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Die Pflegeversicherung
Mehr als 1,6 Millionen Menschen in der
Bundesrepublik Deutschland sind heutzutage
dauerhaft auf Pflege angewiesen. Rund ein Viertel
der Pflegebedürftigen ist in Pflegeheimen
untergebracht, die übrigen drei Viertel werden
von Familienangehörigen, Nachbarn oder
ambulanten Pflegediensten zu Hause betreut und
versorgt. Zur finanziellen Absicherung der
Pflegekosten, die häufig die eigenen
finanziellen Mittel übersteigen, wurde die
Pflegeversicherung geschaffen. Seit dem
1. Januar 1995 bildet sie neben Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Arbeitslosenversicherung
und Rentenversicherung,
als neuer eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung, die fünfte Säule im
deutschen Sozialversicherungssystem. Sie bietet
jedem Bürger einen Versicherungsschutz im Fall
der Pflegebedürftigkeit. Träger der sozialen
Pflegeversicherung sind die von den gesetzlichen
Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen. Jedes
Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse - ob
Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner
oder freiwilliges Mitglied - gehört automatisch
der sozialen Pflegeversicherung an. Freiwillige
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können
sich von der Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung befreien lassen und sich bei
einer privaten Pflegeversicherung versichern.
Zusammen mit dem Nachweis eines privaten
Versicherungsvertrages muss der Antrag auf
Befreiung innerhalb einer vorgeschriebenen Frist,
von derzeit drei Monaten nach Beginn der
freiwilligen Mitgliedschaft, an die Pflegekasse
gestellt werden. Privatversicherte müssen eine
private Pflegeversicherung abschließen. |
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Finanzierung der
Pflegeversicherung
Die Finanzierung der in zwei Stufen eingeführten
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
erfolgt über einkommensabhängige Beiträge.
Dabei gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze
wie bei der Krankenversicherung. Diese beträgt
zurzeit monatlich 6.150 DM in den alten und
5.325 DM in den neuen Bundesländern. Bei
der zunächst nur auf ambulante Leistungen
beschränkten ersten Stufe betrug der
Beitragssatz ein Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens. Mit
In-Kraft-Treten der Leistungen für stationäre
Pflege am 1. Juli 1996 wurde der
Beitragssatz auf 1,7 Prozent erhöht, wovon
Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte
tragen. Als Ausgleich für die zusätzlichen
finanziellen Belastungen des Arbeitgebers wurde,
mit Ausnahme von Sachsen, in allen Bundesländern
der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag
aufgehoben. In Sachsen, wo kein Feiertag
gestrichen wurde, ist der Arbeitgeber nur mit
0,35 Prozent an der Finanzierung der
Pflegeversicherung beteiligt, die restlichen
1,35 Prozent trägt der Arbeitnehmer.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenkasse sowie Privatversicherte erhalten vom
Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur
Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss entspricht
dem üblichen prozentualen Arbeitgeberanteil und
beträgt maximal die Hälfte des jeweils
gültigen Höchstbetrages in der sozialen
Pflegeversicherung. Wie bei der gesetzlichen
Krankenkasse sind auch in der sozialen
Pflegeversicherung nichtberufstätige oder
geringfügig beschäftigte Ehepartner sowie
minderjährige und in der Ausbildung befindliche
Kinder des Versicherten mitversichert.
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Private
Pflegeversicherung
Privat
Krankenversicherte müssen seit dem
1. Januar 1995 eine private
Pflegeversicherung abschließen. Freiwillige
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können
sich auf Antrag von der sozialen
Pflegeversicherung befreien lassen und ebenfalls
privat versichern. Im Gegensatz zur sozialen
Pflegeversicherung richten sich die Beiträge zur
privaten Pflegeversicherung nicht nach dem
Einkommen des Versicherten, sondern nach dessen
Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung.
Sie dürfen aber nicht den Höchstbeitrag in der
sozialen Pflegeversicherung überschreiten.
Unterhaltsberechtigte Kinder des Versicherten
sind unter den gleichen Voraussetzungen wie bei
der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei
mitversichert. Für den nicht oder nur
geringfügig erwerbstätigen Ehepartner ist
dagegen ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten,
jedoch darf der für beide Ehepartner zu zahlende
Gesamtbeitrag nicht mehr als 150 Prozent des
Höchstbeitrages zur sozialen Pflegeversicherung
betragen.
