I N H A L T
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Die Altersrente
Teilrente
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Hinterbliebenenrenten
Erziehungsrente
Rentenrechtliche Zeiten
Rentenhöhe
Rentenartfaktor
Aktueller Rentenwert
Rentenformel

G L O S S A R
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Betriebliche
Rentenversicherung

Rentenversicherung

Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Rentenversicherung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer wichtigster Bestandteil der Altersversorgung. Sie bildet die erste Säule im Gesamtsystem der Alterssicherung, das im Idealfall durch eine private Rentenversicherung und betriebliche Rente als zweite und dritte Säule ergänzt wird. Darüber hinaus bietet sie dem Versicherten auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit finanziellen Schutz und - im Fall des Todes des Versicherten - eine Versorgung der Hinterbliebenen. Wie bei jeder anderen Versicherung auch, setzt die Inanspruchnahme einer Leistung aus der Rentenversicherung die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus. So müssen für den Anspruch auf eine Altersrente eine bestimmte Mindestversicherungszeit, die so genannte Wartezeit, erfüllt und die vorgegebene Altersgrenze erreicht sein. Die Anspruchsberechtigung sagt aber noch nichts über die Höhe der zu erwartenden Rente aus, die von verschiedenen Faktoren abhängig ist.

Die Altersrente
Auf die Altersrente hat nur der Versicherte selbst einen Anspruch. Diesen Anspruch muss er bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen mit einem Rentenantrag geltend machen. Dies gilt für alle Altersrenten, auch für die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die einzelnen Formen der Altersrente unterscheiden sich nach den unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf die notwendige Wartezeit, die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten und die Altersgrenze, wobei Letztere spätestens nach dem Jahr 2004 für alle Versicherten einheitlich auf 65 Jahre angehoben sein wird. Eine Ausnahme hiervon bildet nur die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, die weiterhin bei Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird. Darüber hinaus unterscheiden sich die Altersgrenzen im Hinblick auf die zulässige Zuverdienstmöglichkeit. Diese ist bei allen vorzeitig gewährten Renten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt.

Formen der Altersrente
Nach den notwendigen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen werden bei der Altersrente folgende Rentenarten unterschieden:

  • Die Regelaltersrente tritt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ein und setzt eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren voraus. Beitragszeiten und Ersatzzeiten werden auf die allgemeine Wartezeit angerechnet. Es gelten keine Hinzuverdienstbeschränkungen.
  • Die Altersrente für langjährig Versicherte tritt ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ein, jedoch wird hier die Altersgrenze ab 1. Januar 2000 bis zum Jahre 2002 auf 65 Jahre angehoben. Die erforderliche Wartezeit für diese Rente beträgt 35 Jahre. Auf die Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Berücksichtigungszeiten werden jedoch nur dann angerechnet, wenn während dieser Zeiten keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die Hinzuverdienstmöglichkeit bei dieser Rente ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt.
  • Einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige haben die Betroffenen ab dem 60. Lebensjahr nach einer Wartezeit von 35 Jahren. Hierauf werden wie bei der Rente für langjährig Versicherte alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Zusätzliche Voraussetzung ist eine anerkannte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Schwerbehinderte mit einer mindestens 50-prozentigen Behinderung müssen über einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes verfügen. Eine Hinzuverdienstbeschränkung gilt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit galt bisher die Altersgrenze von 60 Jahren. Diese wird ab 1. Januar 1997 über einen Zeitraum von fünf Jahren schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Die erforderliche Wartezeit für diese Rente beträgt 15 Jahre, wobei in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein müssen. Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Zusätzliche Voraussetzung für den Rentenanspruch ist, dass der Versicherte innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Rentenbeginn mindestens 52 Wochen arbeitslos war. Bei der Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit muss der Versicherte zwischen dem vollendeten 55. Lebensjahr und Rentenbeginn insgesamt mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben. Die Hinzuverdienstmöglichkeit ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt.
  • Die Altersrente für Frauen wird derzeit noch ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gewährt, jedoch wird auch hier die Altersgrenze in den Jahren 2000 bis 2004 schrittweise auf 65 Jahre erhöht. Die Wartezeit für diese Rente beträgt 15 Jahre, jedoch müssen nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Berücksichtigt werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gilt auch hierbei eine Hinzuverdienstbeschränkung.

