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Sozialversicherungen für
Selbständige
Wenn man sich selbständig macht, verlässt man
in der Regel auch das System der gesetzlichen
Pflichtversicherungen. Die einzelnen
Versicherungsunternehmen bieten aber speziell auf
Selbständige und Freiberufler zugeschnittene Altersversorgungen,
Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege- und
Unfallversicherungen an. Mit diesem Paket, das
natürlich mit einigen Kosten verbunden ist,
erhält man auch als Selbständiger einen Schutz,
der dem der gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht. Wer ist bei
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
weiterhin versicherungspflichtig?
Bei einem Wechsel
in die Selbständigkeit gilt es grundsätzlich
zu unterscheiden, ob weiterhin eine
Pflichtversicherung besteht oder sich der
Selbständige freiwillig gesetzlich versichert
bzw. keine Beiträge mehr an die gesetzliche
Rentenversicherung bezahlt.
Weiterhin pflichtversichert sind:
- Selbständige Lehrer und Erzieher, die
keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff
Lehrer wird hier sehr weit ausgelegt, so
dass vom Fahrlehrer bis hin zum
Tanzlehrer eine Versicherungspflicht
besteht.
- Selbständige Pflegepersonen (Kranken-,
Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege),
die keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen (hierzu
zählen auch Krankengymnasten). Diese
Versicherungspflicht kann auch umgangen
werden: Ein Krankengymnast macht sich
selbständig. Solange er keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
einstellt, ist er gesetzlich
pflichtversichert. Zur Befreiung von der
Versicherungspflicht würde schon die
Anstellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers mit einem monatlichen
Bruttoverdienst von mehr als 610 DM
genügen.
- Selbständige Hebammen und
Entbindungspfleger
- Seelotsen (dieser Personenkreis ist in
der Seekasse pflichtversichert)
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Selbständige Künstler und Publizisten
(dieser Personenkreis ist in der
Künstlersozialkasse
pflichtversichert.Genaue Informationen
gibt es im Abschnitt:
Künstlersozialkasse).
Handwerker: Dieser Personenkreis ist bei
der Landesversicherungsanstalt für
Arbeiter pflichtversichert. Voraussetzung
für eine Versicherungspflicht des
Handwerkers ist die Eintragung in die
Handwerksrolle. Dieses öffentliche
Register wird von der Handwerkskammer
geführt und enthält alle selbständigen
Handwerker mit dem von ihnen betriebenen
Handwerk. Die Versicherungspflicht ist
jedoch auf 18 Jahre
(216 Monate) beschränkt. Bereits
bestehende Pflichtversicherungszeiten
(z. B. aus einem vorangegangenen
Angestelltenverhältnis) werden hier
angerechnet. Der jeweilige
Versicherungsträger informiert jeden
versicherungspflichtigen Handwerker
automatisch ein paar Monate vor dem Ende
seiner Pflichtversicherungszeit und weist
auf die bevorstehende
Befreiungsmöglichkeit hin.
Während des Zeitraums der
Pflichtversicherung können selbständige
Handwerker zwischen drei verschiedenen
Beitragszahlungen an die gesetzliche
Rentenversicherung wählen:
Regelbeitrag:
Der Regelbeitrag berechnet sich aus dem
aktuell gültigen
Rentenversicherungs-Beitragssatz
(1997:20,3 Prozent) und der
jeweiligen Bezugsgröße. Diese
entspricht dem Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im
vorangegangenen Kalenderjahr. Die
Bezugsgröße beträgt für 1997 in den
alten Bundesländern 4.270 DM
monatlich und in den neuen Bundesländern
3.640 DM. Der daraus resultierende
Regelbeitrag für 1997 beträgt in den
alten Bundesländern monatlich
866,81 DM, in den neuen
Bundesländern 738,92 DM.
Halber Regelbeitrag:
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren
nach Beginn der selbständigen Tätigkeit
ist es möglich, den halben Regelbeitrag
zu bezahlen. Beispiel: Ein Schreiner
nimmt seine selbständige Tätigkeit im
März 1997 auf. Er hat dadurch die
Möglichkeit bis Dezember 2000 den halben
Regelbeitrag zu entrichten.
