I N H A L T
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Biersteuer
Branntweinsteuer/ Branntweinmonopol
Einfuhrumsatzsteuer
Einkommensteuer
Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer
Feuerschutzsteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Jagd- und Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Lohnsteuer
Mineralölsteuer
Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Solidaritätszuschlag
Spielbankabgabe
Tabaksteuer
Umsatzsteuer
Vergnügungsteuer
Vermögensteuer
Verpackungsteuer
Versicherungsteuer
Zweitwohnungsteuer
Das ABC der Steuern

Biersteuer
Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird. Das Aufkommen steht den Ländern zu. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Biers. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Pro Hektoliter beträgt der Regelsteuersatz 1,54 DM. Die Biersteuer entsteht mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Für Brauereien mit einem Gesamtjahreserzeugnis von weniger als 200.000 Hektolitern gelten ermäßigte Steuersätze.

Branntweinsteuer/Branntweinmonopol
Die Steuer auf Branntwein (Alkohol) ist eine Verbrauchsteuer, sie wird von den Bundesfinanzbehörden verwaltet. Das Aufkommen fließt dem Bund zu.
Steuergegenstand ist Branntwein. Alkohol ist an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Von der Ablieferungspflicht ist Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nicht landwirtschaftlichen Rohstoffen ausgenommen. Der von der Branntweinmonopolverwaltung gereinigte Alkohol wird an die Verwender veräußert und unterliegt einem Regelsteuersatz von 2.550 DM je Hektoliter Alkohol. Auch Alkohol, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist, unterliegt dem Regelsteuersatz. Bis auf die Abfindungsbrennereien sind die Brennereien zollamtlich verschlossen. Abfindungsbrennereien sind kleine Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu drei Hektoliter. Sie genießen Steuervergünstigungen, wenn sie den von ihnen hergestellten Alkohol selbst vermarkten. Bei ihnen wird die Menge des herzustellenden Alkohols abgeschätzt.

Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer bzw. eine Einfuhrabgabe im Sinn des Zollrechts. Ihr Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Durch die Einfuhrumsatzsteuer sollen aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer aus dem Ausfuhrland entlastet sind, mit der gleichen Umsatzsteuer belastet werden wie inländische gleichwertige Waren. Dieser umsatzsteuerliche Grenzausgleich wird sowohl für Einfuhren für private als auch für unternehmerische Zwecke aus dem Drittlandsgebiet erhoben. Der Unternehmer, der Waren für sein Unternehmen einführt, kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer dient der Zollwert der Ware. Der Regelsteuersatz beträgt 15 Prozent, er ermäßigt sich für die in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Waren auf 7 Prozent.

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Einkommensteuer
Von der Einkommensteuer wird das Einkommen natürlicher Personen erfasst. Das sind insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn), Vermietung und Verpachtung (Miet- und Pachteinnahmen), Kapitalvermögen (beispielsweise Zinsen und Dividenden), Spekulationsgeschäften und der Ertragsanteil aus Renten.
Die Einkommensteuer (inklusive Lohnsteuer, als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer) ist die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.
Durch zahlreiche Freibeträge und Vergünstigungen soll sichergestellt werden, dass nach der persönlichen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Das hat allerdings zur Folge, dass das Einkommensteuergesetz eine Kompliziertheit erreicht hat, die für die meisten Steuerzahler nicht mehr zu durchschauen ist.
Die geplante große Steuerreform soll eine Vereinfachung bringen, indem Sonderregelungen gestrichen werden und im Gegenzug der Steuertarif gesenkt wird.
Mit der Einkommensteuer werden auch sozialpolitische und konjunkturpolitische Ziele verfolgt, beispielsweise durch die Gewährung von Sonderabschreibungen. Häufig geschieht dies in eigenen Gesetzen, Beispiele hierfür sind das Fördergebietsgesetz oder das Eigenheimzulagengesetz.

