I N H A L T
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Finanzierung der Pflegeversicherung
Private Pflegeversicherung
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Pflegebedürftigkeit
Pflegestufen
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung

Mehr als 1,6 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland sind heutzutage dauerhaft auf Pflege angewiesen. Rund ein Viertel der Pflegebedürftigen ist in Pflegeheimen untergebracht, die übrigen drei Viertel werden von Familienangehörigen, Nachbarn oder ambulanten Pflegediensten zu Hause betreut und versorgt. Zur finanziellen Absicherung der Pflegekosten, die häufig die eigenen finanziellen Mittel übersteigen, wurde die Pflegeversicherung geschaffen. Seit dem 1. Januar 1995 bildet sie neben Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, die fünfte Säule im deutschen Sozialversicherungssystem. Sie bietet jedem Bürger einen Versicherungsschutz im Fall der Pflegebedürftigkeit. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die von den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen. Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse - ob Pflichtversicherter, Familienversicherter, Rentner oder freiwilliges Mitglied - gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen und sich bei einer privaten Pflegeversicherung versichern. Zusammen mit dem Nachweis eines privaten Versicherungsvertrages muss der Antrag auf Befreiung innerhalb einer vorgeschriebenen Frist, von derzeit drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, an die Pflegekasse gestellt werden. Privatversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
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G L O S S A R
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Beitrags-
bemessungsgrenze

Finanzierung der Pflegeversicherung
Die Finanzierung der in zwei Stufen eingeführten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgt über einkommensabhängige Beiträge. Dabei gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie bei der Krankenversicherung. Diese beträgt zurzeit monatlich 6.150 DM in den alten und 5.325 DM in den neuen Bundesländern. Bei der zunächst nur auf ambulante Leistungen beschränkten ersten Stufe betrug der Beitragssatz ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Mit In-Kraft-Treten der Leistungen für stationäre Pflege am 1. Juli 1996 wurde der Beitragssatz auf 1,7 Prozent erhöht, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Als Ausgleich für die zusätzlichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers wurde, mit Ausnahme von Sachsen, in allen Bundesländern der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag aufgehoben. In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen wurde, ist der Arbeitgeber nur mit 0,35 Prozent an der Finanzierung der Pflegeversicherung beteiligt, die restlichen 1,35 Prozent trägt der Arbeitnehmer. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sowie Privatversicherte erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss entspricht dem üblichen prozentualen Arbeitgeberanteil und beträgt maximal die Hälfte des jeweils gültigen Höchstbetrages in der sozialen Pflegeversicherung. Wie bei der gesetzlichen Krankenkasse sind auch in der sozialen Pflegeversicherung nichtberufstätige oder geringfügig beschäftigte Ehepartner sowie minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder des Versicherten mitversichert.

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Private Pflegeversicherung
Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1. Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich auf Antrag von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen und ebenfalls privat versichern. Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung richten sich die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht nach dem Einkommen des Versicherten, sondern nach dessen Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung. Sie dürfen aber nicht den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Unterhaltsberechtigte Kinder des Versicherten sind unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Für den nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehepartner ist dagegen ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, jedoch darf der für beide Ehepartner zu zahlende Gesamtbeitrag nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrages zur sozialen Pflegeversicherung betragen.

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Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Jeder Versicherter hat - unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage - im Fall der Pflegebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch ist der Nachweis der seit dem 1. Januar 1996 alljährlich um ein Jahr verlängerten Vorversicherungszeit. Ab dem 1. Januar 2000 beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeit fünf Jahre. Für die Inanspruchnahme der Leistungen aus der Pflegeversicherung muss ein entsprechender Antrag an die Pflegekasse gestellt werden, welche die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit prüft und deren Umfang im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse feststellt. Da für den Leistungsbeginn der Tag der Antragstellung maßgebend ist, sollte der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung möglichst frühzeitig gestellt werden.

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Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gilt, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe benötigt. Die Hilfeleistung besteht darin, den Pflegebedürftigen bei der Verrichtung von Arbeiten im Ablauf des täglichen Lebens zu unterstützen oder diese ganz oder teilweise zu übernehmen. Dabei erstreckt sich die Feststellung der Pflegebedürftigkeit auf die folgenden vier Bereiche mit ihren gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens:
1. Der Bereich der Körperpflege mit Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und Darm- oder Blasenentleerung.
2. Der Bereich der Ernährung mit dem mundgerechten Zubereiten der Nahrung und der Nahrungsaufnahme.
3. Der Bereich der Mobilität mit Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen der Wohnung.
4. Der Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung mit Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Beheizen und Wäschewaschen.

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Pflegestufen
Bei der Gewährung der Leistungen aus der Pflegeversicherung werden drei Stufen der Pflegebedürftigkeit unterschieden. Erheblich Pflegebedürftige werden der Pflegestufe I zugeordnet. Sie benötigen mindestens einmal am Tag Hilfe bei wenigstens zwei gewöhnlichen Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt. Schwer Pflegebedürftige fallen in die Pflegestufe II. Sie sind mindestens dreimal täglich bei ihren gewöhnlichen Verrichtungen und mehrmals wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Hilfe angewiesen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig. Sie müssen täglich rund um die Uhr versorgt werden und benötigen mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt.

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Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind in Sach- und Geldleistungen unterteilt. Die private Pflegeversicherung umfasst dagegen nur Geldleistungen. Statt der Sachleistungen wird eine entsprechende Kostenerstattung gewährt. Als Sachleistung gelten beispielsweise die Betreuung durch vertraglich von den Pflegekassen verpflichtete Sozialstationen und ambulante Pflegedienste. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe und danach, ob jemand der ambulanten oder stationären Pflege bedarf. Die häusliche Pflege hat hierbei Vorrang vor den stationären Leistungen. Das Wahlrecht zwischen Sach- und Geldleistung ermöglicht dem Pflegebedürftigen, zwischen der Betreuung durch einen Pflegedienst oder privater Hilfe zu wählen oder sich für eine Kombination von beiden zu entscheiden. Je nach Pflegestufe I, II oder III übernimmt die Pflegeversicherung Sachleistungen bis zu einer Höhe von monatlich 750 DM, 1.800 DM oder 2.800 DM, in besonderen Härtefällen bis zu 3.750 DM. Wenn der Pflegebedürftige die erforderliche Pflege selbst sicherstellen möchte, erhält er statt der Sachleistungen Pflegegeld in Höhe von 400 DM, 800 DM oder 1.300 DM, entsprechend der festgestellten Pflegestufe. Bei einer Kombination von Sach- und Geldleistung zahlt die Pflegeversicherung ein anteiliges Pflegegeld.

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Arbeitslosenversicherung

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