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Autoversicherungen
Die wichtigsten Kraftfahrzeugversicherungen sind die Haftpflicht-
und Kaskoversicherung. Bei der Kaskoversicherung ist zusätzlich
zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden.
Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzliche
Pflichtversicherung. Ein Kraftfahrzeug kann nur zum öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen werden, wenn der zuständigen
Zulassungsbehörde eine vorläufige Deckungszusage eines
Versicherers vorgelegt wird (Doppelkarte).
Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche
ab, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges entstehen.
Der Gebrauch des Fahrzeuges umfasst das Fahren, Ein- und Aussteigen,
Be- und Entladen, Parken (Abstellen), Warten und Pflegen. Versicherte
Personen für den Gebrauch des Fahrzeuges sind der Fahrzeughalter,
der Fahrzeugeigentümer und der berechtigte Fahrer. Ebenfalls
im Versicherungsschutz enthalten ist die Abwehr unbegründeter
Schadensersatzansprüche.
Als Verbraucher kann man zwischen drei verschiedenen Deckungssummen
wählen:
- 1.000.000 DM für Personenschäden, 400.000 DM
für Sachschäden, 40.000 DM für Vermögensschäden
- 2.000.000 DM pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
- unbegrenzte Deckung (max. 7.500.000 DM je geschädigte
Person)
Da die zu bezahlenden Versicherungsprämien im Vergleich zum
unterschiedlichen Leistungsumfang sehr gering sind, empfiehlt
es sich generell, die unbegrenzte Deckungssumme zu wählen.
| | Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ist im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung
keine gesetzliche Pflichtversicherung und somit vom Verbraucher
frei wählbar. Derzeit üblich ist die Wahl zwischen Fahrzeugteil-
und Fahrzeugvollsicherung (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung).
Generell wird mit diesen Komponenten das eigene Fahrzeug versichert.
Teilkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung sind Schäden durch Brand oder
Explosion, Entwendung, Sturm/Hagel, Überschwemmung, Glasbruch,
Zusammenstoß mit Haarwild sowie Kabelbrand durch Kurzschluss
versichert.
Vollkaskoversicherung
In der Vollkaskoversicherung ist der Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung
komplett enthalten. Außerdem sind Unfallschäden sowie
mut- und böswillige Beschädigungen ebenfalls mitversichert.
Eine Neuheit im Bereich der Kaskoversicherungen besteht darin,
dass der Verbraucher in Zukunft nicht nur zwischen Teil- und Vollkaskoschutz
wählen kann, sondern sich einzelne Bestandteile der Versicherung
(z. B. Glasbruch) in Form eines Baukastenprinzips selbst
zusammenstellen kann. Diese Vertragsgestaltung wird derzeit nur
von wenigen Versicherungsgesellschaften angeboten. Laut deren
Angaben schließen jedoch bereits ca. 30 Prozent der
Kunden ihre Kaskoversicherung auf diese Weise ab. Durch das Weglassen
verschiedener Gefahren (z. B. Entwendung oder Glasbruch)
können vom Verbraucher erhebliche Prämieneinsparungen
erzielt werden.
| | Wie berechnet sich die Höhe der Versicherung?
Haftpflichtversicherung
Der zu bezahlende Beitrag hängt von folgenden Vertragsgrundlagen
ab:
- Zulassungsort des Fahrzeuges und die damit verbundene Haftpflicht-Regionalklasse
- Haftpflicht-Einstufung des Fahrzeuges (Typklasse)
- gewählte Deckungssumme
- Schadenfreiheitsklasse Haftpflicht
Einen Anspruch auf Spezialtarife haben Angehörige des öffentlichen
Dienstes und landwirtschaftliche Unternehmer. Behinderte erhalten
bei den meisten Versicherungsgesellschaften Beitragsnachlässe.
Teilkaskoversicherung
Der zu bezahlende Beitrag hängt von folgenden Vertragsgrundlagen
ab:
- Zulassungsort des Fahrzeuges und die damit verbundene Teilkasko-Regionalklasse
- Teilkasko-Einstufung des Fahrzeuges (Typklasse)
- gewählte Selbstbeteiligung (in der Regel von 0 DM
bis 1.000 DM)
In der Teilkaskoversicherung gibt es keine Schadenfreiheitsklassen.