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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb von Vermögen aufgrund eines Todesfalls.
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Somit kann die Erbschaftsteuer nicht dadurch vermieden werden, dass Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Erben übertragen wird. Für die Erbschaft- und für die Schenkungsteuer gelten folgerichtig die gleichen Regeln.
Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Bei der Erbschaftsteuer wird der Erwerb von Todes wegen besteuert. Darunter fallen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs sowie der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat das seitherige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 1996 vorzunehmen. Dies ist mit dem Jahressteuergesetz 1997 geschehen. Das neue Recht ist bereits auf alle Erwerbe nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden.
Wie die verschiedenen Vermögensgegenstände zu bewerten sind, ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz.
Die Steuer ist unterschiedlich hoch, je nachdem was für ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erben/Beschenkten und dem Erblasser/ Schenkenden besteht.

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Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird aus der Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn sich die versicherten Gegenstände im Inland befinden, erhoben. Die Versicherer haben die Steuer selbst aus den Versicherungsentgelten zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sie beträgt acht Prozent.

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Getränkesteuer
Die Getränkesteuer wird nur in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Sachsen-Anhalt erhoben. Besteuert wird die Abgabe von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Der Steuersatz wird von der Gemeinde in Prozent auf den Einzelhandelspreis festgesetzt.

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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Sie stellt die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen dar. Bund und Länder sind durch eine Umlage an dem Aufkommen beteiligt. Der Gewerbesteuer unterliegt nur der Gewerbebetrieb. Angehörige der freien Berufe, beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Sie gliedert sich in die Gewerbekapitalsteuer und die Gewerbeertragsteuer.
Als Bemessungsgrundlage für die Gewerbeertragsteuer dient der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser ist um einige Sondervorschriften des Gewerbesteuergesetzes zu korrigieren. Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist von einer Steuermesszahl auszugehen. Zur Ermittlung der Steuermesszahl wird zuerst ein Freibetrag von 48.000 DM berücksichtigt. Für den 48.000 DM übersteigenden Gewinn gilt eine Staffelregelung, in 24.000 DM Schritten steigt der Prozentsatz um einen Punkt. Ab einem Gewerbeertag von 144.000 DM beträgt die Steuermesszahl dann gleichbleibend fünf Prozent.
Beim Gewerbekapital wird ein Freibetrag von 120.000 DM gewährt, die Steuermesszahl beläuft sich auf 0,2 Prozent.
Beide Steuermesszahlen werden zu einem einheitlichen Steuermessbetrag addiert. Dieser einheitliche Messbetrag wird, wenn der Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, auf die verschiedenen Gemeinden zerlegt - meist anhand der gezahlten Löhne.
Zuständig hierfür sind die Finanzämter. Die Gemeinde erhebt dann die Gewerbesteuer, indem sie ihren Hebesatz auf die Steuermesszahl anwendet.
In den neuen Bundesländern war die Gewerbekapitalsteuer bis einschließlich 1996 ausgesetzt, 1998 soll sie nach den Plänen der Bundesregierung insgesamt nicht mehr erhoben werden. Eine weitere Aussetzung der Gewerbekapitalsteuer in den neuen Bundesländern ist bisher nicht erfolgt, so dass 1997 auch hier Gewerbekapitalsteuer erhoben werden kann.
Geplant ist weiterhin, den Freibetrag bei der Gewerbeertragsteuer von 48.000 DM bei Personengesellschaften mehrfach zu gewähren sowie die Stufen, in denen die Steuermesszahl von einem auf fünf Prozentpunkte ansteigt, von derzeit 24.000 DM auf 30.000 DM zu erhöhen.

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Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Sie knüpft an den Erwerb eines Grundstücks oder der Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück an. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Aber auch andere Rechtsvorgänge können Grunderwerbsteuer auslösen, beispielsweise das Meistgebot bei einer Zwangsversteigerung, der Eigentumsübergang im Enteignungsverfahren, die Auflassung, wenn kein Kaufvertrag vorhanden ist.
Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, die der Erwerber aufzubringen hat, also in der Regel der Kaufpreis.
Wenn dieser nicht vorhanden ist, wird der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundstückswert zugrunde gelegt. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent.

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Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, ihr Aufkommen fließt den Gemeinden zu.
Besteuert wird der Grundbesitz im Inland, in der Regel unabhängig von der Person des Eigentümers. Zum Grundbesitz zählen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke. Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert bzw. der Ersatzwirtschaftswert. Auf diesen Wert werden die Steuermesszahlen angewandt. Diese betragen für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art des Grundstücks zwischen 2,6 Promille und 3,5 Promille. Da in den neuen Ländern die Einheitswerte niedriger sind, belaufen sie sich hier zwischen 5 Promille und 10 Promille. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betragen sie einheitlich 6 Promille. Die Steuermessbeträge werden vom Finanzamt ermittelt. Die Gemeinde wendet dann auf den Steuermessbetrag ihren Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Bescheid fest.

