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Vorbereitung auf den Ernstfall
Wer bei einer schweren Krankheit oder nach seinem Ableben nicht
alle Entscheidungen den Angehörigen überlassen möchte,
sollte rechtzeitig Vorsorge für
eine solche Situation treffen. Der erste Schritt dazu ist die Zusammenstellung einer Urkundenmappe,
in der ein Inhaltsverzeichnis oben aufliegt. Besonders wichtig
ist dabei, dass die Mappe leicht zugänglich ist und so im
Bedarfsfall gefunden wird! Enthalten sollte sie:
- persönliche Daten wie Name, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Arbeitsplatz, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit,
Bankverbindungen, außerdem die Heiratsurkunde bzw. das Familienstammbuch
mit Angaben zum Ehegatten und den Kindern mit Adresse und Telefonnummer.
Hier sollten auch die Personen genannt sein, die im Ernstfall
als Erste zu benachrichtigen sind.
- medizinische Dokumente wie Impfausweis, Blutgruppenausweis
und Allergiepass und Hinweise zur Medikamenteneinnahme, des Weiteren
die Adresse des behandelnden Artzes und dessen Telefonnummer
- Angaben zu Entscheidungsbefugten im Fall einer Handlungsunfähigkeit
oder des Todes
- Angaben zum Testament: Liegt ein
Testament vor? Wo ist es hinterlegt? Ist ein Testamentsvollstrecker
eingesetzt?
- Angaben zu Versicherungen: Welche Versicherungen sind bei
welchen Gesellschaften abgeschlossen?
- Wird ein Sterbebeistand gewünscht?
- Der Mappe kann noch eine Erklärung beigelegt werden,
dass man jederzeit und vollständig über seinen Gesundheitszustand
aufgeklärt werden will.
- Angaben über die gewünschte Beisetzung
| | Vorkehrungen im Krankheitsfall
Außer diesen formalen Dingen, deren Regelung grundsätzlich
für jeden wichtig ist, sollten noch Überlegungen für
den Fall einer lebensbedrohlichen Krankheit getroffen werden.
Neben Krankheiten, von denen man sich mit ärztlicher Hilfe
wieder erholt, gibt es eine Reihe von Krankheitsformen, bei denen
trotz medizinischer Hilfsmaßnahmen mit irreparablen Dauerschäden,
einer sicheren Todesprognose und unzumutbaren Schmerzen gerechnet
werden muss. Einem Arzt ist es nicht erlaubt, auch in einer solch
hoffnungslosen Situation, zwischen Leben und Tod zu entscheiden.
Nach unserem gültigen Recht, das auch Selbstmord nicht bestraft,
kann sich der geschäftsfähige Patient gegen lebensverlängernde
Maßnahmen aussprechen. Der Arzt darf dann den Patienten
nicht zum Weiterleben zwingen. Die Entscheidung muss aber vom
Patienten selbst und nicht von Angehörigen getroffen werden.
Will man nun eine solche passive "Sterbehilfe" festlegen,
verfasst man einen so genannten Patientenbrief. Ein Patientenbrief
kann folgendermaßen aussehen: "In Fällen irreversibler Bewusstlosigkeit, wahrscheinlicher
schwerer Dauerschäden des Gehirns, dauernden Ausfalls lebenswichtiger
Funktionen meines Körpers und in den Fällen, in denen
das Verzögern des sicheren Todes aufgrund meiner Krankheit
für mich eine unzumutbare Verlängerung meiner Leiden
bedeutet, lehne ich lebenserhaltende oder wiederbelebende Maßnahmen
ab. Ich bestehe auf einem menschenwürdigen Tod." Der Patientenbrief muss mit Datum und Unterschrift versehen beim
behandelnden Arzt abgegeben werden. Außerdem ist es sinnvoll,
Angehörigen die Existenz dieses Briefes mitzuteilen, weil
sie es sind, die im Fall einer plötzlichen Erkrankung oder
eines Unfalls den Patientenbrief weitergeben müssen. Es ist
durchaus möglich, einen Patientenbrief auch zu widerrufen. Eine weitere Entscheidung, die jeder für sich zu treffen
hat, ist die Zustimmung zu einer Organspende. Damit sich
Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen nicht dafür
oder dagegen entscheiden müssen, sollte sich jeder schon
zu Lebzeiten mit dem Thema auseinander setzen. Grundsätzlich
besteht weltweit ein großer Mangel an Spenderorganen. Jedes
Organ, das zur Verfügung gestellt wird, kann einem anderen
Menschen helfen und ihm sogar das Weiterleben ermöglichen.