Einkommensgerechter Beitrag:
Die Grundlage für die Beitragsermittlung
ist hier der Gewinn aus der
selbständigen Tätigkeit. Als Gewinn
wird der Überschuss der
Betriebseinnahmen im Vergleich zu den
Betriebsausgaben bezeichnet. Entsteht
jedoch anstelle von Gewinn am Jahresende
ein Verlust, so sind für dieses Jahr
keine Beiträge an die gesetzliche
Rentenversicherung zu bezahlen. Der
Nachteil besteht darin, dass dieser
Zeitraum, für den keine Beiträge zu
zahlen sind, nicht auf die
Pflichtversicherungszeit von insgesamt
18 Jahren angerechnet wird.
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Was sollten nicht
rentenversicherungspflichtige Selbständige
beachten? Dieser Personenkreis kann zwischen
drei Varianten wählen. Es können Beiträge
freiwillig bezahlt werden, die
Beitragsentrichtung kann beendet werden oder die
Versicherungspflicht beantragt werden.
Die Bezahlung von freiwilligen Beiträgen liegt
in erster Linie in der Erhaltung von bereits
bestehenden Erwerbs- und
Berufsunfähigkeits-Rentenansprüchen.
Bezahlung eines freiwilligen
Beitrages
Wichtig ist hierbei die Beachtung folgender
Regelung, die generell den Anspruch von Erwerbs-
und Berufsunfähigkeitsrenten genau regelt:
- Die allgemeine Wartezeit muss
erfüllt sein, d. h., es sind
mindestens 60 Monate belegt
(z. B. mit Pflicht- oder
freiwilligen Beiträgen).
- Vor dem 1. Januar 1984
muss für den Versicherten eine
anrechenbare Zeit von 60 Monaten
bestehen (z. B. Wehrdienst, Lehre,
Erziehungszeiten).
- Die Zeit ab dem
1. Januar 1984 muss lückenlos
belegt sein (z. B. durch Pflicht-
oder freiwillige Beiträge).
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt,
so kann der Versicherte durch die Bezahlung eines
freiwilligen Beitrages seine bereits bestehenden
Ansprüche auf eine Erwerbs- und
Berufsunfähigkeits-Rente erhalten. Ist nur eine
dieser Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein
Anspruch darauf. Das bedeutet, dass vor allem
jüngere Selbständige diese Wahlmöglichkeit
nicht mehr haben.
Die kostengünstigste Variante für die
freiwillige Beitragsentrichtung ist die Bezahlung
des monatlichen Mindestbeitrages, der 1997 in den
alten Bundesländern 123,83 DM und in den
neuen Bundesländern 105,56 DM beträgt. Als
zusätzliche Versorgung sollte eine private
Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen
werden. Der Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sollte zusammen mit dem
Leistungsumfang der privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung mindestens die
monatlichen Fixkosten des Selbständigen im Fall
einer Berufsunfähigkeit abdecken.
Keinerlei Beitragsentrichtung
Bei Nichterfüllung der oben genannten Regelung
ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen
nicht sinnvoll. Ein bereits bestehender Anspruch
auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente kann
dennoch weiterhin 24 Monate (ab Einstellung
der Beitragszahlung) lang erhalten bleiben, da
bei Eintritt einer Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit ausschlaggebend ist, ob
innerhalb der letzten fünf Jahre eine
Pflichtbeitragszahlung von drei Jahren bestanden
hat.
Der Selbständige sollte in diesem Fall unbedingt
eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
abschließen. Als Leistungsumfang sollte
mindestens eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente gewählt werden, die die
monatlichen Fixkosten des Selbständigen im Fall
einer Berufsunfähigkeit abdeckt.
Besonderer Hinweis für
Rückkehrer in die Pflichtversicherung
Betrug der Zeitraum der Selbständigkeit mehr als
zwei Jahre (24 Monate), ist der Anspruch auf
eine Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente, der
vor Beginn der Selbständigkeit bestand,
verfallen. Das bedeutet, dass der jetzt
gesetzlich Rentenversicherte in den ersten drei
Jahren seiner erneuten Rentenversicherungspflicht
keinerlei Ansprüche im Fall einer Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit seitens der gesetzlichen
Rentenversicherung hat.