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Hundesteuer
Die Hundesteuer fließt den Gemeinden zu. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Für Blindenhunde, Diensthunde, Hunde von Forstbediensteten und Jagdaufsehern gibt es Steuerbefreiungen.

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Jagd- und Fischereisteuer
Die Jagd- und Fischereisteuer wird von den Gemeinden, jedoch nicht in allen Ländern erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Jahresjagdwert bzw. der zu entrichtende Pachtpreis. Bei der Fischereisteuer die Anzahl der Fischereibezirke.

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Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer, das Aufkommen steht dem Bund zu. Sie wird auf Kaffee erhoben, der im Erhebungsgebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingeführt wird.

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Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf inländische Kapitalerträge erhoben. Sie beträgt

  • 25 Prozent bei Gewinnanteilen aus Aktien, Anteilen an einer GmbH und Genossenschaften
  • 30 Prozent bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere Zinsen auf Spareinlagen, auf festverzinsliche Wertpapiere und Erträge auf Anteile an Investmentfonds, wenn Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist (Zinsabschlag)
  • 35 Prozent bei Tafelgeschäften
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Sie wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Es besteht die Möglichkeit, der Bank einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen, in diesen Fällen wird keine Kapitalertragsteuer - innerhalb bestimmter Grenzen - einbehalten.

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Kirchensteuer
Religionsgemeinschaften können Kirchensteuer nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen erheben. Kirchensteuerpflichtig sind die Kirchenmitglieder. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist in der Regel die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Der Steuersatz beträgt in der Regel entweder acht oder neun Prozent.
Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

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Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen, also insbesondere GmbHs, AGs, Genossenschaften. Sie ist eine direkte Steuer und eine Personensteuer. Besteuert wird das Einkommen, das Kapitalgesellschaften im Kalenderjahr beziehen. Es gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie im Einkommensteuerrecht.
Schüttet eine Kapitalgesellschaft ihren Gewinn an die Anteilseigner aus, fließen diesen Kapitaleinkünfte zu. Um eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden, kann die von der Gesellschaft bezahlte Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 45 Prozent. Für nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogene Körperschaften ermäßigt er sich auf 42 Prozent.
Schütten Körperschaften ihren Gewinn an die Anteilseigner aus, ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, da diese nur 30 Prozent beträgt.
Die Körperschaftsteuersätze sollen nach den Plänen der Bundesregierung ab 1998 gesenkt werden: für einbehaltene Gewinne auf 40 Prozent, bei ermäßigt besteuerten Körperschaften auf 37 Prozent. Für ausgeschüttete Gewinne soll die Körperschaftsteuerbelastung dann nur noch 28 Prozent betragen.

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Kraftfahrzeugsteuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich bei Krafträdern und bei Pkw nach dem Hubraum, alle anderen Fahrzeuge werden nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht besteuert.
Die Steuer wird vom Finanzamt grundsätzlich für ein Jahr durch Bescheid festgesetzt.

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Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird bei Arbeitnehmern vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie bei der Gehaltsabrechnung einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Lohnsteuerabzug hat nur vorläufigen Charakter, gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung ab, unabhängig davon, ob er hierzu verpflichtet ist oder nicht, wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.
Wie hoch die einzubehaltene Lohnsteuer ist, ergibt sich aus den amtlichen Lohnsteuertabellen und aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, insbesondere der Steuerklasse.

