|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer. Ihre Erhebung knüpft
an den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Sie zählt
zur Gruppe der indirekten Steuern. Indirekte Steuer deshalb, weil
sie vom Unternehmer geschuldet, aber vom Verbraucher bzw. Kunden
tatsächlich getragen wird.
Steuergegenstand
Steuergegenstand (Besteuerungsgrundlage) bei der Umsatzsteuer
ist der so genannte steuerbare Umsatz (d. h. das deutsche
Umsatzsteuergesetz kann angewendet werden). Folgende Tatbestände
können zu steuerbaren Umsätzen führen:
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- Eigenverbrauch
- unentgeltliche Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
von Körperschaften und Personenvereinigungen an ihre Mitglieder,
Anteilseigner, Gesellschafter, Teilhaber usw.
- die Einfuhr von Gegenständen
- der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt
Die Finanzämter erfassen alle obigen Tatbestände außer
der Einfuhr. Die Besteuerung der Einfuhr obliegt den Zollämtern
und wird im Rahmen der Verzollung erhoben.
Für die Steuerbarkeit ist weiter erforderlich, dass die Umsätze
- durch einen Unternehmer,
- im Rahmen seines Unternehmens,
- im Inland,
- und außer beim Eigenverbrauch gegen Entgelt
erbracht werden.
Ein Umsatz ist dann steuerbar, wenn alle oben erwähnten Merkmale
erfüllt sind. Ist nur ein Merkmal nicht erfüllt, ist
die erbrachte Leistung nicht steuerbar. In diesem Fall kann das
deutsche Umsatzsteuergesetz auf diese Leistung nicht angewendet
werden.
Lieferung und sonstige Leistung
Das Tatbestandsmerkmal der Lieferung umfasst alle Lieferungen,
die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätigt.
Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen, Duldungen, Unterlassungen,
Vermietungen, Verpachtungen usw.
Eigenverbrauch
Die Umsatzsteuer knüpft an den privaten Endverbrauch. Aus
diesem Grund hat der Unternehmer auch die Wirtschaftsgüter
und Dienstleistungen, die er aus seinem eigenen Unternehmen entnimmt,
der Umsatzsteuer zu unterwerfen, obwohl hierfür kein Entgelt
bezahlt wird. Dies erfolgt mittels der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Klassische Beispiele für Eigenverbrauchstatbestände
sind die Warenentnahmen beispielsweise eines Bäckers, eines
Lebensmittelhändlers oder eines Gastwirts. Für die Branchen
des Gaststättengewerbes, der Lebensmittelerzeugung und des
Lebensmittelhandels gibt es Erfahrungswerte (so genannte Richtsätze),
die als Eigenverbrauch pro Familienangehöriger oder Kostgänger
angesetzt werden. Sie werden in der Regel für jedes Jahr
neu ermittelt und sind auf die einzelnen Gewerbezweige abgestimmt.
Ein weiterer typischer Eigenverbrauchstatbestand ist die Privatnutzung
des Unternehmensfahrzeuges. Die privat gefahrenen Kilometer sind
als Eigenverbrauchstatbestand der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Unternehmer
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder (frei-)beruflich
ist jede Tätigkeit, die
- nachhaltig ausgeübt wird (mit Wiederholungsabsicht) um
- sich wie ein Händler am Markt wirtschaftlich zu betätigen
oder
- wiederholt gleichartige Handlungen zu erbringen (z. B. Dienstleistungen)
oder
- einen Dauerleistungszustand zu schaffen (z. B. durch Vermietung
und Verpachtung) und
- um damit Einnahmen (nicht Gewinn!) zu erzielen und
- sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen.
Unternehmer können sein:
- jede natürliche Person
- nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG,
KG oder GmbH & Co KG)
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
(z. B. Gemeinde, Land, Bund, AG, GmbH, Genossenschaft)
So werden beispielsweise "Privatleute" mit der vermieteten
Einliegerwohnung Unternehmer; die Gemeinde ist mit dem Verkauf
von Trinkwasser ebenfalls Unternehmer. Eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit kann auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen.
Leistungen im Rahmen eines Unternehmens
Eine Leistung kann nur dann steuerbar sein, wenn ein Unternehmer
im Rahmen seines Unternehmens Leistungen erbringt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte (selbständige) berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit des Unternehmers. Sämtliche Betriebe eines
Unternehmers sind im einheitlichen Unternehmen zusammengefasst.