Spezialtarife analog der Haftpflichtversicherung werden in der
Regel nicht angeboten.
Vollkaskoversicherung
Der zu bezahlende Beitrag hängt von folgenden Vertragsgrundlagen
ab:
- Zulassungsort des Fahrzeuges und die damit verbundene Vollkasko-Regionalklasse
- Vollkasko-Einstufung des Fahrzeuges (Typklasse Vollkasko)
- gewählte Selbstbeteiligung (in der Regel von 0 DM
bis 2.000 DM)
- Schadenfreiheitsklasse Vollkasko
Auch hier werden Spezialtarife für Angehörige des öffentlichen
Dienstes und landwirtschaftliche Unternehmer angeboten. Bei vielen
Versicherern erhalten Behinderte hier ebenfalls Beitragsnachlässe.
Das gesamte Bundesgebiet ist in eigene Regionalklassen für
die Bereiche Haftpflicht, Teil- und Vollkasko eingeteilt. Diese
Regionalklassen beziehen sich allein auf den Zulassungsort des
zu versichernden Fahrzeuges und gelten für jeden Fahrzeugtyp
gleichermaßen.
Die Grundlage für die Einstufungen der Fahrzeuge in die verschiedenen
Typklassen für Haftpflicht-, Teil- und Vollkasko liegt in
der Schadenshäufigkeit. Es ist also durchaus möglich,
dass die Einstufung eines bestimmten Fahrzeugtyps in der Haftpflichtversicherung
wesentlich höher als die in der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung
ist und umgekehrt. Bei Fahrzeugen, die neu auf den Markt kommen,
werden Erfahrungswerte vergleichbarer am Markt befindlicher Fahrzeuge
herangezogen, um Grundlagen für die Ersteinstufung zu erhalten.
Das Typklassenverzeichnis gilt für alle Versicherungsgesellschaften
gleich und wird jährlich durch Treuhänder des Bundesaufsichtsamtes
in Berlin überarbeitet. Deshalb können sich bei Typklassenveränderungen
die zu bezahlenden Prämien jedes Jahr verändern. Der
Verbraucher muss somit entweder einen geringeren (bei Niederstufung)
bzw. einen höheren Beitrag (bei Höherstufung) bezahlen.
Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
richtet sich schwerpunktmäßig vor allem nach den Schaden-
und Schadenfreiheitsklassen. Die jeweilige Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklasse
ergibt sich aus der Dauer der schadenfreien Jahre und der Anzahl
der bisherigen Schäden. Je nach Anzahl der Schäden (ob
Haftpflicht- oder Vollkaskobereich betreffend) können die
Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklassen von Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
differieren.
Die Kraftfahrzeugversicherer können für jede Schaden-
und Schadenfreiheitsklasse unterschiedliche Prozentsätze
zugrunde legen, die für die Beitragsberechnung maßgebend
sind. Um Prämienangebote vergleichen zu können, sollten
die für die Berechnungen zugrunde gelegten Schaden- bzw.
Schadenfreiheitsklassen immer identisch sein.
Hier eine Tabelle von aktuell gültigen Beitragssätzen,
mit denen derzeit viele Kraftfahrzeugversicherer arbeiten:
Schadenfreiheitsklasse
| Haftpflicht
| Vollkasko
|
SF 20 | 30 %
| 30 %
|
SF 19 | 30 %
| 30 %
|
SF 18 | 30 %
| 30 %
|
SF 17 | 35 %
| 35 %
|
SF 16 | 35 %
| 35 %
|
SF 15 | 35 %
| 35 %
|
SF 14 | 40 %
| 35 %
|
SF 13 | 40 %
| 40 %
|
SF 12 | 40 %
| 40 %
|
SF 11 | 40 %
| 40 %
|
SF 10 | 45 %
| 45 %
|
SF 9 | 45 %
| 45 %
|
SF 8 | 50 %
| 50 %
|
SF 7 | 50 %
| 55 %
|
SF 6 | 55 %
| 60 %
|
SF 5 | 60 %
| 65 %
|
SF 4 | 65 %
| 70 %
|
SF 3 | 75 %
| 80 %
|
SF 2 | 85 %
| 90 %
|
SF 1 | 100 %
| 100 %
|
SF 1/2 | 120 %
| 115 %
|
S | 165 %
| nicht vorhanden
|
0 | 245 %
| 160 %
|
M | 260 %
| nicht vorhanden
|
Daraus resultierend liegt jeweils in der Haftpflicht- und in der
Vollkaskoversicherung der niedrigste Wert bei 30 Prozent.
