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Das ABC der Steuern
Biersteuer
Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung
erhoben wird. Das Aufkommen steht den Ländern zu. Die Höhe
der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des
Biers. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Pro Hektoliter beträgt
der Regelsteuersatz 1,54 DM. Die Biersteuer entsteht mit
der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch.
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Für Brauereien
mit einem Gesamtjahreserzeugnis von weniger als 200.000 Hektolitern
gelten ermäßigte Steuersätze.
Branntweinsteuer/Branntweinmonopol
Die Steuer auf Branntwein (Alkohol) ist eine Verbrauchsteuer,
sie wird von den Bundesfinanzbehörden verwaltet. Das Aufkommen
fließt dem Bund zu.
Steuergegenstand ist Branntwein. Alkohol ist an die Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein abzuliefern. Von der Ablieferungspflicht ist
Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nicht landwirtschaftlichen Rohstoffen
ausgenommen. Der von der Branntweinmonopolverwaltung gereinigte
Alkohol wird an die Verwender veräußert und unterliegt
einem Regelsteuersatz von 2.550 DM je Hektoliter Alkohol.
Auch Alkohol, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist,
unterliegt dem Regelsteuersatz. Bis auf die Abfindungsbrennereien
sind die Brennereien zollamtlich verschlossen. Abfindungsbrennereien
sind kleine Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu drei
Hektoliter. Sie genießen Steuervergünstigungen, wenn
sie den von ihnen hergestellten Alkohol selbst vermarkten. Bei
ihnen wird die Menge des herzustellenden Alkohols abgeschätzt.
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer bzw. eine Einfuhrabgabe
im Sinn des Zollrechts. Ihr Aufkommen steht Bund und Ländern
gemeinsam zu. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Durch die Einfuhrumsatzsteuer sollen aus Drittländern eingeführte
Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer aus dem
Ausfuhrland entlastet sind, mit der gleichen Umsatzsteuer
belastet werden wie inländische gleichwertige Waren. Dieser
umsatzsteuerliche Grenzausgleich wird sowohl für Einfuhren
für private als auch für unternehmerische Zwecke aus
dem Drittlandsgebiet erhoben. Der Unternehmer, der Waren für
sein Unternehmen einführt, kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
als Vorsteuer abziehen. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung
der Einfuhrumsatzsteuer dient der Zollwert der Ware. Der Regelsteuersatz
beträgt 15 Prozent, er ermäßigt sich für
die in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Waren
auf 7 Prozent.
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| Einkommensteuer
Von der Einkommensteuer wird das Einkommen
natürlicher Personen erfasst. Das sind insbesondere Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit, nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn), Vermietung
und Verpachtung (Miet- und Pachteinnahmen), Kapitalvermögen
(beispielsweise Zinsen und Dividenden), Spekulationsgeschäften und
der Ertragsanteil aus Renten.
Die Einkommensteuer (inklusive Lohnsteuer, als besondere Erhebungsform
der Einkommensteuer) ist die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen
Haushalte.
Durch zahlreiche Freibeträge und Vergünstigungen soll
sichergestellt werden, dass nach der persönlichen Leistungsfähigkeit
besteuert wird. Das hat allerdings zur Folge, dass das Einkommensteuergesetz
eine Kompliziertheit erreicht hat, die für die meisten Steuerzahler
nicht mehr zu durchschauen ist.
Die geplante große Steuerreform soll eine Vereinfachung
bringen, indem Sonderregelungen gestrichen werden und im Gegenzug
der Steuertarif gesenkt wird.
Mit der Einkommensteuer werden auch sozialpolitische und konjunkturpolitische
Ziele verfolgt, beispielsweise durch die Gewährung von Sonderabschreibungen.
Häufig geschieht dies in eigenen Gesetzen, Beispiele hierfür
sind das Fördergebietsgesetz oder das Eigenheimzulagengesetz.
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| Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb
von Vermögen aufgrund eines Todesfalls.
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Somit
kann die Erbschaftsteuer nicht dadurch vermieden werden, dass
Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Erben übertragen
wird. Für die Erbschaft- und für die Schenkungsteuer
gelten folgerichtig die gleichen Regeln.
Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließt
den Ländern zu. Bei der Erbschaftsteuer wird der Erwerb von
Todes wegen besteuert. Darunter fallen insbesondere der Erwerb
durch Erbanfall, Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilanspruchs sowie der Erbersatzanspruch des nichtehelichen
Kindes.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter
Lebenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat das seitherige Erbschaftsteuerrecht
für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet,
eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 1996 vorzunehmen. Dies ist mit
dem Jahressteuergesetz 1997 geschehen. Das neue Recht ist bereits
auf alle Erwerbe nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden.
Wie die verschiedenen Vermögensgegenstände zu bewerten
sind, ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz.
