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Sonstige Versicherungen
Eine vernünftige soziale Absicherung
erfordert in der Regel für bestimmte Bereiche einen zusätzlichen
Versicherungsschutz zu den gesetzlich vorgegebenen Sozialversicherungen
eines Arbeitnehmers oder den entsprechenden privaten Versicherungen
jener, die nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht erfasst
sind. Aber auch über die soziale Grundsicherung hinaus gibt
es bestimmte Risiken, die durch eine entsprechende Versicherung
abgesichert werden können oder sollten. Da aber jede Versicherung
mit Kosten verbunden ist und dabei nicht einmal unbedingt dem
tatsächlichen Bedarf entspricht, sollte jeder anhand eines
persönlichen Versicherungsplans die für ihn wichtigen
Risiken feststellen und entsprechend ihrer Gewichtung versichern.
Dabei gibt es Versicherungen, die wegen des unabschätzbaren
Risikos für jeden zwingend sind, wie beispielsweise eine
Haftpflichtversicherung, wohingegen Versicherungen wie Berufsunfähigkeits-
oder Unfallversicherung vorwiegend für bestimmte Personengruppen
von Bedeutung sind.
Während sich die Leistungen der einzelnen Versicherungen
in der Regel kaum voneinander unterscheiden, zeigen sich in der
Beitragsgestaltung und den Bedingungen der einzelnen Unternehmen
zum Teil erhebliche Unterschiede. Auch wer bereits die eine oder
andere Versicherungspolice besitzt, sollte diese durchaus auf
Leistung und Preis überprüfen und sich nicht vor einer
Kündigung eines bestehenden Versicherungsvertrages scheuen,
wenn dies angebracht ist.
| | Haftpflichtversicherung
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass jeder, der
"vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt" in unbegrenzter
Höhe zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
ist. Dabei kann ein solcher Schaden ein derartiges finanzielles
Ausmaß erreichen, dass man u. U. ein ganzes
Leben lang dafür bezahlen muss. Ob als Fußgänger
oder sonstiger Verkehrsteilnehmer auf der Straße, als Aufsichtspflichtiger
von Kindern, als Halter von Tieren, als Fahrzeughalter, als Hausbesitzer oder als Mieter - jeder kann jederzeit im beruflichen wie im alltäglichen
Leben unbeabsichtigt einen Schaden verursachen, für den er
verantwortlich gemacht werden kann. Dies sind nicht einmal nur
Schäden, die man tatsächlich selbst verursacht hat,
sondern u. U. trägt man auch die Verantwortung
für durch Dritte angerichtete Schäden. So sind Eltern
bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für alle Schäden
verantwortlich, die ihre Kinder angerichtet haben. Haftpflichtig
sind neben den Eltern auch andere Personen, die mit der Aufsicht
der Kinder betreut wurden. Selbständige
oder Unternehmer haften für ihre Angestellten bei der Ausübung
der ihnen anvertrauten Aufgaben. Tierhalter müssen für
alle Schäden aufkommen, die ihre Vierbeiner verursachen.
Während die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
gesetzlich vorgeschrieben ist, liegt die sonstige Absicherung
der Haftpflicht im Ermessen des Einzelnen. Aufgrund des nicht
absehbaren Risikos, das sich aus der unbegrenzten Haftung ergibt,
sollte eine private Haftpflichtversicherung in keinem Haushalt
fehlen.
Haftungsumfang
Die private Haftpflichtversicherung wird bei allen Schäden aktiv,
für die der Versicherte als Privatperson verantwortlich gemacht
werden kann. Wenn also jemand auf der Grundlage des Haftpflichtgesetzes
berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherten geltend
machen kann, kommt die Versicherung für den entsprechenden
Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf. Hat
der Versicherte beispielsweise bei Freunden ein Loch in den Teppich
gebrannt, zahlt die Versicherung die Reparatur oder den Ersatz
des Teppichs. Bei Personenschäden reicht der Leistungsumfang
von den notwendigen Behandlungs- und Pflegekosten über Verdienstausfall
und Schmerzensgeld gegebenenfalls bis hin zu einer lebenslangen
Rente für das Opfer oder seine Hinterbliebenen.
Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen werden in der
Regel nicht durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Allerdings sind gewisse Schäden an einer Mietwohnung mittlerweile
in den Standardversicherungsschutz mit einbezogen, allerdings
nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze, die je nach Versicherungsunternehmen
unterschiedlich ist.
Im Schadensfall prüft die Versicherung zunächst, ob
der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherten berechtigt
ist. Unberechtigte Ansprüche wehrt sie ab und übernimmt
im Fall eines Prozesses die entsprechenden Prozess- und Anwaltskosten.
Spezielle Haftungsrisiken
Besondere Risiken sind in der allgemeinen privaten Haftpflichtversicherung
grundsätzlich nicht mit eingeschlossen und bedürfen
einer besonderen Haftpflichtversicherung. Zu den gesondert zu
versichernden Haftpflichtrisiken gehören u. a. die Haltung
von Hunden oder Pferden, Öltank- oder Gewässerschaden,
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Bauherrenhaftpflicht
sowie Berufs- und Betriebshaftpflicht. Auch Schäden, die
bei der Ausübung besonderer Sportarten wie Wasser-, Jagd-
oder Motorsport verursacht werden können, sind mit der Standardversicherung
nicht abgedeckt.
Der Versicherte ist zudem verpflichtet, seine Versicherung über
neu hinzugekommene oder veränderte Risiken zu unterrichten.
Andernfalls droht ihm im Schadensfall eine Vertragsstrafe. Eine
Veränderung im Sinne der Versicherung tritt beispielsweise
ein, wenn der Versicherte für längere Zeit im Ausland
lebt.
Versicherter Personenkreis
In der Familienhaftpflichtpolice sind Ehepartner sowie die unverheirateten
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert.
Über dieses Alter hinaus sind Kinder nur dann mitversichert,
wenn sie noch zur Schule gehen oder sich in der ersten Berufsausbildung
nach der Schule befinden. Bei unverheirateten Paaren können
beide Partner ebenfalls über eine gemeinsame Haftpflichtversicherung
versichert werden. Hierbei muss der Lebensgefährte oder die
Lebensgefährtin aber namentlich in dem Versicherungsvertrag
aufgeführt sein.
Deckungssumme und Kosten
Die möglichen Deckungssummen sind bei den Versicherungsgesellschaften
jeweils vorgegeben. Die Deckungssumme bestimmt die maximale Höhe,
bis zu der die Versicherung berechtigte Haftungsansprüche
begleicht. Für darüber hinausgehende Ansprüche
muss der Versicherte selbst aufkommen. Deshalb sollte eine möglichst
hohe Deckungssumme, mindestens zwei Millionen Mark pauschal,
vereinbart werden. Häufig werden auch für Sach- und
Personenschäden unterschiedliche Höchstbeträge
angeboten, hier sollte die Deckungssumme für Personenschäden
bei mindestens drei und für Sachschäden bei mindestens
einer Million liegen. Die Versicherungsprämien hierfür
sind je nach Versicherungsunternehmen sehr unterschiedlich. Die
Bandbreite liegt zwischen rund 100 DM und mehr als 200 DM,
so dass sich ein Angebotsvergleich unbedingt empfiehlt.
| | Berufsunfähigkeitsversicherung
Für freiberuflich oder selbständig Tätige, die
keine gesetzliche Rente im Fall der Berufsunfähigkeit erhalten,
sowie für versicherte Arbeitnehmer, die noch keine oder nur
sehr geringe Rentenansprüche haben, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung
dringend zu empfehlen. Im Fall der Berufsunfähigkeit erhält
der Versicherte zu den vereinbarten Bedingungen bei einer dauerhaften
Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente, die das fehlende
Einkommen ganz ersetzt oder die gesetzlichen Grundleistungen bei
bereits bestehenden Rentenansprüchen aufstockt.
