I N H A L T
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Arten der Lebensversicherung
Bezugsrecht
Das Geldwäschegesetz
Steuerliche Vorgaben
Lebensversicherungen

Die Lebensversicherung dient der finanziellen Daseinsvorsorge, der Hinterbliebenenabsicherung sowie als Kapitalsammelbecken. Um die unterschiedlichen Anforderungen, die die einzelnen Aufgaben mit sich bringen, zu erfüllen, hat die Versicherungswirtschaft die verschiedensten Tarife auf den Markt gebracht. Grundlage dieser Tarife sind versicherungsmathematische Berechnungen. Dabei werden Statistiken zur Sterbe-/Erlebens- und/oder Berufsunfähigkeitswahrscheinlichkeit, Kosten der Versicherer und finanzmathematische Faktoren berücksichtigt. Daher sind das Alter zum Zeitpunkt des Abschlusses, der Gesundheitszustand und das Geschlecht der zu versichernden Person sowie die Laufzeit des Vertrages bei der Berechnung der Prämie relevant.

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Arten der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung lässt sich in einzelne Arten unterteilen. Dazu gibt es bei den Versicherungsunternehmen jeweils einen oder mehrere Tarife unterschiedlicher Ausprägung. Nicht alle Versicherungsunternehmen bieten alle Lebensversicherungsarten an. Dies ist eine geschäftspolitische Entscheidung des jeweiligen Unternehmens. Die wichtigsten Arten von Lebensversicherungen im Folgenden:

Risikoversicherungen
Bei der Risikoversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei der die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer verstirbt. Erlebt er den Ablauftermin, wird keine Leistung fällig, die sehr günstigen Prämien sind "verbraucht". Die Versicherungsdauer ist meistens auf maximal 35 Jahre begrenzt, ist aber häufig kürzer.
Bei der Kalkulation dieser Versicherung wird mit großer Vorsicht vorgegangen, was daher meistens dazu führt, dass der Beitrag eben, am Ende der Laufzeit, doch nicht ganz "verbraucht" ist und eine, allerdings sehr kleine, Leistung zur Verfügung steht. Die Versicherer bieten üblicherweise an, dass die zu erwartenden Überschüsse von Anfang an mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet werden können. Daher ergibt sich bei diesen Versicherungen ein kalkulierter Tarifbeitrag (Bruttobeitrag) und ein um die voraussichtlichen Überschüsse reduzierter zu zahlender Beitrag (Nettobeitrag). Die Höhe des Tarifbeitrages ist über die ganze Laufzeit des Vertrages garantiert, die Höhe des Nettobeitrages nicht. Der Nettobeitrag kann nach oben oder unten angepasst werden.
In den meisten Tarifen ist eine Risikoumtauschmöglichkeit vorgesehen. Der Kunde "kauft" zunächst die preiswerte Risikoversicherung und hält sich die Option frei, sie ganz oder in Teilen in eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall ohne erneute Gesundheitsprüfung umzutauschen. Dieses Umtauschrecht ist meistens auf zehn Jahre (maximal bis zum 65. Lebensjahr) nach Abschluss der Risikoversicherung begrenzt. Die Berechnung der Prämie für die umgetauschten Teile erfolgt auf Basis des Alters zum Umtauschzeitpunkt.

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Tilgung
Neben den Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme gibt es auch Versicherungen mit fallender Todesfallleistung. Diese Art der Versicherung hat Bedeutung im Zusammenhang mit Kreditabsicherungen, so genannte Restschuldversicherungen, bei denen die Versicherungssumme mit der Kreditsumme entsprechend dem Tilgungsplan fällt. Auch eine gleichmäßige Senkung der Versicherungssumme um z. B. jährlich zehn Prozent ist möglich.


Lebenslängliche Todesfallversicherung
Diese Art der Lebensversicherung wird auch "Sterbegeldversicherung" genannt. Die vereinbarte Leistung wird in jedem Fall fällig, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt. Sie dient normalerweise zur Absicherung der Beerdigungskosten und ist, ihrer Versicherungssumme nach, den "Kleinlebensversicherungen" zuzuordnen. Die Todesfallversicherung wird aber heute meistens nicht mehr in Ihrer Urform als "lebenslängliche" Versicherung angeboten, sondern die Versicherungsdauer endet im 85. Lebensjahr als kalkuliertem Endalter. Die Prämienzahlung ist darüber hinaus meist auf das 65. Lebensjahr begrenzt, muss also nicht bis zum Versicherungsfall erfolgen.

Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Besonders für Berufsanfänger und Selbständige, die keinen oder nur geringe Ansprüche an die gesetzlichen Versicherungsträger haben, ist eines der größten Risiken das der Berufsunfähigkeit. Um die finanziellen Folgen dieses Risikos abzusichern, bieten die Versicherungsunternehmen sowohl selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen als auch Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Verbindung mit anderen Versicherungsarten an.
Üblicherweise ist die selbständige Berufsunfähigkeits-versicherung als Versicherung mit Rentenleistung ausgestaltet. Im Fall der Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mehr als 50 Prozent wird die abgesicherte Rente entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise so lange erbracht, wie diese Berufsunfähigkeit besteht, maximal bis zum vertraglich festgelegten Ablauf der Versicherung oder bei Tod. Sollte sich im Lauf der Zeit eine gesundheitliche Verbesserung ergeben und der Versicherte nicht mehr berufsunfähig sein, wird die Leistungserbringung eingestellt. Der Vertrag besteht jedoch fort, so dass auch bei einer erneuten Berufsunfähigkeit ein Versicherungsschutz besteht.
Wichtig bei der Definition des Leistungsfalles ist, dass ausschließlich die in den Versicherungsbedingungen genannten Kriterien Beachtung finden. Die gesetzliche Rentenversicherung hat davon abweichende Definitionen, die daher nicht immer zum gleichen Ergebnis führen. Liegt ein Rentenbescheid eines gesetzlichen Rententrägers vor, wird er bei der Leistungsbeurteilung herangezogen, kann aber niemals alleiniges Kriterium sein.

Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Weitere Bezeichnungen für die Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall sind "Kapitalversicherung" oder "Kapital bildende Versicherung". Dies ist die am häufigsten in Deutschland vorkommende Form der Lebensversicherung. Die Versicherungsleistung wird im Todesfall des Versicherten, spätestens aber mit Ablauf der Versicherungsdauer erbracht. Das Ziel der Risikoversicherung, die Hinterbliebenenversorgung, wird um das Ziel, die eigene Altersversorgung zu stärken, ergänzt. Die Versicherungsleistung setzt sich aus der garantierten Versicherungssumme zuzüglich den nicht garantierten Überschüssen zusammen. Die Überschüsse resultieren wie bei der Risikoversicherung aus nicht verbrauchten Risikoanteilen des Beitrages sowie aus Zinseszinsen der angelegten Sparanteile des Beitrages. Daher ist der Beitrag dieser Versicherung um den Sparbeitrag höher als der Beitrag der Risikoversicherung.
Zu dieser klassischen Versicherungsform kommen noch Unterformen, wie z. B. die Kapital bildende Versicherung mit Teilauszahlung während der Laufzeit oder die "Dread-Disease-Versicherung", die außer dem Todes- und Erlebensfall noch bei verschiedenen schweren Krankheiten (wie z. B. Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall usw.) sowie gegebenenfalls bei Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit Leistungen erbringt.
Eine weitere Unterform ist die Termfixversicherung. Die Auszahlung der Versicherungssumme wird auch bei Tod des Versicherten erst zum vereinbarten Termin vorgenommen. Zum Zeitpunkt des Todes entfällt allerdings die Pflicht zur Prämienzahlung, ohne dass die Versicherungssumme geschmälert wird. Als bekannte Sonderformen dieser Versicherung sind die Ausbildungsversicherung und die heute weniger übliche Aussteuerversicherung zu nennen. Die Versicherungsleistung kommt zum vereinbarten Termin zur Auszahlung, auch wenn die versicherte Person bereits vorher verstorben ist.

