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Rentenversicherung
Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ist
die Rentenversicherung für den überwiegenden
Teil der Arbeitnehmer wichtigster Bestandteil der
Altersversorgung. Sie bildet die erste Säule im
Gesamtsystem der Alterssicherung, das im
Idealfall durch eine private
Rentenversicherung und betriebliche
Rente als zweite und dritte
Säule ergänzt wird. Darüber hinaus bietet sie
dem Versicherten auch bei verminderter
Erwerbsfähigkeit finanziellen Schutz und - im
Fall des Todes des Versicherten - eine Versorgung
der Hinterbliebenen. Wie bei jeder anderen
Versicherung auch, setzt die Inanspruchnahme
einer Leistung aus der Rentenversicherung die
Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus. So
müssen für den Anspruch auf eine Altersrente
eine bestimmte Mindestversicherungszeit, die so
genannte Wartezeit, erfüllt und die vorgegebene
Altersgrenze erreicht sein. Die
Anspruchsberechtigung sagt aber noch nichts über
die Höhe der zu erwartenden Rente aus, die von
verschiedenen Faktoren abhängig ist. Die Altersrente
Auf die Altersrente hat nur der Versicherte
selbst einen Anspruch. Diesen Anspruch muss er
bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen
mit einem Rentenantrag geltend machen. Dies gilt
für alle Altersrenten, auch für die
Regelaltersrente nach Vollendung des
65. Lebensjahres. Die einzelnen Formen der
Altersrente unterscheiden sich nach den
unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf
die notwendige Wartezeit, die Berücksichtigung
rentenrechtlicher Zeiten und die Altersgrenze,
wobei Letztere spätestens nach dem Jahr 2004
für alle Versicherten einheitlich auf
65 Jahre angehoben sein wird. Eine Ausnahme
hiervon bildet nur die Altersrente für
Schwerbehinderte, Berufsunfähige und
Erwerbsunfähige, die weiterhin bei Vollendung
des 60. Lebensjahres gewährt wird. Darüber
hinaus unterscheiden sich die Altersgrenzen im
Hinblick auf die zulässige
Zuverdienstmöglichkeit. Diese ist bei allen
vorzeitig gewährten Renten bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres beschränkt.
Formen der Altersrente
Nach den notwendigen versicherungsrechtlichen und
persönlichen Voraussetzungen werden bei der
Altersrente folgende Rentenarten unterschieden:
- Die Regelaltersrente tritt ab dem
vollendeten 65. Lebensjahr ein und
setzt eine Mindestversicherungszeit von
fünf Jahren voraus. Beitragszeiten und
Ersatzzeiten werden auf die allgemeine
Wartezeit angerechnet. Es gelten keine
Hinzuverdienstbeschränkungen.
- Die Altersrente für langjährig
Versicherte tritt ab dem vollendeten
63. Lebensjahr ein, jedoch wird hier
die Altersgrenze ab
1. Januar 2000 bis zum Jahre
2002 auf 65 Jahre angehoben. Die
erforderliche Wartezeit für diese Rente
beträgt 35 Jahre. Auf die Wartezeit
werden alle rentenrechtlichen Zeiten
angerechnet. Berücksichtigungszeiten
werden jedoch nur dann angerechnet, wenn
während dieser Zeiten keine über der
Geringfügigkeitsgrenze liegende
Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die
Hinzuverdienstmöglichkeit bei dieser
Rente ist bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres beschränkt.
- Einen Anspruch auf Altersrente für
Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
Erwerbsunfähige haben die Betroffenen ab
dem 60. Lebensjahr nach einer
Wartezeit von 35 Jahren. Hierauf
werden wie bei der Rente für langjährig
Versicherte alle rentenrechtlichen Zeiten
angerechnet. Zusätzliche Voraussetzung
ist eine anerkannte Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns. Schwerbehinderte mit einer
mindestens 50-prozentigen Behinderung
müssen über einen entsprechenden
Bescheid des Versorgungsamtes verfügen.