Auch wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung als selbständige
Einzelversicherung abgeschlossen werden kann, wird sie meistens
in Verbindung mit einer Lebensversicherung
angeboten und wahrgenommen. Hierbei ist eine Kombination aus Kapitallebensversicherung
und Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel sehr teuer
und nicht unbedingt lohnenswert, da die Berufsunfähigkeitsrente
in dieser Verbindung meist eine untergeordnete Rolle spielt und
zu niedrig ausfällt, während bei einer ausreichend hohen
Rente die Versicherungssumme meist kärglich ist. Eine bereits
bestehende Kapitallebensversicherung kann durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung
allerdings nachträglich aufgestockt werden.
Für einen Neuabschluss empfiehlt sich jedoch die Verbindung
mit einer Risikolebensversicherung. Diese bietet gleichzeitig
für den Todesfall eine finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen,
während die Beiträge für ein solches Versicherungspaket
häufig kaum höher als für eine selbständige
Berufsunfähigkeitsversicherung sind.
Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Die jährlichen Kosten für eine kombinierte Risikolebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherung richten sich nach der
vereinbarten Rentenhöhe und Versicherungssumme sowie nach
den jeweiligen Vertragsbedingungen und dem Eintrittsalter bei
Vertragsabschluss. Wer mit 25 Jahren eine solche Versicherung
abschließt, zahlt beispielsweise nur rund die Hälfte
an Jahresbeiträgen, die ein Fünfzigjähriger zu zahlen
hätte. Ein dreißigjähriger Mann muss für
eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 DM
und einer Versicherungssumme von 100.000 DM im Todesfall
durchschnittlich einen Jahresbeitrag von 1.000 DM aufbringen.
Für Frauen liegen die Prämien immer etwas höher
als für Männer. In der Regel endet der Anspruch auf
eine Berufsunfähigkeitsrente wie auch eine bereits laufende
monatliche Rentenzahlung mit dem Ablauf der Lebensversicherung,
so dass grundsätzlich eine möglichst lange Laufzeit,
beispielsweise bis zum Alter von 60 oder 65 Jahren vereinbart
werden sollte.
Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit
Die Rentenleistung der Versicherung richtet sich im Einzelfall
danach, in welchem Umfang der Versicherte durch eine Schädigung
an der Ausübung seines Berufs gehindert wird. Im Hinblick
auf die Zahlungspflicht der Versicherung ist es wichtig, die bei
Vertragsabschluss erforderlichen Gesundheitsangaben sorgfältig
und äußerst genau zu machen, da eine lückenhafte
Information den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinden
kann.
Ab welchem Invaliditätsgrad die Versicherung in welchem Umfang
eine Rente auszahlt, wird bereits bei Vertragsabschluss festgelegt.
Hierzu muss der Antragsteller entsprechend seiner persönlichen
Situation entscheiden, welche Einkommenseinbußen je nach
Schädigungsgrad aufzufangen sind und in welchem Umfang bei
einer eingeschränkten Berufsfähigkeit eine vergleichbare
Erwerbstätigkeit möglich ist.
Die beiden grundsätzlichen Vertragsvarianten sind einmal
die Pauschalregelung und zum anderen die gestaffelte Rentenzahlung.
Die Pauschalregelung sieht ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit
die Zahlung der Rente in voller Höhe vor. Bei einer geringeren
Einschränkung der Berufsfähigkeit wird also noch keine
Rente bezahlt. Diese Pauschalregelung empfiehlt sich vor allem
bei sehr spezialisierten Berufen, da hier die Verweisung auf eine
vergleichbare Tätigkeit nur schwer möglich ist. Auch
wer einen körperlich anstrengenden oder unfallträchtigen
Beruf ausübt, sollte sich eher für diese Variante entscheiden,
da die Gefahr einer mehr als 50-prozentigen Invalidität hier
eher gegeben ist.
Bei der gestaffelten Rentenzahlung wird die Rentenhöhe entsprechend
dem Invaliditätsgrad ab einer Berufsunfähigkeit von
25 bis 75 Prozent gestaffelt und erst ab 75 Prozent
voll ausbezahlt.