Die Steuer ist unterschiedlich hoch, je nachdem was für ein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erben/Beschenkten
und dem Erblasser/ Schenkenden besteht.
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| Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt den Ländern
zu. Sie wird aus der Entgegennahme von Versicherungsentgelten
aus Feuerversicherungen, wenn sich die versicherten Gegenstände
im Inland befinden, erhoben. Die Versicherer haben die Steuer
selbst aus den Versicherungsentgelten zu berechnen und an das
zuständige Finanzamt abzuführen. Sie beträgt acht
Prozent.
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| Getränkesteuer
Die Getränkesteuer wird nur in Baden-Württemberg, Brandenburg,
Hessen und Sachsen-Anhalt erhoben. Besteuert wird die Abgabe von
alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Der Steuersatz
wird von der Gemeinde in Prozent auf den Einzelhandelspreis festgesetzt.
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| Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer.
Sie stellt die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen
dar. Bund und Länder sind durch eine Umlage an dem Aufkommen
beteiligt. Der Gewerbesteuer unterliegt nur der Gewerbebetrieb.
Angehörige der freien Berufe, beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater und Architekten sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Sie gliedert sich in die Gewerbekapitalsteuer und die Gewerbeertragsteuer.
Als Bemessungsgrundlage für die Gewerbeertragsteuer dient
der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz ermittelte
Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser ist um einige Sondervorschriften
des Gewerbesteuergesetzes zu korrigieren. Für die Ermittlung
der Gewerbesteuer ist von einer Steuermesszahl auszugehen. Zur
Ermittlung der Steuermesszahl wird zuerst ein Freibetrag von 48.000 DM
berücksichtigt. Für den 48.000 DM übersteigenden
Gewinn gilt eine Staffelregelung, in 24.000 DM Schritten
steigt der Prozentsatz um einen Punkt. Ab einem Gewerbeertag von
144.000 DM beträgt die Steuermesszahl dann gleichbleibend
fünf Prozent.
Beim Gewerbekapital wird ein Freibetrag von 120.000 DM gewährt,
die Steuermesszahl beläuft sich auf 0,2 Prozent.
Beide Steuermesszahlen werden zu einem einheitlichen Steuermessbetrag
addiert. Dieser einheitliche Messbetrag wird, wenn der Betrieb
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, auf
die verschiedenen Gemeinden zerlegt - meist anhand der gezahlten
Löhne.
Zuständig hierfür sind die Finanzämter. Die Gemeinde
erhebt dann die Gewerbesteuer, indem sie ihren Hebesatz auf die
Steuermesszahl anwendet.
In den neuen Bundesländern war die Gewerbekapitalsteuer bis
einschließlich 1996 ausgesetzt, 1998 soll sie nach den Plänen
der Bundesregierung insgesamt nicht mehr erhoben werden. Eine
weitere Aussetzung der Gewerbekapitalsteuer in den neuen Bundesländern
ist bisher nicht erfolgt, so dass 1997 auch hier Gewerbekapitalsteuer
erhoben werden kann.
Geplant ist weiterhin, den Freibetrag bei der Gewerbeertragsteuer
von 48.000 DM bei Personengesellschaften mehrfach zu gewähren
sowie die Stufen, in denen die Steuermesszahl von einem auf fünf
Prozentpunkte ansteigt, von derzeit 24.000 DM auf 30.000 DM
zu erhöhen.
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| Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer.
Sie knüpft an den Erwerb eines Grundstücks oder der
Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück an.
Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge, die einen Anspruch
auf Übereignung eines inländischen Grundstücks
begründen. Aber auch andere Rechtsvorgänge können
Grunderwerbsteuer auslösen, beispielsweise das Meistgebot bei einer
Zwangsversteigerung, der Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren,
die Auflassung, wenn kein Kaufvertrag vorhanden ist.
Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die der Erwerber aufzubringen
hat, also in der Regel der Kaufpreis.
Wenn dieser nicht vorhanden ist, wird der nach dem Bewertungsgesetz
ermittelte Grundstückswert zugrunde gelegt. Der Steuersatz
beträgt 3,5 Prozent.
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| Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer,
ihr Aufkommen fließt den Gemeinden zu.
Besteuert wird der Grundbesitz im Inland, in der Regel unabhängig
von der Person des Eigentümers. Zum Grundbesitz zählen
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke.
Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert bzw. der Ersatzwirtschaftswert.
Auf diesen Wert werden die Steuermesszahlen angewandt. Diese betragen
für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art
des Grundstücks zwischen 2,6 Promille und 3,5 Promille. Da
in den neuen Ländern die Einheitswerte niedriger sind, belaufen
sie sich hier zwischen 5 Promille und 10 Promille. Für Betriebe
der Land- und Forstwirtschaft betragen sie einheitlich 6 Promille.