Beispiel:
Ein Unternehmer betreibt ein Architekturbüro, ein Baugeschäft,
eine Konservenfabrik und vermietet zehn Wohnungen zu Wohnzwecken.
Sämtliche Betätigungen stellen umsatzsteuerlich ein
einheitliches Unternehmen dar.
Im Umsatzsteuerrecht wird unterschieden in Grundgeschäfte
und Hilfsgeschäfte. Grundgeschäfte sind alle dem eigentlichen
Unternehmenszweck dienenden Geschäfte gegen Entgelt. Sie
stellen den eigentlichen Unternehmenszweck dar. Hilfsgeschäfte
sind Geschäfte, die nichts mit dem eigentlichen Unternehmenszweck
gemein haben. Die Haupttätigkeit des Unternehmers bringt
jedoch die Hilfstätigkeit mit sich. Die Veräußerung
von Anlagevermögen aus dem Unternehmensbereich stellt immer
ein Hilfsgeschäft dar.
Inland
Eine Leistung oder ein Eigenverbrauchstatbestand kann nur dann
steuerbar sein, wenn sie als im Inland ausgeführt gelten.
Als umsatzsteuerliches Inland gilt das Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne Zollausschlussgebiete, Zollanschlussgebiete,
Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze
und der jeweiligen Strandlinie.
Zollausschlussgebiet ist die deutsche Gemeinde Büsingen am
Hochrhein. Sie ist dem schweizerischen Zollrecht angeschlossen.
Das Kleinwalsertal gehört staatsrechtlich zu Österreich,
zollrechtlich ist es jedoch dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.
| | Steuersatz
In der Umsatzsteuer kommen in der Regel zwei Steuersätze
zur Anwendung (außer den land- und forstwirtschaftlichen
Steuersätzen). Dies ist der Regelsteuersatz von derzeit 15 Prozent
und der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 Prozent.
Ein ermäßigter Steuersatz gilt für folgende Warengruppen:
- Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- Futtermittel
- Lebensmittel
- Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
- Körperersatzstücke
- Kunstgegenstände und Sammlungen
Der Regelsteuersatz wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
innerhalb der nächsten drei Jahre erhöhen. Vermutlich
wird die Erhöhung zwei Prozentpunkte betragen. Damit wäre
auch der deutsche Umsatzsteuersatz dem Niveau innerhalb der Europäischen
Union angeglichen.
| | Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt.
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet,
um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer).
Auch das Trinkgeld, das der Unternehmer erhält, gehört
zur Bemessungsgrundlage.
| | Vorsteuerabzug
Erbringt ein Unternehmer steuerpflichtige und steuerfreie Ausgangsumsätze,
ist er zum Vorsteuerabzug (aus den Eingangsleistungen) berechtigt.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Vorsteuerabzug
erfüllt sein:
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- in einer ordnungsgemäßen Rechnung
- über Lieferungen und sonstige Leistungen
- von einem anderen Unternehmer
- für das Unternehmen des Leistungsempfängers.
Abziehbar sind nur Umsatzsteuerbeträge, die nach deutschem
Umsatzrecht geschuldet werden. Ausländische Vorsteuerbeträge
(z. B. aus anderen EU-Mitgliedsstaaten) können nur im
Wege des so genannten Vorsteuervergütungsverfahrens im jeweiligen
Mitgliedsstaat beantragt werden.
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis liegt dann vor, wenn die Umsatzsteuer
offen in der Rechnung ausgewiesen wurde (mit Betrag und Steuersatz).
Für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen deren Gesamtbetrag
200 DM nicht überschreiten, reicht die Angabe des Steuersatzes,
der im Rechnungsbetrag enthalten ist, aus.
| | Besteuerungsverfahren
Die Umsatzsteuer ist eine so genannte Selbstveranlagungssteuer.
Der Unternehmer muss deshalb mit der Abgabe von Voranmeldungen
und Jahreserklärungen seine Steuerschuld selbst berechnen
und beim Finanzamt anmelden.
