I N H A L T
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Wer muss Kirchensteuer bezahlen?
Kirchensteuer vom Einkommen
Steuer sparende Gestaltungen
Kirchensteuer

Die Kirchensteuer hat ihren geschichtlichen Ursprung im frühen 19. Jahrhundert, als der Staat große Teile des kirchlichen Vermögens während der Säkularisation an sich gezogen hatte. Zum Ausgleich wurden die Religionsgemeinschaften zur Erhebung von Steuern ermächtigt, mit einer erstmals umfassenden Verankerung im Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung. Diese Bestimmung ist als Artikel 140 Bestandteil des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Danach können Religionsgemeinschaften Kirchensteuer "nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen" erheben. Damit verfügt jedes westdeutsche Bundesland über ein eigenes Kirchensteuergesetz. In der ehemaligen DDR war das Steuererhebungsrecht durch die politische Entwicklung nach 1949 praktisch beseitigt worden. Im Rahmen der Wiedervereinigung hat noch die ehemalige DDR das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens erlassen. Diese Regelung gilt nach Artikel 9 Absatz 5 des Einigungsvertrags in den fünf neuen Ländern als Landesrecht fort. Im ehemaligen Ostteil von Berlin wird das vorher nur im Westteil der Stadt geltende Kirchensteuerrecht angewandt.

Die den Kirchen in den jeweiligen Landeskirchengesetzen eingeräumten Ermächtigungen füllen die einzelnen Kirchen durch eigene Kirchensteuer-Ordnungen und -Beschlüsse aus. Leider führt diese länder- und kirchenbezogene Gesetzgebungskompetenz zu einem nicht ganz einheitlichen Kirchensteuerrecht in Deutschland.
Von ihrer Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer machen neben den evangelischen Landeskirchen und den einzelnen Diözesen der römisch-katholischen Kirche auch kleinere Religionsgemeinschaften Gebrauch, etwa die altkatholische Kirche, die israelitischen Religionsgesellschaften, jüdische Gemeinden oder freireligiöse Landesgemeinden. Andere Kirchen, z. B. die Christengemeinschaft, verlangen von ihren Mitgliedern keine Steuern, sondern Beiträge.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erheben die Kirchen ihre Steuern nicht durch eigene Verwaltungen, sondern haben diese Aufgabe im Wege der Auftragsverwaltung (gegen Gebühr) auf die Landesfinanzbehörden übertragen. Da ein privater Arbeitgeber als "verlängerter Arm" der Landesfinanzbehörden Steuerabzugsverpflichtungen hat, muss ein Arbeitgeber auch Aufgaben bei der Kirchenlohnsteuererhebung übernehmen.

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Wer muss Kirchensteuer bezahlen?
Kirchensteuer müssen nur natürliche Personen bezahlen, die unabhängig von Staatsangehörigkeit und Lebensalter die Voraussetzung der persönlichen und sachlichen Kirchensteuerpflicht erfüllen. Juristische Personen unterliegen nicht der Kirchensteuer.
Persönlich steuerpflichtig sind nur Kirchenmitglieder, wobei in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche die Taufe zur Aufnahme in die Kirche führt. Weitere Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (das so genannte Territorialprinzip), wie es das Einkommensteuergesetz für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht verlangt (§ 1 Absatz 1 EStG). Dagegen begründet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für deutsche Diplomaten und Beamte im Ausland oder für so genannte Grenzpendler und erst recht die beschränkte Einkommensteuerpflicht keine Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchensteuerpflicht endet bei der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland jeweils mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt oder beim Austritt aus der Kirche.
Der Austritt aus der Kirche ist - je nach Bundesland unterschiedlich - zu erklären entweder

  • vor dem Standesbeamten (z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern)
  • vor dem Amtsgericht (z. B. in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Hessen)
  • gegenüber einer kirchlichen Stelle (z. B. in Bremen)
Der Kirchenaustritt bewirkt die Beendigung der Kirchensteuerpflicht - wiederum unterschiedlich je nach Landeskirchensteuergesetz - entweder am Ende des vorangegangenen Monats oder zu Beginn bzw. am Ende des Austrittsmonats.

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Kirchensteuer vom Einkommen
Der weitaus größte Teil des Kirchensteueraufkommens (Kirchensteuer aus Einkommen aus Vermögen oder Grundbesitz spielt nur eine unwesentliche Rolle) resultiert aus der Steuer, die die Kirchen als Zuschlag zur Einkommensteuer und bei Arbeitnehmern als Zuschlag zur Lohnsteuer erheben. Die Kirchenlohnsteuer behält der Arbeitgeber monatlich zusammen mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag bei der Lohnabrechnung ein und führt die Beträge an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers ab.