Beispiel:
Frau W. war vom 1. Juli 1990 bis zum
31. Dezember 1993 als Angestellte
rentenversicherungspflichtig. Am 1. Januar
1994 nahm sie eine selbständige Tätigkeit auf,
die sie am 31. Januar 1996 beendete.
Während des Zeitraumes ihrer Selbständigkeit
zahlte sie keinerlei Beiträge an die gesetzliche
Rentenversicherung. Ab 1. Februar 1996
begann Frau W. wieder als Angestellte zu
arbeiten und wurde erneut
rentenversicherungspflichtig. Da die Lücke ihrer
Pflichtversicherungszeit (vom 1. Januar 1994
bis zum 31. Januar 1996) mehr als
24 Monate beträgt, muss Frau W. erneut
drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlen, um wieder
eine gesetzliche Versorgung im Fall einer
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu besitzen.
Hätte sie ihre versicherungspflichtige
Tätigkeit bereits am 1. Januar 1996 wieder
aufgenommen, so wäre ihr früherer Anspruch
nicht verfallen.
Beantragung der
Versicherungspflicht
Die Beantragung der Versicherungspflicht ist für
Personen empfehlenswert, die aufgrund ihrer
gesundheitlichen Verfassung nur erschwert oder
keinerlei Möglichkeiten haben, sich privat
abzusichern.
Jeder Selbständige kann innerhalb von fünf
Jahren ab Beginn seiner Selbständigkeit die
Versicherungspflicht beantragen. In diesem Fall
werden entweder die bereits erläuterten
Regelbeiträge an die gesetzliche
Rentenversicherung entrichtet bzw. der Gewinn
(als Höchstgrenze gilt die
Beitragsbemessungsgrenze; 1997 betrug sie in den
alten Bundesländern monatlich 8.200 DM, in
den neuen Bundesländern 7.100 DM) für die
Beitragsermittlung zugrunde gelegt.
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Bei Beendigung der
selbständigen Tätigkeit endet die
Pflichtversicherung. Wird die selbständige
Tätigkeit wieder aufgenommen, ist der
Selbständige wieder frei in seiner Wahl
(freiwillige Beitragszahlung, keinerlei
Beitragszahlung, erneute Beantragung der
Versicherungspflicht), vorausgesetzt er gehört
durch die Art seiner Tätigkeit nicht automatisch
zum pflichtversicherten Personenkreis! Hinweise
zu weiteren Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung
Altersrenten-Ansprüche:
Im Gegensatz zur Möglichkeit der Verfallbarkeit
von Erwerbs- und
Berufsunfähigkeits-Rentenansprüchen, bleiben
bestehende Altersrenten-Ansprüche in jedem Fall
erhalten. Im Hinblick auf die Erhöhung von
Altersrenten-Ansprüchen ist die Entrichtung von
freiwilligen Mindestbeiträgen nicht rentabel.
Pro monatlich entrichtetem Mindestbeitrag würde
sich laut heutigem Stand (1997) der monatliche
Altersrenten-Anspruch um lediglich 0,53 DM
erhöhen.
Witwen- und Waisenrenten-Ansprüche:
Verstirbt eine Person, die jemals Beiträge an
die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt hat,
so wird überprüft, ob die allgemeine Wartezeit
(60 Monate belegt) erfüllt ist. Trifft dies
zu, besteht ein Witwen- und Waisenrenten-Anspruch
für die Hinterbliebenen, egal ob unmittelbar vor
dem Ableben Pflicht- oder freiwillige Beiträge
bzw. keinerlei Beiträge von der verstorbenen
Person entrichtet wurden.
Generell ist es jedem Selbständigen zu
empfehlen, unmittelbar vor bzw. nach Aufnahme
seiner selbständigen Tätigkeit, eine
kostenlose, persönliche Beratung beim jeweiligen
Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen.