Rentenversicherungen
Bei dieser Versicherung, die trotz ihres Namens den Lebensversicherungen zuzuordnen ist, wird die Zahlung einer lebenslänglichen Rente (Leibrente) vereinbart. Sie kann in sofort beginnende und aufgeschobene Rentenversicherungen unterschieden werden.
Bei den sofort beginnenden Rentenversicherungen wird zu Beginn der Versicherung ein großer einmaliger Beitrag eingezahlt, aus dem der Versicherer dann eine (z. B. monatliche) lebenslängliche Rente erbringt. Dies geschieht unabhängig davon, ob die gezahlten Renten die Einmaleinzahlung im Lauf der Zeit übersteigen oder nicht. Mit dem Tod der versicherten Person enden die Rentenzahlung und der Vertrag. Eine Risikobeurteilung/Gesundheitsprüfung ist bei diesen Versicherungen nicht erforderlich, da sich eine kurze Lebensdauer leistungsmindernd auswirkt.
Bei der aufgeschobenen Leibrentenversicherung wird ein laufender Beitrag an das Versicherungsunternehmen gezahlt (Aufschubzeit), bis der vereinbarte Zeitpunkt erreicht ist, an dem die Rentenzahlung beginnen soll (Rentenzahlungszeit). Eine einmalige Beitragszahlung ist ebenfalls möglich, die Rente beginnt aber erst nach Ablauf der Aufschubzeit. Die Rente wird dann ebenfalls gezahlt, bis der Versicherte verstirbt.
Als Zusatzversicherung kann eine Lebenspartnerrente vereinbart werden, die nach dem Tod des Versicherten an den im Vertrag genannten Partner (ebenfalls lebenslänglich) gezahlt wird. Sie beträgt normalerweise 60 Prozent der versicherten Rente, kann aber meist beliebig zwischen zehn und hundert Prozent gewählt werden. Außerdem bieten die Versicherer den Einschluss der Beitragsrückgewähr für die bereits eingezahlten Beiträge bei aufgeschobenen Rentenversicherungen an, wenn der Tod des Versicherten vor Rentenbeginn eintritt. Eine garantierte Laufzeit der Rente kann ebenfalls vereinbart werden, bei der bei Tod der versicherten Person vor Ablauf des Garantiezeitraums die ausstehenden Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen bzw. die Erben erbracht werden. Diese Zusatzversicherungen werden gegen einen gesonderten Beitrag eingeschlossen.
Bei den aufgeschobenen Rentenversicherungen wird üblicherweise eine Kapitalzahlungsoption angeboten. Der Versicherte kann sich dann einige Zeit vor Rentenbeginn entscheiden, ob er lieber ein einmaliges Kapital statt einer lebenslangen Rente ausgezahlt haben möchte.

Zusatzversicherungen
Diese zusätzlichen Versicherungen können nur in Verbindung mit einer Lebensversicherung als Hauptversicherung abgeschlossen werden. Wird die Hauptversicherung gekündigt oder endet sie, fällt auch die Zusatzversicherung weg. Umgekehrt kann die Zusatzversicherung aber vorzeitig gekündigt werden oder wegfallen, ohne dass sich etwas an der Hauptversicherung ändert.

Unfall-Zusatzversicherungen
Die Kapitalzahlung der Hauptversicherung wird bei Unfalltod durch diese Zusatzversicherung aufgestockt. Die Versicherungssumme wird z. B. verdoppelt ausgezahlt, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung durch Unfall verstirbt. Die Leistung wird aber nicht, wie bei der Unfallversicherung, auch bei Invalidität erbracht. Die Prämie ist meist niedrig und von der Laufzeit der Hauptversicherung und vom Eintrittsalter des Versicherten unabhängig.

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
Diese Zusatzversicherung entspricht in ihrer Ausgestaltung der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Zusätzlich zur Rentenzahlung wird die Haupt- und die Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt, ohne dass sich die Versicherungssumme vermindert. Die Beitragsfreistellung der Versicherungen bei Berufsunfähigkeit kann auch alleine versichert werden.

Fondsgebundene Lebensversicherungen
Die fondsgebundene Lebensversicherung stellt keine eigene Versicherungsart im eigentlichen Sinne dar. Sie ist eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Der Versicherungsnehmer kauft mit seinem Beitrag Anteile, die ihm direkt gutgeschrieben werden. Die Erlebensfallleistung wird an die Wertentwicklung eines besonderen Anlagestocks, üblicherweise ein Investmentfonds, gebunden. Das Kapitalanlagerisiko (auf mögliche Kursverluste) trägt der Versicherungsnehmer. Er erhält jedoch auch die Chance, an Wertsteigerungen direkt teilzuhaben. Die fondsgebundene Lebensversicherung muss aber ihren Versicherungscharakter erhalten, um die steuerlichen Vorteile von Versicherungen in Anspruch nehmen zu können. Daher ist eine garantierte Mindestleistung über das Fondsguthaben hinaus als Todesfallleistung definiert.
Die bisherigen Leistungen der fondsgebundenen Lebensversicherungen lagen bisher allgemein deutlich über den Leistungen aus herkömmlichen Lebensversicherungen und bieten daher eine interessante Alternative.

Direktversicherungen
Die Direktversicherung ist in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen und stellt keine eigene Versicherungsart dar. Sie kann mit fast allen oben angeführten Versicherungsarten ausgestaltet werden. Ihr Charakter ist dadurch geprägt, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein muss und der Arbeitnehmer lediglich versicherte Person ist.

