I N H A L T
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Wer ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig?
Was sollten nicht rentenversicherungs-
pflichtige Selbständige beachten?

Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Pflegeversicherung
Künstlersozialkasse
Abschließende Hinweise zum Versicherungsschutz von Selbständigen
Sozialversicherungen für Selbständige

Wenn man sich selbständig macht, verlässt man in der Regel auch das System der gesetzlichen Pflichtversicherungen. Die einzelnen Versicherungsunternehmen bieten aber speziell auf Selbständige und Freiberufler zugeschnittene Altersversorgungen, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen an. Mit diesem Paket, das natürlich mit einigen Kosten verbunden ist, erhält man auch als Selbständiger einen Schutz, der dem der gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Wer ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig?
Bei einem Wechsel in die Selbständigkeit gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob weiterhin eine Pflichtversicherung besteht oder sich der Selbständige freiwillig gesetzlich versichert bzw. keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt.
Weiterhin pflichtversichert sind:

  • Selbständige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff Lehrer wird hier sehr weit ausgelegt, so dass vom Fahrlehrer bis hin zum Tanzlehrer eine Versicherungspflicht besteht.
  • Selbständige Pflegepersonen (Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (hierzu zählen auch Krankengymnasten). Diese Versicherungspflicht kann auch umgangen werden: Ein Krankengymnast macht sich selbständig. Solange er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt, ist er gesetzlich pflichtversichert. Zur Befreiung von der Versicherungspflicht würde schon die Anstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit einem monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 610 DM genügen.
  • Selbständige Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen (dieser Personenkreis ist in der Seekasse pflichtversichert)
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Künstlersozialkasse
  • Selbständige Künstler und Publizisten (dieser Personenkreis ist in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.Genaue Informationen gibt es im Abschnitt: Künstlersozialkasse).
  • Handwerker: Dieser Personenkreis ist bei der Landesversicherungsanstalt für Arbeiter pflichtversichert. Voraussetzung für eine Versicherungspflicht des Handwerkers ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Dieses öffentliche Register wird von der Handwerkskammer geführt und enthält alle selbständigen Handwerker mit dem von ihnen betriebenen Handwerk. Die Versicherungspflicht ist jedoch auf 18 Jahre (216 Monate) beschränkt. Bereits bestehende Pflichtversicherungszeiten (z. B. aus einem vorangegangenen Angestelltenverhältnis) werden hier angerechnet. Der jeweilige Versicherungsträger informiert jeden versicherungspflichtigen Handwerker automatisch ein paar Monate vor dem Ende seiner Pflichtversicherungszeit und weist auf die bevorstehende Befreiungsmöglichkeit hin.

    Während des Zeitraums der Pflichtversicherung können selbständige Handwerker zwischen drei verschiedenen Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung wählen:

    Regelbeitrag:
    Der Regelbeitrag berechnet sich aus dem aktuell gültigen Rentenversicherungs-Beitragssatz (1997:20,3 Prozent) und der jeweiligen Bezugsgröße. Diese entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Bezugsgröße beträgt für 1997 in den alten Bundesländern 4.270 DM monatlich und in den neuen Bundesländern 3.640 DM. Der daraus resultierende Regelbeitrag für 1997 beträgt in den alten Bundesländern monatlich 866,81 DM, in den neuen Bundesländern 738,92 DM.

    Halber Regelbeitrag:
    Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Beginn der selbständigen Tätigkeit ist es möglich, den halben Regelbeitrag zu bezahlen. Beispiel: Ein Schreiner nimmt seine selbständige Tätigkeit im März 1997 auf. Er hat dadurch die Möglichkeit bis Dezember 2000 den halben Regelbeitrag zu entrichten.

