bis zu acht Jahre
verteilt werden.
Zum Nachweis der Spende ist eine
Spendenbescheinigung vorzulegen. Werden Spenden
nicht durch eine Spendenbescheinigung
nachgewiesen, können sie nicht als Sonderausgabe
abgezogen werden. Bis 200 DM kann die
Finanzverwaltung auf die Vorlage von Belegen
verzichten.
Ausnahmsweise reicht für den Nachweis der
Zahlungsbeleg der Post oder des Kreditinstituts
aus, wenn die Zuwendung nicht mehr als
100 DM beträgt und der Empfänger sowie der
Zweck der Spende eindeutig ersichtlich sind. Dazu
zählen auch Sonderkonten zur Linderung der Not
in Katastrophenfällen.
Parteispenden
Für Spenden an politische Parteien gelten
besondere Abzugsregeln. Bis zur Höhe von
3.000 DM, bei Ehegatten 6.000 DM, wird
eine Steuerermäßigung von 50 Prozent der
Einkommensteuer gewährt.
Beiträge an unabhängige Wählervereinigungen
werden wie Parteispenden behandelt. Wer Zahlungen
an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
leistet, erhält zweimal den Steuerabzugsbetrag
von bis zu 1.500 DM/3.000 DM.
Falls die geleisteten Parteispenden diesen Betrag
übersteigen, ist der Mehrbetrag bis zu
3.000 DM, bei Ehegatten 6.000 DM als
Sonderausgabe abzugsfähig.
Beispiel:
Ein Lediger spendet 1997 7.000 DM an eine
politische Partei. 3.000 DM werden über
eine Ermäßigung der zu zahlenden
Einkommensteuer um 1.500 DM berücksichtigt.
Weitere 3.000 DM sind als Sonderausgaben
abzugsfähig. 1.000 DM wirken sich
steuerlich nicht aus.
Außergewöhnliche Belastungen
Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt
es sich, wie bei den Sonderausgaben, um
eigentlich private Aufwendungen, die vom
Gesetzgeber u. U. zum Abzug zugelassen
werden. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet
zwischen außergewöhnlichen Belastungen
allgemeiner Art, die sich nur insoweit auswirken,
als sie die zumutbare Eigenbelastung
überschreiten und den außergewöhnlichen
Belastungen, die nur bis zu bestimmten
Höchstbeträgen abzugsfähig sind und
ausdrücklich vom Gesetzgeber geregelt sind.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner
Art können nicht in voller Höhe steuermindernd
berücksichtigt werden, vielmehr muss sich der
Betroffene eine zumutbare Eigenbelastung
anrechnen lassen. Die Höhe der zumutbaren
Eigenbelastung richtet sich nach dem
Familienstand, der Zahl der Kinder und dem
Einkommen. Sie beträgt zwischen ein und sieben
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Die häufigsten Fälle:
Adoption
Einige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
Adoption
Arznei/Krankheitskosten
Krankheitskosten, die der Betroffene selbst
tragen muss, insbesondere die Kosten für
Brillen, Kontaktlinsen und Zahnersatz, insoweit
keine Erstattung erfolgt.
Kurkosten werden anerkannt, wenn ein
amtsärztliches oder ein vergleichbares Zeugnis
vorliegt oder die Krankenkasse nach Prüfung
durch ihren Medizinischen Dienst einen Zuschuss
zur Unterkunft und Verpflegung gewährt.
Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen
können abgezogen werden, wenn der Besuch den
Heilungsprozess beschleunigt. Auch die Kosten
für einen Heilpraktiker und homöopathische
Mittel sind abzugsfähig.
Beerdigungskosten
Wenn eine sittliche Verpflichtung zur
Übernahme der Kosten besteht und der Nachlass
nicht die entstandenen Kosten deckt. Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen für die Bewirtung
der Trauergäste und Trauerkleidung.
Geburt
Krankenhauskosten, Kosten für die Hebamme,
Arzt und Medikamente sind abzugsfähig, soweit
keine Erstattung erfolgt. Nicht abzugsfähig sind
Kosten für die Säuglingsausstattung wie
Kinderwagen, Kleidung usw.
