I N H A L T
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Vorkehrungen im Krankheitsfall
Entscheidungsbefugte
Im Todesfall
Vorbereitung auf den Ernstfall

Wer bei einer schweren Krankheit oder nach seinem Ableben nicht alle Entscheidungen den Angehörigen überlassen möchte, sollte rechtzeitig Vorsorge für eine solche Situation treffen.
Der erste Schritt dazu ist die Zusammenstellung einer Urkundenmappe, in der ein Inhaltsverzeichnis oben aufliegt. Besonders wichtig ist dabei, dass die Mappe leicht zugänglich ist und so im Bedarfsfall gefunden wird!
Enthalten sollte sie:
  • persönliche Daten wie Name, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Arbeitsplatz, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Bankverbindungen, außerdem die Heiratsurkunde bzw. das Familienstammbuch mit Angaben zum Ehegatten und den Kindern mit Adresse und Telefonnummer. Hier sollten auch die Personen genannt sein, die im Ernstfall als Erste zu benachrichtigen sind.
  • medizinische Dokumente wie Impfausweis, Blutgruppenausweis und Allergiepass und Hinweise zur Medikamenteneinnahme, des Weiteren die Adresse des behandelnden Artzes und dessen Telefonnummer
  • Angaben zu Entscheidungsbefugten im Fall einer Handlungsunfähigkeit oder des Todes
  • Angaben zum Testament: Liegt ein Testament vor? Wo ist es hinterlegt? Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt?
  • Angaben zu Versicherungen: Welche Versicherungen sind bei welchen Gesellschaften abgeschlossen?
  • Wird ein Sterbebeistand gewünscht?
  • Der Mappe kann noch eine Erklärung beigelegt werden, dass man jederzeit und vollständig über seinen Gesundheitszustand aufgeklärt werden will.
  • Angaben über die gewünschte Beisetzung
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Vorkehrungen im Krankheitsfall
Außer diesen formalen Dingen, deren Regelung grundsätzlich für jeden wichtig ist, sollten noch Überlegungen für den Fall einer lebensbedrohlichen Krankheit getroffen werden. Neben Krankheiten, von denen man sich mit ärztlicher Hilfe wieder erholt, gibt es eine Reihe von Krankheitsformen, bei denen trotz medizinischer Hilfsmaßnahmen mit irreparablen Dauerschäden, einer sicheren Todesprognose und unzumutbaren Schmerzen gerechnet werden muss. Einem Arzt ist es nicht erlaubt, auch in einer solch hoffnungslosen Situation, zwischen Leben und Tod zu entscheiden. Nach unserem gültigen Recht, das auch Selbstmord nicht bestraft, kann sich der geschäftsfähige Patient gegen lebensverlängernde Maßnahmen aussprechen. Der Arzt darf dann den Patienten nicht zum Weiterleben zwingen. Die Entscheidung muss aber vom Patienten selbst und nicht von Angehörigen getroffen werden. Will man nun eine solche passive "Sterbehilfe" festlegen, verfasst man einen so genannten Patientenbrief. Ein Patientenbrief kann folgendermaßen aussehen:
"In Fällen irreversibler Bewusstlosigkeit, wahrscheinlicher schwerer Dauerschäden des Gehirns, dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers und in den Fällen, in denen das Verzögern des sicheren Todes aufgrund meiner Krankheit für mich eine unzumutbare Verlängerung meiner Leiden bedeutet, lehne ich lebenserhaltende oder wiederbelebende Maßnahmen ab. Ich bestehe auf einem menschenwürdigen Tod."
Der Patientenbrief muss mit Datum und Unterschrift versehen beim behandelnden Arzt abgegeben werden. Außerdem ist es sinnvoll, Angehörigen die Existenz dieses Briefes mitzuteilen, weil sie es sind, die im Fall einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls den Patientenbrief weitergeben müssen. Es ist durchaus möglich, einen Patientenbrief auch zu widerrufen.
Eine weitere Entscheidung, die jeder für sich zu treffen hat, ist die Zustimmung zu einer Organspende. Damit sich Hinterbliebene nach dem Tod eines Angehörigen nicht dafür oder dagegen entscheiden müssen, sollte sich jeder schon zu Lebzeiten mit dem Thema auseinander setzen. Grundsätzlich besteht weltweit ein großer Mangel an Spenderorganen. Jedes Organ, das zur Verfügung gestellt wird, kann einem anderen Menschen helfen und ihm sogar das Weiterleben ermöglichen. In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Organe erst dann entnommen werden, wenn zwei unabhängige Ärzte den absoluten Hirntod des Patienten festgestellt haben. Wer sich für eine Organspende entschieden hat, sollte stets einen - selbstverständlich ausgefüllten - Spenderausweis mit sich tragen. Den Ausweis bekommt man bei allen Gesundheitsämtern, in Krankenhäusern oder beim Hausarzt.
Daneben ist es auch möglich, seinen gesamten Leichnam für Forschungszwecke einem wissenschaftlichen Institut zu vermachen. Dies wird als Körperspende bezeichnet. Dafür entscheiden sich oft Personen, die sich der medizinischen Wissenschaft verbunden fühlen, aber auch manche, die die Beisetzungskosten sparen wollen. Auskünfte darüber erteilen die Universitätskliniken. Auch dafür muss eine schriftliche Willenserklärung vorliegen, aus der hervorgeht, dass und an welches Institut man seinen Körper spenden will.