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Organe erst dann
entnommen werden, wenn zwei unabhängige Ärzte den absoluten
Hirntod des Patienten festgestellt haben. Wer sich für eine
Organspende entschieden hat, sollte stets einen - selbstverständlich
ausgefüllten - Spenderausweis mit sich tragen. Den Ausweis
bekommt man bei allen Gesundheitsämtern, in Krankenhäusern
oder beim Hausarzt. Daneben ist es auch möglich, seinen gesamten Leichnam für
Forschungszwecke einem wissenschaftlichen Institut zu vermachen.
Dies wird als Körperspende bezeichnet. Dafür entscheiden
sich oft Personen, die sich der medizinischen Wissenschaft verbunden
fühlen, aber auch manche, die die Beisetzungskosten sparen
wollen. Auskünfte darüber erteilen die Universitätskliniken.
Auch dafür muss eine schriftliche Willenserklärung vorliegen,
aus der hervorgeht, dass und an welches Institut man seinen Körper
spenden will.
| | Entscheidungsbefugte
Um es Angehörigen oder anderen vom Verstorbenen ausgewählten
Personen zu erleichtern, bestimmte Rechtsgeschäfte abzuwickeln,
ist es sinnvoll, Entscheidungsbefugte zu benennen. Dies gilt sowohl
im Falle einer schweren Krankheit als auch im Todesfall. Entscheidungsbefugte
sind Personen, die durch eine schriftliche und beglaubigte Vollmacht
ernannt werden. Sie können mit dieser Vollmacht die Rechtsgeschäfte
vor Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen oder sonstigen
Gesellschaften sowie bei Privatpersonen vornehmen. Im Fall einer
Generalvollmacht ist eine Person für sämtliche Rechtsgeschäfte
zuständig. Ebenso können aber auch Spezialvollmachten
ausgestellt werden. In diesem Fall sind verschiedene Personen
für unterschiedliche Gebiete entscheidungsbefugt. Um zu sichern,
dass im Todesfall bestimmte Zahlungen weiter geleistet werden
können, ist eine Bankvollmacht zu erteilen, für die
bei den Banken Formulare aufliegen. Die Entscheidungsbefugten
sind gegenüber Erben und berechtigten Dritten stets rechenschafts-
und auskunftspflichtig. Sämtliche Vollmachten können, müssen aber nicht,
zeitlich befristet ausgestellt sein, z. B. können sie
während einer schweren Krankheit oder auch erst im Todesfall
gelten. Damit die Entscheidungsbefugten möglichst schnell
handeln können, sollten die Vollmachten leicht zugänglich,
eventuell in der Dokumentenmappe aufbewahrt werden. Sie sollten
nicht dem Testament beigelegt werden, da dies in der Regel erst
nach der Beisetzung geöffnet wird. Der Text für eine Vollmacht könnte folgendermaßen
lauten: Ich erteile Herrn/Frau....................., wohnhaft in......................., entweder
bis zum...........und/oder nach meinem Tod die Vollmacht, mich
gesetzlich bei Post, Behörde, Bank, Versicherung, in sonstigen
oder in jedem Fall (Generalvollmacht) zu vertreten. Immer sollten aber die Bevollmächtigten wissen, dass diese
Aufgabe auf sie zukommt. Ein Sonderfall unter den Bevollmächtigten ist der Testamentsvollstrecker,
dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu verwalten und die letztwilligen
Verfügungen durchzuführen.
