I N H A L T
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Freiberufliche Selbständigkeit
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Die eingetragene Genossenschaft (eG)
Rechtsformen für Freiberufler und Gewerbetreibende

Die Frage der richtigen Rechtsform ist eine Entscheidung, die jeder, der sich selbständig machen möchte, im Vorfeld zu treffen hat. Da ein Entschluss, wie immer er auch ausfallen wird, in jedem Fall weit reichende Folgen hat, ist eine sorgfältige Information über dieses Thema besonders wichtig. Grundsätzlich stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl: Der Aufbau einer eigenen Existenz als Freiberufler, in einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.

Freiberufliche Selbständigkeit
Wer sich als Freiberufler selbständig macht, kann einige Privilegien für sich in Anspruch nehmen, die bei anderen Berufen nicht gelten. Ganz generell hat der freiberuflich Tätige nicht den Status eines Gewerbetreibenden oder Kaufmanns. Die freien Berufe genießen seit langem ein hohes Ansehen, weshalb sie bisher bewusst immer aus dem Recht der gewerblichen Wirtschaft ausgeklammert worden sind. Es gibt keine endgültige Regelung darüber, welche Berufe als freiberuflich gelten. Im Einkommensteuergesetz sind aber einige wesentliche Beispiele aufgeführt. Demnach gehören zum freiberuflichen Bereich selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Beispiele hierfür sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Wesentlicher Vorteil der Freiberuflichkeit ist, dass die Gewerbesteuer entfällt. Außerdem ist keine Gewerbeanmeldung notwendig. Nur bei dem zuständigen Finanzamt muss sich auch der Freiberufler anmelden. Einkommensteuer ist in jedem Fall zu zahlen. Möglicherweise fällt auch Umsatzsteuer an.

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Einzelunternehmen
Einzelunternehmen sind im gewerblichen Bereich angesiedelt. Diese Rechtsform wird gerne von Existenzgründern gewählt, weil sie noch recht einfach in die Praxis umzusetzen ist. Es gibt zwei Varianten, wie ein Einzelunternehmen rechtlich etabliert werden kann: als Minderkaufmann oder als Vollkaufmann. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass der Vollkaufmann sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, worauf der Minderkaufmann verzichten kann. Beiden gemein ist die Einheit von Unternehmer und Betrieb. Das hat ganz konkrete Folgen. Die Person, die das Einzelunternehmen gegründet hat, haftet auch für alle Verbindlichkeiten. Das gilt auch für das Privatvermögen. Geht es der Firma wirtschaftlich schlecht, können z. B. private Vermögensgegenstände gepfändet werden. Das Vermögen des Ehepartners ist davon nicht betroffen. Für die Firmierung gibt es einige Unterschiede zwischen dem Minder- und dem Vollkaufmann. Der Minderkaufmann muss - da er keinen eigentlichen Firmennamen hat - immer mit seinem Vor- und Familiennamen im Rechtsverkehr auftauchen. Tätigkeit und Branche können natürlich hinzugefügt werden. Bezüglich der Zulässigkeit ist eine vorherige Anfrage bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer angeraten. Auch der Vollkaufmann muss Vor- und Zunamen angeben. Diese haben den Status eines Firmennamens. Zusätze sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber der Firmenwahrheit entsprechen. Es ist z. B. nicht zulässig, ein Einzelhandelsgeschäft als Warenhaus im Firmennamen zu deklarieren. Während der Minderkaufmann gegenüber dem Vollkaufmann auf den Eintrag im Handelsregister verzichten kann, müssen beide bei der örtlich zuständigen Behörde, regional unterschiedlich als Gewerbe- oder Ordnungsamt bezeichnet, die Aufnahme ihres Betriebes anzeigen. Dafür hat der betreffende Existenzgründer ein bundeseinheitlich aussehendes Formular auszufüllen. In diesem Formular sind Angaben zu den Personalien und natürlich zum Betrieb zu machen. Es muss z. B. angegeben werden, ob es sich bei der geplanten Firma um einen Industriebetrieb oder eine Firma aus den Bereichen Handel, Handwerk oder um Sonstiges handelt. Angegeben wird auch die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter. Außerdem ist die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr fällig. Die Behörde muss innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Anmeldung deren Empfang bestätigen. Dieser Verwaltungsgang gilt für alle Unternehmen in der Bundesrepublik, für Firmen aus dem Handwerk, dem Dienstleistungsgewerbe, der Industrie oder dem Handel. Ausgenommen hiervon sind nur die freien Berufe. Das Gewerbeamt leitet dann in der Regel Durchschläge des Antrages an andere Behörden wie das Finanzamt oder auch die zuständige Industrie- und Handelskammer weiter. Es ist allerdings ratsam, sich danach zu erkundigen, ob das auch vor Ort geschieht. Denn letztlich hat der Antragsteller dafür zu sorgen, dass er ordnungsgemäß gemeldet wird.