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Teilrente
Mit dem Rentenreformgesetz von 1992 wurde die Regelung geschaffen, dass alle Altersrenten auch als Teilrente bei gleichzeitig eingeschränkter Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden können, um auf diese Weise einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Teilrente kann auf Wunsch ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen. Entsprechend der Teilrentenart wird der mögliche Hinzuverdienst begrenzt. Dabei hängt es von der Höhe des versicherten Entgeltes im Kalenderjahr vor Rentenbeginn ab, ob die allgemeine oder individuelle Hinzuverdienstgrenze zum Tragen kommt.

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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Diese Renten ersetzen Einkommen, wenn der Versicherte eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist. Für diesen Rentenanspruch muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein, es sei denn, die verminderte Erwerbsfähigkeit ist beispielsweise Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes. Außerdem muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsfalles mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, da der Versicherte dann Anspruch auf die Regelaltersrente in mindestens gleicher Höhe hat. Möglich ist auch eine befristete Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn eine Aufhebung der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Eine solche Zeitrente ist auf maximal drei Jahre befristet und kann auf höchstens sechs Jahre verlängert werden. Eine Berufsunfähigkeitsrente tritt ein, wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit in seinem oder in einem zumutbaren anderen Beruf weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer gesunder Mensch verdienen könnte. Die Höhe der Rente beträgt zwei Drittel der Altersrente.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird in Höhe der Altersrente gewährt. Sie wird gezahlt, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder nur noch Einkünfte innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt.

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Hinterbliebenenrenten
Im Falle des Todes einer versicherten Person können Dritte Ansprüche auf eine Rente aus der Rentenversicherung geltend machen. Dazu gehören die Witwen- oder Witwerrente für den Ehepartner, wobei je nach Voraussetzung die große Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60 Prozent oder die kleine in Höhe von 25 Prozent der vollen Rente gewährt wird. Versorgungsberechtigte Kinder von Verstorbenen erhalten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Waisenrente.

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Erziehungsrente
Bei geschiedenen Eheleuten erhält der überlebende Teil beim Tod des geschiedenen Ehepartners unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rente aus der Versicherung der verstorbenen Person, sondern um eine Rente aus eigener Versicherung. Anspruchsberechtigt ist, wer bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, nach der Scheidung nicht mehr geheiratet hat und ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Partners erzieht. Eine Erziehungsrente wird in gleicher Höhe wie eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.

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Rentenrechtliche Zeiten
Die rentenrechtlichen Zeiten sind in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Wenn sie auf die Wartezeit angerechnet werden, dienen sie in erster Linie der Begründung des Rentenanspruchs. Manche Zeiten haben den Charakter von Pflichtbeiträgen, auch wenn solche nicht tatsächlich geleistet wurden. Diese Zeiten sind vor allem bei solchen Renten interessant, die für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestmenge von Pflichtbeiträgen vorschreiben, beispielsweise bei der vorgezogenen Altersrente für Frauen. Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten direkt oder indirekt in die Rentenberechnung einbezogen und wirken sich damit positiv auf die Rentenhöhe aus.

Beitragszeiten
Beitragszeiten sind jene Zeiten, in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden. Sie bilden die eigentliche Grundlage für den Rentenanspruch und sind maßgeblich für die Rentenhöhe. Als Pflichtbeitragszeiten gelten ab 1992 auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Neben den tatsächlichen Pflichtbeitragszeiten werden auch bestimmte andere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt, bei denen man von einer fiktiven, also angenommenen Beitragszahlung ausgeht. Das gilt beispielsweise für Kindererziehungszeiten, die in bestimmtem Maß als Pflichtversicherungszeiten angerechnet werden. So werden bei Geburten bis Ende 1991 pro Kind zwölf Monate nach dem Geburtsmonat, bei Geburten ab 1992 die ersten drei Jahre als pflichtversichert angesehen. Dabei werden diese Zeiten so bewertet, als hätte der oder die Betreffende 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bezogen. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit zählen ab April 1995 ebenfalls als Pflichtversicherungszeiten. Der Wert einer Beitragszeit hängt davon ab, in welchem Verhältnis jeweils das jährliche Bruttoentgelt zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten steht. Je günstiger dieses Verhältnis ist, umso positiver wirkt sich das auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus.

Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten gehören zu den anspruchserhöhenden Zeiten, sie wirken sich also rentensteigernd aus. Dazu gehören Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit.

Ersatzzeiten
Als Ersatzzeiten gelten solche Zeiten, in denen der Versicherte aufgrund der staatlichen oder politischen Verhältnisse, also ohne eigenes Verschulden, keine Beiträge zahlen konnte. Damit sollen insbesondere Beitragsverluste ausgeglichen werden, die infolge der Weltkriege und des Nationalsozialismus sowie durch die politische Situation in der ehemaligen DDR entstanden sind. Als Ersatzzeiten kommen u. a. in Betracht: militärischer oder militärähnlicher Dienst und Kriegsgefangenschaft während der beiden Weltkriege, unfreiwilliger Auslandsaufenthalt während und nach dem 2. Weltkrieg, Verfolgungszeiten während des Nationalsozialismus, unrechtmäßige Inhaftierungen in der früheren DDR zwischen 1945 und 1990. Ersatzzeiten gibt es nur für Zeiten vor 1992 und ab dem 14. Lebensjahr. Anrechnungszeiten
Mit Anrechnungszeiten werden Beitragsverluste des Versicherten ausgeglichen, die durch bestimmte, in seiner Person begründete Umstände eingetreten sind. Sie erhöhen die Rente oder verhindern zumindest eine Verminderung. Darüber hinaus werden sie in bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Wartezeit von 35 Jahren - auf die Mindestversicherungszeit angerechnet. Als Anrechnungszeiten können u. a. in Betracht kommen: Krankheit und Rehabilitation, Schwangerschaft und Mutterschutzfristen, Arbeitslosigkeit, Schul- und Studienzeiten und Arbeitsausfalltage. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen solche Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, ist unterschiedlich. Neben den tatsächlich zurückgelegten Anrechnungszeiten gibt es noch eine pauschale Anrechnungszeit für Zeiten vor 1957, falls für diese Zeiten keine Belege erbracht werden können. Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit wird bei einem frühzeitig eintretenden Rentenfall - beispielsweise Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Versicherten in jungen Jahren - den tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. Sie beginnt mit dem Eintreten des Rentenfalls und wird bis zum 55. Lebensjahr voll und anschließend bis zum 60. Lebensjahr mit einem Drittel berücksichtigt. Damit soll eine mangelnde Versorgung bei einem frühzeitig eingetretenen Versicherungsfall vermieden werden.

Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wurden im Zuge der Rentenreform von 1992 eingeführt. Sie dienen in erster Linie dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Anspruchsbegründend sind sie nur im Rahmen der Wartezeit von 35 Jahren sowie unter bestimmten Umständen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie wirken sich nicht unmittelbar rentensteigernd aus, sondern können nur die Bewertung der beitragsfreien Zeiten positiv beeinflussen. Als Berücksichtigungszeiten gelten die Kindererziehungszeiten in den ersten zehn Jahren ab der Geburt eines Kindes, sofern das Kind vom Versicherten erzogen wird. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen für eine Pflegetätigkeit zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. März 1995 beantragen.

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Rentenhöhe
Wenn die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind, stellt sich vor allem die Frage nach der Höhe der Rente. Als lohn- und beitragsbezogene Leistung richtet sie sich vor allem nach der Höhe der Arbeitseinkommen, die während der Versicherungszeit durch Beiträge versichert wurden. Je nach Art werden auch beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten bewertet und wirken sich somit ebenfalls auf die Rentenhöhe aus. Mit dem Rentenreformgesetz von 1992 wurde eine Rentenformel entwickelt, mit deren Hilfe jeder Versicherte seine zu erwartende Altersrente in etwa berechnen kann. Dazu müssen jedoch zuvor die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert ermittelt werden.

