I N H A L T
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Steuergegenstand
Steuersatz
Bemessungsgrundlage
Vorsteuerabzug
Besteuerungsverfahren
Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung)
Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung und umgekehrt
Abgabefristen
Nullbesteuerung oder Kleinunternehmer-
besteuerung

G L O S S A R
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Eigenverbrauch

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer. Ihre Erhebung knüpft an den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Sie zählt zur Gruppe der indirekten Steuern. Indirekte Steuer deshalb, weil sie vom Unternehmer geschuldet, aber vom Verbraucher bzw. Kunden tatsächlich getragen wird.

Steuergegenstand
Steuergegenstand (Besteuerungsgrundlage) bei der Umsatzsteuer ist der so genannte steuerbare Umsatz (d. h. das deutsche Umsatzsteuergesetz kann angewendet werden). Folgende Tatbestände können zu steuerbaren Umsätzen führen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Eigenverbrauch
  • unentgeltliche Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) von Körperschaften und Personenvereinigungen an ihre Mitglieder, Anteilseigner, Gesellschafter, Teilhaber usw.
  • die Einfuhr von Gegenständen
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt
Die Finanzämter erfassen alle obigen Tatbestände außer der Einfuhr. Die Besteuerung der Einfuhr obliegt den Zollämtern und wird im Rahmen der Verzollung erhoben.
Für die Steuerbarkeit ist weiter erforderlich, dass die Umsätze
  • durch einen Unternehmer,
  • im Rahmen seines Unternehmens,
  • im Inland,
  • und außer beim Eigenverbrauch gegen Entgelt
erbracht werden.
Ein Umsatz ist dann steuerbar, wenn alle oben erwähnten Merkmale erfüllt sind. Ist nur ein Merkmal nicht erfüllt, ist die erbrachte Leistung nicht steuerbar. In diesem Fall kann das deutsche Umsatzsteuergesetz auf diese Leistung nicht angewendet werden.

Lieferung und sonstige Leistung
Das Tatbestandsmerkmal der Lieferung umfasst alle Lieferungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätigt. Sonstige Leistungen sind Dienstleistungen, Duldungen, Unterlassungen, Vermietungen, Verpachtungen usw.

Eigenverbrauch
Die Umsatzsteuer knüpft an den privaten Endverbrauch. Aus diesem Grund hat der Unternehmer auch die Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die er aus seinem eigenen Unternehmen entnimmt, der Umsatzsteuer zu unterwerfen, obwohl hierfür kein Entgelt bezahlt wird. Dies erfolgt mittels der Eigenverbrauchsbesteuerung. Klassische Beispiele für Eigenverbrauchstatbestände sind die Warenentnahmen beispielsweise eines Bäckers, eines Lebensmittelhändlers oder eines Gastwirts. Für die Branchen des Gaststättengewerbes, der Lebensmittelerzeugung und des Lebensmittelhandels gibt es Erfahrungswerte (so genannte Richtsätze), die als Eigenverbrauch pro Familienangehöriger oder Kostgänger angesetzt werden. Sie werden in der Regel für jedes Jahr neu ermittelt und sind auf die einzelnen Gewerbezweige abgestimmt.
Ein weiterer typischer Eigenverbrauchstatbestand ist die Privatnutzung des Unternehmensfahrzeuges. Die privat gefahrenen Kilometer sind als Eigenverbrauchstatbestand der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Unternehmer
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder (frei-)beruflich ist jede Tätigkeit, die 

  • nachhaltig ausgeübt wird (mit Wiederholungsabsicht) um
  • sich wie ein Händler am Markt wirtschaftlich zu betätigen oder
  • wiederholt gleichartige Handlungen zu erbringen (z. B. Dienstleistungen) oder
  • einen Dauerleistungszustand zu schaffen (z. B. durch Vermietung und Verpachtung) und
  • um damit Einnahmen (nicht Gewinn!) zu erzielen und
  • sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen.
Unternehmer können sein:
  • jede natürliche Person
  • nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. GbR, OHG, KG oder GmbH & Co KG)
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Gemeinde, Land, Bund, AG, GmbH, Genossenschaft)
So werden beispielsweise "Privatleute" mit der vermieteten Einliegerwohnung Unternehmer; die Gemeinde ist mit dem Verkauf von Trinkwasser ebenfalls Unternehmer. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kann auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen.

