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Die Einkommensteuerarten
Grundsatz des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ist, dass nur die Einkünfte steuerpflichtig sind,
die unter die im Einkommensteuergesetz aufgezählten sieben
Einkunftsarten fallen. Diese Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes
sind in § 2 EStG aufgezählt und in den nachfolgenden
§§ 13 bis 23 EStG im Einzelnen definiert:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis
17 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG)
Der Begriff der "sonstigen Einkünfte" ist dabei
irreführend: Hinter § 22 EStG verbirgt sich eine
abschließende Aufzählung dieser sonstigen Einkünfte.
Hierunter fallen wiederkehrende Bezüge (z. B. aus dem
Verkauf von Vermögen), Renten (z. B. gesetzliche Altersrenten),
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, die Spekulationsgeschäfte,
Überschüsse aus gelegentlichen Vermietungen oder Vermittlungsleistungen
und die Einkünfte der Abgeordneten.
Wer also das Glück hat, mit seinen Einnahmen unter keine
der Einkunftsarten zu fallen, braucht sich über die Versteuerung
keine Gedanken machen - kann aber auch keine Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehen.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat folgende Einnahmen: Er ist Arbeitnehmer, seine
Frau betreibt eine kleine Boutique. Von seinen Eltern hat der
Ehemann ein Wohn- und Geschäftshaus geerbt, das an eine Bank
und an verschiedene private Wohnungsmieter vermietet ist. Die
Ehefrau hat umfangreichen Aktienbesitz sowie mehrere Sparkonten
und festverzinsliche Wertpapiere. Aus einer privaten Lebensversicherung
erhalten die Eheleute im laufenden Jahr 80.000 DM ausbezahlt,
daneben haben sie im Lotto 16.000 DM gewonnen.
Entsprechend der oben dargestellten Aufzählung muss das Ehepaar
folgende Einkünfte versteuern: den Arbeitslohn des Ehemanns
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Mieteinnahmen
abzüglich Ausgaben, Kosten und Abschreibung als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, die Ehefrau erzielt aus ihrer
Boutique Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Zinsen und Dividenden
sind - nach Abzug der Werbungskosten und des Sparerfreibetrages
- als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Nicht steuerpflichtig sind dagegen der Lottogewinn sowie die ausbezahlte
Lebensversicherung. Beide Zuflüsse fallen unter keine der
Einkunftsarten des EStG.
| | Steuerpflichtig oder steuerfrei?
Nicht alle - steuerbaren - Einkünfte müssen versteuert
werden. Vielmehr gibt es eine Reihe von Steuerbefreiungen. Dabei
erzielt der Steuerzahler zwar Einkünfte im Sinne des § 2 EStG,
diese werden aber aus den verschiedensten Gründen von der
Besteuerung freigestellt:
- Ausländische Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
- inländische Einkünfte aufgrund des Steuerbefreiungskataloges
des § 3 EStG.
Nach § 3 EStG sind z. B. Leistungen aus der
Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung, Abfindungen je nach Alter und Dienstjahren bis zu
36.000 DM, Heirats-, Geburts- und Jubiläumszuwendungen
an Arbeitnehmer oder Sanierungsgewinne von Unternehmen von der
Besteuerung freigestellt.
| | Warum unterschiedliche Einkunftsarten?
Die Frage, welcher Einkunftsart die jeweiligen Einkünfte
zuzuordnen sind, hat auch Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung,
eventuelle Freibeträge sowie in Einzelfällen auf andere
Steuerarten, z. B. die Gewerbesteuer. Dies macht die nachfolgende
Übersicht deutlich:
Einkünfte
aus |
Ermittlung
|
Umfang |
Freibeträge
|
Land- und
Forstwirtschaft |
Gewinn1
|
einschl.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von
Betriebsvermögen |
2.000 DM
(§ 13 EStG) sowie für
Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM |
Gewerbebetrieb |
Gewinn1
|
einschl.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von
Betriebsvermögen |
für
Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM |
selbständiger
Arbeit |
Gewinn1
|
einschl.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von
Betriebsvermögen |
für
Veräußerungsgewinne bis 60.000 DM |
nichtselbständiger
Arbeit |
Überschuss2 |
Veräußerungsgewinne,
z. B. aus Verkauf von
Arbeitsmitteln, werden nicht erfasst |
keine (aber
Arbeitnehmer - Pauschbetrag von
2.000 DM) |
Kapitalvermögen |
Überschuss2
|
Veräußerungsgewinne
oder Kursgewinne werden nicht erfasst3
|
6.000 DM
(Sparerfreibetrag) |
Vermietung
und Verpachtung |
Überschuss2
|
Veräußerungsgewinne,
z. B. aus Verkauf des Gebäudes,
werden nicht erfasst3 |
keine |
sonstige
Einkünfte |
Überschuss2
|
Veräußerungsgewinne
werden nur bei Spekulationsgeschäften
erfasst |
Spekulationsgewinne
bis 1.000 DM bleiben steuerfrei |
1 Gewinn: Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben plus Veräußerungsgewinne
2 Überschuss: Einnahmen abzüglich Werbungskosten
3 Ausnahme: der Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist
Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14a EStG)
Unter diesen Sammelbegriff fallen alle Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen
Betrieb einschließlich Waldnutzung. Für kleinere Betriebe
ist ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren (§ 13a EStG)
möglich.
Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG)
Diese Einkunftsart ist über die §§ 15 bis
17 EStG sehr weitgehend gefasst. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielen alle Handwerker, Kaufleute, die meisten Dienstleistungsbetriebe,
Handels- und Versicherungsvertreter sowie das produzierende und
verarbeitende Gewerbe.
Gesetzlich definiert ist die gewerbliche Tätigkeit als selbständige,
nachhaltig betriebene Tätigkeit, die mit der Absicht betrieben
wird, Gewinne zu erzielen. Außerdem muss eine nach außen
gerichtete Tätigkeit - die so genannte Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr - vorliegen. Gelegentliche oder nur vorübergehende
Tätigkeiten bzw. die reine Vermögensverwaltung zählen
nicht zu gewerblichen Tätigkeiten.
Beispiel:
Herr Emsig eröffnet ein Friseurgeschäft. Er mietet hierfür
zwei Räume an, least die Inneneinrichtung und inseriert in
der Tageszeitung. Dennoch hat er am ersten Tag nur einen Kunden.
Trotzdem ist Herr Emsig vom ersten Tag an Gewerbetreibender. Er
ist selbständig, will dies auch in Zukunft bleiben, er hat
die Absicht, irgendwann Gewinn zu erzielen, und er bietet seine
Leistungen auf dem freien Markt an.
Beispiel:
Ein Briefmarkensammler gibt seine Sammlung auf. Aufgrund mehrerer
Verkaufsverhandlungen stellt er fest, dass er mit Teilverkäufen
mehr Geld erzielen kann. Er teilt daher seine Sammlung auf und
verkauft die einzelnen Teilbereiche innerhalb eines Jahres an
verschiedene Sammler. Der Briefmarkensammler ist zwar selbständig
tätig und handelt mit Gewinnerzielungsabsicht. Durch seine
Anzeigen in der Fachpresse nimmt er am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teil, allerdings dürfte es sich um eine Vermögensverwaltung
handeln. Auf jeden Fall fehlt die Wiederholungsabsicht, das dauerhafte
Tätigwerden, da er nach dem endgültigen Verkauf aller
Briefmarken nicht mehr tätig sein wird.
In der nachfolgenden Übersicht sind die Voraussetzungen der
gewerblichen Tätigkeit im Einzelnen kurz erläutert:
Merkmal |
Definition
|
Kennzeichen,
Abgrenzung zu |
Selbständigkeit |
Handeln auf
eigene Rechnung und Gefahr, tragen von
Unternehmerrisiko |
Kennzeichen:
z. B. Kapitaleinsatz, Eigenhaftung
Abgrenzung: zur Arbeitnehmertätigkeit
(z. B. wird nur die Arbeitsleistung
und nicht der Arbeitserfolg geschuldet) |
Nachhaltigkeit |
auf längere
Dauer gerichtetes Handeln mit
Wiederholungsabsicht |
Kennzeichen:
Die Absicht, die Handlung bei sich
bietender Gelegenheit zu wiederholen,
reicht aus. |
Gewinnerzielungs-
absicht |
die Absicht,
aus seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen
|
Kennzeichen:
Auf die Gesamtdauer der Betätigung muss
ein Totalgewinn entstehen, dabei werden
Veräußerungsgewinne mit berücksichtigt
(nur bei den Gewinneinkünften).
Abgrenzung: zur Liebhaberei |
Teilnahme
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr |
nach außen
in Erscheinung tretende Tätigkeit,
entgeltliche Beteiligung am allgemeinen
Güter- und Leistungsaustausch |
Kennzeichen:
Die eigenen Leistungen werden einem
unbestimmten Kundenkreis angeboten,
z. B. durch Werbung, Anzeigen,
Firmenschilder. Auf die Anzahl der Kunden
kommt es nicht an.