Als höchster Prozentsatz gelten in der Haftpflichtversicherung
260 Prozent und in der Vollkaskoversicherung 160 Prozent.
Beispiel für einen Beitragsvergleich zwischen zwei Anbietern:
Ein Interessent besitzt eine Kraftfahrzeugversicherung mit einer
Schadenfreiheitsklasse 5 (SF 5) im Bereich Haftpflicht.
Sein derzeitiger Versicherer legt der Schadenfreiheitsklasse 5
den Satz von 60 Prozent zugrunde. Die zu bezahlende Prämie
beträgt also 60 Prozent der Grundprämie des Versicherers.
Bei einem anderen Versicherer kann es sein, dass der Schadenfreiheitsklasse 5
ein höherer bzw. niedrigerer Prozentsatz zugrunde gelegt
wird (z. B. 55 Prozent). Deshalb wirken sich auf den
letztendlich zu bezahlenden Beitrag nicht nur die unterschiedliche
Grundprämie der einzelnen Versicherer, sondern auch der unterschiedliche
Prozentsatz aus.
Gesellschaft 1: Grundprämie (100 %) = 525,00 DM
Beitrag (60 %) = 315,00 DM
Gesellschaft 2: Grundprämie (100 %) = 585,00 DM
Beitrag (55 %) = 321,75 DM
| | Wie kann man Beiträge für Kfz-Versicherungen sparen?
Seitdem die Kraftfahrzeugversicherer freier in der Gestaltung
des Versicherungsumfanges geworden sind, bieten die Gesellschaften
eine Vielfalt an Möglichkeiten der Vertragsgestaltung an.
Abweichend vom herkömmlichen Versicherungsschutz kann der
Verbraucher seine Kraftfahrzeugversicherung mit Sondervereinbarungen
abschließen. Diese Extrakonditionen werden bei verschiedenen
Versicherungsgesellschaften auf einen Kundenkreis im Alter von
24 bis 65 Jahren begrenzt.
Fahrerkreis
Der Versicherungskunde verpflichtet sich, dass nur er alleine
das Fahrzeug führen darf. In Ausnahmefällen ist es jedoch
möglich, dass eine andere Person das Fahrzeug lenkt. Ein
Beispiel hierfür wäre die Fahruntüchtigkeit des
versicherten Fahrers aufgrund einer plötzlichen Erkrankung.
Äußerst empfehlenswert in solchen Fällen ist eine
vorherige Anzeige beim Versicherer. Ansonsten sind Schwierigkeiten
im Bereich der Schadensregulierung vorprogrammiert.
Eine weitere Vertragsvariante ist die Erweiterung des versicherten
Fahrerkreises um den Lebenspartner. Auch hierfür gelten bei
Ausnahmefällen die angeführten Erläuterungen.
Frauentarife
Verschiedene Gesellschaften bieten eigene Tarife für Frauen
an. Die Grundlage dieser Sondertarife besteht in statistischen
Auswertungen, bei denen Frauen als defensivere Fahrer ermittelt
wurden und generell weniger Unfälle verursachen.
Kilometerbegrenzung
Bei Vereinbarung dieser Klausel wird vom Verbraucher erklärt,
dass die Kilometerleistung des Fahrzeuges pro Jahr nicht mehr
als z. B. 9.000 Kilometer beträgt. Die Versicherer
nehmen bei Vertragsabschluss den aktuellen Kilometerstand auf
und erfragen diesen in der Regel jährlich beim Versicherungsnehmer.
Sofern die vereinbarte Kilometerleistung überschritten wurde,
wird in der Regel eine rückwirkende Prämie ermittelt,
die der Kunde für die zu viel gefahrenen Kilometer bezahlen
muss. Es empfiehlt sich, sich vor Abschluss dieser Klausel genau
darüber zu informieren, mit welchen Kosten für Mehrkilometer
bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu rechnen ist.
