I N H A L T
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Die einzelnen Regelungen
Ein Vergleich der Steuerklassen
Wie berechnet sich die Kfz-Steuer?

Seit dem 1. Juli 1997 gelten neue Sätze bei der Kraftfahrzeugsteuer. Die wesentlichen Auswirkungen im Überblick: Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkws, die nach dem neuesten technischen Stand emissionsarm und verbrauchsgünstig ausgestattet sind, wird gesenkt. Für die übrigen Pkws, die bei Ozonalarm fahren dürfen, bleibt die Kraftfahrzeugsteuer vorerst unverändert. Fahrzeuge mit einem höheren Schadstoffausstoß werden in Zukunft stärker als bisher belastet. Durch diese Neuregelung soll ein Anreiz für die Herstellung und den Erwerb möglichst emissionsarmer Pkws geschaffen werden. Der Gesetzgeber erhofft sich davon, dass die Autofahrer nicht schadstoffarme Pkws möglichst bald umrüsten oder aber stilllegen.

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Die einzelnen Regelungen
Pkws, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte der Emissionsgruppe "Euro-3" und "Euro-4" einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2005. Die Schlüsselnummern für "Euro-3" und "Euro-4" sind in den Fahrzeugpapieren noch zu vergeben. Für die genannten Fahrzeuge gilt die Steuerbefreiung längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei Benzin-Pkws der Gruppe "Euro-3" 250 DM und bei Diesel-Pkws 500 DM erreicht. Die Grenzen für Fahrzeuge der Gruppe "Euro-4" liegen bei benzingetriebenen Autos bei 600 DM, für Dieselfahrzeuge bei 1.200 DM. Für "Euro-3-Pkw" gilt diese Steuerbefreiung nur, wenn sie erstmalig vor dem 1. Januar 2001 zugelassen worden sind. Für "Euro-4-Fahrzeuge" gilt diese Regelung bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 2005. Die Steuerbefreiung für "Euro-3" ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten, die für "Euro-4" erst, wenn die entsprechende Richtlinie von der EU beschlossen worden ist.
Ebenfalls eine befristete Steuerbefreiung bis maximal zum 31. Dezember 2005 erhalten Fahrzeuge, deren Kohlendioxidemissionen, unabhängig vom ersten Tag der Zulassung zum Verkehr, 90 Gramm pro Kilometer nicht übersteigen. Bei diesen Pkws handelt es sich um die so genannten "3-Liter-Autos". Als "5-Liter-Autos" werden vom Gesetzgeber Fahrzeuge bezeichnet, deren Kohlendioxidemissionen 120 Gramm pro Kilometer nicht übersteigen. Auch diese erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis maximal zum 31. Dezember 2005. Für das "3-Liter-Auto" gilt die Steuerbefreiung längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung 1.000 DM erreicht. Die entsprechende Grenze für "5-Liter-Autos" beträgt 500 DM.
Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung muss auch für diese Fahrzeuggruppen Kfz-Steuer gezahlt werden. Grundlage für die Berechnung ist wie bisher der Hubraum der Pkws. Der Steuersatz wird je angefangene 100 Kubikzentimeter in Rechnung gestellt. Für "Euro-3", "Euro-4" sowie "3-Liter-Autos" ist nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum ein Steuersatz in Höhe von 10 DM bei Antrieb mit Ottomotor und von 27 DM bei Antrieb mit Dieselmotor anzuwenden. Vom 1. Januar 2004 an erhöhen sich die Steuersätze auf 13,20 DM für das Benzinmodell und 30,20 DM für einen Diesel.
Was kommt nun auf die Halter der übrigen Pkws zu? Wer einen "Euro-2-Pkw" besitzt, muss seit dem 1. Juli 1997 an 12 DM pro 100 Kubikzentimeter (die folgenden Zahlen gelten immer für diese Basis) zahlen, sofern sein Auto von einem Benzinmotor angetrieben wird. Bei einem Dieselmotor sind es 29 DM. Diese Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2003. Ab dem 1. Januar 2004 erhöhen sich die Beträge für den Benziner auf 14,40 DM, für den Diesel auf 31,40 DM.
Teurer wird es für die Besitzer von "Euro-1-Pkws". Der Fahrer eines Wagens mit Ottomotor zahlt vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2000 13,20 DM. Von da an beträgt die Summe 21,20 DM. Vom 1. Januar 2005 an muss der Fahrzeughalter dann 29,60 DM zahlen. Der Dieselfahrer zahlt bis zum 31. Dezember 2000 37,10 DM, ab dem 1. Januar 2001 45,10 DM, und ab dem 1. Januar 2005 sind 53,50 DM fällig.
Im Sinne der Intention des Gesetzgebers, schadstoffarme Pkws zu bevorzugen, sind die Beträge für Pkws, die nicht als schadstoffarm anerkannt sind, noch höher. Wenn diese bei Ozonalarm fahren dürfen, gelten folgende Beträge: Bei einem Benzinmotor werden bis zum 31. Dezember 2000 21,60 DM fällig. Vom 1. Januar 2001 an liegt die Summe bei 29,60 DM, vom 1. Januar 2005 an sind es 41,20 DM. Beim Dieselmotor liegt der Betrag bis zum 31. Dezember 2000 bei 45,50 DM. Ab dem 1. Januar 2001 müssen 53,50 DM und ab dem 1. Januar 2005 65,10 DM gezahlt werden.
Noch höher sind die Summen bei der Gruppe, die Fahrzeuge umfasst, die als schadstoffarm anerkannt sind, die aber nicht bei Ozonalarm fahren dürfen. Für einen Benziner gilt bis zum 31. Dezember 2000 der Satz von 33,20 DM. Ab 1. Januar 2001 sind es 41,20 DM, ab 1. Januar 2005 49,60 DM. Wie schon zuvor liegt der Dieselsatz darüber. Er beträgt bis 31. Dezember 2000 57,10 DM, vom 1. Januar 2001 an 65,10 DM und ab 1. Januar 2005 73,50 DM.
Für alle übrigen Pkws müssen seit dem 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2000 41,60 DM gezahlt werden, sofern es sich um Benzinmodelle handelt. Vom 1. Januar 2001 an klettert in dieser Kategorie der Steuersatz auf 49,60 DM. Bei Diesel-Pkws sind es bis zum 31. Dezember 2000 65,50 DM, ab 1. Januar 2001 73,50 DM.
Die Zuteilung der Oldtimer-Kennzeichen unterliegt der Pauschalversteuerung von 90 DM für Krafträder und 375 DM für die übrigen Fahrzeuge.
Das entsprechende Emmisionsverhalten der Pkws ist in der Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren angegeben und steht für die neuesten Gruppen noch aus.