Eine Hinzuverdienstbeschränkung gilt bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
- Für die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit galt bisher die
Altersgrenze von 60 Jahren. Diese
wird ab 1. Januar 1997 über einen
Zeitraum von fünf Jahren schrittweise
auf 65 Jahre angehoben. Die
erforderliche Wartezeit für diese Rente
beträgt 15 Jahre, wobei in den
letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn
mindestens acht Jahre lang
Pflichtbeiträge gezahlt worden sein
müssen. Auf die Wartezeit werden
Beitragszeiten und Ersatzzeiten
angerechnet. Zusätzliche Voraussetzung
für den Rentenanspruch ist, dass der
Versicherte innerhalb der letzten
eineinhalb Jahre vor Rentenbeginn
mindestens 52 Wochen arbeitslos war.
Bei der Voraussetzung der
Altersteilzeitarbeit muss der Versicherte
zwischen dem vollendeten
55. Lebensjahr und Rentenbeginn
insgesamt mindestens 24 Monate
Altersteilzeitarbeit geleistet haben. Die
Hinzuverdienstmöglichkeit ist bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres
beschränkt.
- Die Altersrente für Frauen wird derzeit
noch ab dem vollendeten
60. Lebensjahr gewährt, jedoch wird
auch hier die Altersgrenze in den Jahren
2000 bis 2004 schrittweise auf
65 Jahre erhöht. Die Wartezeit für
diese Rente beträgt 15 Jahre,
jedoch müssen nach Vollendung des
40. Lebensjahres für mehr als zehn
Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden
sein. Berücksichtigt werden
Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres gilt
auch hierbei eine
Hinzuverdienstbeschränkung.
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Teilrente
Mit dem Rentenreformgesetz von 1992 wurde die
Regelung geschaffen, dass alle Altersrenten auch
als Teilrente bei gleichzeitig eingeschränkter
Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden
können, um auf diese Weise einen gleitenden
Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die
Teilrente kann auf Wunsch ein Drittel, die
Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen.
Entsprechend der Teilrentenart wird der mögliche
Hinzuverdienst begrenzt. Dabei hängt es von der
Höhe des versicherten Entgeltes im Kalenderjahr
vor Rentenbeginn ab, ob die allgemeine oder
individuelle Hinzuverdienstgrenze zum Tragen
kommt.
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Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit
Diese Renten ersetzen Einkommen, wenn der
Versicherte eingeschränkt oder gar nicht mehr
erwerbsfähig ist. Für diesen Rentenanspruch
muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
erfüllt sein, es sei denn, die verminderte
Erwerbsfähigkeit ist beispielsweise Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während
des Wehr- oder Zivildienstes. Außerdem muss der
Versicherte in den letzten fünf Jahren vor
Beginn des Versicherungsfalles mindestens drei
Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
gewährt, da der Versicherte dann Anspruch auf
die Regelaltersrente in mindestens gleicher Höhe
hat. Möglich ist auch eine befristete Rente
wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn eine
Aufhebung der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit
wahrscheinlich ist. Eine solche Zeitrente ist auf
maximal drei Jahre befristet und kann auf
höchstens sechs Jahre verlängert werden. Eine
Berufsunfähigkeitsrente tritt ein, wenn der
Versicherte aufgrund einer Krankheit in seinem
oder in einem zumutbaren anderen Beruf weniger
als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein
vergleichbarer gesunder Mensch verdienen könnte.
Die Höhe der Rente beträgt zwei Drittel der
Altersrente.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird in Höhe der
Altersrente gewährt. Sie wird gezahlt, wenn der
Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner
regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann
oder nur noch Einkünfte innerhalb der
Geringfügigkeitsgrenze erzielt.
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Hinterbliebenenrenten
Im Falle des Todes einer versicherten Person
können Dritte Ansprüche auf eine Rente aus der
Rentenversicherung geltend machen. Dazu gehören
die Witwen- oder Witwerrente für den Ehepartner,
wobei je nach Voraussetzung die große
Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60 Prozent
oder die kleine in Höhe von 25 Prozent der
vollen Rente gewährt wird.
Versorgungsberechtigte Kinder von Verstorbenen
erhalten längstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres eine Waisenrente.