    Einkommensgerechter Beitrag:
    Die Grundlage für die Beitragsermittlung ist hier der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Als Gewinn wird der Überschuss der Betriebseinnahmen im Vergleich zu den Betriebsausgaben bezeichnet. Entsteht jedoch anstelle von Gewinn am Jahresende ein Verlust, so sind für dieses Jahr keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu bezahlen. Der Nachteil besteht darin, dass dieser Zeitraum, für den keine Beiträge zu zahlen sind, nicht auf die Pflichtversicherungszeit von insgesamt 18 Jahren angerechnet wird.  
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    Was sollten nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige beachten?
    Dieser Personenkreis kann zwischen drei Varianten wählen. Es können Beiträge freiwillig bezahlt werden, die Beitragsentrichtung kann beendet werden oder die Versicherungspflicht beantragt werden.
    Die Bezahlung von freiwilligen Beiträgen liegt in erster Linie in der Erhaltung von bereits bestehenden Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-Rentenansprüchen.

    Bezahlung eines freiwilligen Beitrages
    Wichtig ist hierbei die Beachtung folgender Regelung, die generell den Anspruch von Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten genau regelt:

    1. Die allgemeine Wartezeit muss erfüllt sein, d. h., es sind mindestens 60 Monate belegt (z. B. mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen).
    2. Vor dem 1. Januar 1984 muss für den Versicherten eine anrechenbare Zeit von 60 Monaten bestehen (z. B. Wehrdienst, Lehre, Erziehungszeiten).
    3. Die Zeit ab dem 1. Januar 1984 muss lückenlos belegt sein (z. B. durch Pflicht- oder freiwillige Beiträge).


    Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann der Versicherte durch die Bezahlung eines freiwilligen Beitrages seine bereits bestehenden Ansprüche auf eine Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-Rente erhalten. Ist nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch darauf. Das bedeutet, dass vor allem jüngere Selbständige diese Wahlmöglichkeit nicht mehr haben.
    Die kostengünstigste Variante für die freiwillige Beitragsentrichtung ist die Bezahlung des monatlichen Mindestbeitrages, der 1997 in den alten Bundesländern 123,83 DM und in den neuen Bundesländern 105,56 DM beträgt. Als zusätzliche Versorgung sollte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Der Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollte zusammen mit dem Leistungsumfang der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mindestens die monatlichen Fixkosten des Selbständigen im Fall einer Berufsunfähigkeit abdecken.

    Keinerlei Beitragsentrichtung
    Bei Nichterfüllung der oben genannten Regelung ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht sinnvoll. Ein bereits bestehender Anspruch auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente kann dennoch weiterhin 24 Monate (ab Einstellung der Beitragszahlung) lang erhalten bleiben, da bei Eintritt einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausschlaggebend ist, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine Pflichtbeitragszahlung von drei Jahren bestanden hat.
    Der Selbständige sollte in diesem Fall unbedingt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Als Leistungsumfang sollte mindestens eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente gewählt werden, die die monatlichen Fixkosten des Selbständigen im Fall einer Berufsunfähigkeit abdeckt.

    Besonderer Hinweis für Rückkehrer in die Pflichtversicherung
    Betrug der Zeitraum der Selbständigkeit mehr als zwei Jahre (24 Monate), ist der Anspruch auf eine Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente, der vor Beginn der Selbständigkeit bestand, verfallen. Das bedeutet, dass der jetzt gesetzlich Rentenversicherte in den ersten drei Jahren seiner erneuten Rentenversicherungspflicht keinerlei Ansprüche im Fall einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit seitens der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
    Beispiel:
    Frau W. war vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993 als Angestellte rentenversicherungspflichtig. Am 1. Januar 1994 nahm sie eine selbständige Tätigkeit auf, die sie am 31. Januar 1996 beendete. Während des Zeitraumes ihrer Selbständigkeit zahlte sie keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Ab 1. Februar 1996 begann Frau W. wieder als Angestellte zu arbeiten und wurde erneut rentenversicherungspflichtig. Da die Lücke ihrer Pflichtversicherungszeit (vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1996) mehr als 24 Monate beträgt, muss Frau W. erneut drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlen, um wieder eine gesetzliche Versorgung im Fall einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu besitzen. Hätte sie ihre versicherungspflichtige Tätigkeit bereits am 1. Januar 1996 wieder aufgenommen, so wäre ihr früherer Anspruch nicht verfallen.