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Entscheidungsbefugte
Um es Angehörigen oder anderen vom Verstorbenen ausgewählten Personen zu erleichtern, bestimmte Rechtsgeschäfte abzuwickeln, ist es sinnvoll, Entscheidungsbefugte zu benennen. Dies gilt sowohl im Falle einer schweren Krankheit als auch im Todesfall. Entscheidungsbefugte sind Personen, die durch eine schriftliche und beglaubigte Vollmacht ernannt werden. Sie können mit dieser Vollmacht die Rechtsgeschäfte vor Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen oder sonstigen Gesellschaften sowie bei Privatpersonen vornehmen. Im Fall einer Generalvollmacht ist eine Person für sämtliche Rechtsgeschäfte zuständig. Ebenso können aber auch Spezialvollmachten ausgestellt werden. In diesem Fall sind verschiedene Personen für unterschiedliche Gebiete entscheidungsbefugt. Um zu sichern, dass im Todesfall bestimmte Zahlungen weiter geleistet werden können, ist eine Bankvollmacht zu erteilen, für die bei den Banken Formulare aufliegen. Die Entscheidungsbefugten sind gegenüber Erben und berechtigten Dritten stets rechenschafts- und auskunftspflichtig.
Sämtliche Vollmachten können, müssen aber nicht, zeitlich befristet ausgestellt sein, z. B. können sie während einer schweren Krankheit oder auch erst im Todesfall gelten. Damit die Entscheidungsbefugten möglichst schnell handeln können, sollten die Vollmachten leicht zugänglich, eventuell in der Dokumentenmappe aufbewahrt werden. Sie sollten nicht dem Testament beigelegt werden, da dies in der Regel erst nach der Beisetzung geöffnet wird.
Der Text für eine Vollmacht könnte folgendermaßen lauten:
Ich erteile Herrn/Frau....................., wohnhaft in......................., entweder bis zum...........und/oder nach meinem Tod die Vollmacht, mich gesetzlich bei Post, Behörde, Bank, Versicherung, in sonstigen oder in jedem Fall (Generalvollmacht) zu vertreten.
Immer sollten aber die Bevollmächtigten wissen, dass diese Aufgabe auf sie zukommt.
Ein Sonderfall unter den Bevollmächtigten ist der Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu verwalten und die letztwilligen Verfügungen durchzuführen.