Im Gegensatz zu Wenigfahrern müssen bei verschiedenen Gesellschaften
Vielfahrer (ab 30.000 Kilometer pro Jahr) mehr bezahlen.
Garagenparker
Auch hier werden am Markt verschiedene Varianten der Vertragsgestaltung
angeboten. Unterschieden wird zwischen der nächtlichen Unterbringung
des Fahrzeuges in Sammel- bzw. Einzelgaragen. Der Verbraucher
sollte darauf achten, dass auch hier die Ausnahmefälle genau
geregelt sind.
Sonstige Beitragsermäßigungen
Um konkurrenzfähig am Markt zu sein, bieten die Kraftfahrzeugversicherer
auch Sonderrabatte u. a. für langjährige Privatkunden,
bei Versicherung von Neuwagen, für Kunden mit mehreren Fahrzeugen
und für Werksangehörige von Autoherstellern an.
Generell können durch die Vereinbarung besonderer Klauseln
in der Kraftfahrzeugversicherung erhebliche Beitragsnachlässe
in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung erzielt werden. Beim
Vergleich von Angeboten verschiedener Kraftfahrzeugversicherer
muss jedoch vom Interessenten der Vertragsinhalt genau miteinander
verglichen werden, um auch die angebotenen Beiträge richtig
gegenüberstellen zu können.
Bei Vereinbarung der Klauseln, die z. B. den Fahrerkreis
eindeutig bestimmen, ist es sehr ratsam, dass der Verbraucher
im Vorfeld genau überlegt, ob diese Vereinbarung für
ihn Sinn macht. Denn jede Nutzung des Fahrzeuges durch eine andere
Person wäre aufgrund der vereinbarten Klausel im Voraus an
die Versicherungsgesellschaft meldepflichtig. Viele Versicherungsnehmer
(z. B. bei Fahrzeugen, die von der gesamten Familie genutzt
werden) bleiben deshalb auch weiterhin beim Gesamtversicherungsschutz.
| | Wann ist es besser, einen Unfall aus eigener Tasche zu bezahlen?
Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden
Die Versicherer müssen ihren Kunden mitteilen, wenn für
eine Haftpflichtschadenregulierung weniger als 1.000 DM aufgewendet
wurden. Einige Gesellschaften setzen dieses Limit sogar auf 2.000 DM.
Innerhalb von sechs Monaten kann der Kunde den entstandenen Schaden
an die Versicherung zurückbezahlen, und der Vertrag wird
wieder in die vorherige Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
Da sich die Übernahme der Kosten eines verursachten Schadens
jedoch auch für Schäden mit einer Höhe von über
1.000 DM bzw. 2.000 DM lohnen kann, bieten verschiedene
Versicherer ihren Kunden Tabellen an, die als SFR-Verlust-Tabellen
bezeichnet werden. Mit Hilfe dieser Tabellen kann der Verbraucher
selbst ermitteln, bis zu welchem Betrag es sich lohnt, einen Haftpflichtschaden
selbst zu begleichen.
Diese Tabellen können jedoch nur Entscheidungshilfen sein,
da sich die Auswirkungen der Schadensrückstufung meist über
mehrere Jahre erstrecken und unvorhersehbare Änderungen (z. B.
Beitragsänderungen, Fahrzeugwechsel, Vertragsunterbrechungen,
weitere Schäden) nicht berücksichtigt werden können.
Wird ein Haftpflichtschaden von der Versicherungsgesellschaft
übernommen, wird die Schadenfreiheitsklasse der Haftpflichtversicherung
im Folgejahr höher gestuft.
Einige Versicherungsgesellschaften belohnen langjährig schadenfreie
Fahrer mit einem Bonus, die damit ihre 30-Prozent-Prämie
nach dem ersten Unfall nicht verlieren.
Teilkaskoschaden
Da es im Bereich der Teilkaskoversicherung keine Schadenfreiheitsklassen
gibt, sollten Schäden, die über den vereinbarten Selbstbehalt
hinausgehen, beim jeweiligen Versicherer zur Regulierung eingereicht
werden.