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Gesetzliche
Krankenversicherung
Ein Selbständiger kann sich unter folgenden
Voraussetzungen bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichern:
- Eine bestehende Versicherungspflicht hat
unmittelbar vor Beginn der
Selbständigkeit bestanden. Der
Versicherte muss in den letzten fünf
Jahren vor Pflichtversicherungsende
mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vorher ununterbrochen
mindestens zwölf Monate versichert
gewesen sein.
- Ein Anspruch auf Familienversicherung
erlischt für die zu versichernde Person.
Für hauptberufliche Selbständige besteht die
Möglichkeit, einen Anspruch auf Krankentagegeld
mitzuversichern. Es kann zwischen einem Anspruch
ab der dritten Woche oder ab der siebten Woche
der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.
Die Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung richten sich nach dem für
die jeweilige Krankenkasse gültigen Beitragssatz
und den vom Versicherten gemeldeten
beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören alle
Einnahmen und Geldmittel zum Lebensunterhalt ohne
Rücksicht auf die steuerliche Behandlung.
Als Höchstgrenze für die zu bezahlenden
Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze (1997
in den alten Bundesländern monatlich
6.150 DM, in den neuen Bundesländern
monatlich 5.325 DM).
Beispiel: AOK Bayern:
Der Beitragssatz beträgt für freiwillig
Versicherte (Stand: 1. Januar 1997)
12,5 Prozent (ohne Krankengeldanspruch).
Bei einem zusätzlich versicherten
Krankengeldanspruch ab der dritten Woche erhöht
sich der Beitragssatz auf 16,3 Prozent und
bei einer Krankentagegeldzahlung ab der siebten
Woche beträgt der Beitragssatz
13,7 Prozent.
Der Beitrag für die gesetzliche
Pflegeversicherung beträgt derzeit
1,7 Prozent.
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Im Gegensatz zur freiwilligen
Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht bei Beginn einer
selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, in
die private Krankenversicherung zu wechseln. Die
Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich
nicht nach den Einnahmen des Selbständigen,
sondern nach Eintrittsalter, Geschlecht und
Gesundheitszustand der zu versichernden Person,
sowie dem Umfang des gewünschten
Versicherungsschutzes, der individuell gewählt
werden kann.
In der privaten Krankenversicherung muss jedoch
in jedem Fall für jede zu versichernde Person
ein eigener Beitrag entrichtet werden. Die
Möglichkeit der Familienversicherung analog der
gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier
nicht.
Jeder Selbständige sollte bei der Wahl zwischen
gesetzlicher oder privater Krankenversicherung
folgende Aspekte berücksichtigen:
- Anzahl der zu versichernden Personen
(eventuelle Familienplanung für die
Zukunft ebenfalls berücksichtigen)
- Geschätztes Einkommen
- Gewünschter Krankenversicherungsschutz
Eine ausführliche Beratung seitens gesetzlicher
und privater Krankenversicherung ist in jedem
Fall die Voraussetzung, um eine Entscheidung
richtig treffen zu können. Generell sollte die
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen
Krankenversicherung erst gekündigt werden, wenn
die private Krankenversicherung, nach
Kenntnisnahme aller eventuell bestehender
Vorerkrankungen, der zu versichernden Personen
eine Versicherungsbestätigung ausgestellt hat.
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Gesetzliche
Pflegeversicherung
Die gesetzliche
Pflegeversicherungist eine
Pflichtversicherung. Sie besteht bei der
jeweiligen Krankenversicherung des
Selbständigen.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung sind deshalb in der
gesetzlichen Krankenversicherung
pflegepflichtversichert. Der Beitrag beträgt
1997 1,7 Prozent des gemeldeten Einkommens
(die Beitragsbemessungsgrenze gilt hier analog
der gesetzlichen Krankenversicherung).
Für Mitglieder der privaten Krankenversicherung
besteht die Pflegepflichtversicherung bei dem
jeweiligen privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit eigenem
Tarif. Die Beitragshöhe richtet sich u. a.
nach dem Eintrittsalter und verschiedenen
Regelungen bezüglich vormals bestehendem
Pflegeversicherungsschutz (bei gesetzlicher
Krankenversicherung oder privater
Krankenversicherung) seit 1. Januar
1995.