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Personengesellschaften
Die wesentlichen Personengesellschaften sind BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genannt, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Die BGB-Gesellschaft/Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Wenn zwei oder mehr Menschen sich zusammentun, um sich selbständig zu machen, können sie dafür die Rechtsform der BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genannt, wählen. Auch in diesem Fall müssen sie im Notfall, neben dem Betriebsvermögen mit ihrem Privatvermögen haften. Grundlage der GbR sind einige Paragraphen (§ 705 ff.) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In § 705 wird die grundsätzliche Aufgabe der GbR definiert. "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten." Grundsätzlich ist nach dem Gesetz die GbR eine Gesellschaft gleichberechtigter Partner, was z. B. in einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung seinen Ausdruck findet. So heißt es in § 709: "Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen." Weiter ist im BGB geregelt, dass ein Gesellschafter, sofern ihm laut Gesellschaftervertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, im Zweifel auch ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. Durch einen entsprechenden Beschluss kann bestimmt werden, dass sich einer oder einige bestimmte Geschäftspartner um die Leitung kümmern. Auch weitere Einzelheiten des geschäftlichen Arrangements können vertraglich zwischen den Partnern individuell vereinbart werden. Für die GbR gibt es einige Voraussetzungen. So müssen immer mehrere Gesellschafter beteiligt sein. Eine Ein-Personen-GbR gibt es nicht. Es muss ein gemeinsamer Zweck vorhanden sein, und die Gesellschafter sollten ein gemeinsames Ziel anstreben. Voraussetzung ist außerdem, dass ein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist. Wurde eine GbR gegründet, kann sie nicht als juristische Person auftreten, wie es z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann. Daraus ergeben sich natürlich einige rechtliche Konsequenzen. So agiert die GbR nicht selbständig als Träger von Rechten und Pflichten und ist nicht Eigentümer von Gegenständen (z. B. Büroausstattung). Das können immer nur die natürlichen Personen sein, die hinter der GbR stehen. Die Gesellschaft tritt auch nicht als Vertragspartner, Gläubiger oder Schuldner auf, sondern immer nur die einzelnen Gesellschafter.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Weitgehendere Möglichkeiten bietet in dieser Hinsicht die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Diese ist voll rechtsfähig. Daraus folgt, dass die PartG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Sie ist u. a. auch konkurs- und deliktfähig. Trotzdem gilt die PartG noch nicht als juristische Person. Sie stellt damit einen Mittelweg zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Kapitalgesellschaften dar. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen eines der Partner enthalten mit dem Zusatz "Partner" oder "Partnerschaft". Außerdem wird die Nennung der Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe verlangt.
Beispiele:
"Muster & Partner - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer"
"Muster - eine Partnerschaft von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern"
"Muster Partnerschaft - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer"
"Dr. Michael Muster, Heiner Mustermann und Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer"
Weitere Merkmale der PartG: Sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer. Es besteht keine Pflicht zur Jahresrechnungslegung. Damit reicht die Anlage einer vereinfachten Einnahme-Überschussrechnung aus. Sie wird nicht in das Handelsregister eingetragen und muss nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammer werden. Eine PartG kann nur aus Partnern bestehen, die den freien Berufen angehören und diesen Beruf aktiv ausüben. Eine bloße Kapitalbeteiligung ist nicht möglich. Die PartG stellt damit eine ideale Organisationsform für Freiberufler, z. B. als Steuerberatungsgesellschaft, in größerem Rahmen dar. Grundlage der PartG ist ein Vertrag zwischen den Partnern.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Basis der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Gesellschaftsvertrag, den zwei oder mehr Personen zum Zwecke der Gründung eines geschäftlichen Unternehmens vereinbaren. Voraussetzung ist aber weiterhin die Eintragung im Handelsregister. Die OHG hat durchaus eigene Rechte und kann z. B. klagen oder auch beklagt werden. Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für mögliche Schulden des Unternehmens. Ganz generell lässt das Gesetz breiten Raum für die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, in dem die Unternehmenspartner sehr detailliert und individuell ihre Rechten und Pflichten festlegen können.

Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) baut im Prinzip auf der OHG auf, bietet darüber hinaus aber noch weitergehende Möglichkeiten. Der wesentliche Unterschied zur OHG ist, dass es bei der KG bei der Haftung im Prinzip zwei Klassen von Gesellschaftern gibt. Die eine Gruppe haftet auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese Geschäftspartner werden als Komplementäre bezeichnet. Sie stellen in der Regel auch die Geschäftsführung des Unternehmens. Die andere Gruppe sind die Kommanditisten, die nur beschränkt bis zur Höhe ihrer zuvor eingebrachten Kapitaleinlage haften.

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Kapitalgesellschaften
Wenn ein Unternehmen nicht den Status einer Personengesellschaft haben soll, kann es als Kapitalgesellschaft gegründet werden. Kapitalgesellschaften treten als juristische Personen auf. In ihnen ist die Haftung der Gesellschafter nur auf die eingebrachte Einlage beschränkt. Die wesentlichen Kapitalgesellschaften in der Bundesrepublik sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der beliebtesten Unternehmensformen in Deutschland. Sie eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen und auch für Neugründungen. Bei der GmbH haften die Eigentümer nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlagen. Die GmbH muss über ein Mindestkapital von 50.000 DM verfügen. Dieses Geld hat der Firma wirklich zur Verfügung zu stehen. Es kann entweder bar auf das Firmenkonto eingezahlt werden oder aber als Sachvermögen in das Unternehmen eingebracht werden. Sachvermögen können Grundstücke, Maschinen, aber auch Patente sein. Dieses Sachkapital muss bei der Gründung noch nicht in voller Höhe vorhanden sein. Es reicht, wenn das gesetzliche Mindestkapital in Höhe von 25.000 DM zur Verfügung steht. Eine weitere Bedingung ist, dass jeder Gründer mindestens ein Viertel seines Anteiles einzahlt. Diese Unternehmensform tritt als eigene Rechtspersönlichkeit, als so genannte juristische Person, auf. Als solche hat sie Steuern zu zahlen, kann Eigentümer sein, klagen, verklagt werden und ist juristisch gesehen in vielen Punkten einer natürlichen Person gleichgestellt. Voraussetzung zur Gründung einer GmbH ist immer ein notariell aufgesetzter Vertrag. Vertreten wird die GmbH nach außen durch einen Geschäftsführer. Dieser schließt Verträge ab, kündigt Mietverhältnisse oder entlässt Mitarbeiter. Eine Besonderheit der GmbH ist, dass sie auch durch nur eine Person gegründet werden kann. Gesellschafter können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen (z. B. eine andere GmbH) oder auch Personengesellschaften (KG, OHG und GbR) sein.

Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft (AG) wird sicher nur von den wenigsten Existenzgründern als erste Rechtsform beim Schritt in die Selbständigkeit gewählt. Bei der AG zahlen zumeist viele Kapitalgeber, die Aktionäre, das Gesellschaftskapital ein, indem sie Aktien in kleiner Stückelung auf dem Aktienmarkt kaufen. Diese Aktionäre wählen einen Aufsichtsrat, der einen Vorstand einstellt und überwacht. Der Vorstand leitet die eigentlichen Geschäfte. Die Aktiengesellschaft tritt als juristische Person auf. Es versteht sich, dass die Aktionäre nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden der AG haften. Die AG ist die Gesellschaftsform, die am allerwenigsten ein persönliches Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander voraussetzt.

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Die eingetragene Genossenschaft (eG)
Auch die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Rechtsform, die für Neugründungen eher selten eine Rolle spielt, die trotzdem aber ihren festen Platz im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik hat. Bei ihr handelt es sich um den Zusammenschluss mehrerer Mitglieder zum Zweck eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Das ursprüngliche Ziel der Genossenschaften ist dabei nicht Gewinnerzielung, sondern die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Eine Genossenschaft gilt nicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft. Sie ist ein wirtschaftlicher Verein und tritt als juristische Person auf. Ein solches Unternehmen muss in ein Genossenschaftsregister eingetragen sein.

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