Auch über die Verwendung der mit den Beiträgen erwirtschafteten
Zinsüberschüsse muss sich der Antragsteller bereits
bei Vertragsabschluss entscheiden. Bei dem so genannten Bonussystem
werden die Überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet.
Die Überschüsse können aber auch gesammelt und
am Ende der Laufzeit als Guthaben ausgezahlt werden. Die dritte
Möglichkeit ist das System der Beitragsverrechnung. Hierbei
senken die Überschüsse die Beitragshöhe und vermindern
somit die laufende finanzielle Belastung durch die Versicherungsprämien.
Verweisung auf vergleichbare Tätigkeit
Die Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch die Versicherung
und die damit verbundene Leistungspflicht hängt davon ab,
inwieweit der Betroffene auf eine seiner letzten Tätigkeit
vergleichbaren Arbeit verwiesen werden kann. Hierbei hat die Versicherung
die berufliche Qualifikation ebenso wie den wirtschaftlichen und
sozialen Rahmen des Versicherten zu berücksichtigen, nicht
jedoch die Angebotslage auf dem Arbeitsmarkt. Durch diese so genannte
Verweisungsklausel wird es erheblich erschwert, seine Ansprüche
bei der Versicherung geltend zu machen. Bei einer Verweigerung
der Berufsunfähigkeitsrente hat der Versicherte die Möglichkeit,
innerhalb von sechs Monaten vor Gericht zu klagen.
| | Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für Arbeitnehmer,
Kindergartenkinder sowie Schüler und Studenten während
des Aufenthalts an der entsprechenden Wirkungsstätte und
auf dem Weg dorthin und zurück. In der übrigen Zeit
besteht auch für diese Personengruppen kein gesetzlicher
Unfallschutz. Hausfrauen, Rentner sowie Freiberufler und Selbständige
werden gar nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Private Unfallversicherungen bieten hier die Möglichkeit,
die vorhandenen Lücken zu schließen. Eine Unfallversicherung
mit Invaliditätsvorsorge empfiehlt sich vor allem für
Hausfrauen und für Kinder, die naturgemäß stark
unfallgefährdet sind und bei einem Unfall Gefahr laufen,
ein Leben lang nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbsfähig
zu sein. Für Selbständige und Freiberufler ist eine
Berufsunfähigkeitsversicherung, die auch im Fall einer krankheitsbedingten
Einschränkung der Erwerbstätigkeit zahlt, sinnvoller.
Doch wenn der Abschluss einer solchen Versicherung aus gesundheitlichen
Gründen verwehrt ist, kann mit einer Unfallversicherung zumindest
teilweise das Risiko einer möglichen Berufsunfähigkeit
abgedeckt werden.
Kosten und Leistung der Unfallversicherung
Die Höhe der Beiträge für eine Unfallversicherung
richtet sich zum einen nach der Versicherungssumme und zum anderen
nach der Gefahrengruppe, also nach der Höhe des Unfallrisikos,
dem der Versicherte ausgesetzt ist. Hierbei gehen die Versicherungsgesellschaften
meist von zwei Gefahrengruppen aus. Die Gefahrengruppe A
umfasst in der Regel Hausfrauen sowie Frauen und Männer mit
einer ungefährlichen Berufstätigkeit, beispielsweise
im Büro. Wer eine körperliche Tätigkeit ausübt,
z. B. als Handwerker oder Berufskraftfahrer, fällt
in die teurere Gefahrengruppe B. Die Kosten für eine
Unfallversicherung unterscheiden sich je nach Versicherungsgesellschaft
erheblich, so dass hier ein Preisvergleich unbedingt zu empfehlen
ist. So bewegt sich beispielsweise die Jahresprämie in der
Gefahrengruppe A für eine Versicherungssumme von 100.000 DM
bei Invalidität und 10.000 DM bei Tod je nach Versicherungsgesellschaft
zwischen rund 100 DM und mehr als 280 DM, in der Gefahrengruppe B
sind sogar Preisunterschiede von mehr als 400 DM möglich.