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Künstlersozialkasse
Selbständige Künstler und Publizisten werden
über die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven
renten-, kranken- und pflegeversichert. Die
monatlichen Beiträge werden je zur Hälfte vom
Versicherten und der Künstlersozialkasse
getragen. Die Künstlersozialkasse finanziert
sich aus Mitteln der Künstlersozialabgabe und
Zuschüssen des Bundes. Künstler ist, wer Musik,
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt
oder lehrt. Publizist ist, wer als
Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise
publizistisch tätig ist.
Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen
stellt die Berechnungsgrundlage für die
monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung dar. Das zu
meldende Arbeitseinkommen entspricht dem
ermittelten Gewinn aus der selbständigen
künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit.
Die Angabe führt zu verbindlichen
Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr
korrigiert werden können. Bei zu erwartenden
Veränderungen (z. B. Verschlechterung der
Geschäftslage) können jedoch
Beitragsreduzierungen für die Zukunft
ermöglicht werden.
Für Berufsanfänger hat der Gesetzgeber einen
besonderen Schutz vorgesehen. Liegen die
jährlichen Einkünfte unter den
Mindestarbeitsverdienstgrenzen (1997 in den alten
Bundesländern 7.320 DM, in den neuen
Bundesländern 6.240 DM) werden Mindestbeiträge
berechnet. Als Berufsanfängerzeit gelten die
ersten fünf Jahre seit erstmaliger Aufnahme der
selbständigen künstlerischen oder
publizistischen Tätigkeit.
Rentenversicherung innerhalb der
Künstlersozialversicherung
Der zuständige Rentenversicherungsträger ist
die Bundesanstalt für Angestellte.
Im Jahr 1997 beträgt der monatliche
Rentenversicherungsbeitrag für die Versicherten
in der Künstlersozialkasse 10,15 Prozent
(der Beitrag beträgt insgesamt 20,3 Prozent, die
Künstlersozialkasse übernimmt davon die
Hälfte) des beitragspflichtigen Einkommens.
Generell gibt es keine Befreiungsmöglichkeit
bezüglich der Rentenversicherung innerhalb der
Künstlersozialversicherung. Es besteht lediglich
eine Ausnahme für selbständige Künstler und
Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus
einem Angestelltenverhältnis oder aus einer
anderen selbständigen Tätigkeit erzielen.
Genaue Richtlinien hierzu sollten bei Bedarf bei
der Künstlersozialkasse erfragt werden.
Krankenversicherung innerhalb der
Künstlersozialversicherung
Als Krankenkassen können Orts- oder Ersatzkassen
und unter bestimmten Voraussetzungen Innungs-
oder Betriebskrankenkassen gewählt werden.
Der Krankenversicherungsbeitrag entspricht dem
jeweiligen Beitragssatz der gewählten
Krankenkasse.
Für selbständige Künstler und Publizisten
bestehen Befreiungsmöglichkeiten der
Krankenversicherungspflicht innerhalb der
Künstlersozialversicherung als Berufsanfänger
oder Höherverdienender.
Für Berufsanfänger gilt:
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger
Aufnahme seiner selbständigen künstlerischen
bzw. publizistischen Tätigkeit kann der
Berufsanfänger wählen, ob er sich gesetzlich
oder privat krankenversichern möchte. Der
Antrag, die private Versicherung zu wählen, muss
spätestens drei Monate nach Beginn der
Versicherungspflicht an die Künstlersozialkasse
gestellt werden. Diese Befreiung kann innerhalb
der Fünfjahresfrist seitens des Versicherten
widerrufen werden. Widerruft dieser nicht, so
besteht in der Zukunft keine Möglichkeit mehr,
als selbständiger Künstler oder Publizist ein
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu
werden.
Für Höherverdienende gilt:
Der Versicherte muss in drei Kalenderjahren
hintereinander über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung verdient haben. Eine einmal
erfolgte Befreiung der
Krankenversicherungspflicht als
Höherverdienender kann nicht mehr widerrufen
werden.