Kfz-Kosten
Sind nur bei Behinderten außergewöhnliche
Belastungen. Sie können neben dem
Behinderten-Pauschbetrag abgezogen werden. Bei
einem Grad der Behinderung von mindestens
70 Prozent und dem Merkzeichen "G"
im Ausweis oder bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 Prozent können ohne
Nachweis 1.560 DM
(3.000 Kilometer x 0,52 DM)
abgezogen werden. Eine höhere durch die
Behinderung entstandene Fahrleistung kann durch
ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Gehbehinderte (G), Blinde (Bl) und Hilflose
(H) können die Kosten für 15.000 Kilometer
geltend machen
(15.000 Kilometer x 0,52 DM = 7.800 DM).
Prozesskosten
Kosten eines Zivilprozesses sind außer bei
einer Scheidung nicht abzugsfähig. Das gilt auch
für die Kosten eines Finanzgerichts- und
Verwaltungsgerichtsprozesses.
Scheidung
Hierbei sind zunächst die Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehen,
abzugsfähig. Daneben auch diejenigen Kosten, die
die Regelung der elterlichen Sorge über ein
gemeinschaftliches Kind und die des Besuchsrechts
des nicht sorgeberechtigten Elternteils
betreffen. Des Weiteren alle anfallenden Kosten
durch die Entscheidung über die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und dem
Ehegatten, die Regelung des
Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen
Verhältnisse sowie der Rechtsverhältnisse an
der Ehewohnung und dem Hausrat.
Die zumutbare Eigenbelastung
Außergewöhnliche Belastungen führen nur dann
zu einer Steuerentlastung, wenn sie die zumutbare
Eigenbelastung übersteigen. Diese beträgt in
Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte:
Bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte |
Kinderlos und ledig |
Kinderlos und verheiratet |
Ein oder zwei Kinder |
Drei und mehr Kinder |
Bis
30.000 DM |
5 % |
4 % |
2 % |
1% |
Über
30.000 DM bis 100.000 DM |
6 % |
5 % |
3 % |
1% |
Über
100.000 DM |
7 % |
6 % |
4 % |
2 % |
Außergewöhnliche Belastungen, die nur im
Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig sind
Unterhaltsleistungen
Wer gesetzlich verpflichtet ist, Unterhalt zu
zahlen, kann bis zu 12.000 DM jährlich
steuermindernd geltend machen. Allerdings sind
eigene Einkünfte und Bezüge des
Unterhaltsempfängers anzurechnen, soweit diese
1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen.
Wurden dem Empfänger öffentliche Mittel, wie
Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, gekürzt, weil er
Unterhaltsleistungen erhält (beispielsweise im
Fall der eheähnlichen Lebensgemeinschaft), gilt
das Gleiche. Für den Unterstützten darf auch
kein Anspruch auf Kindergeld oder ein
Kinderfreibetrag bestehen.
Ausbildungsfreibeträge
Aufwendungen, die für die Berufsausbildung eines
Kindes, für das Kindergeld oder ein
Kinderfreibetrag gewährt wird, entstehen, werden
über folgende jährliche Freibeträge
berücksichtigt:
Ist das Kind unter 18 Jahren und auswärtig
untergebracht: 1.800 DM
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet:
2.400 DM - bei auswärtiger Unterbringung:
4.200 DM.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind zu
berücksichtigen, soweit sie 3.600 DM im
Jahr übersteigen. Bezieht der
Unterhaltsempfänger Arbeitslohn, ist dieser zur
Ermittlung der eigenen Einkünfte um den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM zu
kürzen, wenn nicht höhere Werbungskosten
nachgewiesen werden. Die sonstigen Bezüge,
hierunter fällt beispielsweise Bafög und der
nicht steuerpflichtige Teil von Renten, sind um
eine Aufwandspauschale von 360 DM zu
kürzen. Nicht zu den anzurechnenden Bezügen
gehört das nur auf Darlehensbasis gewährte
Bafög. Hausgehilfin
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können
bis 1.200 DM jährlich berücksichtigt
werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler
oder sein Ehegatte mindestens 60 Jahre alt
ist oder zum Haushalt eine kranke Person gehört.
Gehört zum Haushalt eine hilflose oder schwer
behinderte ( Grad der Behinderung mindestens
50 Prozent) Person, erhöht sich der Betrag
auf 1.800 DM. Heim- oder
Pflegeunterbringung
Wer in einem Heim untergebracht ist, ohne dauernd
pflegebedürftig zu
sein, erhält jährlich einen Heimhöchstbetrag
von 1.200 DM. Erfolgt die Unterbringung zur
dauernden Pflege, erhöht sich der Freibetrag auf
1.800 DM. Pflege-Pauschbetrag
Wer unentgeltlich die Pflege einer hilflosen
Person übernimmt, kann für die entstehenden
Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag von
1.800 DM jährlich beantragen. Kinderbetreuungskosten
Alleinstehender
Abzüglich einer Eigenbelastung können bis zu
4.000 DM jährlich für das erste und
2.000 DM für jedes weitere Kind
berücksichtigt werden.