Die Leistung der Versicherung im Schadensfall richtet sich nach
dem Grad der Invalidität, wobei die volle Versicherungssumme
nur im Fall einer vollständigen Invalidität ausgezahlt
wird. Bei einer Teilinvalidität erhält der Versicherte
einen prozentualen Anteil der Versicherungssumme auf der Grundlage
der so genannten Gliedertaxe. Danach beträgt die Versicherungsleistung
beispielsweise bei Verlust eines Daumens 20 Prozent, bei
einer Oberschenkelamputation oberhalb der Oberschenkelmitte 70 Prozent
der Versicherungssumme.
Bei Abschluss der Versicherung kann der Antragsteller in der Regel
zwischen drei Leistungsvarianten wählen. Bei der linearen
Leistung erhält der Versicherte im Invaliditätsfall
einen genau dem Invaliditätsgrad entsprechenden prozentualen
Anteil von der vereinbarten Versicherungssumme. Die so genannte
Mehrleistung sieht dagegen eine Verdopplung oder Verdreifachung
der Versicherungssumme bei höheren Invaliditätsgraden,
z. B. bei 90 Prozent, vor. Die dritte Variante ist
die progressive Unfallversicherung, die bereits ab einem geringeren
Invaliditätsgrad eine überproportionale Versicherungsleistung
erbringt.
| | Rechtsschutzversicherungen
Eine Rechtsschutzversicherung bietet dem Versicherten in bestimmten
juristischen Streitfällen finanzielle Unterstützung.
Sie trägt das Honorar für einen frei zu wählenden
Anwalt sowie die bei Gericht anfallenden Kosten, sofern der Versicherte
den Prozess verliert. Andernfalls muss - mit Ausnahme von Arbeitsgerichtsprozessen
- ohnehin der Prozessgegner die gesamten Kosten tragen.
Unterschieden wird zwischen einem umfassenden Privatrechtsschutz
und speziellen Rechtsschutzversicherungen, die nur für bestimmte
Rechtsbereiche zuständig sind. Dazu gehören beispielsweise
Verkehrsrechtsschutz, Eigentümer- und Mieterrechtsschutz
sowie Berufsrechtsschutz. Dabei kommt jede Rechtsschutzversicherung
grundsätzlich nur für solche Fälle auf, die sich
im Verlauf der Versicherungszeit ereignen, wobei meist zusätzlich
eine Wartezeit von drei Monaten vor der ersten Inanspruchnahme
erfüllt sein muss. Juristische Auseinandersetzungen, die
bereits vor Vertragsabschluss vorlagen oder abzusehen waren, werden
durch die Versicherung nicht abgedeckt.
Wert und Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung sind sorgfältig
abzuwägen, da in vielen Bereichen auch von anderen Institutionen
- oft kostenlos - ein Rechtsbeistand gewährt wird. So gibt
es in fast allen größeren Städten öffentliche
Rechtsauskunftsstellen, in denen eine kostenlose Rechtsberatung
möglich ist. Darüber hinaus gewähren viele Vereine
oder Gruppierungen ihren Mitgliedern in Rechtsstreitigkeiten einen
kostenlosen Rechtsschutz, beispielsweise Mietervereine bei Mietstreitigkeiten,
Gewerkschaften bei arbeitsrechtlichen oder Automobilklubs
bei verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen. Zu bedenken ist
auch, dass in einer Reihe von Fällen, in denen es vielleicht
gerade nötig wäre, die Leistungen einer Rechtsschutzversicherung
nur eingeschränkt oder gar nicht in Anspruch genommen werden
können. Dies gilt z. B. für familien- und erbrechtliche
Angelegenheiten, bei denen in der Regel nur Beratungskosten eines
Anwalts übernommen werden, jedoch nicht die bei einer Scheidung
anfallenden Kosten. Rechtsfälle infolge vorsätzlich
begangener Handlungen, ob Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
sind ebenfalls grundsätzlich von den Leistungen einer Rechtsschutzversicherung
ausgeschlossen.
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