G L O S S A R
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Lohnsteuerkarte
Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer setzt das Wohnsitzfinanzamt zusammen mit der Einkommensteuer als Steuer für ein Kalenderjahr in einem kombinierten Steuerbescheid fest. Eine einbehaltene und auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Kirchenlohnsteuer rechnet das Finanzamt auf die Kirchensteuer vom Einkommen als Vorauszahlung an.

Höhe der Steuer
Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt für Kirchenmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg je acht Prozent, im übrigen Bundesgebiet neun Prozent der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (der so genannte Hebesatz). Ausnahmen hierzu gelten in Bremen und Hamburg: Der Steuersatz beträgt fünf Prozent für Mitglieder der israelitischen Gemeinden in Bremen und zehn Prozent für Mitglieder der Mennoniten-Gemeinde in Hamburg.
Beim Lohnsteuerabzug richtet sich der Kirchensteuersatz nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers (so genanntes Betriebsstättenprinzip). Gilt für den Wohnort des Arbeitnehmers ein geringerer Hebesatz, wird die überzahlte Kirchenlohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erstattet. Erfolgt keine Veranlagung, erstattet die für den Wohnort zuständige Kirche auf Antrag den Differenzbetrag.

Bemessungsgrundlage
Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs seit 1996 erhalten Eltern für ihre Kinder ein gegenüber früher höheres Kindergeld. Andererseits entfällt der sonst zusätzlich gewährte Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug ganz. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird er - unter Anrechnung des gezahlten Kindergelds - nur in den Fällen abgezogen, in denen die Einkommensteuerermäßigung das gezahlte Kindergeld übersteigt. Nicht so bei der Kirchensteuer: Hier ermittelt das Finanzamt die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuerberechnung stets unter Abzug des Kinderfreibetrages. Dabei berücksichtigt es den Kinderfreibetrag immer für zwölf Monate, selbst wenn die Voraussetzungen, z. B. im Geburtsjahr des Kindes, nur für einen Teil des Jahres vorliegen. In dieser kindbezogenen Kirchensteuerermäßigung liegt der Grund, weshalb die Lohnsteuertabelle in der Kirchensteuerspalte weiterhin nach der Anzahl der Kinderfreibeträge unterscheidet, wie sie sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergeben.

Zuschlag zur Lohnsteuer
Ob und für welche Konfession der Arbeitgeber Kirchenlohnsteuer einzubehalten hat, ergibt sich verbindlich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. In der so genannten konfessionsverschiedenen Ehe (Ehegatten gehören verschiedenen Kirchen an) weist die Wohnsitzgemeinde auf der Lohnsteuerkarte zusätzlich die Konfessionszugehörigkeit des Ehegatten aus. Bei der konfessionsgleichen Ehe ermittelt der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten aus seiner Lohnsteuer. Bei der konfessionsverschiedenen Ehe teilt der Arbeitgeber die sich für jeden Ehegatten ergebende Kirchensteuer unter den beiden Konfessionen gleichmäßig auf. In Ehen, in welchen nur ein Partner kirchensteuerpflichtig ist, ermittelt der Arbeitgeber die Kirchensteuer für den kirchenangehörenden Ehepartner aus dessen Lohnsteuer mit dem vollen Hebesatz. Der Arbeitgeber behält von dem Lohn des Nichtkirchenmitglieds keine Kirchensteuer ein.

Zuschlag zur Einkommensteuer
Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer wird die Konfessionszugehörigkeit in der Einkommensteuererklärung erfragt. Bei einer Ehegattenveranlagung gelten je nach Art der Veranlagung (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung oder besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung) und je nach Konfessionszugehörigkeit folgende Besonderheiten:
Konfessionsgleiche Ehe:
Die Kirchensteuer berechnet sich in der Regel mit dem Hebesatz von acht oder neun Prozent aus der gemeinsamen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage; im Fall der getrennten oder besonderen Veranlagung aus der Bemessungsgrundlage für jeden Ehegatten.
Konfessionsverschiedene Ehe:
Gehören die Ehegatten verschiedenen Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften an, muss jeder Ehegatte aus der auf ihn entfallenden Bemessungsgrundlage den vollen Hebesatz an seine Kirche bezahlen. Bei der Zusammenveranlagung wird die gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Bei der getrennten und der besonderen Veranlagung wird die schon für Zwecke der Einkommensteuer für jeden Ehegatten getrennt ermittelte Bemessungsgrundlage übernommen.
Glaubensverschiedene Ehe:
Gehört nur einer der Ehegatten einer Steuer erhebenden Kirche an, muss er aus seiner Einkommensteuer den vollen Hebesatz an Kirchensteuer bezahlen. Im Gegensatz zur Vereinfachungsregelung bei der konfessionsverschiedenen Ehe wird jetzt bei der Zusammenveranlagung die Bemessungsgrundlage nicht einfach halbiert, sondern individueller aufgeteilt. Die Aufteilung ist je nach Landeskirchensteuergesetz unterschiedlich.