Abgrenzung: zur Vermögensverwaltung |
Neben dieser eigentlichen Definition der gewerblichen Einkünfte
werden sie durch die §§ 15, 16 und 17 nochmals
erheblich erweitert:
- die Gewinnanteile aus Personengesellschaften, z. B. aus
Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder KG, wenn
die Gesellschaft wenigstens teilweise gewerbliche Einkünfte
erzielt
- die Einkünfte z. B. einer GmbH & Co. KG
- Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe
eines gewerblichen Einzelunternehmens, eines so genannten Teilbetriebes
oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 16 EStG)
- Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer wesentlichen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH.
Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Steuerzahler
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 25 Prozent
beteiligt war (§ 17 EStG).
Zu den gewerblichen Einkünften zählen übrigens
auch Veräußerungs- oder Aufgabeverluste, die mit Gewinnen
oder Überschüssen verrechnet werden können.
Der Nachteil der gewerblichen Einkünfte liegt für die
Einkommensteuer vor allem darin, dass auch Gewinne aus dem Verkauf
von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erfasst
werden, außerdem muss in der Regel auch noch Gewerbesteuer
gezahlt werden.
Selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen insbesondere
die Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte,
Ärzte, Ingenieure, Architekten bzw. wissenschaftlich, künstlerisch,
schriftstellerisch oder unterrichtend Tätige. Außerdem
fällt die Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung
und die Tätigkeit als Aufsichtsrat unter die selbständige
Arbeit. Diese Tätigkeiten müssen - wie bei den gewerblichen
Einkünften - selbständig und nachhaltig betrieben werden.
Für die Einkommensteuer bringt die Einkunftsart selbständige
Tätigkeit gegenüber der gewerblichen Tätigkeit
keine Vorteile. Allerdings ergeben sich Erleichterungen bei der
Buchführung (es ist nur eine Einnahme-Überschussrechnung
notwendig), außerdem bleiben selbständig Tätige
und Freiberufler gewerbesteuerfrei.
Bei den Freiberuflern unterscheidet § 18 EStG zwei Fallgruppen:
- die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und erzieherische Tätigkeit
- die in § 18 Absatz 1 EStG aufgezählten
"Katalogberufe", z. B. Rechtsanwälte, Ärzte,
Ingenieure, Architekten
Nur wenn sich der ausgeübte Beruf entweder unter die erste
Gruppe oder unter die Katalogberufe einordnen lässt, liegt
eine freiberufliche Tätigkeit vor.
Wird neben der selbständigen Tätigkeit auch eine gewerbliche
Tätigkeit ausgeübt, liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte
vor.
Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gehören
auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung bzw.
Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG)
Wer als Arbeitnehmer oder Beamter tätig ist, erzielt Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. In der Regel ist die Arbeitnehmereigenschaft
eindeutig erkennbar. Problematisch ist die Abgrenzung immer dann,
wenn eine Tätigkeit sowohl die Kennzeichen der Selbständigkeit
wie die einer Arbeitnehmerstellung erfüllt. Davon betroffen
sind vor allem Handels- und Versicherungsvertreter, die Urlaubsvertretungen
der Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) sowie
die "freien Mitarbeiter" und die sogenannten "Scheinselbständigen".
Wenn diese sehr eng in den betrieblichen Ablauf ihres Auftraggebers
eingebunden sind, nach dessen Vorgaben tätig werden und daneben
keine oder kaum weitere Kunden haben, spricht vieles für
eine Arbeitnehmertätigkeit.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen
neben dem eigentlichen Arbeitslohn bzw. den Beamtenbezügen
auch Überstunden-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen, sogenannte
geldwerte Vorteile, wie z. B. der
für private Fahrten überlassene Dienstwagen, vom Arbeitgeber
gestellte Kost und Logis, die kostenlose oder verbilligte Mittagsverpflegung,
Einkaufsrabatte oder Zinsvorteile aus verbilligten oder zinsfreien
Arbeitgeberdarlehen. Nur wenige Lohnbestandteile bleiben steuerfrei,
z. B. eng begrenzte Sonn- und Feiertagszuschläge. Für
Jubiläums-, Heirats- und Geburtszuwendungen werden Freibeträge
gewährt.