    Beantragung der Versicherungspflicht
    Die Beantragung der Versicherungspflicht ist für Personen empfehlenswert, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur erschwert oder keinerlei Möglichkeiten haben, sich privat abzusichern.
    Jeder Selbständige kann innerhalb von fünf Jahren ab Beginn seiner Selbständigkeit die Versicherungspflicht beantragen. In diesem Fall werden entweder die bereits erläuterten Regelbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet bzw. der Gewinn (als Höchstgrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze; 1997 betrug sie in den alten Bundesländern monatlich 8.200 DM, in den neuen Bundesländern 7.100 DM) für die Beitragsermittlung zugrunde gelegt.

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    Beitragsbemessungs-
    grenze
    Bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit endet die Pflichtversicherung. Wird die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen, ist der Selbständige wieder frei in seiner Wahl (freiwillige Beitragszahlung, keinerlei Beitragszahlung, erneute Beantragung der Versicherungspflicht), vorausgesetzt er gehört durch die Art seiner Tätigkeit nicht automatisch zum pflichtversicherten Personenkreis!

    Hinweise zu weiteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
    Altersrenten-Ansprüche:
    Im Gegensatz zur Möglichkeit der Verfallbarkeit von Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-Rentenansprüchen, bleiben bestehende Altersrenten-Ansprüche in jedem Fall erhalten. Im Hinblick auf die Erhöhung von Altersrenten-Ansprüchen ist die Entrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen nicht rentabel. Pro monatlich entrichtetem Mindestbeitrag würde sich laut heutigem Stand (1997) der monatliche Altersrenten-Anspruch um lediglich 0,53 DM erhöhen.


    Witwen- und Waisenrenten-Ansprüche:
    Verstirbt eine Person, die jemals Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt hat, so wird überprüft, ob die allgemeine Wartezeit (60 Monate belegt) erfüllt ist. Trifft dies zu, besteht ein Witwen- und Waisenrenten-Anspruch für die Hinterbliebenen, egal ob unmittelbar vor dem Ableben Pflicht- oder freiwillige Beiträge bzw. keinerlei Beiträge von der verstorbenen Person entrichtet wurden.
    Generell ist es jedem Selbständigen zu empfehlen, unmittelbar vor bzw. nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit, eine kostenlose, persönliche Beratung beim jeweiligen Rentenversicherungsträger in Anspruch zu nehmen.

    á  Z U R Ü C K
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    Gesetzliche Krankenversicherung
    Ein Selbständiger kann sich unter folgenden Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern:

    • Eine bestehende Versicherungspflicht hat unmittelbar vor Beginn der Selbständigkeit bestanden. Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Pflichtversicherungsende mindestens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein.
    • Ein Anspruch auf Familienversicherung erlischt für die zu versichernde Person.
    Für hauptberufliche Selbständige besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Krankentagegeld mitzuversichern. Es kann zwischen einem Anspruch ab der dritten Woche oder ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.
    Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung richten sich nach dem für die jeweilige Krankenkasse gültigen Beitragssatz und den vom Versicherten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören alle Einnahmen und Geldmittel zum Lebensunterhalt ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung.
    Als Höchstgrenze für die zu bezahlenden Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze (1997 in den alten Bundesländern monatlich 6.150 DM, in den neuen Bundesländern monatlich 5.325 DM).
    Beispiel: AOK Bayern:
    Der Beitragssatz beträgt für freiwillig Versicherte (Stand: 1. Januar 1997) 12,5 Prozent (ohne Krankengeldanspruch).
    Bei einem zusätzlich versicherten Krankengeldanspruch ab der dritten Woche erhöht sich der Beitragssatz auf 16,3 Prozent und bei einer Krankentagegeldzahlung ab der siebten Woche beträgt der Beitragssatz 13,7 Prozent.
    Der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung beträgt derzeit 1,7 Prozent.

