I N H A L T
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Steuerpflichtig oder steuerfrei?
Warum unterschiedliche Einkunftsarten?
Die Einkommensteuerarten

Grundsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist, dass nur die Einkünfte steuerpflichtig sind, die unter die im Einkommensteuergesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten fallen. Diese Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes sind in § 2 EStG aufgezählt und in den nachfolgenden §§ 13 bis 23 EStG im Einzelnen definiert:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG)
Der Begriff der "sonstigen Einkünfte" ist dabei irreführend: Hinter § 22 EStG verbirgt sich eine abschließende Aufzählung dieser sonstigen Einkünfte. Hierunter fallen wiederkehrende Bezüge (z. B. aus dem Verkauf von Vermögen), Renten (z. B. gesetzliche Altersrenten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, die Spekulationsgeschäfte, Überschüsse aus gelegentlichen Vermietungen oder Vermittlungsleistungen und die Einkünfte der Abgeordneten.
Wer also das Glück hat, mit seinen Einnahmen unter keine der Einkunftsarten zu fallen, braucht sich über die Versteuerung keine Gedanken machen - kann aber auch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat folgende Einnahmen: Er ist Arbeitnehmer, seine Frau betreibt eine kleine Boutique. Von seinen Eltern hat der Ehemann ein Wohn- und Geschäftshaus geerbt, das an eine Bank und an verschiedene private Wohnungsmieter vermietet ist. Die Ehefrau hat umfangreichen Aktienbesitz sowie mehrere Sparkonten und festverzinsliche Wertpapiere. Aus einer privaten Lebensversicherung erhalten die Eheleute im laufenden Jahr 80.000 DM ausbezahlt, daneben haben sie im Lotto 16.000 DM gewonnen.
Entsprechend der oben dargestellten Aufzählung muss das Ehepaar folgende Einkünfte versteuern: den Arbeitslohn des Ehemanns als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Mieteinnahmen abzüglich Ausgaben, Kosten und Abschreibung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Ehefrau erzielt aus ihrer Boutique Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Zinsen und Dividenden sind - nach Abzug der Werbungskosten und des Sparerfreibetrages - als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Nicht steuerpflichtig sind dagegen der Lottogewinn sowie die ausbezahlte Lebensversicherung. Beide Zuflüsse fallen unter keine der Einkunftsarten des EStG.

á  Z U R Ü C K
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Steuerpflichtig oder steuerfrei?
Nicht alle - steuerbaren - Einkünfte müssen versteuert werden. Vielmehr gibt es eine Reihe von Steuerbefreiungen. Dabei erzielt der Steuerzahler zwar Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, diese werden aber aus den verschiedensten Gründen von der Besteuerung freigestellt:

  • Ausländische Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
  • inländische Einkünfte aufgrund des Steuerbefreiungskataloges des § 3 EStG.
Nach § 3 EStG sind z. B. Leistungen aus der Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung, Abfindungen je nach Alter und Dienstjahren bis zu 36.000 DM, Heirats-, Geburts- und Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer oder Sanierungsgewinne von Unternehmen von der Besteuerung freigestellt.

á  Z U R Ü C K
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Warum unterschiedliche Einkunftsarten?
Die Frage, welcher Einkunftsart die jeweiligen Einkünfte zuzuordnen sind, hat auch Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung, eventuelle Freibeträge sowie in Einzelfällen auf andere Steuerarten, z. B. die Gewerbesteuer. Dies macht die nachfolgende Übersicht deutlich:

Einkünfte aus Ermittlung Umfang Freibeträge
Land- und Forstwirtschaft Gewinn1
einschl. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betriebsvermögen 2.000 DM
(§ 13 EStG) sowie für Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM
Gewerbebetrieb Gewinn1 einschl. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betriebsvermögen für Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM
selbständiger Arbeit Gewinn1 einschl. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betriebsvermögen für Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM
nichtselbständiger Arbeit Überschuss2 Veräußerungsgewinne, z. B. aus Verkauf von Arbeitsmitteln, werden nicht erfasst keine (aber Arbeitnehmer - Pauschbetrag von 2.000 DM)
Kapitalvermögen Überschuss2 Veräußerungsgewinne oder Kursgewinne werden nicht erfasst3 6.000 DM (Sparerfreibetrag)
Vermietung und Verpachtung Überschuss2 Veräußerungsgewinne, z. B. aus Verkauf des Gebäudes, werden nicht erfasst3 keine
sonstige Einkünfte Überschuss2 Veräußerungsgewinne werden nur bei Spekulationsgeschäften erfasst Spekulationsgewinne bis 1.000 DM bleiben steuerfrei

1 Gewinn: Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben plus Veräußerungsgewinne
2 Überschuss: Einnahmen abzüglich Werbungskosten
3 Ausnahme: der Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist

Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
Unter diesen Sammelbegriff fallen alle Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich Waldnutzung. Für kleinere Betriebe ist ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren (§ 13a EStG) möglich.

Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
Diese Einkunftsart ist über die §§ 15 bis 17 EStG sehr weitgehend gefasst. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen alle Handwerker, Kaufleute, die meisten Dienstleistungsbetriebe, Handels- und Versicherungsvertreter sowie das produzierende und verarbeitende Gewerbe.
Gesetzlich definiert ist die gewerbliche Tätigkeit als selbständige, nachhaltig betriebene Tätigkeit, die mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Außerdem muss eine nach außen gerichtete Tätigkeit - die so genannte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - vorliegen. Gelegentliche oder nur vorübergehende Tätigkeiten bzw. die reine Vermögensverwaltung zählen nicht zu gewerblichen Tätigkeiten.
Beispiel:
Herr Emsig eröffnet ein Friseurgeschäft. Er mietet hierfür zwei Räume an, least die Inneneinrichtung und inseriert in der Tageszeitung. Dennoch hat er am ersten Tag nur einen Kunden. Trotzdem ist Herr Emsig vom ersten Tag an Gewerbetreibender. Er ist selbständig, will dies auch in Zukunft bleiben, er hat die Absicht, irgendwann Gewinn zu erzielen, und er bietet seine Leistungen auf dem freien Markt an.
Beispiel:
Ein Briefmarkensammler gibt seine Sammlung auf. Aufgrund mehrerer Verkaufsverhandlungen stellt er fest, dass er mit Teilverkäufen mehr Geld erzielen kann. Er teilt daher seine Sammlung auf und verkauft die einzelnen Teilbereiche innerhalb eines Jahres an verschiedene Sammler. Der Briefmarkensammler ist zwar selbständig tätig und handelt mit Gewinnerzielungsabsicht. Durch seine Anzeigen in der Fachpresse nimmt er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, allerdings dürfte es sich um eine Vermögensverwaltung handeln. Auf jeden Fall fehlt die Wiederholungsabsicht, das dauerhafte Tätigwerden, da er nach dem endgültigen Verkauf aller Briefmarken nicht mehr tätig sein wird.


In der nachfolgenden Übersicht sind die Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit im Einzelnen kurz erläutert:

Merkmal Definition Kennzeichen, Abgrenzung zu
Selbständigkeit Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr, tragen von Unternehmerrisiko Kennzeichen: z. B. Kapitaleinsatz, Eigenhaftung
Abgrenzung: zur Arbeitnehmertätigkeit (z. B. wird nur die Arbeitsleistung und nicht der Arbeitserfolg geschuldet)
Nachhaltigkeit auf längere Dauer gerichtetes Handeln mit Wiederholungsabsicht Kennzeichen: Die Absicht, die Handlung bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen, reicht aus.
Gewinnerzielungs- absicht die Absicht, aus seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen Kennzeichen: Auf die Gesamtdauer der Betätigung muss ein Totalgewinn entstehen, dabei werden Veräußerungsgewinne mit berücksichtigt (nur bei den Gewinneinkünften). Abgrenzung: zur Liebhaberei
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit, entgeltliche Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch Kennzeichen: Die eigenen Leistungen werden einem unbestimmten Kundenkreis angeboten, z. B. durch Werbung, Anzeigen, Firmenschilder. Auf die Anzahl der Kunden kommt es nicht an.
Abgrenzung: zur Vermögensverwaltung