Vollkaskoschaden
Der Vollkaskoschaden ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug. Der
Verbraucher kann sich deshalb über die Schadenhöhe bei
seiner Kfz-Werkstatt erkundigen. Je nach Höhe des Schadens
und Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes gilt
es nun kaufmännisch abzuwägen, ob sich eine eigene Übernahme
der Kosten rechnet. Vergleichbare Tabellen wie im Bereich der
Haftpflichtversicherung gibt es hierzu kaum.
Liegt der Gesamtschadenwert jedoch nur wenig oberhalb des Selbstbehaltes,
ist von einer Regulierung durch den Versicherer abzusehen. Wird
ein Vollkaskoschaden vom Versicherer übernommen, wird die
Schadenfreiheitsklasse der Vollkaskoversicherung im Folgejahr
höher gestuft. Betrifft ein regulierter Schaden den Bereich
der integrierten Teilkaskoversicherung (z. B. Glasbruch),
ändert sich die Schadenfreiheitsklasse nicht.
Beispiel:
Herr H. verursacht mit seinem drei Jahre alten Fahrzeug einen
Sachschaden an einem anderen Fahrzeug von insgesamt 7.500 DM.
Der Schaden an seinem eigenen Fahrzeug beträgt 2.300 DM.
Laut SFR-Verlust-Tabelle des Kfz-Versicherers von Herrn H.
lohnt sich eine Übernahme des Schadens am gegnerischen Fahrzeug
für Herrn H. nicht. Deshalb lässt er den Haftpflichtschaden
am gegnerischen Fahrzeug von seiner Kfz-Versicherung bezahlen.
Seine zum Zeitpunkt des Unfalls gültige Schadenfreiheitsklasse SF 8
wird im Folgejahr auf Schadenfreiheitsklasse SF 4 hoch
gestuft (man spricht von einer Höherstufung, da sich die
mit den Schadenfreiheitsklassen verbundenen Prozentsätze
in diesem Fall erhöhen).
Da er in seiner Vollkaskoversicherung einen Selbstbehalt von 2.000 DM
vereinbart hat, lohnt es sich für Herrn H., in diesem
Fall seinen eigenen Schaden selbst zu bezahlen. Die Schadenfreiheitsklasse
seiner Vollkaskoversicherung bleibt deshalb im Folgejahr unverändert.
| | Wie vermeidet man hohe Versicherungsgebühren für
Führerscheinneulinge?
Viele der Kraftfahrzeugversicherer gewähren Führerscheinneulingen
unter besonderen Voraussetzungen den Versicherungsstart in der
Schadenfreiheitsklasse ½ (in der Regel 120 oder 125 Prozent
in der Haftpflicht- und 115 Prozent in der Vollkaskoversicherung).
Die wichtigsten Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Elternteil unterhält seine Kfz-Versicherung bereits
bei der in Frage kommenden Gesellschaft.
- Dieser Vertrag befindet sich nicht in den Schadensklassen
(S, 0 oder M).
- Im laufenden Jahr dürfen keine Schäden gemeldet
werden, die im Folgejahr zu einer Einstufung in die höchsten
Rabattklassen führen.
Sollte diese Variante nicht möglich sein, so empfiehlt es
sich, das Fahrzeug des Führerscheinneulings als Zweitfahrzeug
eines Elternteils zu versichern, auf dessen Namen bereits ein
Fahrzeug versichert ist. Somit wird auch hier als Ersteinstufung
des Zweitwagens die Schadenfreiheitsklasse ½ möglich.
Besitzt ein Versicherungsnehmer seinen Führerschein seit
drei Jahren, kann generell die Schadenfreiheitsklasse ½
beantragt werden.
| | Wie kann man Schadenfreiheitsklassen übernehmen?
Die aktuell gültigen Schadenfreiheitsklassen (die so genannten
Prozente) können von einer Person an eine andere Person unter
folgenden Voraussetzungen übertragen werden:
- Der Dritte gibt seinen Schadenfreiheitsklassen-Anspruch zugunsten
des Versicherungsnehmers auf.
- Der Versicherungsnehmer macht glaubhaft, dass die Anrechnung
des Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt
ist (z. B. das Fahrzeug wurde ebenfalls im entsprechenden
Zeitraum nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig
von ihm benutzt).