Den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden zur Einkunftsermittlung
entsprechende Werbungskosten gegengerechnet,
z. B. die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und
Betrieb, Kosten für Arbeitsmittel usw.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Eine feststehende Definition oder eine erschöpfende Aufzählung
über den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen
existiert nicht. Vielmehr werden in der gesetzlichen Vorschrift
des § 20 EStG die wichtigsten zu dieser Einkunftsart
gehörenden Einnahmen aufgezählt. Aus der Formulierung
wird jedoch ersichtlich, dass in dieser Einkunftsart die Früchte
aus der Anlage von Geldkapitalvermögen erfasst werden
sollen. Im Wesentlichen zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen:
- Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge
aus Aktien oder Genussrechten sowie aus GmbH-Anteilen bzw. Anteile
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- die anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen (Ausnahme:
der Gesellschafter oder Darlehensgeber ist Mitunternehmer)
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden
- außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige
Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Lebensversicherungen (auf
den Erlebens- oder Todesfall) enthalten sind. Diese bleiben allerdings
häufig steuerfrei.
- Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B.
aus Spareinlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen
und Anleihen
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich
der Schatzwechsel
- Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen
und sonstigen Ansprüchen durch den Anteilseigner, von Zinsscheinen
durch den Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Aktien, sonstigen Anteile oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert
werden.
Seit 1993 gilt für die meisten inländischen Kapitalerträge
die so genannte Zinsabschlagsteuer, eine 30-prozentige Kapitalertragsteuer,
die auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Diese wird erhoben
von Einnahmen aus inländischen Anleihen und Schuldverschreibungen
sowie allen Kapitalerträgen, die von den Banken und Sparkassen
ausbezahlt werden. Nicht darunter fallen Dividenden sowie GmbH-Ausschüttungen,
die wie bisher der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen,
sowie Zinsen aus privaten Forderungen. Außerdem sind Sichteinlagen
mit bis zu einprozentiger Verzinsung, Zinsen auf bestimmte Bausparguthaben
sowie Zinserträge unter 20 DM pro Guthaben vom Zinsabschlag
befreit. Stückzinsen unterliegen seit 1994 der Quellenbesteuerung.
Um bereits bei der Quellenbesteuerung die persönlichen Sparerfreibeträge
des Steuerzahlers berücksichtigen zu können, wurde ein
Freistellungsverfahren eingeführt.
Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden Werbungskosten
(z. B. Depotgebühren, Safemiete, Reisekosten zu Hauptversammlungen,
die Bezugsgebühren für Fachliteratur) und Schuldzinsen
berücksichtigt. Die Werbungskosten können
abgezogen werden, soweit sie dazu dienen, Erträge aus der
Kapitalanlage zu erzielen. Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf
der Kapitalanlage oder zum ausschließlichen Zweck, Wertsteigerungen
des Vermögens zu erzielen, sind dagegen nicht abzugsfähig.
In jedem Fall wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 100 DM
(Ehepaare 200 DM) angesetzt.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit 1993 jährlich 6.000 DM,
für Ehepaare 12.000 DM. Er wird jedem Ehepartner zur
Hälfte zugerechnet, einen nicht verbrauchten Restbetrag bekommt
der andere. Damit werden Pauschbetrag und Sparerfreibetrag optimal
ausgenutzt. Daher kann u. U. auch eine Verlagerung
von Kapitaleinkünften auf Kinder steuerlich sehr interessant
sein.
Wer außer Arbeitslohn nur noch Zinseinkünfte hat, kann
u. U. zusätzlich 800 DM Zinsen steuerfrei
einstecken, sofern das zu versteuernde Einkommen innerhalb bestimmter
Grenzen liegt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Die Erträge aus der entgeltlichen Überlassung bestimmter
Vermögensarten an andere Personen zur Nutzung durch Miete
oder Pacht stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
dar. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition enthält
§ 21 EStG nicht.
Es handelt sich im Einzelnen um:
- Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen,
Geschäftsräume, einzelne Zimmer
- in das Schiffsregister eingetragene Schiffe und so genannte
grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte und Mineralgewinnungsrechte
(z. B. Kiesvorkommen)
- Sachinbegriffe, die einem einheitlichen Zweck dienen, z. B.
das bewegliche Betriebsvermögen eines Betriebs
- die Verpachtung von Rechten, z. B. Patenten und schriftstellerischen
Werken
Die Entgelte aus der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände
werden im Rahmen der sonstigen Einkünfte erfasst.
Steuerpflichtig sind nur die Miet- oder Pachteinnahmen,
vermindert um die Ausgaben, die damit zusammenhängen (Werbungskosten),
sowie um die Abschreibungen. Gewinne aus dem Verkauf, z. B.
von Häusern oder Grundstücken, sind in der Regel steuerfrei
(Ausnahme: Spekulationsgewinn oder gewerblicher Grundstückshandel).
Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Die Einkunftsart sonstige Einkünfte ist ein reiner Sammelbegriff
für fünf unterschiedliche Einkunftsformen:
- § 22 Nr. 1 Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen
- § 22 Nr. 1a Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
- § 22 Nr. 2 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
- § 22 Nr. 3 Einkünfte aus sonstigen
Leistungen
- § 22 Nr. 4 Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen:
Die in der Praxis häufig vorkommenden Einkünfte sind
die aus wiederkehrenden Bezügen. Wiederkehrende Bezüge
sind Leistungen, entweder in Geld oder in einem sonstigen Vermögensvorteil,
die dem Empfänger aufgrund eines einheitlichen Rechts oder
Entschlusses zufließen.
Renten werden im Gegensatz zu sonstigen
wiederkehrenden Bezügen nur mit dem so genannten Ertragsanteil
angesetzt. Eine Rente liegt immer dann vor, wenn die Leistung
sowohl zeitlich wie in der Höhe regelmäßig gezahlt
wird, also nicht wesentlichen Schwankungen unterliegt. Wird die
Rente von Zeit zu Zeit, z. B. nach dem Lebenshaltungskostenindex,
betragsmäßig angepasst, spielt dies für den Rentenbegriff
selbst keine Rolle.
Renten werden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert.
Bei den Einkünften wird also nicht der gesamte Rentenbetrag
erfasst, sondern nur ein fiktiver Zinsanteil. Deutlich wird dies
an der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Da
der Beitragszahler über viele Jahre hinweg Beiträge
zur Rentenversicherung einbezahlt hat, fließen ihm mit
den monatlichen Rentenzahlungen im Wesentlichen die eigenen Beitragsleistungen
wieder zurück. Ein bestimmter Anteil der Rente wird jedoch
zusätzlich gewährt, dieser Teil wird wie eine spätere
Zinszahlung als Ertragsanteil besteuert.
Beispiel:
Herr Huber erhält mit Ablauf des 65. Lebensjahres eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente beträgt
monatlich 3.000 DM, der Ertragsanteil 27 Prozent. Versteuert
werden nicht die 36.000 DM jährlicher Rentenzufluss,
sondern nur der Ertragsanteil in Höhe von 9.720 DM.
Sonstige wiederkehrende Bezüge, deren Höhe oder Zeitabstand
also schwankt, werden in voller Höhe, also nicht nur mit
dem Ertragsanteil besteuert. Solche wiederkehrenden Bezüge
ergeben sich oft aus Übergabeverträgen im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge, wenn also Vermögen auf Kinder
übertragen wird und diese die Eltern auf deren Lebenszeit
versorgen. Dies könnte z. B. die Altenteilsleistung
der Landwirtschaft sein, aber auch Versorgungszusagen, Wohnungs-
oder Nutzungsrechte im Rahmen von Übergabeverträgen.
Unterhaltsleistungen:
Die Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehepartner oder an
Kinder im Rahmen von Ehescheidung oder dauerndem Getrenntleben
können vom Leistungsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen
werden. Dieser Abzug als Sonderausgaben ist jedoch davon abhängig,
dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese versteuert.
Diese Unterhaltsleistungen werden beim Empfänger als sonstige
Einkünfte angesetzt, allerdings nur bis zum Höchstbetrag
von 27.000 DM, der als Sonderausgaben abgezogen werden kann.
Spekulationsgeschäft:
Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte,
bei denen ein vom veräußertem Gut abhängiger
bestimmter Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
liegt. Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), muss der Zeitraum für die Steuerfreiheit
mehr als zwei Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, mehr als sechs Monate betragen. Auch inländische
Schuldverschreibungen fallen seit dem 1. November
1994 unter diese Regelung.
Sonderfall Liebhaberei:
Steuerlich kann es günstig sein, eigene hohe Einkünfte
durch - möglichst dauerhafte - Verluste in anderen Einkunftsarten
"auszugleichen". Steuerlich anzuerkennende Einkünfte
- und damit Verluste - aus Gewerbebetrieb oder selbständiger
Tätigkeit liegen nur vor, wenn die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
erfolgt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw.
aus Kapitalvermögen muss die Überschusserzielungsabsicht
gegeben sein. Das Finanzamt lehnt daher die steuerliche
Berücksichtigung solcher Verluste ab, wenn Liebhaberei vorliegt,
die Gewinnerzielungsabsicht also fehlt.
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