Behinderten-Pauschbetrag
Die Behinderten-Pauschbeträge werden bereits von
der Gemeinde in die Lohnsteuerkarte eingetragen
und nach den Verhältnissen des Vorjahres
berücksichtigt. Bei Änderungen ist das
Finanzamt zuständig.
Beträgt der Grad der Behinderung weniger als
50 Prozent, kann der Pauschbetrag nur
berücksichtigt werden, wenn:
- wegen der Behinderung ein Anspruch auf
Rente oder andere laufende Bezüge
besteht;
- die Körperbehinderung zu einer dauernden
Einschränkung der körperlichen
Beweglichkeit geführt hat;
- es sich um eine Behinderung handelt, die
auf einer typischen Berufskrankheit
beruht.
Je nach Grad der Behinderung beträgt der
Pauschbetrag:
Grad
der Behinderung |
Pauschbetrag |
Von 25 - 30 |
600 DM |
Von 35 - 40 |
840 DM |
Von 45 - 50 |
1.110 DM |
Von 55 - 60 |
1.410 DM |
Von 65 - 70 |
1.740 DM |
Von 75 - 80 |
2.070 DM |
Von 85 - 90 |
2.400 DM |
Von 95 - 100
|
2.760 DM |
Für Blinde und Hilflose, die ständig auf die
Hilfe anderer Personen angewiesen sind, erhöht
sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM.
Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
Werbungskosten können, soweit sie den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM
übersteigen und nicht vom Arbeitgeber steuerfrei
ersetzt werden, steuerlich geltend gemacht
werden.
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Bei Benutzung eines eigenen Kfz können je
Entfernungskilometer 0,70 DM an jedem
Arbeitstag geltend gemacht werden. Bei Nutzung
eines Motorrads oder Motorrollers ermäßigt sich
der Kilometersatz auf 0,33 DM. Wer
öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die
tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten
ansetzen. Reisekosten
Nicht nur die Aufwendungen anlässlich einer
Dienstreise, sondern auch Mehraufwendungen, die
durch eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit
entstehen, können berücksichtigt werden. Neben
den Fahrtkosten sind dies insbesondere
Mehraufwendungen für Verpflegung und
Übernachtungskosten. Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten
Haushalt führen muss, kann die dadurch
entstehenden Mehraufwendungen begrenzt auf zwei
Jahre anrechnen lassen.
Selbst genutzte Wohnung
Wer seit dem 1. Januar 1996 eine selbst
genutzte Wohnung erworben hat, erhält die
Eigenheimzulage und eventuell die Kinderzulage
jeweils zum 15. März eines Kalenderjahres
ausbezahlt. Einen Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte gibt es nur noch für die
Vorkosten, das sind Kosten, die noch vor Bezug
der Wohnung anfallen und nicht zu den
Herstellungskosten gehören. Im Jahr der
Anschaffung der Wohnung wird eine Pauschale von
3.500 DM gewährt. Erhaltungsaufwendungen
vor Bezug können zusätzlich bis zu
22.500 DM berücksichtigt werden.
Je nachdem, wann die Wohnung angeschafft bzw.
hergestellt wurde, kommen unterschiedliche
Beträge zum Ansatz.
Für eine selbst genutzte Wohnung, die nach dem
31. Dezember 1995 angeschafft oder
hergestellt wurde, gibt es keinen
Sonderausgabenabzug mehr. Die Förderung erfolgt
über die Eigenheimzulage, die jährlich vom
Finanzamt ausbezahlt wird. In der Zeit vom
27. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1995
wurde ein Wahlrecht alte oder neue Regelung
eingeräumt.
Verluste
Verluste, vor allem aus Vermietung von
Grundbesitz, aber auch aus anderen
Einkunftsarten, werden steuerlich
berücksichtigt. Allerdings sind die Einkünfte,
die nicht Arbeitslohn sind, miteinander zu
saldieren.
Copyright 1997 Microsoft Corp.
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