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Voraussetzungen
für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Jeder Versicherter hat - unabhängig von seiner
wirtschaftlichen Lage - im Fall der
Pflegebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf
Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist der
Nachweis der seit dem 1. Januar 1996
alljährlich um ein Jahr verlängerten
Vorversicherungszeit. Ab dem 1. Januar 2000
beträgt die gesetzlich vorgeschriebene
Vorversicherungszeit fünf Jahre. Für die
Inanspruchnahme der Leistungen aus der
Pflegeversicherung muss ein entsprechender Antrag
an die Pflegekasse gestellt werden, welche die
Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit
prüft und deren Umfang im Rahmen einer
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkasse feststellt. Da für den
Leistungsbeginn der Tag der Antragstellung
maßgebend ist, sollte der Antrag auf Leistungen
aus der Pflegeversicherung möglichst frühzeitig
gestellt werden.
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Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gilt, wer aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens voraussichtlich mindestens
sechs Monate Hilfe benötigt. Die Hilfeleistung
besteht darin, den Pflegebedürftigen bei der
Verrichtung von Arbeiten im Ablauf des täglichen
Lebens zu unterstützen oder diese ganz oder
teilweise zu übernehmen. Dabei erstreckt sich
die Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf die
folgenden vier Bereiche mit ihren gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens:
1. Der Bereich der Körperpflege mit Waschen,
Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und
Darm- oder Blasenentleerung.
2. Der Bereich der Ernährung mit dem
mundgerechten Zubereiten der Nahrung und der
Nahrungsaufnahme.
3. Der Bereich der Mobilität mit Aufstehen und
Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung.
4. Der Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung mit Einkaufen, Kochen,
Wohnungsreinigung, Beheizen und Wäschewaschen.
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Pflegestufen
Bei der Gewährung der Leistungen aus der
Pflegeversicherung werden drei Stufen der
Pflegebedürftigkeit unterschieden. Erheblich
Pflegebedürftige werden der Pflegestufe I
zugeordnet. Sie benötigen mindestens einmal am
Tag Hilfe bei wenigstens zwei gewöhnlichen
Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe im Haushalt. Schwer Pflegebedürftige
fallen in die Pflegestufe II. Sie sind
mindestens dreimal täglich bei ihren
gewöhnlichen Verrichtungen und mehrmals
wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung auf Hilfe angewiesen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind
schwerstpflegebedürftig. Sie müssen täglich
rund um die Uhr versorgt werden und benötigen
mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt.
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Leistungen der
Pflegeversicherung
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
sind in Sach- und Geldleistungen unterteilt. Die
private Pflegeversicherung umfasst dagegen nur
Geldleistungen. Statt der Sachleistungen wird
eine entsprechende Kostenerstattung gewährt. Als
Sachleistung gelten beispielsweise die Betreuung
durch vertraglich von den Pflegekassen
verpflichtete Sozialstationen und ambulante
Pflegedienste. Der Umfang der Leistungen richtet
sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand
der ambulanten oder stationären Pflege bedarf.
Die häusliche Pflege hat hierbei Vorrang vor den
stationären Leistungen. Das Wahlrecht zwischen
Sach- und Geldleistung ermöglicht dem
Pflegebedürftigen, zwischen der Betreuung durch
einen Pflegedienst oder privater Hilfe zu wählen
oder sich für eine Kombination von beiden zu
entscheiden. Je nach Pflegestufe I, II oder
III übernimmt die Pflegeversicherung
Sachleistungen bis zu einer Höhe von monatlich
750 DM, 1.800 DM oder 2.800 DM, in
besonderen Härtefällen bis zu 3.750 DM.
Wenn der Pflegebedürftige die erforderliche
Pflege selbst sicherstellen möchte, erhält er
statt der Sachleistungen Pflegegeld in Höhe von
400 DM, 800 DM oder 1.300 DM,
entsprechend der festgestellten Pflegestufe. Bei
einer Kombination von Sach- und Geldleistung
zahlt die Pflegeversicherung ein anteiliges
Pflegegeld.
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Arbeitslosenversicherung
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