| | Im Todesfall
Soweit ein Mensch nicht im Krankenhaus verstirbt, muss ein Arzt
benachrichtigt werden, der den Totenschein ausstellt. Bei einem
Unfalltod veranlasst die Polizei das Notwendige. Spätestens
am folgenden Werktag ist mit dem Totenschein der Todesfall beim
örtlichen Standesamt zu melden. Dieses stellt dann die Sterbeurkunde
aus. Wurde ein Beerdigungsinstitut beauftragt, so übernimmt
dieses den Gang zur Behörde. In den großen Städten gibt es neben den privaten Beerdigungsinstituten
auch städtische Bestatter. Auch in kleineren Städten
gibt es oft nicht nur einen Bestatter. Es ist durchaus nicht unwürdig,
dass sich die Hinterbliebenen mehrere Preisangebote einholen.
Sollte der Verstorbene seine Beerdigung jedoch in allen Einzelheiten
festgelegt haben, so ist diesen Wünschen natürlich zu
folgen.
Wie legt man die Bestattungsart fest?
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern liegt in der Bundesrepublik
eine detaillierte Gesetzgebung zum Bestattungswesen vor. Verstorbene,
egal welcher Religionszugehörigkeit, müssen danach aus
hygienischen und pietätischen Gründen auf Friedhöfen
beigesetzt werden. Ein Verstreuen der Asche in alle Winde oder
im Weltall ist für Verstorbene hier nicht möglich. Einzige
Ausnahme bildet das so genannte Seemannsgrab, bei dem eine Urne
mit der Asche des Verstorbenen auf hoher See versenkt wird. Innerhalb
dieser Richtlinien hängen Bestattungsart und Bestattungsort
von den Wünschen des Verstorbenen ab. Daher empfiehlt es
sich, beides zu Lebzeiten festzulegen. Wie bereits die Festlegung
der Entscheidungsbefugten, sollen auch diese Angaben in der Dokumentenmappe
aufbewahrt werden. Die Bestattungsart sollte nicht im Testament
festgelegt sein, da dieses, wie erwähnt, meist erst nach
der Beerdigung geöffnet wird. Wünscht der Verstorbene
eine Feuerbestattung, so hat er dies schriftlich festzulegen.
Sollte keine Willenserklärung vorliegen, entscheiden Ehegatte,
Verlobte oder nahe Verwandte darüber, was geschehen soll.
Das Entsprechende gilt für eine Seebestattung. Hier sollte
der Verstorbene schriftlich erklären, dass er sich dem Meer
verbunden fühlt. Streitigkeiten über Begräbnisart,
den Ort, eine eventuelle Umbettung oder die Grabinschrift entscheidet
das Zivilgericht. Wünscht man sich einen bestimmten Friedhof, sollte man sich
rechtzeitig um eine Grabstätte dort bemühen. Es ist
durchaus möglich, Gräber schon zu Lebzeiten zu erwerben.
Auskünfte darüber erteilen die örtlichen Friedhofsverwaltungen.
Normalerweise werden Gräber für einen Zeitraum von 12
bis 15 Jahren erworben, in manchen Orten ist dieser Zeitraum
auf sieben Jahre verkürzt. Eine Verlängerung dieses
Mindestzeitraumes ist aber jederzeit möglich. Bei vorhandenen
Familiengräbern ist zu beachten, dass die Mindestruhezeit
eingehalten werden muss. Das bedeutet, sollte innerhalb dieser
Frist eine zweite Beerdigung in diesem Grab stattfinden, eine
Umbettung oder Tieferlegung des zuerst Verstorbenen.
Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Grundsätzlich muss für ein Grab pro Jahr eine bestimmte
Gebühr an die Friedhofsverwaltung entrichtet werden. Die
Höhe der Summe ist von der Art des Grabes und der Lage abhängig.