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Ein Vergleich der Steuerklassen
Zwischen der bisherigen und der neuen Regelung der Steuersätze treten teilweise erhebliche Unterschiede auf. So stehen in den Fahrzeugpapieren die Ziffern 25, 26 und 27 für die Klasse "Euro-2". Die Kfz-Steuer betrug vor der Steueränderung 13,20 DM für Benziner und 37,10 DM für Diesel. Seit dem 1. Juli 1997 sinkt sie für Benziner auf 12 DM, für Selbstzünder auf 29 DM. Dieser Satz gilt dann bis zum 31. Dezember 2003.
"Euro-1"-Fahrzeuge waren bisher mit 13,20 DM (Benziner) oder 37,10 DM (Diesel) zu versteuern. Seit dem 1. Juli 1997 hat sich für beide Antriebsgruppen nichts geändert. Die Sätze sind gleich geblieben.
Für einen nicht schadstoffarmen Pkw, der bei Ozonalarm fahren darf, mussten bisher 21,60 DM (Benziner) gezahlt werden. Auch dieser Satz ist unverändert geblieben. Das gilt auch für den Diesel mit 45,50 DM. Eine Erhöhung ist aber vom 1. Januar 2001 an vorgesehen. Der Benziner wird dann 29,60 DM, der Diesel 53,50 DM Steuer kosten.
Schadstoffarme Pkws, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen, waren vor der Änderung der Steuersätze mit 13,20 DM als Benziner und 37,10 DM als Diesel notiert. Nach der Neuerung haben sich die Sätze auf 33,20 DM für Benziner und 57,10 DM für Diesel erhöht.

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