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Bezugsrecht
Das Bezugsrecht kann in ein widerrufliches und ein unwiderrufliches unterschieden werden.
Beim widerruflichen Bezugsrecht benennt der Versicherungsnehmer eine Person, an die die Versicherungsleistung bei Todes- und/oder Erlebensfall gezahlt werden soll. Die Nennung der Person kann durch den Versicherungsnehmer jederzeit geändert (widerrufen) werden, ohne dass der eingesetzte Bezugsberechtigte mitwirken oder gar die Änderung blockieren kann. Der Versicherungsnehmer verfügt über alle Rechte am Vertrag.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht wird vom Versicherungsnehmer ebenfalls eine Person genannt, an die die Versicherungsleistung gezahlt werden soll. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer aber die Person nicht mehr ohne Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten ändern. Alle anderen Gestaltungsrechte am Vertrag verbleiben aber beim Versicherungsnehmer.
Für die Versicherungsleistung gibt es noch eine steuerrechtlich relevante Bestimmung zu beachten. Wird die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erbracht, wird bei begünstigten Versicherungen keine Steuer fällig. Wird die Leistung jedoch an den Begünstigten erbracht, entsteht eine Erbschaftsteuerpflicht.

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Das Geldwäschegesetz
Die Identifizierung des Kunden gehört nach dem Geldwäschegesetz zur Antragsaufnahme. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gewinne aus Straftaten, vorwiegend aus der organisierten Kriminalität, aufzuspüren.
Die Identifizierungspflicht besteht bei Lebensversicherungsunternehmen für Bartransaktionen von 20.000 DM und mehr, außerdem, wenn der jährliche Beitrag 2.000 DM (das sind 166,67 DM monatlich) übersteigt.
Die Identifizierung umfasst das Feststellen von Name, Geburtsdatum und Anschrift des Zahlers durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises sowie das Festhalten von Art, Nummer und ausstellender Behörde des Ausweises. Bei Personengruppen (Vereine, Firmen usw.) ist eine natürliche Person dieser Gruppe zu identifizieren.

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Steuerliche Vorgaben
Obwohl im Zuge der Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft zahlreiche Lebensbereiche betroffen sind, wurde der steuerliche Komplex noch nicht angegangen. Das Recht des Mitgliedsstaates gilt prinzipiell weiter. Zurzeit steht die Lebensversicherung wieder auf dem Prüfstand. Das Finanzministerium hat im Steuerreformgesetzentwurf auch Passagen vorgesehen, die direkte Auswirkungen auf die Besteuerung der Lebensversicherung haben können. Da es sich aber zurzeit lediglich um einen Entwurf handelt, werden im Folgenden die zurzeit gültigen Regelungen dargestellt. Allerdings ist zu erwarten, dass sich künftig Änderungen ergeben, wenngleich Umfang und Ausmaß der Änderungen zurzeit nicht absehbar sind.

Beitragsleistungen
Beitragsleistungen zu Lebensversicherungen unterliegen grundsätzlich keiner Versicherungsteuer.
Die Beitragsleistungen zu privaten Versicherungen können:

  • beschränkt und unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sein
  • bei Vorsorgepauschbetrag und Vorsorgepauschalen berücksichtigt werden
  • steuerlich nur dann Beachtung finden, wenn sie begünstigte Versicherungen im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 b EStG sind
Sonderausgaben verringern das steuerpflichtige Einkommen. Sie sind in unbeschränkt und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu unterscheiden. Die Vorsorgeaufwendungen sind beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und unterteilen sich in den Vorwegabzug, den Grundhöchstbetrag und den hälftigen Grundhöchstbetrag. Insgesamt sind Versicherungsbeiträge höchstens bis zu 11.220 DM bei Ledigen und 22.440 DM bei Ehegatten steuerlich abzugsfähig. Der Vorwegabzug wird bei Arbeitnehmern um 16 Prozent des Arbeitslohnes gekürzt. Der Vorsorgepauschbetrag für die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben beläuft sich auf 108 DM pro Jahr. Die allgemeine Vorsorgepauschale beträgt 20 Prozent vom Arbeitslohn, maximal jedoch die Höhe des Vorwegabzugs. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge.
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Pflegeversicherung
Als begünstigte Versicherungen gelten:
  • Risikoversicherungen mit Leistungen nur im Todesfall
  • Kapital bildende Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung (mindestens fünf Jahre), wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen ist
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann
  • private Pflegeversicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 c EStG

Besteuerung von Kapitallebensversicherungen
Die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen sind für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wurden, gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 6 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge.
Die Steuerpflicht tritt aber nicht ein, wenn es sich um steuerbegünstigte Versicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 b EStG handelt. Außerdem sind fondsgebundene Lebensversicherungen gegen laufende Beiträge steuerfrei, wenn eine mindestens zwölfjährige Laufzeit besteht.