Bei einer Befreiung der
Krankenversicherungspflicht innerhalb der
Künstlersozialversicherung bezahlt die
Künstlersozialkasse auf Antrag einen Zuschuss
zum Beitrag der privaten Krankenversicherung.
Pflegeversicherung innerhalb der
Künstlersozialversicherung
Zuständig für die Durchführung der sozialen
Pflegeversicherung ist die jeweilig gewählte
Krankenversicherung. Besteht eine Befreiung der
Krankenversicherungspflicht ist die
Pflegeversicherung Bestandteil der privaten
Krankenversicherung.
Der Beitragssatz für
krankenversicherungspflichtige Personen innerhalb
der Künstlersozialversicherung beträgt seit
1. Juli 1996 für den Versicherten
0,85 Prozent (der Beitrag beträgt insgesamt
1,7 Prozent, die Künstlersozialkasse
übernimmt davon die Hälfte) des
beitragspflichtigen Einkommens.
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Abschließende
Hinweise zum Versicherungsschutz von
Selbständigen
In der ersten Phase einer selbständigen
Tätigkeit ist es sehr wichtig, den Versicherungsumfangso
zu wählen, dass einerseits die Existenz
gesichert ist und andererseits die Beiträge
möglichst niedrig gehalten werden, um bestehende
finanzielle Mittel für betriebliche
Anschaffungen und entstehende Fixkosten
(z. B. Miete für gewerbliche Räume)
verwenden zu können.
Der Abschluss folgender Versicherungsverträge
ist äußerst empfehlenswert:
- Krankenversicherung
- Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Um den Gesamtbedarf (bestehende
Fixkosten) relativ günstig abzusichern,
ist es empfehlenswert, einen Teil der
notwendigen Mindestversorgung über eine
private Unfallversicherung abzudecken. In
diesen Verträgen können z. B.
lebenslange Unfallrenten und
Einmalzahlungen im Fall einer
Invalidität zu günstigen Beiträgen
versichert werden.
- Verdienstausfallversicherung
Bei freiwillig gesetzlich
krankenversicherten Personen sollte in
jedem Fall ein Anspruch auf
Krankentagegeld mitversichert werden (ab
dritter bzw. siebter Woche).
Privat versicherte Personen können
bereits Krankentagegeld-Zahlungen ab dem
vierten Tag einer Arbeitsunfähigkeit
vereinbaren. Hier gilt jedoch je länger
die Karenzzeit, desto günstiger der
Beitrag. Zusätzlich zur
Krankentagegeld-Versicherung kann ein
Teil der Mindestversorgung über eine
private Krankenhaustagegeld-Versicherung
abgedeckt werden.
- Betriebshaftpflichtversicherung:
Jeder Selbständige sollte den Bedarf und
die Notwendigkeit einer
Betriebshaftpflichtversicherung genau
überdenken. Diese, in der Regel überaus
wichtige Versicherung, schützt den
Selbständigen u. a. vor
Schadensersatzansprüchen von Kunden.
Sofern der Unternehmer Investitionen im Bereich
Betriebsausstattung bzw. Anschaffung von Waren
und Vorräten getätigt hat, deren Verlust oder
Beschädigung existenzgefährdend wäre, ist der
Abschluss von folgenden Versicherungsverträgen
ebenfalls äußerst empfehlenswert:
- Geschäftsinhaltsversicherung:
Mittels dieses Vertrages versichert der
Unternehmer seine betriebliche
Ausstattung gegen Feuer,
Einbruchdiebstahl und Vandalismus,
Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zu den
versicherten Gegenständen können
u. a. technische Geräte, Mobiliar,
Waren und Vorräte usw. gehören.
- Elektronikversicherung:
In diesem Vertrag sind
Schwachstrom-Geräte zusätzlich zu den
Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl und
Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und
Hagel ebenfalls gegen Fahrlässigkeit,
unsachgemäße Handhabung,
Bedienungsfehler, Kurzschluss und höhere
Gewalt versichert. Zu den versicherbaren
Geräten gehören u. a. EDV-Anlagen,
Drucker, Telefonanlagen, Kopierer,
Büromaschinen usw.
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Microsoft Corp.
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