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    Pflegeversicherung
    Im Gegensatz zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nicht nach den Einnahmen des Selbständigen, sondern nach Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand der zu versichernden Person, sowie dem Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes, der individuell gewählt werden kann.
    In der privaten Krankenversicherung muss jedoch in jedem Fall für jede zu versichernde Person ein eigener Beitrag entrichtet werden. Die Möglichkeit der Familienversicherung analog der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier nicht.
    Jeder Selbständige sollte bei der Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenversicherung folgende Aspekte berücksichtigen:
    • Anzahl der zu versichernden Personen (eventuelle Familienplanung für die Zukunft ebenfalls berücksichtigen)
    • Geschätztes Einkommen
    • Gewünschter Krankenversicherungsschutz
    Eine ausführliche Beratung seitens gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist in jedem Fall die Voraussetzung, um eine Entscheidung richtig treffen zu können. Generell sollte die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung erst gekündigt werden, wenn die private Krankenversicherung, nach Kenntnisnahme aller eventuell bestehender Vorerkrankungen, der zu versichernden Personen eine Versicherungsbestätigung ausgestellt hat.

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    Gesetzliche Pflegeversicherung
    Die gesetzliche Pflegeversicherungist eine Pflichtversicherung. Sie besteht bei der jeweiligen Krankenversicherung des Selbständigen.
    Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung pflegepflichtversichert. Der Beitrag beträgt 1997 1,7 Prozent des gemeldeten Einkommens (die Beitragsbemessungsgrenze gilt hier analog der gesetzlichen Krankenversicherung).
    Für Mitglieder der privaten Krankenversicherung besteht die Pflegepflichtversicherung bei dem jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit eigenem Tarif. Die Beitragshöhe richtet sich u. a. nach dem Eintrittsalter und verschiedenen Regelungen bezüglich vormals bestehendem Pflegeversicherungsschutz (bei gesetzlicher Krankenversicherung oder privater Krankenversicherung) seit 1. Januar 1995.

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    Künstlersozialkasse
    Selbständige Künstler und Publizisten werden über die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven renten-, kranken- und pflegeversichert. Die monatlichen Beiträge werden je zur Hälfte vom Versicherten und der Künstlersozialkasse getragen. Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus Mitteln der Künstlersozialabgabe und Zuschüssen des Bundes. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
    Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung dar. Das zu meldende Arbeitseinkommen entspricht dem ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit. Die Angabe führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Bei zu erwartenden Veränderungen (z. B. Verschlechterung der Geschäftslage) können jedoch Beitragsreduzierungen für die Zukunft ermöglicht werden.
    Für Berufsanfänger hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Liegen die jährlichen Einkünfte unter den Mindestarbeitsverdienstgrenzen (1997 in den alten Bundesländern 7.320 DM, in den neuen Bundesländern 6.240 DM) werden Mindestbeiträge berechnet. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten fünf Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

    Rentenversicherung innerhalb der Künstlersozialversicherung
    Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die Bundesanstalt für Angestellte.
    Im Jahr 1997 beträgt der monatliche Rentenversicherungsbeitrag für die Versicherten in der Künstlersozialkasse 10,15 Prozent (der Beitrag beträgt insgesamt 20,3 Prozent, die Künstlersozialkasse übernimmt davon die Hälfte) des beitragspflichtigen Einkommens.
    Generell gibt es keine Befreiungsmöglichkeit bezüglich der Rentenversicherung innerhalb der Künstlersozialversicherung. Es besteht lediglich eine Ausnahme für selbständige Künstler und Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit erzielen. Genaue Richtlinien hierzu sollten bei Bedarf bei der Künstlersozialkasse erfragt werden.

    Krankenversicherung innerhalb der Künstlersozialversicherung
    Als Krankenkassen können Orts- oder Ersatzkassen und unter bestimmten Voraussetzungen Innungs- oder Betriebskrankenkassen gewählt werden.
    Der Krankenversicherungsbeitrag entspricht dem jeweiligen Beitragssatz der gewählten Krankenkasse.
    Für selbständige Künstler und Publizisten bestehen Befreiungsmöglichkeiten der Krankenversicherungspflicht innerhalb der Künstlersozialversicherung als Berufsanfänger oder Höherverdienender.
    Für Berufsanfänger gilt:
    Innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit kann der Berufsanfänger wählen, ob er sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchte. Der Antrag, die private Versicherung zu wählen, muss spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht an die Künstlersozialkasse gestellt werden. Diese Befreiung kann innerhalb der Fünfjahresfrist seitens des Versicherten widerrufen werden. Widerruft dieser nicht, so besteht in der Zukunft keine Möglichkeit mehr, als selbständiger Künstler oder Publizist ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.