Leistungen im Rahmen eines Unternehmens
Eine Leistung kann nur dann steuerbar sein, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen erbringt. Das Unternehmen umfasst die gesamte (selbständige) berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers. Sämtliche Betriebe eines Unternehmers sind im einheitlichen Unternehmen zusammengefasst.
Beispiel:
Ein Unternehmer betreibt ein Architekturbüro, ein Baugeschäft, eine Konservenfabrik und vermietet zehn Wohnungen zu Wohnzwecken. Sämtliche Betätigungen stellen umsatzsteuerlich ein einheitliches Unternehmen dar.
Im Umsatzsteuerrecht wird unterschieden in Grundgeschäfte und Hilfsgeschäfte. Grundgeschäfte sind alle dem eigentlichen Unternehmenszweck dienenden Geschäfte gegen Entgelt. Sie stellen den eigentlichen Unternehmenszweck dar. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die nichts mit dem eigentlichen Unternehmenszweck gemein haben. Die Haupttätigkeit des Unternehmers bringt jedoch die Hilfstätigkeit mit sich. Die Veräußerung von Anlagevermögen aus dem Unternehmensbereich stellt immer ein Hilfsgeschäft dar.

Inland
Eine Leistung oder ein Eigenverbrauchstatbestand kann nur dann steuerbar sein, wenn sie als im Inland ausgeführt gelten. Als umsatzsteuerliches Inland gilt das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zollausschlussgebiete, Zollanschlussgebiete, Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie.
Zollausschlussgebiet ist die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein. Sie ist dem schweizerischen Zollrecht angeschlossen. Das Kleinwalsertal gehört staatsrechtlich zu Österreich, zollrechtlich ist es jedoch dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.

á  Z U R Ü C K
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Steuersatz
In der Umsatzsteuer kommen in der Regel zwei Steuersätze zur Anwendung (außer den land- und forstwirtschaftlichen Steuersätzen). Dies ist der Regelsteuersatz von derzeit 15 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 Prozent.
Ein ermäßigter Steuersatz gilt für folgende Warengruppen:

  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Futtermittel
  • Lebensmittel
  • Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
  • Körperersatzstücke
  • Kunstgegenstände und Sammlungen
Der Regelsteuersatz wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten drei Jahre erhöhen. Vermutlich wird die Erhöhung zwei Prozentpunkte betragen. Damit wäre auch der deutsche Umsatzsteuersatz dem Niveau innerhalb der Europäischen Union angeglichen.

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Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Auch das Trinkgeld, das der Unternehmer erhält, gehört zur Bemessungsgrundlage.

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Vorsteuerabzug
Erbringt ein Unternehmer steuerpflichtige und steuerfreie Ausgangsumsätze, ist er zum Vorsteuerabzug (aus den Eingangsleistungen) berechtigt. Folgende Voraussetzungen müssen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein:

  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • in einer ordnungsgemäßen Rechnung
  • über Lieferungen und sonstige Leistungen
  • von einem anderen Unternehmer
  • für das Unternehmen des Leistungsempfängers.
Abziehbar sind nur Umsatzsteuerbeträge, die nach deutschem Umsatzrecht geschuldet werden. Ausländische Vorsteuerbeträge (z. B. aus anderen EU-Mitgliedsstaaten) können nur im Wege des so genannten Vorsteuervergütungsverfahrens im jeweiligen Mitgliedsstaat beantragt werden.


Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis liegt dann vor, wenn die Umsatzsteuer offen in der Rechnung ausgewiesen wurde (mit Betrag und Steuersatz). Für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen deren Gesamtbetrag 200 DM nicht überschreiten, reicht die Angabe des Steuersatzes, der im Rechnungsbetrag enthalten ist, aus.