Kirchgeld
In etwa der Hälfte der Bundesländer erheben die Kirchen bei der glaubensverschiedenen Ehe ein besonderes Kirchgeld, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte kein oder im Verhältnis zum Familieneinkommen nur ein geringeres Einkommen hat. Diese Kirchensteuer schwankt im Jahr - je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens der Ehepartner - zwischen 216 DM und 4.500 DM.

Kappung der Kirchensteuer
Bei hohem Einkommen und dem damit einhergehenden hohen Einkommensteuersatz führt die Anwendung des Hebesatzes von acht oder neun Prozent zu einer hohen Kirchensteuerbelastung. Für diesen Fall können die Kirchen auf unmittelbaren Antrag bei der Kirchenverwaltung die Steuerbelastung auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens laut Einkommensteuerbescheid ermäßigen (so genannte Kirchensteuerkappung).

Mindestkirchensteuer
Andererseits dürfen die Kirchen bei geringem Einkommen eine Mindestkirchensteuer von derzeit 7,20 DM im Jahr erheben, wenn eine Einkommensteuer oder Lohnsteuer anfällt.

Pauschale Kirchenlohnsteuer
Ebenfalls der Kirchensteuer vom Einkommen zuzuordnen ist die pauschale Kirchenlohnsteuer. Sie fällt für Arbeitnehmer an, deren Lohn ganz oder teilweise vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Die vom Arbeitgeber getragene pauschale Kirchenlohnsteuer beträgt länderunterschiedlich zwischen viereinhalb und sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und wird nach einem unter den evangelischen und römisch-katholischen Kirchen länderweise ausgehandelten Schlüssel auf die beiden großen Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

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Steuer sparende Gestaltungen
Sieht man einmal davon ab, dass die Kirchensteuer die einzige Steuerart darstellt, die in Form des Kirchenaustritts "abwählbar" ist, gibt es keine eigenen Steuertipps zur Verminderung der Kirchensteuerlast. Da die Höhe der Kirchensteuer unmittelbar an die Höhe der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer anknüpft, wirkt sich jede steuervorteilhafte Gestaltung, die zu einer verringerten Einkommensteuer- oder Lohnsteuerbelastung führt, automatisch auch auf die Höhe der Kirchensteuer aus.

Steuerliche Berücksichtigung der Kirchensteuer und Spenden an Kirchen
Andererseits darf das Kirchenmitglied die gezahlte Kirchensteuer in unbegrenzter Höhe im Jahr der Zahlung - nach Verrechnung mit eventuellen Kirchensteuererstattungen - als Sonderausgaben abziehen. Damit verringert die gezahlte Kirchensteuer über eine Minderung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer mittelbar die für das Zahlungsjahr festzusetzende Kirchensteuer. Zusätzlich können freiwillige Beiträge und Spenden zur Förderung kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt fünf Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben (Spendenabzug nach § 10b EStG) geltend gemacht werden.
Die gezahlte Kirchensteuer ist also in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, Beiträge und Spenden an Kirchen dagegen nur bis zu gewissen Obergrenzen. Auf der Abzugsseite wären damit diejenigen Kirchenmitglieder benachteiligt, deren Religionsgemeinschaft keine Kirchensteuern, sondern nur Beiträge erhebt, etwa im Wege der so genannten Selbsteinschätzung. Zur Vermeidung einer solchen Benachteiligung können Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, aber mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, ihren Beitrag wie gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Obergrenze bildet die gesetzliche Kirchensteuer vom Einkommen im Wohnsitzland (also in der Regel acht oder neun Prozent der Einkommensteuer oder Lohnsteuer). Ein eventuell übersteigender Beitrag ist innerhalb der Grenzen für den Spendenabzug zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar.

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Steuerliche Sonderfälle

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