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Im Todesfall
Soweit ein Mensch nicht im Krankenhaus verstirbt, muss ein Arzt benachrichtigt werden, der den Totenschein ausstellt. Bei einem Unfalltod veranlasst die Polizei das Notwendige. Spätestens am folgenden Werktag ist mit dem Totenschein der Todesfall beim örtlichen Standesamt zu melden. Dieses stellt dann die Sterbeurkunde aus. Wurde ein Beerdigungsinstitut beauftragt, so übernimmt dieses den Gang zur Behörde.
In den großen Städten gibt es neben den privaten Beerdigungsinstituten auch städtische Bestatter. Auch in kleineren Städten gibt es oft nicht nur einen Bestatter. Es ist durchaus nicht unwürdig, dass sich die Hinterbliebenen mehrere Preisangebote einholen. Sollte der Verstorbene seine Beerdigung jedoch in allen Einzelheiten festgelegt haben, so ist diesen Wünschen natürlich zu folgen.

Wie legt man die Bestattungsart fest?
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern liegt in der Bundesrepublik eine detaillierte Gesetzgebung zum Bestattungswesen vor. Verstorbene, egal welcher Religionszugehörigkeit, müssen danach aus hygienischen und pietätischen Gründen auf Friedhöfen beigesetzt werden. Ein Verstreuen der Asche in alle Winde oder im Weltall ist für Verstorbene hier nicht möglich. Einzige Ausnahme bildet das so genannte Seemannsgrab, bei dem eine Urne mit der Asche des Verstorbenen auf hoher See versenkt wird. Innerhalb dieser Richtlinien hängen Bestattungsart und Bestattungsort von den Wünschen des Verstorbenen ab. Daher empfiehlt es sich, beides zu Lebzeiten festzulegen. Wie bereits die Festlegung der Entscheidungsbefugten, sollen auch diese Angaben in der Dokumentenmappe aufbewahrt werden. Die Bestattungsart sollte nicht im Testament festgelegt sein, da dieses, wie erwähnt, meist erst nach der Beerdigung geöffnet wird. Wünscht der Verstorbene eine Feuerbestattung, so hat er dies schriftlich festzulegen. Sollte keine Willenserklärung vorliegen, entscheiden Ehegatte, Verlobte oder nahe Verwandte darüber, was geschehen soll. Das Entsprechende gilt für eine Seebestattung. Hier sollte der Verstorbene schriftlich erklären, dass er sich dem Meer verbunden fühlt. Streitigkeiten über Begräbnisart, den Ort, eine eventuelle Umbettung oder die Grabinschrift entscheidet das Zivilgericht.
Wünscht man sich einen bestimmten Friedhof, sollte man sich rechtzeitig um eine Grabstätte dort bemühen. Es ist durchaus möglich, Gräber schon zu Lebzeiten zu erwerben. Auskünfte darüber erteilen die örtlichen Friedhofsverwaltungen. Normalerweise werden Gräber für einen Zeitraum von 12 bis 15 Jahren erworben, in manchen Orten ist dieser Zeitraum auf sieben Jahre verkürzt. Eine Verlängerung dieses Mindestzeitraumes ist aber jederzeit möglich. Bei vorhandenen Familiengräbern ist zu beachten, dass die Mindestruhezeit eingehalten werden muss. Das bedeutet, sollte innerhalb dieser Frist eine zweite Beerdigung in diesem Grab stattfinden, eine Umbettung oder Tieferlegung des zuerst Verstorbenen. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen.
Grundsätzlich muss für ein Grab pro Jahr eine bestimmte Gebühr an die Friedhofsverwaltung entrichtet werden. Die Höhe der Summe ist von der Art des Grabes und der Lage abhängig. Bei Sargbestattungen kann man zwischen einem Reihengrab oder einem Wahlgrab - z. B. einer Gruft - wählen. Für Urnen gibt es anonyme Urnenfelder, das Kolumbarium, das ist eine Urnenwand oder eine Urnennische, das Urnenreihengrab, die Gruft oder das offene Meer.
Die Abgaben für die einzelnen Grabarten pro Jahr sind in den Gemeinden sehr unterschiedlich, deshalb können die folgenden Angaben auch nur als Richtwerte angesehen werden.