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Erziehungsrente
Bei geschiedenen Eheleuten erhält der
überlebende Teil beim Tod des geschiedenen
Ehepartners unter bestimmten Voraussetzungen eine
Erziehungsrente. Hierbei handelt es sich jedoch
nicht um eine Rente aus der Versicherung der
verstorbenen Person, sondern um eine Rente aus
eigener Versicherung. Anspruchsberechtigt ist,
wer bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners die
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt
hat, nach der Scheidung nicht mehr geheiratet hat
und ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen
Partners erzieht. Eine Erziehungsrente wird in
gleicher Höhe wie eine Erwerbsunfähigkeitsrente
gezahlt.
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Rentenrechtliche
Zeiten
Die rentenrechtlichen Zeiten sind in zweierlei
Hinsicht von Bedeutung. Wenn sie auf die
Wartezeit angerechnet werden, dienen sie in
erster Linie der Begründung des Rentenanspruchs.
Manche Zeiten haben den Charakter von
Pflichtbeiträgen, auch wenn solche nicht
tatsächlich geleistet wurden. Diese Zeiten sind
vor allem bei solchen Renten interessant, die
für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestmenge
von Pflichtbeiträgen vorschreiben,
beispielsweise bei der vorgezogenen Altersrente
für Frauen. Darüber hinaus werden bestimmte
Zeiten direkt oder indirekt in die
Rentenberechnung einbezogen und wirken sich damit
positiv auf die Rentenhöhe aus.
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind jene Zeiten, in denen
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an
die Rentenversicherung gezahlt wurden. Sie bilden
die eigentliche Grundlage für den Rentenanspruch
und sind maßgeblich für die Rentenhöhe. Als
Pflichtbeitragszeiten gelten ab 1992 auch Zeiten,
in denen Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Neben den
tatsächlichen Pflichtbeitragszeiten werden auch
bestimmte andere Zeiten als Beitragszeiten
anerkannt, bei denen man von einer fiktiven, also
angenommenen Beitragszahlung ausgeht. Das gilt
beispielsweise für Kindererziehungszeiten, die
in bestimmtem Maß als Pflichtversicherungszeiten
angerechnet werden. So werden bei Geburten bis
Ende 1991 pro Kind zwölf Monate nach dem
Geburtsmonat, bei Geburten ab 1992 die ersten
drei Jahre als pflichtversichert angesehen. Dabei
werden diese Zeiten so bewertet, als hätte der
oder die Betreffende 75 Prozent des
Durchschnittsverdienstes aller Versicherten
bezogen. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen
Pflegetätigkeit zählen ab April 1995
ebenfalls als Pflichtversicherungszeiten. Der
Wert einer Beitragszeit hängt davon ab, in
welchem Verhältnis jeweils das jährliche
Bruttoentgelt zum Durchschnittsentgelt aller
Versicherten steht. Je günstiger dieses
Verhältnis ist, umso positiver wirkt sich das
auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus.
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten gehören zu den
anspruchserhöhenden Zeiten, sie wirken sich also
rentensteigernd aus. Dazu gehören Ersatzzeiten,
Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit.
Ersatzzeiten
Als Ersatzzeiten gelten solche Zeiten, in denen
der Versicherte aufgrund der staatlichen oder
politischen Verhältnisse, also ohne eigenes
Verschulden, keine Beiträge zahlen konnte. Damit
sollen insbesondere Beitragsverluste ausgeglichen
werden, die infolge der Weltkriege und des
Nationalsozialismus sowie durch die politische
Situation in der ehemaligen DDR entstanden sind.