Die Steuermessbeträge werden vom Finanzamt ermittelt. Die
Gemeinde wendet dann auf den Steuermessbetrag ihren Hebesatz an
und setzt die Grundsteuer durch Bescheid fest.
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| Hundesteuer
Die Hundesteuer fließt den Gemeinden zu. Steuerpflichtig
ist der Hundehalter. Für Blindenhunde, Diensthunde, Hunde
von Forstbediensteten und Jagdaufsehern gibt es Steuerbefreiungen.
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| Jagd- und Fischereisteuer
Die Jagd- und Fischereisteuer wird von den Gemeinden, jedoch nicht
in allen Ländern erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Jahresjagdwert
bzw. der zu entrichtende Pachtpreis. Bei der Fischereisteuer die
Anzahl der Fischereibezirke.
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| Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer, das Aufkommen steht
dem Bund zu. Sie wird auf Kaffee erhoben, der im Erhebungsgebiet
hergestellt oder in das Steuergebiet eingeführt wird.
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| Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere
Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf inländische
Kapitalerträge erhoben. Sie beträgt
- 25 Prozent bei Gewinnanteilen aus Aktien, Anteilen an einer
GmbH und Genossenschaften
- 30 Prozent bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere
Zinsen auf Spareinlagen, auf festverzinsliche Wertpapiere und
Erträge auf Anteile an Investmentfonds, wenn Schuldner ein
inländisches Kreditinstitut ist (Zinsabschlag)
- 35 Prozent bei Tafelgeschäften
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung
des Gläubigers der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld
angerechnet. Sie wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Es besteht die Möglichkeit, der Bank einen Freistellungsauftrag
oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen, in diesen
Fällen wird keine Kapitalertragsteuer - innerhalb bestimmter
Grenzen - einbehalten.
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| Kirchensteuer
Religionsgemeinschaften können Kirchensteuer
nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erheben. Kirchensteuerpflichtig
sind die Kirchenmitglieder. Die Bemessungsgrundlage für die
Kirchensteuer ist in der Regel die Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Der Steuersatz beträgt in der Regel entweder acht oder neun Prozent.
Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen von den Finanzämtern
festgesetzt und erhoben.
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| Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer
für juristische Personen, also insbesondere GmbHs, AGs, Genossenschaften.
Sie ist eine direkte Steuer und eine Personensteuer. Besteuert
wird das Einkommen, das Kapitalgesellschaften im Kalenderjahr beziehen.
Es gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie im Einkommensteuerrecht.
Schüttet eine Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an die Anteilseigner
aus, fließen diesen Kapitaleinkünfte zu. Um eine Doppelbelastung
mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden,
kann die von der Gesellschaft bezahlte Körperschaftsteuer
auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 45 Prozent.
Für nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogene Körperschaften
ermäßigt er sich auf 42 Prozent.
Schütten Körperschaften ihren Gewinn an die Anteilseigner
aus, ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, da diese
nur 30 Prozent beträgt.
Die Körperschaftsteuersätze sollen nach den Plänen
der Bundesregierung ab 1998 gesenkt werden: für einbehaltene
Gewinne auf 40 Prozent, bei ermäßigt besteuerten
Körperschaften auf 37 Prozent. Für ausgeschüttete
Gewinne soll die Körperschaftsteuerbelastung dann nur noch
28 Prozent betragen.
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| Kraftfahrzeugsteuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das
Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der
Abmeldung des Fahrzeugs. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer
bemisst sich bei Krafträdern und bei Pkw nach dem Hubraum,
alle anderen Fahrzeuge werden nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht
besteuert.
Die Steuer wird vom Finanzamt grundsätzlich für ein
Jahr durch Bescheid festgesetzt.
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| Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Sie wird bei Arbeitnehmern vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, sie bei der Gehaltsabrechnung einzubehalten und
an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Der Lohnsteuerabzug hat nur vorläufigen Charakter, gibt der
Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung ab, unabhängig
davon, ob er hierzu verpflichtet ist oder nicht, wird die Lohnsteuer
auf die Einkommensteuer angerechnet.
Wie hoch die einzubehaltene Lohnsteuer ist, ergibt sich aus den
amtlichen Lohnsteuertabellen und aus den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte, insbesondere der Steuerklasse.
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| Mineralölsteuer
Das Aufkommen aus der Mineralölsteuer fließt dem Bund
zu. Besteuert wird der Verbrauch von Mineralöl und Heizstoff.
Die Steuerbelastung für Kraftstoffe beträgt für
- Unverbleites Benzin 980 DM für 1.000 Liter
- Verbleites Benzin 1.080 DM für 1.000 Liter
- Dieselkraftstoff 620 DM für 1.000 Liter
Der Steuersatz für Flüssiggas beträgt
- 612,50 DM für 1.000 kg (unvermischt mit anderen
Mineralölen als Kraftstoff)
- 241 DM für 1.000 kg für Fahrzeuge des öffentlichen
Verkehrs.