Steuererklärungen im Bereich der Umsatzsteuer sind die Umsatzsteuer-(Jahres-)Erklärung
und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung
ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. Mai
des darauf folgenden Jahres dem Finanzamt einzureichen. Diese Frist
kann auf Antrag verlängert werden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen
sind entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich
abzugeben. Betrug die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr
als 12.000 DM, wird eine monatliche Abgabe verlangt. Betrug
die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000
DM, ist die Abgabe jährlich. Alle anderen müssen ihre
Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum zehnten Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem zuständigen Finanzamt
abzugeben. Allerdings gibt es sowohl für die Zahlung als
auch für die Abgabe der Steuererklärung eine Schonfrist
von fünf Tagen. Bei Überweisung muss die Gutschrift
innerhalb der Schonfrist auf dem Finanzamtskonto erfolgen.
| | Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Der Unternehmer hat seine Umsätze grundsätzlich nach
dem Prinzip der Soll-Besteuerung - also nach vereinbarten Entgelten
- der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ausnahmen hiervon sind die
Kleinunternehmerregelung und die Ist-Besteuerung (Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten). Die Steuer wird aus der Summe der
steuerbaren Umsätze ermittelt. Die anzumeldende Umsatzsteuer
muss im Besteuerungszeitraum entstanden sein (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
Von der ermittelten Steuerschuld kann der Unternehmer im Besteuerungszeitraum
folgende Positionen absetzen:
- Vorsteuerbeträge
- die im Besteuerungszeitraum bezahlten Einfuhrumsatzsteuerbeträge
Die Umsatzsteuer aufgrund der steuerpflichtigen Umsätze,
gemindert um die abziehbaren Vorsteuerbeträge, ergibt die
Umsatzsteuerzahllast.
| | Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung)
Betrug der Gesamtumsatz eines Unternehmers im vorangegangenen
Kalenderjahr (Besteuerungszeitraum)
- nicht mehr als 250.000 DM oder
- ist der Unternehmer von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
befreit oder
- tätigt er Umsätze als Angehöriger eines freien
Berufs, z. B. Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt,
kann er auf Antrag seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten
versteuern. Dem Antrag des Unternehmers ist, sofern die obigen
Voraussetzungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs stattzugeben. Die Genehmigung erstreckt sich immer auf
einen ganzen Besteuerungszeitraum. Der Antrag auf Genehmigung
der Ist-Besteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erfolgen.
Wurde das Unternehmen nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums
geführt, muss der Gesamtumsatz nach folgender Formel in einen
Jahresumsatz umgerechnet werden. Der Gesamtumsatz wird mit zwölf
multipliziert und anschließend durch die Anzahl der Monate
geteilt, die das Unternehmen besteht.
Die Umsätze aus der Veräußerung oder der Entnahme
von Anlagevermögen dürfen nicht auf einen Jahresumsatz
umgerechnet werden. Aus diesem Grund sind sie vor der Umrechnung
aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen. Bei Unternehmensgründung
gilt der voraussichtliche Jahresumsatz als Berechnungsgrundlage.
Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann der
Unternehmer von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen, wenn er von
der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht entbunden wurde.
| | Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung und umgekehrt
Wechselt der Unternehmer die Besteuerungsart, muss sichergestellt
sein, dass Umsätze weder doppelt erfasst noch unversteuert
bleiben.
Sind nur einzelne Betriebe des Unternehmers von der Buchführungs-
und Bilanzierungsverpflichtung nach § 148 AO befreit
und ist er kein Freiberufler im Sinne von § 18 Absatz 1
Nr. 1 EStG, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
nur für die Betriebe erfolgen, welche die Voraussetzungen
erfüllen.
Für Unternehmens- oder Teilunternehmensveräußerungen
gilt die Ist-Besteuerung nicht. Diese Umsätze sind nach der
Soll-Methode zu besteuern.
Die Umsatzsteuer entsteht bei der Ist-Besteuerung mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Dies gilt auch für Teilzahlungen, Abschlagszahlungen und
Vorschüsse. Bei unentgeltlichen Leistungen und Eigenverbrauchstatbeständen
entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Die Umsatzsteuer wird aus der erhaltenen Summe herausgerechnet.
Dies kann mit den Faktoren 13,04 Prozent (= 15 Prozent
Steuersatz) und 6,54 Prozent (= 7 Prozent Steuersatz)
erfolgen.