Entgeltpunkte
Diese werden ermittelt, indem für jedes Jahr der Beitragszahlung das persönliche Bruttoeinkommen in Verhältnis zum jeweiligen durchschnittlichen Bruttoeinkommen aller Versicherten gesetzt wird. Tabellen, aus denen das jeweils gültige Durchschnittsentgelt vergangener Jahre zu ersehen ist, sind u. a. bei den Versicherungsträgern erhältlich. Beispielsweise betrug 1990 das Durchschnittsentgelt 41.946 DM. Wenn das eigene versicherungspflichtige Einkommen in diesem Jahr genau die gleiche Höhe hatte, ergibt das exakt einen Entgeltpunkt. Betrug es jedoch 62.919 DM, also 50 Prozent mehr als das Durchschnittsentgelt, ergibt sich daraus ein Entgeltpunkt von 1,5. Ein um 20 Prozent geringeres Einkommen als das Durchschnittsentgelt bedeutet dagegen nur 0,8 Entgeltpunkte.
Für Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten erhält man ebenfalls Entgeltpunkte. Zur Bewertung der jeweiligen Zeiten wird aus allen Beitragszeiten der so genannte Gesamtleistungswert als Durchschnittswert ermittelt. Mit anderen Worten: Die beitragsfreien Zeiten werden im Prinzip mit dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte für Beitragszeiten bewertet. Liegt dieser Durchschnittswert beispielsweise bei 1,5 Entgeltpunkten, dann sind für die zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten ebenfalls 1,5 Entgeltpunkte zu veranschlagen. Für bestimmte beitragsfreie Zeiten wie Berufs-, Schul- und Hochschulausbildung, Krankheitszeiten oder Arbeitslosigkeit wird die Bewertung jedoch stufenweise bis zum Jahr 2000 auf einen Höchstwert von jährlich 0,75 Entgeltpunkten begrenzt.
Die für die Rentenhöhe maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte, die der Versicherte während seiner Versicherungszeit erworben hat. Durch einen so genannten Rentenzugangsfaktor werden die Entgeltpunkte bei vorzeitiger Inanspruchnahme niedriger und bei späterem Rentenbeginn höher bewertet. Dieser Faktor liegt bei regulär beanspruchten Renten bei 1,0. Bei vorgezogener Altersrente verringert er sich um 0,003 für jeden Monat, den die Rente früher beansprucht wird. Wird die Rente erst nach dem 65. Lebensjahr beansprucht, erhöht sich der Faktor um 0,005 für jeden Monat, den die Rente später bezogen wird.

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Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor hängt davon ab, ob die Rente als Einkommensersatz oder als Unterhaltszuschuss gewertet wird.
Als Einkommensersatz gelten Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Erziehungsrente. Für sie gilt der Rentenartfaktor 1,0.
Für die als Unterhaltszuschuss gedachten Renten ist der Rentenartfaktor unterschiedlich niedriger:
Berufsunfähigkeitsrente: 0,6667 (zwei Drittel der Altersrente)
große Witwen-/Witwerrente: 0,6 (60 Prozent der Versichertenrente)
kleine Witwen-/Witwerrente: 0,25 (25 Prozent der Versichertenrente)
Halbwaisenrente: 0,1 (10 Prozent der Versichertenrente)
Vollwaisenrente: 0,2 (20 Prozent der Versichertenrente)

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Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst und gilt für alle Versicherten gleichermaßen. Der Betrag gibt die Höhe der monatlichen Altersrente an, die sich aus dem Durchschnittsentgelt für ein Jahr ergibt und entspricht damit genau einem Entgeltpunkt. Der aktuelle Rentenwert besagt also, wie viel ein Entgeltpunkt zum aktuellen Zeitpunkt wert ist. Für das zweite Halbjahr 1996 und das erste Halbjahr 1997 beispielsweise beträgt der aktuelle Rentenwert 46,67 DM in den alten und 38,38 DM in den neuen Bundesländern.

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Rentenformel
Für die überschlägige Berechnung der regulär beanspruchten Altersrente lässt sich die Höhe der monatlichen Rente mit folgender Formel berechnen: Summe der Entgeltpunkte mal aktueller Rentenwert gleich monatliche Rentenhöhe.
Zur Berechnung der Renten bei Berufsunfähigkeit oder für Hinterbliebene muss dieses Ergebnis zusätzlich mit dem jeweiligen Rentenartfaktor multipliziert werden.

G E H E  Z U
Die Pflegeversicherung

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