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Mineralölsteuer
Das Aufkommen aus der Mineralölsteuer fließt dem Bund zu. Besteuert wird der Verbrauch von Mineralöl und Heizstoff.
Die Steuerbelastung für Kraftstoffe beträgt für

  • Unverbleites Benzin 980 DM für 1.000 Liter
  • Verbleites Benzin 1.080 DM für 1.000 Liter
  • Dieselkraftstoff 620 DM für 1.000 Liter
Der Steuersatz für Flüssiggas beträgt
  • 612,50 DM für 1.000 kg (unvermischt mit anderen Mineralölen als Kraftstoff)
  • 241 DM für 1.000 kg für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs.
Der Steuersatz für Erdgas beträgt
  • Für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 47,60 DM für 1 MWh
  • Erdgas für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs 18,70 DM für 1 MWh
Die Steuerbelastung für Heizöle und Heizgase:
  • Leichtes Heizöl 80 DM für 1.000 Liter
  • Schweres Heizöl 30 DM für 1.000 kg
    Zum Verheizen 30 DM für1.000 kg
    Zur Stromerzeugung 55 DM für 1.000 kg
  • Flüssiggas 50 DM für 1.000 kg
  • Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 3,60 DM für 1 MWh
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Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuer
Hierbei handelt es sich um Landessteuern. Die Sportwettsteuer wird in einigen Ländern für Sportwetten anstelle der Lotteriesteuer erhoben. Der Rennwettsteuer unterliegen der aus Anlass von Pferderennen an einen Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossene Wetten.
Von der Lotteriesteuer werden vor allem die staatliche Klassenlotterie, das Zahlenlotto und grundsätzlich auch das Fußballtoto erfasst. Besteuerungsgrundlage sind die Wett- oder Spieleinsätze, bei Lotterien der planmäßige Preis aller Lose.

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Schankerlaubnissteuer
Die Schankerlaubnissteuer wird in Rheinland-Pfalz, Hessen und Schleswig-Holstein erhoben. Besteuert wird die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein.

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Schaumweinsteuer
Diese Verbrauchsteuer wird von der Zollverwaltung verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu. Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb oder Schaumweinlager entfernt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

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Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt. Er wird als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit noch 7,5 Prozent. Nach den Plänen der Bundesregierung soll er zum 1. Januar 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt werden.

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Spielbankabgabe
Der Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Bemessungsgrundlage ist der tägliche Saldo aus Einsätzen und Gewinnen. Spielbanken werden ständig steuerlich überwacht.

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Tabaksteuer
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, ihr Aufkommen steht dem Bund zu. Besteuert werden Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen.

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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Da die meisten Unternehmer die von ihnen entrichtete Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze als Vorsteuer abziehen können, wird im Ergebnis der Letztverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet. Schuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Er muss die Umsatzsteuer auf seine getätigten Umsätze beim Finanzamt anmelden und die Umsatzsteuer abführen. Neben den Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen der Eigenverbrauch, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent. Für bestimmte im Umsatzsteuergesetz genannte Umsätze greift der ermäßigte Steuersatz mit 7 Prozent. Daneben existieren zahlreiche Steuerbefreiungen, beispielsweise für langfristige Vermietungsumsätze, Kreditvermittlung und Ausfuhrlieferungen.

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Vergnügungsteuer
Die Vergnügungsteuer wird von den Gemeinden erhoben, das Aufkommen steht ihnen zu. Besteuert werden die in den Gemeinden veranstalteten Vergnügungen, hierzu zählen vor allem Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten. Der Veranstalter oder der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate ist Schuldner der Steuer. Sie bemisst sich nach dem Preis und den ausgegebenen Eintrittskarten oder nach Pauschbeträgen, die nach bestimmten Merkmalen, z. B. der Raumgröße bei Veranstaltungen, ermittelt werden. Die allgemeine Vergnügungsteuer wird nicht in allen Bundesländern erhoben. Die Steuer auf Spielapparate wird von allen Ländern bis auf Bayern erhoben.

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Vermögensteuer
Die Vermögensteuer darf aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben werden.

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Verpackungsteuer
Die Verpackungsteuer wird von einzelnen Gemeinden erhoben. Es handelt sich um eine örtliche Verbrauchsteuer.

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Versicherungsteuer
Der Versicherungsteuer unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten. Diese sind außer bei der Hagelversicherung auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Das Versicherungsunternehmen führt in der Regel die Steuer ab. Das Finanzamt setzt sie durch Steuerbescheid fest.

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Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer. Sie wird vor allem von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Zweitwohnung in der erhebenden Gemeinde.

G E H E  Z U
Die steuerliche Außenprüfung

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