Die einzelnen Regelungen
Pkws, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte der Emissionsgruppe
"Euro-3" und "Euro-4" einhalten, erhalten
eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2005.
Die Schlüsselnummern für "Euro-3" und "Euro-4"
sind in den Fahrzeugpapieren noch zu vergeben. Für die genannten
Fahrzeuge gilt die Steuerbefreiung längstens bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Wert der Steuerbefreiung bei Benzin-Pkws der Gruppe
"Euro-3" 250 DM und bei Diesel-Pkws 500 DM
erreicht. Die Grenzen für Fahrzeuge der Gruppe "Euro-4"
liegen bei benzingetriebenen Autos bei 600 DM, für Dieselfahrzeuge
bei 1.200 DM. Für "Euro-3-Pkw" gilt diese Steuerbefreiung
nur, wenn sie erstmalig vor dem 1. Januar 2001 zugelassen
worden sind. Für "Euro-4-Fahrzeuge" gilt diese
Regelung bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 2005. Die
Steuerbefreiung für "Euro-3" ist am 1. Juli
1997 in Kraft getreten, die für "Euro-4" erst,
wenn die entsprechende Richtlinie von der EU beschlossen worden
ist.
Ebenfalls eine befristete Steuerbefreiung bis maximal zum 31. Dezember 2005 erhalten Fahrzeuge, deren Kohlendioxidemissionen,
unabhängig vom ersten Tag der Zulassung zum Verkehr, 90 Gramm pro Kilometer
nicht übersteigen. Bei diesen Pkws handelt es sich um die
so genannten "3-Liter-Autos". Als "5-Liter-Autos"
werden vom Gesetzgeber Fahrzeuge bezeichnet, deren Kohlendioxidemissionen
120 Gramm pro Kilometer nicht übersteigen. Auch diese erhalten eine befristete
Steuerbefreiung bis maximal zum 31. Dezember 2005. Für das
"3-Liter-Auto" gilt die Steuerbefreiung längstens
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung 1.000 DM
erreicht. Die entsprechende Grenze für "5-Liter-Autos"
beträgt 500 DM.
Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung muss auch für
diese Fahrzeuggruppen Kfz-Steuer gezahlt werden. Grundlage für
die Berechnung ist wie bisher der Hubraum der Pkws. Der Steuersatz
wird je angefangene 100 Kubikzentimeter in Rechnung gestellt. Für
"Euro-3", "Euro-4" sowie "3-Liter-Autos"
ist nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen je angefangene
100 Kubikzentimeter Hubraum ein Steuersatz in Höhe von 10 DM
bei Antrieb mit Ottomotor und von 27 DM bei Antrieb mit
Dieselmotor anzuwenden. Vom 1. Januar 2004 an erhöhen
sich die Steuersätze auf 13,20 DM für das Benzinmodell
und 30,20 DM für einen Diesel.
Was kommt nun auf die Halter der übrigen Pkws zu? Wer einen
"Euro-2-Pkw" besitzt, muss seit dem 1. Juli 1997
an 12 DM pro 100 Kubikzentimeter (die folgenden Zahlen gelten immer
für diese Basis) zahlen, sofern sein Auto von einem Benzinmotor
angetrieben wird. Bei einem Dieselmotor sind es 29 DM. Diese
Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2003. Ab dem 1. Januar
2004 erhöhen sich die Beträge für den Benziner
auf 14,40 DM, für den Diesel auf 31,40 DM.
Teurer wird es für die Besitzer von "Euro-1-Pkws".
Der Fahrer eines Wagens mit Ottomotor zahlt vom 1. Juli
1997 bis zum 31. Dezember 2000 13,20 DM. Von da an beträgt
die Summe 21,20 DM. Vom 1. Januar 2005 an muss der Fahrzeughalter
dann 29,60 DM zahlen. Der Dieselfahrer zahlt bis zum 31. Dezember 2000 37,10 DM, ab dem 1. Januar 2001 45,10 DM,
und ab dem 1. Januar 2005 sind 53,50 DM fällig.
Im Sinne der Intention des Gesetzgebers, schadstoffarme Pkws zu
bevorzugen, sind die Beträge für Pkws, die nicht als
schadstoffarm anerkannt sind, noch höher. Wenn diese bei
Ozonalarm fahren dürfen, gelten folgende Beträge: Bei
einem Benzinmotor werden bis zum 31. Dezember 2000 21,60 DM
fällig. Vom 1. Januar 2001 an liegt die Summe bei 29,60 DM,
vom 1. Januar 2005 an sind es 41,20 DM. Beim Dieselmotor
liegt der Betrag bis zum 31. Dezember 2000 bei 45,50 DM.
Ab dem 1. Januar 2001 müssen 53,50 DM und ab dem 1. Januar 2005 65,10 DM gezahlt werden.
Noch höher sind die Summen bei der Gruppe, die Fahrzeuge
umfasst, die als schadstoffarm anerkannt sind, die aber nicht
bei Ozonalarm fahren dürfen. Für einen Benziner gilt
bis zum 31. Dezember 2000 der Satz von 33,20 DM. Ab
1. Januar 2001 sind es 41,20 DM, ab 1. Januar 2005 49,60 DM.
Wie schon zuvor liegt der Dieselsatz darüber. Er beträgt
bis 31. Dezember 2000 57,10 DM, vom 1. Januar 2001
an 65,10 DM und ab 1. Januar 2005 73,50 DM.
Für alle übrigen Pkws müssen seit dem 1. Juli
1997 bis zum 31. Dezember 2000 41,60 DM gezahlt werden,
sofern es sich um Benzinmodelle handelt. Vom 1. Januar 2001
an klettert in dieser Kategorie der Steuersatz auf 49,60 DM.
Bei Diesel-Pkws sind es bis zum 31. Dezember 2000 65,50 DM,
ab 1. Januar 2001 73,50 DM.
Die Zuteilung der Oldtimer-Kennzeichen unterliegt der Pauschalversteuerung
von 90 DM für Krafträder und 375 DM für
die übrigen Fahrzeuge.
Das entsprechende Emmisionsverhalten der Pkws ist in der Schlüsselnummer
in den Fahrzeugpapieren angegeben und steht für die neuesten
Gruppen noch aus.