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Besteuerungsverfahren
Die Umsatzsteuer ist eine so genannte Selbstveranlagungssteuer. Der Unternehmer muss deshalb mit der Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen seine Steuerschuld selbst berechnen und beim Finanzamt anmelden.
Steuererklärungen im Bereich der Umsatzsteuer sind die Umsatzsteuer-(Jahres-)Erklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. Mai des darauf folgenden Jahres dem Finanzamt einzureichen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Betrug die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 12.000 DM, wird eine monatliche Abgabe verlangt. Betrug die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 DM, ist die Abgabe jährlich. Alle anderen müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Allerdings gibt es sowohl für die Zahlung als auch für die Abgabe der Steuererklärung eine Schonfrist von fünf Tagen. Bei Überweisung muss die Gutschrift innerhalb der Schonfrist auf dem Finanzamtskonto erfolgen.

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Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Der Unternehmer hat seine Umsätze grundsätzlich nach dem Prinzip der Soll-Besteuerung - also nach vereinbarten Entgelten - der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ausnahmen hiervon sind die Kleinunternehmerregelung und die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Die Steuer wird aus der Summe der steuerbaren Umsätze ermittelt. Die anzumeldende Umsatzsteuer muss im Besteuerungszeitraum entstanden sein (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).
Von der ermittelten Steuerschuld kann der Unternehmer im Besteuerungszeitraum folgende Positionen absetzen:

  • Vorsteuerbeträge
  • die im Besteuerungszeitraum bezahlten Einfuhrumsatzsteuerbeträge
Die Umsatzsteuer aufgrund der steuerpflichtigen Umsätze, gemindert um die abziehbaren Vorsteuerbeträge, ergibt die Umsatzsteuerzahllast.

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Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung)
Betrug der Gesamtumsatz eines Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr (Besteuerungszeitraum)

  • nicht mehr als 250.000 DM oder
  • ist der Unternehmer von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit oder
  • tätigt er Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs, z. B. Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt,
kann er auf Antrag seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Dem Antrag des Unternehmers ist, sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattzugeben. Die Genehmigung erstreckt sich immer auf einen ganzen Besteuerungszeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung ist an keine Frist gebunden. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erfolgen.


Wurde das Unternehmen nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums geführt, muss der Gesamtumsatz nach folgender Formel in einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Der Gesamtumsatz wird mit zwölf multipliziert und anschließend durch die Anzahl der Monate geteilt, die das Unternehmen besteht.
Die Umsätze aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anlagevermögen dürfen nicht auf einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Aus diesem Grund sind sie vor der Umrechnung aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen. Bei Unternehmensgründung gilt der voraussichtliche Jahresumsatz als Berechnungsgrundlage.
Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann der Unternehmer von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen, wenn er von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht entbunden wurde.

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Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung und umgekehrt
Wechselt der Unternehmer die Besteuerungsart, muss sichergestellt sein, dass Umsätze weder doppelt erfasst noch unversteuert bleiben.
Sind nur einzelne Betriebe des Unternehmers von der Buchführungs- und Bilanzierungsverpflichtung nach § 148 AO befreit und ist er kein Freiberufler im Sinne von § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur für die Betriebe erfolgen, welche die Voraussetzungen erfüllen.
Für Unternehmens- oder Teilunternehmensveräußerungen gilt die Ist-Besteuerung nicht. Diese Umsätze sind nach der Soll-Methode zu besteuern.
Die Umsatzsteuer entsteht bei der Ist-Besteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Dies gilt auch für Teilzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorschüsse. Bei unentgeltlichen Leistungen und Eigenverbrauchstatbeständen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.


Die Umsatzsteuer wird aus der erhaltenen Summe herausgerechnet. Dies kann mit den Faktoren 13,04 Prozent (= 15 Prozent Steuersatz) und 6,54 Prozent (= 7 Prozent Steuersatz) erfolgen.
Ändert sich der Steuersatz (z. B. aufgrund einer Steuersatzerhöhung) kommt es unabhängig von der Besteuerungsform auf den Zeitpunkt der Leistungsbewirkung an. Beim Ist-Besteuerer erfolgt der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Soll-Grundsätzen.