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Quellensteuer
Soweit die Kapitalertragsteuerpflicht gegeben ist, hat der Versicherer pauschal 25 Prozent Steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten (Quellensteuer). Der steuerpflichtige Kunde erhält darüber eine Bescheinigung. Kapitalerträge aus Kapitalanlagen bei Banken und Sparkassen unterliegen einem Zinsabschlag von 30 Prozent und Tafelgeschäfte einem Zinsabschlag von 35 Prozent. Die einbehaltene Steuer stellt nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld dar. Die Erträge sind bei der Einkommensteuer anzugeben, und die gezahlte Kapitalertragsteuer wird auf die gesamte Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet.
Ausnahmen von dieser Regel finden sich in der Nichtveranlagungsbescheinigung und der Zinsfreistellung. Die Nichtveranlagungsbescheinigung stellt das Wohnortfinanzamt aus. Wird sie dem Versicherer vorgelegt, erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung ohne Steuerabzug. Ähnlich wird bei der Vorlage eines Freistellungsauftrages vorgegangen. Der Freistellungsauftrag sieht vor, Kapitalerträge bis zu 6.100 DM bei Ledigen und bis zu 12.200 DM bei Verheirateten von der Steuer freizustellen.
Vertragsänderungen können eine Steuerpflicht auslösen, obwohl der Vertrag ursprünglich zu den Steuerbegünstigten zählte. Es handelt sich u. a. bei Dauerverlängerungen, Abkürzung der Versicherungs- oder Beitragszahlungsdauer, Summenerhöhungen oder Austausch der versicherten Person um eine so genannte Novation. Kriterium ist die Veränderung des Sparbeitrages als Zinsträger. Zu dieser Problematik bestehen aber auch zahlreiche Ausnahmen.

Beitragsdepot
Einen Sonderfall stellt das Beitragsdepot dar. Einmalbeitragsversicherungen sind grundsätzlich nicht steuerbegünstigt. Durch Einzahlung eines Einmalbeitrages auf ein Beitragsdepot wird die Steuerpflicht legal umgangen. Damit eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung vorliegt, wird vom Depot mindestens fünf Jahre lang ein Fünftel des Jahresbeitrages entnommen und in eine Versicherung eingezahlt. Die Zinsen aus der Versicherung sind bei einer Laufzeit der Versicherung von mindestens zwölf Jahren steuerfrei (das so genannte Fünf-bis-zwölf-Jahre-Modell). Die Zinsen aus dem Depot unterliegen allerdings der Kapitalertragsteuer.

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Ertragsanteil

Besteuerung von Rentenversicherungen
Wird eine lebenslange Rente aus einer Rentenversicherung gezahlt, unterliegt die einzelne Rentenzahlung nicht der Kapitalertragsteuer, sondern der Besteuerung des Ertragsanteils. Der Ertragsanteil wird von der Steuergesetzgebung fiktiv festgelegt. Rechengrundlage bilden dabei die allgemeine Deutsche Sterbetafel und ein Rechnungszins von 5,5 Prozent. Der Ertragsanteil wird für die gesamte Rentenbezugszeit festgelegt und ist abhängig vom Alter des Rentenbeziehers bei Rentenbeginn. Er beträgt z. B. beim 60-Jährigen 32 Prozent und beim 65-Jährigen 27 Prozent der Rente.

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Zugewinn-
gemeinschaft

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuwendungen von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaftsteuer. Damit wird deutlich, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich sind. Beide gehen aus dem Erbschaftsteuergesetz hervor. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker, da dadurch die Einstufung der Steuerklasse sowie der Freibeträge festgelegt wird. Es gibt persönliche Freibeträge, besondere Versorgungsfreibeträge, sachliche Freibeträge und sonstige Freibeträge. Beim überlebenden Ehegatten ist außerdem noch zu beachten, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (die Zugewinnforderung ist steuerfrei) oder der Gütergemeinschaft (die Hälfte der Versicherungsleistung ist steuerfrei) bestand. Die Freibeträge bei der Schenkung gelten jeweils für einen Zehnjahreszeitraum. Die besonderen Freibeträge entfallen.

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Wie wählt man die richtige Lebensversicherung aus?

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