Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer setzt das Wohnsitzfinanzamt zusammen mit der Einkommensteuer als Steuer für ein Kalenderjahr in einem kombinierten Steuerbescheid fest. Eine einbehaltene und auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Kirchenlohnsteuer rechnet das Finanzamt auf die Kirchensteuer vom Einkommen als Vorauszahlung an.
Höhe der Steuer
Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt für Kirchenmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg je acht Prozent, im übrigen Bundesgebiet neun Prozent der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (der so genannte Hebesatz). Ausnahmen hierzu gelten in Bremen und Hamburg: Der Steuersatz beträgt fünf Prozent für Mitglieder der israelitischen Gemeinden in Bremen und zehn Prozent für Mitglieder der Mennoniten-Gemeinde in Hamburg.
Beim Lohnsteuerabzug richtet sich der Kirchensteuersatz nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers (so genanntes Betriebsstättenprinzip). Gilt für den Wohnort des Arbeitnehmers ein geringerer Hebesatz, wird die überzahlte Kirchenlohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erstattet. Erfolgt keine Veranlagung, erstattet die für den Wohnort zuständige Kirche auf Antrag den Differenzbetrag.
Bemessungsgrundlage
Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs seit 1996 erhalten Eltern für ihre Kinder ein gegenüber früher höheres Kindergeld. Andererseits entfällt der sonst zusätzlich gewährte Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug ganz. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird er - unter Anrechnung des gezahlten Kindergelds - nur in den Fällen abgezogen, in denen die Einkommensteuerermäßigung das gezahlte Kindergeld übersteigt. Nicht so bei der Kirchensteuer: Hier ermittelt das Finanzamt die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuerberechnung stets unter Abzug des Kinderfreibetrages. Dabei berücksichtigt es den Kinderfreibetrag immer für zwölf Monate, selbst wenn die Voraussetzungen, z. B. im Geburtsjahr des Kindes, nur für einen Teil des Jahres vorliegen. In dieser kindbezogenen Kirchensteuerermäßigung liegt der Grund, weshalb die Lohnsteuertabelle in der Kirchensteuerspalte weiterhin nach der Anzahl der Kinderfreibeträge unterscheidet, wie sie sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergeben.
Zuschlag zur Lohnsteuer
Ob und für welche Konfession der Arbeitgeber Kirchenlohnsteuer einzubehalten hat, ergibt sich verbindlich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. In der so genannten konfessionsverschiedenen Ehe (Ehegatten gehören verschiedenen Kirchen an) weist die Wohnsitzgemeinde auf der Lohnsteuerkarte zusätzlich die Konfessionszugehörigkeit des Ehegatten aus. Bei der konfessionsgleichen Ehe ermittelt der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten aus seiner Lohnsteuer. Bei der konfessionsverschiedenen Ehe teilt der Arbeitgeber die sich für jeden Ehegatten ergebende Kirchensteuer unter den beiden Konfessionen gleichmäßig auf. In Ehen, in welchen nur ein Partner kirchensteuerpflichtig ist, ermittelt der Arbeitgeber die Kirchensteuer für den kirchenangehörenden Ehepartner aus dessen Lohnsteuer mit dem vollen Hebesatz. Der Arbeitgeber behält von dem Lohn des Nichtkirchenmitglieds keine Kirchensteuer ein.
Zuschlag zur Einkommensteuer
Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer wird die Konfessionszugehörigkeit in der Einkommensteuererklärung erfragt. Bei einer Ehegattenveranlagung gelten je nach Art der Veranlagung (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung oder besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung) und je nach Konfessionszugehörigkeit folgende Besonderheiten:
Konfessionsgleiche Ehe:
Die Kirchensteuer berechnet sich in der Regel mit dem Hebesatz von acht oder neun Prozent aus der gemeinsamen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage; im Fall der getrennten oder besonderen Veranlagung aus der Bemessungsgrundlage für jeden Ehegatten.
Konfessionsverschiedene Ehe:
Gehören die Ehegatten verschiedenen Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften an, muss jeder Ehegatte aus der auf ihn entfallenden Bemessungsgrundlage den vollen Hebesatz an seine Kirche bezahlen. Bei der Zusammenveranlagung wird die gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Bei der getrennten und der besonderen Veranlagung wird die schon für Zwecke der Einkommensteuer für jeden Ehegatten getrennt ermittelte Bemessungsgrundlage übernommen.
Glaubensverschiedene Ehe:
Gehört nur einer der Ehegatten einer Steuer erhebenden Kirche an, muss er aus seiner Einkommensteuer den vollen Hebesatz an Kirchensteuer bezahlen. Im Gegensatz zur Vereinfachungsregelung bei der konfessionsverschiedenen Ehe wird jetzt bei der Zusammenveranlagung die Bemessungsgrundlage nicht einfach halbiert, sondern individueller aufgeteilt. Die Aufteilung ist je nach Landeskirchensteuergesetz unterschiedlich.
Kirchgeld
In etwa der Hälfte der Bundesländer erheben die Kirchen bei der glaubensverschiedenen Ehe ein besonderes Kirchgeld, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte kein oder im Verhältnis zum Familieneinkommen nur ein geringeres Einkommen hat. Diese Kirchensteuer schwankt im Jahr - je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens der Ehepartner - zwischen 216 DM und 4.500 DM.
Kappung der Kirchensteuer
Bei hohem Einkommen und dem damit einhergehenden hohen Einkommensteuersatz führt die Anwendung des Hebesatzes von acht oder neun Prozent zu einer hohen Kirchensteuerbelastung. Für diesen Fall können die Kirchen auf unmittelbaren Antrag bei der Kirchenverwaltung die Steuerbelastung auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens laut Einkommensteuerbescheid ermäßigen (so genannte Kirchensteuerkappung).
Mindestkirchensteuer
Andererseits dürfen die Kirchen bei geringem Einkommen eine Mindestkirchensteuer von derzeit 7,20 DM im Jahr erheben, wenn eine Einkommensteuer oder Lohnsteuer anfällt.
Pauschale Kirchenlohnsteuer
Ebenfalls der Kirchensteuer vom Einkommen zuzuordnen ist die pauschale Kirchenlohnsteuer. Sie fällt für Arbeitnehmer an, deren Lohn ganz oder teilweise vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Die vom Arbeitgeber getragene pauschale Kirchenlohnsteuer beträgt länderunterschiedlich zwischen viereinhalb und sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und wird nach einem unter den evangelischen und römisch-katholischen Kirchen länderweise ausgehandelten Schlüssel auf die beiden großen Religionsgemeinschaften aufgeteilt.