Als Ersatzzeiten kommen u. a. in Betracht:
militärischer oder militärähnlicher Dienst und
Kriegsgefangenschaft während der beiden
Weltkriege, unfreiwilliger Auslandsaufenthalt
während und nach dem 2. Weltkrieg,
Verfolgungszeiten während des
Nationalsozialismus, unrechtmäßige
Inhaftierungen in der früheren DDR zwischen 1945
und 1990. Ersatzzeiten gibt es nur für Zeiten
vor 1992 und ab dem 14. Lebensjahr. Anrechnungszeiten
Mit Anrechnungszeiten werden Beitragsverluste des
Versicherten ausgeglichen, die durch bestimmte,
in seiner Person begründete Umstände
eingetreten sind. Sie erhöhen die Rente oder
verhindern zumindest eine Verminderung. Darüber
hinaus werden sie in bestimmten Fällen -
beispielsweise bei der Wartezeit von
35 Jahren - auf die Mindestversicherungszeit
angerechnet. Als Anrechnungszeiten können
u. a. in Betracht kommen: Krankheit und
Rehabilitation, Schwangerschaft und
Mutterschutzfristen, Arbeitslosigkeit, Schul- und
Studienzeiten und Arbeitsausfalltage. In welchem
Umfang und unter welchen Voraussetzungen solche
Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt
werden, ist unterschiedlich. Neben den
tatsächlich zurückgelegten Anrechnungszeiten
gibt es noch eine pauschale Anrechnungszeit für
Zeiten vor 1957, falls für diese Zeiten keine
Belege erbracht werden können. Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit wird bei einem frühzeitig
eintretenden Rentenfall - beispielsweise Tod oder
Erwerbsunfähigkeit des Versicherten in jungen
Jahren - den tatsächlich zurückgelegten Zeiten
hinzugerechnet. Sie beginnt mit dem Eintreten des
Rentenfalls und wird bis zum 55. Lebensjahr
voll und anschließend bis zum
60. Lebensjahr mit einem Drittel
berücksichtigt. Damit soll eine mangelnde
Versorgung bei einem frühzeitig eingetretenen
Versicherungsfall vermieden werden.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wurden im Zuge der
Rentenreform von 1992 eingeführt. Sie dienen in
erster Linie dazu, Lücken im
Versicherungsverlauf zu schließen.
Anspruchsbegründend sind sie nur im Rahmen der
Wartezeit von 35 Jahren sowie unter
bestimmten Umständen bei den Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie wirken sich
nicht unmittelbar rentensteigernd aus, sondern
können nur die Bewertung der beitragsfreien
Zeiten positiv beeinflussen. Als
Berücksichtigungszeiten gelten die
Kindererziehungszeiten in den ersten zehn Jahren
ab der Geburt eines Kindes, sofern das Kind vom
Versicherten erzogen wird.
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können
nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen für eine
Pflegetätigkeit zwischen dem 1. Januar 1992
und dem 31. März 1995 beantragen.
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Rentenhöhe
Wenn die Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch erfüllt sind, stellt sich vor
allem die Frage nach der Höhe der Rente. Als
lohn- und beitragsbezogene Leistung richtet sie
sich vor allem nach der Höhe der
Arbeitseinkommen, die während der
Versicherungszeit durch Beiträge versichert
wurden. Je nach Art werden auch beitragsfreie
oder beitragsgeminderte Zeiten bewertet und
wirken sich somit ebenfalls auf die Rentenhöhe
aus. Mit dem Rentenreformgesetz von 1992 wurde
eine Rentenformel entwickelt, mit deren Hilfe
jeder Versicherte seine zu erwartende Altersrente
in etwa berechnen kann. Dazu müssen jedoch zuvor
die persönlichen Entgeltpunkte, der
Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert
ermittelt werden.
Entgeltpunkte
Diese werden ermittelt, indem für jedes Jahr der
Beitragszahlung das persönliche Bruttoeinkommen
in Verhältnis zum jeweiligen durchschnittlichen
Bruttoeinkommen aller Versicherten gesetzt wird.
Tabellen, aus denen das jeweils gültige
Durchschnittsentgelt vergangener Jahre zu ersehen
ist, sind u. a. bei den
Versicherungsträgern erhältlich. Beispielsweise
betrug 1990 das Durchschnittsentgelt
41.946 DM. Wenn das eigene
versicherungspflichtige Einkommen in diesem Jahr
genau die gleiche Höhe hatte, ergibt das exakt
einen Entgeltpunkt. Betrug es jedoch
62.919 DM, also 50 Prozent mehr als das
Durchschnittsentgelt, ergibt sich daraus ein
Entgeltpunkt von 1,5. Ein um 20 Prozent
geringeres Einkommen als das Durchschnittsentgelt
bedeutet dagegen nur 0,8 Entgeltpunkte.