Reihengrab: 50 bis 2.000 DM
Wahlgrab/Gruft: 500 bis 8.000 DM
Urnenreihengrab: 50 bis 1.500 DM
Urnenwahlgrab/Gruft: 100 bis 8.000 DM
Kolumbarium: 30 bis 60 DM
Anonymes Urnengrab: 20 DM
Beim Seemannsgrab fallen keine jährlichen Kosten an

Höhe der Beerdigungskosten
Die Kosten für eine Beerdigung können regional und je nach Bestattungsunternehmen stark schwanken. Dies hat nicht zuletzt damit zu tun, dass trauernde Hinterbliebene in der Regel nicht um den Begräbnispreis feilschen werden. Um den Angehörigen hier eventuell zu hohe Kosten zu ersparen, kann man die einzelnen Punkte für die Beisetzung selbst vorzeitig festlegen. Aber auch die Hinterbliebenen sollten bedenken, dass eine Beerdigung nicht unbedingt würdiger ist, nur weil der Eichensarg und nicht ein preiswerterer Fichtensarg gewählt wurde. Wie bei jeder Geschäftstätigkeit, bei der es um Summen von 10.000 DM und mehr geht, können auch bei einer Beisetzung Angebote von mehreren Unternehmen eingeholt und verglichen werden.
Ebenso wie bei den Grabstätten sind auch die folgenden Preise der Bestattungsunternehmen nur als Richtwerte zu sehen.
Die Kosten für die Erledigung der Formalitäten, die Einbettung und Totenwaschung sowie die Leichenkleidung betragen ungefähr 800 DM.
Die Preise für Särge liegen zwischen 600 DM (Fichtenholz) und ca. 8.500 DM (Mahagoni). Spezialanfertigungen kosten ab 10.000 DM. Für die Sargausstattung werden nochmals ca. 800 DM berechnet. Die Preise für Urnen beginnen bei 50 DM.
Die Transportkosten liegen bis 30 Kilometer bei ca. 175 DM, für Transporte über 30 Kilometer wird meist ein Satz von 3 DM pro Kilometer berechnet.
Kränze für die Grabdekoration kosten ungefähr 150 DM, Buketts ab ca. 50 DM. Der Preis für die vom Beerdigungsinstitut aufgestellte Grabwand liegt bei ca. 650 DM.
An die Gemeinde sind für eine Erdbestattung ca. 2.000 DM, für eine Feuerbestattung ab 1.300 DM zu entrichten.
Eine Urnenbestattung auf See kostet ab 750 DM.
Holzkreuze kosten je nach künstlerischer Ausführung ab 1800 DM, Grabsteine ab 2000 DM.
Zusätzlich fallen noch Kosten für Trauerkarten, Sterbebilder, Zeitungsanzeige oder Tauermusik an.

Grabpflegekosten
Die Kosten für die Bepflanzung und die Grabpflege bei einer Friedhofsgärtnerei belaufen sich bei einer dreimaligen Bepflanzung pro Jahr auf ca. 300 DM.

Versicherungen zur Deckung der Beerdigungskosten
Momentan erstatten die Krankenkassen noch einen Betrag von 2.100 DM in den alten und 1.911 DM in den neuen Bundesländern für eine Beerdigung. Zusätzlich ist es möglich, eine Sterbegeldzusatzversicherung bei den Krankenkassen, einer Sterbekasse oder einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Dies sind normalerweise Kapitallebensversicherungen auf 5.000 oder 10.000 DM, bei denen monatlich ein relativ geringer Beitrag einbezahlt wird.

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