    Für Höherverdienende gilt:
    Der Versicherte muss in drei Kalenderjahren hintereinander über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung verdient haben. Eine einmal erfolgte Befreiung der Krankenversicherungspflicht als Höherverdienender kann nicht mehr widerrufen werden.
    Bei einer Befreiung der Krankenversicherungspflicht innerhalb der Künstlersozialversicherung bezahlt die Künstlersozialkasse auf Antrag einen Zuschuss zum Beitrag der privaten Krankenversicherung.

    Pflegeversicherung innerhalb der Künstlersozialversicherung
    Zuständig für die Durchführung der sozialen Pflegeversicherung ist die jeweilig gewählte Krankenversicherung. Besteht eine Befreiung der Krankenversicherungspflicht ist die Pflegeversicherung Bestandteil der privaten Krankenversicherung.
    Der Beitragssatz für krankenversicherungspflichtige Personen innerhalb der Künstlersozialversicherung beträgt seit 1. Juli 1996 für den Versicherten 0,85 Prozent (der Beitrag beträgt insgesamt 1,7 Prozent, die Künstlersozialkasse übernimmt davon die Hälfte) des beitragspflichtigen Einkommens.

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    Abschließende Hinweise zum Versicherungsschutz von Selbständigen
    In der ersten Phase einer selbständigen Tätigkeit ist es sehr wichtig, den Versicherungsumfangso zu wählen, dass einerseits die Existenz gesichert ist und andererseits die Beiträge möglichst niedrig gehalten werden, um bestehende finanzielle Mittel für betriebliche Anschaffungen und entstehende Fixkosten (z. B. Miete für gewerbliche Räume) verwenden zu können.
    Der Abschluss folgender Versicherungsverträge ist äußerst empfehlenswert:

    1. Krankenversicherung
    2. Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung
      Um den Gesamtbedarf (bestehende Fixkosten) relativ günstig abzusichern, ist es empfehlenswert, einen Teil der notwendigen Mindestversorgung über eine private Unfallversicherung abzudecken. In diesen Verträgen können z. B. lebenslange Unfallrenten und Einmalzahlungen im Fall einer Invalidität zu günstigen Beiträgen versichert werden.
    3. Verdienstausfallversicherung
      Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen sollte in jedem Fall ein Anspruch auf Krankentagegeld mitversichert werden (ab dritter bzw. siebter Woche).
      Privat versicherte Personen können bereits Krankentagegeld-Zahlungen ab dem vierten Tag einer Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Hier gilt jedoch je länger die Karenzzeit, desto günstiger der Beitrag. Zusätzlich zur Krankentagegeld-Versicherung kann ein Teil der Mindestversorgung über eine private Krankenhaustagegeld-Versicherung abgedeckt werden.
    4. Betriebshaftpflichtversicherung:
      Jeder Selbständige sollte den Bedarf und die Notwendigkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung genau überdenken. Diese, in der Regel überaus wichtige Versicherung, schützt den Selbständigen u. a. vor Schadensersatzansprüchen von Kunden.
    Sofern der Unternehmer Investitionen im Bereich Betriebsausstattung bzw. Anschaffung von Waren und Vorräten getätigt hat, deren Verlust oder Beschädigung existenzgefährdend wäre, ist der Abschluss von folgenden Versicherungsverträgen ebenfalls äußerst empfehlenswert:
    • Geschäftsinhaltsversicherung:
      Mittels dieses Vertrages versichert der Unternehmer seine betriebliche Ausstattung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Zu den versicherten Gegenständen können u. a. technische Geräte, Mobiliar, Waren und Vorräte usw. gehören.
    • Elektronikversicherung:
      In diesem Vertrag sind Schwachstrom-Geräte zusätzlich zu den Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl und Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel ebenfalls gegen Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, Kurzschluss und höhere Gewalt versichert. Zu den versicherbaren Geräten gehören u. a. EDV-Anlagen, Drucker, Telefonanlagen, Kopierer, Büromaschinen usw.

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