Ändert sich der Steuersatz (z. B. aufgrund einer Steuersatzerhöhung)
kommt es unabhängig von der Besteuerungsform auf den Zeitpunkt
der Leistungsbewirkung an. Beim Ist-Besteuerer erfolgt der Vorsteuerabzug
nach den allgemeinen Soll-Grundsätzen.
| | Abgabefristen
Die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann durch einen
Antrag um einen Monat hinausgeschoben werden. Unternehmer, welche
die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, müssen
für die Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung in
Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres
entrichten. Die Sondervorauszahlung wird bei der letzten Voranmeldung
des aktuellen Kalenderjahres gutgeschrieben. Vierteljahreszahler
haben eine Sondervorauszahlung nicht zu entrichten. Daneben besteht
für Ausnahmesituationen die Möglichkeit, eine Einzelfristverlängerung
zu beantragen.
| | Nullbesteuerung oder Kleinunternehmerbesteuerung
Hat ein Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr
als 32.500 DM Umsatz erzielt und wird im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht mehr als 100.000 DM Umsatz erzielen,
fällt er kraft Gesetzes unter die Kleinunternehmerregelung.
Damit muss er seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen,
hat aber auch keinen Vorsteuerabzug und darf die Umsatzsteuer
nicht offen in seinen Rechnungen ausweisen.
Will ein Unternehmer, der sich innerhalb dieser Umsatzgrenzen
bewegt, dennoch die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen, kann
er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (Option
zur Regelbesteuerung). Der Unternehmer ist (nach Bestandskraft
des Jahres für das er verzichtet) an den Verzicht mindestens
fünf Jahre gebunden. Die Option kann nach Ablauf der Bindefrist
nur mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an widerrufen werden.
Der Widerruf kann spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.
Die Umsatzgrenzen werden nach dem Gesamtumsatz ermittelt. Der
Gesamtumsatz bemisst sich nach den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen
ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer (Nettoumsatz). Der Gesamtumsatz
wird nach der Besteuerungsart ermittelt, die der Unternehmer im
vorangegangenen Kalenderjahr angewendet hat. Bei Neugründung
gilt für das Gründungsjahr die 32.500-DM-Grenze
und nicht die 100.000-DM-Grenze. Die Umsätze aus der
Veräußerung oder der Entnahme von Anlagevermögen
dürfen nicht auf einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Aus
diesem Grund sind sie vor der Umrechnung aus dem Gesamtumsatz
herauszurechnen und nach der Umrechnung wieder zum Gesamtumsatz
zu addieren.
Bestand das Unternehmen (bei Neugründung oder Aufgabe) nicht
während des gesamten Kalenderjahres, ist der tatsächlich
erzielte Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Angefangene
Kalendermonate sind wie ganze Kalendermonate zu behandeln. Für
die Ermittlung der Umsatzgrenze im Jahr der Gründung ist
der voraussichtlich erzielbare Umsatz umzurechnen. Für die
Umsatzgrenze im Jahr nach der Gründung wird jedoch der Vorjahresumsatz
nach dem tatsächlich erzielten Umsatz errechnet.
Beispiel:
Ein Unternehmer gründete am 15. September 1997 sein Unternehmen.
Seine Umsatzprognose belief sich auf 12.000 DM für 1997.
Tatsächlich erzielte er jedoch nur 10.000 DM Umsatz. Für
die Beurteilung, ob er im Jahr 1997 Kleinunternehmer ist, wird
wie folgt gerechnet:
12.000 x 12/4 = 36.000 DM
Für 1997 kann U die Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen.
Für die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Beurteilung,
ob er im Jahr 1998 Kleinunternehmer ist, wird wie folgt gerechnet:
10.000 x 12/4 = 30.000 DM
Der Unternehmer kann für 1998 Kleinunternehmer sein.
Gelangt der Unternehmer durch die Berechnung nach Tagen zu einem
niedrigeren Gesamtumsatz, kann er auch diesen Umrechnungsmodus
wählen.
Die Kleinunternehmerregelung kommt in der Praxis hauptsächlich
für nebenberufliche Unternehmer zum Tragen. Sie kann aber
auch für Existenzgründer wichtig sein. Sie dient der
Verwaltungs- und Arbeitserleichterung für kleinere Unternehmen.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung:
- keine Voranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärung
- keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen
- keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen
- keine umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten
Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
- der Kunde hat aus der Kleinunternehmerrechnung keinen Vorsteuerabzug
- der Kleinunternehmer selbst hat aus den Eingangsrechnungen
keinen Vorsteuerabzug
Weist der Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert in einem
Dokument aus, wird die ausgewiesene Steuer geschuldet. Wird die
Rechnung berichtigt, muss der Rechnungsaussteller den Nachweis
erbringen, dass der Leistungsempfänger aus dieser Lieferung
keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat bzw. ein bislang vorhandener
Vorsteuerabzug berichtigt wurde.
G E H E Z U Kirchensteuer Copyright 1997 Microsoft Corp. |
|