Der Steuersatz für Erdgas beträgt
- Für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
47,60 DM für 1 MWh
- Erdgas für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs 18,70 DM
für 1 MWh
Die Steuerbelastung für Heizöle und Heizgase:
- Leichtes Heizöl 80 DM für 1.000 Liter
- Schweres Heizöl 30 DM für 1.000 kg
Zum Verheizen 30 DM für1.000 kg
Zur Stromerzeugung 55 DM für 1.000 kg
- Flüssiggas 50 DM für 1.000 kg
- Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 3,60 DM
für 1 MWh
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| Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuer
Hierbei handelt es sich um Landessteuern. Die Sportwettsteuer wird
in einigen Ländern für Sportwetten anstelle der Lotteriesteuer
erhoben. Der Rennwettsteuer unterliegen der aus Anlass von Pferderennen
an einen Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossene
Wetten.
Von der Lotteriesteuer werden vor allem die staatliche
Klassenlotterie, das Zahlenlotto und grundsätzlich auch das
Fußballtoto erfasst. Besteuerungsgrundlage sind die Wett-
oder Spieleinsätze, bei Lotterien der planmäßige
Preis aller Lose.
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| Schankerlaubnissteuer
Die Schankerlaubnissteuer wird in Rheinland-Pfalz, Hessen und
Schleswig-Holstein erhoben. Besteuert wird die Erlangung der Erlaubnis
zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein.
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| Schaumweinsteuer
Diese Verbrauchsteuer wird von der Zollverwaltung verwaltet. Ihr
Aufkommen steht dem Bund zu. Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb oder Schaumweinlager entfernt
wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
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| Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zur Finanzierung der deutschen
Einheit eingeführt. Er wird als Zuschlag zur Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Der Solidaritätszuschlag
beträgt derzeit noch 7,5 Prozent. Nach den Plänen
der Bundesregierung soll er zum 1. Januar 1998 auf 5,5 Prozent
gesenkt werden.
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| Spielbankabgabe
Der Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe.
Bemessungsgrundlage ist der tägliche Saldo aus Einsätzen
und Gewinnen. Spielbanken werden ständig steuerlich überwacht.
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| Tabaksteuer
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, ihr Aufkommen steht
dem Bund zu. Besteuert werden Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse,
die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen.
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| Umsatzsteuer
Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben,
die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt
im Inland ausführt. Da die meisten Unternehmer die von ihnen
entrichtete Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze als Vorsteuer
abziehen können, wird im Ergebnis der Letztverbraucher mit
der Umsatzsteuer belastet. Schuldner der Umsatzsteuer ist der
Unternehmer. Er muss die Umsatzsteuer auf seine getätigten
Umsätze beim Finanzamt anmelden und die Umsatzsteuer abführen.
Neben den Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen der
Eigenverbrauch, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb
der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent.
Für bestimmte im Umsatzsteuergesetz genannte Umsätze
greift der ermäßigte Steuersatz mit 7 Prozent.
Daneben existieren zahlreiche Steuerbefreiungen, beispielsweise für
langfristige Vermietungsumsätze, Kreditvermittlung und Ausfuhrlieferungen.
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| Vergnügungsteuer
Die Vergnügungsteuer wird von den Gemeinden erhoben, das
Aufkommen steht ihnen zu. Besteuert werden die in den Gemeinden
veranstalteten Vergnügungen, hierzu zählen vor allem
Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von
Spiel- und Unterhaltungsapparaten. Der Veranstalter oder der
Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate ist Schuldner der
Steuer. Sie bemisst sich nach dem Preis und den ausgegebenen Eintrittskarten
oder nach Pauschbeträgen, die nach bestimmten Merkmalen,
z. B. der Raumgröße bei Veranstaltungen, ermittelt
werden. Die allgemeine Vergnügungsteuer wird nicht in allen
Bundesländern erhoben. Die Steuer auf Spielapparate wird
von allen Ländern bis auf Bayern erhoben.
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| Vermögensteuer
Die Vermögensteuer darf aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben werden.
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| Verpackungsteuer
Die Verpackungsteuer wird von einzelnen Gemeinden erhoben. Es
handelt sich um eine örtliche Verbrauchsteuer.
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| Versicherungsteuer
Der Versicherungsteuer unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten.
Diese sind außer bei der Hagelversicherung auch die Bemessungsgrundlage
für die Steuer. Das Versicherungsunternehmen führt in
der Regel die Steuer ab. Das Finanzamt setzt sie durch Steuerbescheid
fest.
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| Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer. Sie wird vor allem
von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben. Besteuert wird das Innehaben
einer Zweitwohnung in der erhebenden Gemeinde.
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