- Der Versicherungsnehmer hat während des entsprechenden
Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen.
Die Übernahme von Schadenfreiheitsklassen-Ansprüchen
verstorbener Personen kann innerhalb von sechs Monaten ab Zeitpunkt
des Todes beantragt werden. In diesem Fall sind die beiden obigen
letzten Punkte ebenfalls ausschlaggebend.
Generell gilt, dass der Versicherungsnehmer maximal die Schadenfreiheitsklassen
übernehmen kann, die er selbst hätte erfahren können.
| | Wie kann man Versicherungen wechseln?
Der Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag wird in der Regel für
die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Der Vertrag verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht in der jeweils
vereinbarten Frist vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Die Frist kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich
zwischen einem und drei Monaten betragen. Somit ist ein jährlicher
Wechsel der Versicherungsgesellschaft möglich.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht unter
folgenden Voraussetzungen:
- beim Fahrzeugwechsel
- im Schadensfall
- der Versicherer erhöht die Prämien ohne Leistungsverbesserungen
- die Typ- oder Regionalklassen ändern sich
Besonders bei der außerordentlichen Kündigung im Schadensfall
ist darauf zu achten, dass auch hier die vereinbarte Frist nach
Abschluss der Schadensbearbeitung durch den Versicherer (z. B.
Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung des Versicherers)
eingehalten wird (in der Regel ein Monat).
| | Sonstige wichtige Versicherungen für Autofahrer
Saisonkennzeichen
Die Saison-Kraftfahrzeugversicherung ist für alle Verbraucher
interessant, die ihr Fahrzeug nur für einige Monate im Jahr
zulassen möchten (z. B. Cabriolets oder Oldtimer).
Die Kraftfahrzeugversicherer verfahren bei diesen Verträgen
unterschiedlich mit der Beitragsberechnung. Einige Versicherer
berechnen die entsprechende Zeit auf der Basis eines teuren Kurztarifes.
Durch diese teuere Lösung sehen viele Verbraucher von einem
Saisonvertrag ab. Es gibt aber auch Anbieter, die lediglich die
normale Grundprämie zugrunde legen und somit eine taggenaue
Abrechnung mit normalen Konditionen anbieten. Es ist daher äußerst
empfehlenswert, bei in Frage kommenden Saisonfahrzeugen bei der
entsprechenden Versicherungsgesellschaft bezüglich dieser
Prämienberechnung nachzufragen.
Beträgt die Saisondauer sechs oder mehr Monate, verbessern
sich auch hier die Schadenfreiheitsklassen, vorausgesetzt es ist
kein Schaden erfolgt.
Insassenunfallversicherung
Die Insassenunfallversicherung wird als Zusatzkomponente in der
Kraftfahrzeugversicherung angeboten. Sie bezieht sich auf das
jeweilig versicherte Fahrzeug und versichert die Insassen gegen
Unfälle während des Gebrauchs des Fahrzeuges.
Die Insassenunfallversicherung kann nach dem Platz- oder dem Pauschalsystem
abgeschlossen werden. Beim Platzsystem ist jeder einzelne Platz
des Fahrzeuges mit einer bestimmten Versicherungssumme versichert.
Im Gegensatz hierzu ist die häufiger angebotene Variante
das Pauschalsystem. Mittels dieser Konstellation ist das gesamte
Fahrzeug mit einer Pauschalsumme versichert. Für jede einzelne
Person steht eine jeweilige Höchstversicherungssumme zur
Verfügung. Bei zwei oder mehr Insassen erhöht sich die
Gesamtversicherungssumme um 50 Prozent.
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer hat in seiner Kraftfahrzeugversicherung
eine Insassenunfallversicherung mit eingeschlossen. Diese basiert
auf dem Pauschalsystem und umfasst eine Versicherungssumme bei
Invalidität von 100.000 DM. Befinden sich bei einem
Unfall drei Personen im versicherten Fahrzeug, ergibt sich aufgrund
der Anzahl der Insassen eine Höchstversicherungssumme für
jede Person von 50.000 DM (100.000 DM + 50 Prozent/drei
Personen).
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