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Abgabefristen
Die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann durch einen Antrag um einen Monat hinausgeschoben werden. Unternehmer, welche die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, müssen für die Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichten. Die Sondervorauszahlung wird bei der letzten Voranmeldung des aktuellen Kalenderjahres gutgeschrieben. Vierteljahreszahler haben eine Sondervorauszahlung nicht zu entrichten. Daneben besteht für Ausnahmesituationen die Möglichkeit, eine Einzelfristverlängerung zu beantragen.

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Nullbesteuerung oder Kleinunternehmerbesteuerung
Hat ein Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 32.500 DM Umsatz erzielt und wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 DM Umsatz erzielen, fällt er kraft Gesetzes unter die Kleinunternehmerregelung.
Damit muss er seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, hat aber auch keinen Vorsteuerabzug und darf die Umsatzsteuer nicht offen in seinen Rechnungen ausweisen.
Will ein Unternehmer, der sich innerhalb dieser Umsatzgrenzen bewegt, dennoch die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen, kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Der Unternehmer ist (nach Bestandskraft des Jahres für das er verzichtet) an den Verzicht mindestens fünf Jahre gebunden. Die Option kann nach Ablauf der Bindefrist nur mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf kann spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.


Die Umsatzgrenzen werden nach dem Gesamtumsatz ermittelt. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer (Nettoumsatz). Der Gesamtumsatz wird nach der Besteuerungsart ermittelt, die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr angewendet hat. Bei Neugründung gilt für das Gründungsjahr die 32.500-DM-Grenze und nicht die 100.000-DM-Grenze. Die Umsätze aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anlagevermögen dürfen nicht auf einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Aus diesem Grund sind sie vor der Umrechnung aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen und nach der Umrechnung wieder zum Gesamtumsatz zu addieren.


Bestand das Unternehmen (bei Neugründung oder Aufgabe) nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der tatsächlich erzielte Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind wie ganze Kalendermonate zu behandeln. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze im Jahr der Gründung ist der voraussichtlich erzielbare Umsatz umzurechnen. Für die Umsatzgrenze im Jahr nach der Gründung wird jedoch der Vorjahresumsatz nach dem tatsächlich erzielten Umsatz errechnet.


Beispiel:
Ein Unternehmer gründete am 15. September 1997 sein Unternehmen. Seine Umsatzprognose belief sich auf 12.000 DM für 1997. Tatsächlich erzielte er jedoch nur 10.000 DM Umsatz. Für die Beurteilung, ob er im Jahr 1997 Kleinunternehmer ist, wird wie folgt gerechnet:
12.000 x 12/4 = 36.000 DM
Für 1997 kann U die Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen.
Für die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Beurteilung, ob er im Jahr 1998 Kleinunternehmer ist, wird wie folgt gerechnet:
10.000 x 12/4 = 30.000 DM
Der Unternehmer kann für 1998 Kleinunternehmer sein.


Gelangt der Unternehmer durch die Berechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Gesamtumsatz, kann er auch diesen Umrechnungsmodus wählen.
Die Kleinunternehmerregelung kommt in der Praxis hauptsächlich für nebenberufliche Unternehmer zum Tragen. Sie kann aber auch für Existenzgründer wichtig sein. Sie dient der Verwaltungs- und Arbeitserleichterung für kleinere Unternehmen.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung:
  • keine Voranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärung
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen
  • keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen
  • keine umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten
Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
  • der Kunde hat aus der Kleinunternehmerrechnung keinen Vorsteuerabzug
  • der Kleinunternehmer selbst hat aus den Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug
Weist der Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert in einem Dokument aus, wird die ausgewiesene Steuer geschuldet. Wird die Rechnung berichtigt, muss der Rechnungsaussteller den Nachweis erbringen, dass der Leistungsempfänger aus dieser Lieferung keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat bzw. ein bislang vorhandener Vorsteuerabzug berichtigt wurde.

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Kirchensteuer

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