Bei Sargbestattungen kann man zwischen einem Reihengrab oder einem
Wahlgrab - z. B. einer Gruft - wählen. Für Urnen gibt
es anonyme Urnenfelder, das Kolumbarium, das ist eine Urnenwand
oder eine Urnennische, das Urnenreihengrab, die Gruft oder das
offene Meer. Die Abgaben für die einzelnen Grabarten pro Jahr sind in
den Gemeinden sehr unterschiedlich, deshalb können die folgenden
Angaben auch nur als Richtwerte angesehen werden.
Reihengrab: 50 bis 2.000 DM Wahlgrab/Gruft: 500 bis 8.000 DM Urnenreihengrab: 50 bis 1.500 DM Urnenwahlgrab/Gruft: 100 bis 8.000 DM Kolumbarium: 30 bis 60 DM Anonymes Urnengrab: 20 DM Beim Seemannsgrab fallen keine jährlichen Kosten an
Höhe der Beerdigungskosten
Die Kosten für eine Beerdigung können regional und je
nach Bestattungsunternehmen stark schwanken. Dies hat nicht zuletzt
damit zu tun, dass trauernde Hinterbliebene in der Regel nicht
um den Begräbnispreis feilschen werden. Um den Angehörigen
hier eventuell zu hohe Kosten zu ersparen, kann man die einzelnen
Punkte für die Beisetzung selbst vorzeitig festlegen. Aber
auch die Hinterbliebenen sollten bedenken, dass eine Beerdigung
nicht unbedingt würdiger ist, nur weil der Eichensarg und
nicht ein preiswerterer Fichtensarg gewählt wurde. Wie bei
jeder Geschäftstätigkeit, bei der es um Summen von 10.000 DM
und mehr geht, können auch bei einer Beisetzung Angebote
von mehreren Unternehmen eingeholt und verglichen werden. Ebenso wie bei den Grabstätten sind auch die folgenden Preise
der Bestattungsunternehmen nur als Richtwerte zu sehen. Die Kosten für die Erledigung der Formalitäten, die
Einbettung und Totenwaschung sowie die Leichenkleidung betragen
ungefähr 800 DM. Die Preise für Särge liegen zwischen 600 DM (Fichtenholz)
und ca. 8.500 DM (Mahagoni). Spezialanfertigungen kosten
ab 10.000 DM. Für die Sargausstattung werden nochmals
ca. 800 DM berechnet. Die Preise für Urnen beginnen bei
50 DM. Die Transportkosten liegen bis 30 Kilometer bei ca. 175 DM,
für Transporte über 30 Kilometer wird meist ein
Satz von 3 DM pro Kilometer berechnet. Kränze für die Grabdekoration kosten ungefähr 150 DM,
Buketts ab ca. 50 DM. Der Preis für die vom Beerdigungsinstitut
aufgestellte Grabwand liegt bei ca. 650 DM. An die Gemeinde sind für eine Erdbestattung ca. 2.000 DM,
für eine Feuerbestattung ab 1.300 DM zu entrichten. Eine Urnenbestattung auf See kostet ab 750 DM. Holzkreuze kosten je nach künstlerischer Ausführung
ab 1800 DM, Grabsteine ab 2000 DM. Zusätzlich fallen noch Kosten für Trauerkarten, Sterbebilder,
Zeitungsanzeige oder Tauermusik an.
Grabpflegekosten
Die Kosten für die Bepflanzung und die Grabpflege bei einer
Friedhofsgärtnerei belaufen sich bei einer dreimaligen Bepflanzung
pro Jahr auf ca. 300 DM.
Versicherungen zur Deckung der Beerdigungskosten
Momentan erstatten die Krankenkassen
noch einen Betrag von 2.100 DM in den alten und 1.911 DM
in den neuen Bundesländern für eine Beerdigung. Zusätzlich
ist es möglich, eine Sterbegeldzusatzversicherung
bei den Krankenkassen, einer Sterbekasse oder einer Versicherungsgesellschaft
abzuschließen. Dies sind normalerweise Kapitallebensversicherungen
auf 5.000 oder 10.000 DM, bei denen monatlich ein relativ
geringer Beitrag einbezahlt wird.
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