Für Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und
Ersatzzeiten erhält man ebenfalls Entgeltpunkte.
Zur Bewertung der jeweiligen Zeiten wird aus
allen Beitragszeiten der so genannte
Gesamtleistungswert als Durchschnittswert
ermittelt. Mit anderen Worten: Die beitragsfreien
Zeiten werden im Prinzip mit dem
Durchschnittswert der Entgeltpunkte für
Beitragszeiten bewertet. Liegt dieser
Durchschnittswert beispielsweise bei
1,5 Entgeltpunkten, dann sind für die zu
berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten
ebenfalls 1,5 Entgeltpunkte zu
veranschlagen. Für bestimmte beitragsfreie
Zeiten wie Berufs-, Schul- und
Hochschulausbildung, Krankheitszeiten oder
Arbeitslosigkeit wird die Bewertung jedoch
stufenweise bis zum Jahr 2000 auf einen
Höchstwert von jährlich
0,75 Entgeltpunkten begrenzt.
Die für die Rentenhöhe maßgeblichen
persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der
Summe aller Entgeltpunkte, die der Versicherte
während seiner Versicherungszeit erworben hat.
Durch einen so genannten Rentenzugangsfaktor
werden die Entgeltpunkte bei vorzeitiger
Inanspruchnahme niedriger und bei späterem
Rentenbeginn höher bewertet. Dieser Faktor liegt
bei regulär beanspruchten Renten bei 1,0. Bei
vorgezogener Altersrente verringert er sich um
0,003 für jeden Monat, den die Rente früher
beansprucht wird. Wird die Rente erst nach dem
65. Lebensjahr beansprucht, erhöht sich der
Faktor um 0,005 für jeden Monat, den die Rente
später bezogen wird.
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Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor hängt davon ab, ob die Rente
als Einkommensersatz oder als Unterhaltszuschuss
gewertet wird.
Als Einkommensersatz gelten Alters-,
Erwerbsunfähigkeits- und Erziehungsrente. Für
sie gilt der Rentenartfaktor 1,0.
Für die als Unterhaltszuschuss gedachten Renten
ist der Rentenartfaktor unterschiedlich
niedriger:
Berufsunfähigkeitsrente: 0,6667 (zwei Drittel
der Altersrente)
große Witwen-/Witwerrente: 0,6 (60 Prozent
der Versichertenrente)
kleine Witwen-/Witwerrente: 0,25 (25 Prozent
der Versichertenrente)
Halbwaisenrente: 0,1 (10 Prozent der
Versichertenrente)
Vollwaisenrente: 0,2 (20 Prozent der
Versichertenrente)
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Aktueller
Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum
1. Juli angepasst und gilt für alle
Versicherten gleichermaßen. Der Betrag gibt die
Höhe der monatlichen Altersrente an, die sich
aus dem Durchschnittsentgelt für ein Jahr ergibt
und entspricht damit genau einem Entgeltpunkt.
Der aktuelle Rentenwert besagt also, wie viel ein
Entgeltpunkt zum aktuellen Zeitpunkt wert ist.
Für das zweite Halbjahr 1996 und das erste
Halbjahr 1997 beispielsweise beträgt der
aktuelle Rentenwert 46,67 DM in den alten
und 38,38 DM in den neuen Bundesländern.
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Rentenformel
Für die überschlägige Berechnung der regulär
beanspruchten Altersrente lässt sich die Höhe
der monatlichen Rente mit folgender Formel
berechnen: Summe der Entgeltpunkte mal aktueller
Rentenwert gleich monatliche Rentenhöhe.
Zur Berechnung der Renten bei Berufsunfähigkeit
oder für Hinterbliebene muss dieses Ergebnis
zusätzlich mit dem jeweiligen Rentenartfaktor
multipliziert werden.
G E H E Z U
Die
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