Neben dieser eigentlichen Definition der gewerblichen Einkünfte werden sie durch die §§ 15, 16 und 17 nochmals erheblich erweitert:

  • die Gewinnanteile aus Personengesellschaften, z. B. aus Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder KG, wenn die Gesellschaft wenigstens teilweise gewerbliche Einkünfte erzielt
  • die Einkünfte z. B. einer GmbH & Co. KG
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines gewerblichen Einzelunternehmens, eines so genannten Teilbetriebes oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 16 EStG)
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Steuerzahler innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 25 Prozent beteiligt war (§ 17 EStG).
Zu den gewerblichen Einkünften zählen übrigens auch Veräußerungs- oder Aufgabeverluste, die mit Gewinnen oder Überschüssen verrechnet werden können.
Der Nachteil der gewerblichen Einkünfte liegt für die Einkommensteuer vor allem darin, dass auch Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erfasst werden, außerdem muss in der Regel auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden.

Selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen insbesondere die Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten bzw. wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch oder unterrichtend Tätige. Außerdem fällt die Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und die Tätigkeit als Aufsichtsrat unter die selbständige Arbeit. Diese Tätigkeiten müssen - wie bei den gewerblichen Einkünften - selbständig und nachhaltig betrieben werden.
Für die Einkommensteuer bringt die Einkunftsart selbständige Tätigkeit gegenüber der gewerblichen Tätigkeit keine Vorteile. Allerdings ergeben sich Erleichterungen bei der Buchführung (es ist nur eine Einnahme-Überschussrechnung notwendig), außerdem bleiben selbständig Tätige und Freiberufler gewerbesteuerfrei.


Bei den Freiberuflern unterscheidet § 18 EStG zwei Fallgruppen:
  • die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit
  • die in § 18 Absatz 1 EStG aufgezählten "Katalogberufe", z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten
Nur wenn sich der ausgeübte Beruf entweder unter die erste Gruppe oder unter die Katalogberufe einordnen lässt, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor.
Wird neben der selbständigen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte vor.
Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung bzw. Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

Nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG)
Wer als Arbeitnehmer oder Beamter tätig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Regel ist die Arbeitnehmereigenschaft eindeutig erkennbar. Problematisch ist die Abgrenzung immer dann, wenn eine Tätigkeit sowohl die Kennzeichen der Selbständigkeit wie die einer Arbeitnehmerstellung erfüllt. Davon betroffen sind vor allem Handels- und Versicherungsvertreter, die Urlaubsvertretungen der Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) sowie die "freien Mitarbeiter" und die sogenannten "Scheinselbständigen". Wenn diese sehr eng in den betrieblichen Ablauf ihres Auftraggebers eingebunden sind, nach dessen Vorgaben tätig werden und daneben keine oder kaum weitere Kunden haben, spricht vieles für eine Arbeitnehmertätigkeit.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen neben dem eigentlichen Arbeitslohn bzw. den Beamtenbezügen auch Überstunden-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen, sogenannte geldwerte Vorteile, wie z. B. der für private Fahrten überlassene Dienstwagen, vom Arbeitgeber gestellte Kost und Logis, die kostenlose oder verbilligte Mittagsverpflegung, Einkaufsrabatte oder Zinsvorteile aus verbilligten oder zinsfreien Arbeitgeberdarlehen. Nur wenige Lohnbestandteile bleiben steuerfrei, z. B. eng begrenzte Sonn- und Feiertagszuschläge. Für Jubiläums-, Heirats- und Geburtszuwendungen werden Freibeträge gewährt.
Den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden zur Einkunftsermittlung entsprechende Werbungskosten gegengerechnet, z. B. die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb, Kosten für Arbeitsmittel usw.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Eine feststehende Definition oder eine erschöpfende Aufzählung über den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen existiert nicht. Vielmehr werden in der gesetzlichen Vorschrift des § 20 EStG die wichtigsten zu dieser Einkunftsart gehörenden Einnahmen aufgezählt. Aus der Formulierung wird jedoch ersichtlich, dass in dieser Einkunftsart die Früchte aus der Anlage von Geldkapitalvermögen erfasst werden sollen. Im Wesentlichen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:

  • Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien oder Genussrechten sowie aus GmbH-Anteilen bzw. Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • die anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen (Ausnahme: der Gesellschafter oder Darlehensgeber ist Mitunternehmer)
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden
  • außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Lebensversicherungen (auf den Erlebens- oder Todesfall) enthalten sind. Diese bleiben allerdings häufig steuerfrei.
  • Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Spareinlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel
  • Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Anteilseigner, von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
Seit 1993 gilt für die meisten inländischen Kapitalerträge die so genannte Zinsabschlagsteuer, eine 30-prozentige Kapitalertragsteuer, die auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Diese wird erhoben von Einnahmen aus inländischen Anleihen und Schuldverschreibungen sowie allen Kapitalerträgen, die von den Banken und Sparkassen ausbezahlt werden. Nicht darunter fallen Dividenden sowie GmbH-Ausschüttungen, die wie bisher der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen, sowie Zinsen aus privaten Forderungen. Außerdem sind Sichteinlagen mit bis zu einprozentiger Verzinsung, Zinsen auf bestimmte Bausparguthaben sowie Zinserträge unter 20 DM pro Guthaben vom Zinsabschlag befreit. Stückzinsen unterliegen seit 1994 der Quellenbesteuerung.
Um bereits bei der Quellenbesteuerung die persönlichen Sparerfreibeträge des Steuerzahlers berücksichtigen zu können, wurde ein Freistellungsverfahren eingeführt.


Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Safemiete, Reisekosten zu Hauptversammlungen, die Bezugsgebühren für Fachliteratur) und Schuldzinsen berücksichtigt. Die Werbungskosten können abgezogen werden, soweit sie dazu dienen, Erträge aus der Kapitalanlage zu erzielen. Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kapitalanlage oder zum ausschließlichen Zweck, Wertsteigerungen des Vermögens zu erzielen, sind dagegen nicht abzugsfähig. In jedem Fall wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM (Ehepaare 200 DM) angesetzt.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit 1993 jährlich 6.000 DM, für Ehepaare 12.000 DM. Er wird jedem Ehepartner zur Hälfte zugerechnet, einen nicht verbrauchten Restbetrag bekommt der andere. Damit werden Pauschbetrag und Sparerfreibetrag optimal ausgenutzt. Daher kann u. U. auch eine Verlagerung von Kapitaleinkünften auf Kinder steuerlich sehr interessant sein.
Wer außer Arbeitslohn nur noch Zinseinkünfte hat, kann u. U. zusätzlich 800 DM Zinsen steuerfrei einstecken, sofern das zu versteuernde Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Die Erträge aus der entgeltlichen Überlassung bestimmter Vermögensarten an andere Personen zur Nutzung durch Miete oder Pacht stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition enthält § 21 EStG nicht.
Es handelt sich im Einzelnen um:

  • Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen, Geschäftsräume, einzelne Zimmer
  • in das Schiffsregister eingetragene Schiffe und so genannte grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte und Mineralgewinnungsrechte (z. B. Kiesvorkommen)
  • Sachinbegriffe, die einem einheitlichen Zweck dienen, z. B. das bewegliche Betriebsvermögen eines Betriebs
  • die Verpachtung von Rechten, z. B. Patenten und schriftstellerischen Werken
Die Entgelte aus der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände werden im Rahmen der sonstigen Einkünfte erfasst.
Steuerpflichtig sind nur die Miet- oder Pachteinnahmen, vermindert um die Ausgaben, die damit zusammenhängen (Werbungskosten), sowie um die Abschreibungen. Gewinne aus dem Verkauf, z. B. von Häusern oder Grundstücken, sind in der Regel steuerfrei (Ausnahme: Spekulationsgewinn oder gewerblicher Grundstückshandel).

Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Die Einkunftsart sonstige Einkünfte ist ein reiner Sammelbegriff für fünf unterschiedliche Einkunftsformen:

  • § 22 Nr. 1 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • § 22 Nr. 1a Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
  • § 22 Nr. 2 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
  • § 22 Nr. 3 Einkünfte aus sonstigen Leistungen
  • § 22 Nr. 4 Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes
 
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen:
Die in der Praxis häufig vorkommenden Einkünfte sind die aus wiederkehrenden Bezügen. Wiederkehrende Bezüge sind Leistungen, entweder in Geld oder in einem sonstigen Vermögensvorteil, die dem Empfänger aufgrund eines einheitlichen Rechts oder Entschlusses zufließen.
Renten werden im Gegensatz zu sonstigen wiederkehrenden Bezügen nur mit dem so genannten Ertragsanteil angesetzt. Eine Rente liegt immer dann vor, wenn die Leistung sowohl zeitlich wie in der Höhe regelmäßig gezahlt wird, also nicht wesentlichen Schwankungen unterliegt. Wird die Rente von Zeit zu Zeit, z. B. nach dem Lebenshaltungskostenindex, betragsmäßig angepasst, spielt dies für den Rentenbegriff selbst keine Rolle.
Renten werden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Bei den Einkünften wird also nicht der gesamte Rentenbetrag erfasst, sondern nur ein fiktiver Zinsanteil. Deutlich wird dies an der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Da der Beitragszahler über viele Jahre hinweg Beiträge zur Rentenversicherung einbezahlt hat, fließen ihm mit den monatlichen Rentenzahlungen im Wesentlichen die eigenen Beitragsleistungen wieder zurück. Ein bestimmter Anteil der Rente wird jedoch zusätzlich gewährt, dieser Teil wird wie eine spätere Zinszahlung als Ertragsanteil besteuert.
Beispiel:
Herr Huber erhält mit Ablauf des 65. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente beträgt monatlich 3.000 DM, der Ertragsanteil 27 Prozent. Versteuert werden nicht die 36.000 DM jährlicher Rentenzufluss, sondern nur der Ertragsanteil in Höhe von 9.720 DM.
Sonstige wiederkehrende Bezüge, deren Höhe oder Zeitabstand also schwankt, werden in voller Höhe, also nicht nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Solche wiederkehrenden Bezüge ergeben sich oft aus Übergabeverträgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wenn also Vermögen auf Kinder übertragen wird und diese die Eltern auf deren Lebenszeit versorgen. Dies könnte z. B. die Altenteilsleistung der Landwirtschaft sein, aber auch Versorgungszusagen, Wohnungs- oder Nutzungsrechte im Rahmen von Übergabeverträgen.


Unterhaltsleistungen:
Die Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehepartner oder an Kinder im Rahmen von Ehescheidung oder dauerndem Getrenntleben können vom Leistungsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug als Sonderausgaben ist jedoch davon abhängig, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese versteuert. Diese Unterhaltsleistungen werden beim Empfänger als sonstige Einkünfte angesetzt, allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 27.000 DM, der als Sonderausgaben abgezogen werden kann.


Spekulationsgeschäft:
Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen ein vom veräußertem Gut abhängiger bestimmter Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt. Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), muss der Zeitraum für die Steuerfreiheit mehr als zwei Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, mehr als sechs Monate betragen. Auch inländische Schuldverschreibungen fallen seit dem 1. November 1994 unter diese Regelung.


Sonderfall Liebhaberei:
Steuerlich kann es günstig sein, eigene hohe Einkünfte durch - möglichst dauerhafte - Verluste in anderen Einkunftsarten "auszugleichen". Steuerlich anzuerkennende Einkünfte - und damit Verluste - aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit liegen nur vor, wenn die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen muss die Überschusserzielungsabsicht gegeben sein. Das Finanzamt lehnt daher die steuerliche Berücksichtigung solcher Verluste ab, wenn Liebhaberei vorliegt, die Gewinnerzielungsabsicht also fehlt.

G E H E  Z U
Die Gehaltsabrechnung

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