I N H A L T
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Stiftungen
Treuhänder
Vormundschaften
Stiftungen, Treuhänder, Vormundschaften

Im Rahmen der Nachlassplanung kann in einigen Fällen die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten oder gar die Gründung einer Stiftung angezeigt sein. Der Erblasser ist in seiner Gestaltungs- und Verfügungsfreiheit hinsichtlich des Nachlasses nicht auf bestimmte Formen des Erbrechtes beschränkt.

Stiftungen
Durch die Gründung einer Stiftung wird ein bestimmtes Vermögen, das so genannte Stiftungsvermögen, rechtlich verselbständigt, um nach dem Willen des Stifters einen bestimmten Zweck zu erreichen.
Die Gründung einer Stiftung kann sich im Rahmen der Nachlassplanung aus verschiedenen Gründen anbieten:

  • Der kinderlose Erblasser kann so sein Vermögen oder Teile hiervon als Ganzes zusammenhalten und einem von ihm gewählten sozialen Zweck widmen.
  • Mit einem Generationswechsel im Unternehmen oft verbundene Nachteile können vermieden werden. So werden etwa die Zersplitterung des Unternehmens oder etwaige Erbstreitigkeiten verhindert.
  • Probleme mit der Erbschaftsteuer können umgangen werden. Daneben kommt die Stiftung, sofern sie einen gemeinnützigen Stiftungszweck hat, in den Genuss zahlreicher anderer steuerlicher Vergünstigungen im Rahmen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grund- und Grunderwerbsteuer.
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es einerseits des Stiftungsgeschäftes (Stiftungsakt), welches unter Lebenden der Schriftform bedarf, andererseits der Genehmigung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Diese Genehmigung hat der Stifter, bzw. im Fall der Stiftung von Todes wegen, das Nachlassgericht einzuholen, sofern sie nicht vom Erben oder Testamentsvollstrecker eingeholt wird.
G L O S S A R
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Testamentsvollstrecker
Mit Genehmigung der Stiftung ist der Stifter verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Die Stiftung endet mit Ablauf der im Stiftungsgeschäft bestimmten Zeit oder gegebenenfalls mit Eintritt einer vom Stifter bestimmten auflösenden Bedingung. Sie endet ebenfalls mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Stiftungsvermögen. Wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, besteht die Möglichkeit der Änderung des Stiftungszweckes oder der Auflösung der Stiftung durch die zuständige Behörde.
Die Satzung der Stiftung muss eine Reihe von wichtigen Fragen regeln. Hierzu gehören beispielsweise der Name der Stiftung und deren Sitz sowie die Angabe des Stiftungszweckes. Das Vermögen der Stiftung kann aus verschiedenen Vermögenswerten bestehen, etwa aus Barvermögen, Unternehmensanteilen, Wertpapieren, Immobilien, Kunstgegenständen oder gewerblichen Rechten wie Patenten. Die Satzung muss weiterhin eine Regelung über die Organe der Stiftung treffen. Zwingend vorgeschrieben ist ein Vorstand, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Daneben bietet sich an, durch die Satzung verschiedene andere Fragen zu regeln, etwa Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe sowie deren Anzahl, Berufung und Abberufung. Des Weiteren sollten Fragen der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe sowie Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung in der Satzung angesprochen werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch festzulegen, wem das Stiftungsvermögen zufällt, wenn die Stiftung aufgelöst wird.
Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung mit Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Zuständig sind hierfür die Innenminister der Länder. Soweit die Stiftung ihren Sitz im Ausland haben soll, ist der Bundesrat für die Genehmigung zuständig.

á  Z U R Ü C K
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Treuhänder
Im Unterschied zur Stiftung überträgt beim treuhänderischen Rechtsgeschäft (Treuhandgeschäft) der Treugeber ein bestimmtes Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Treunehmer (Treuhänder), der dieses für einen bestimmten Zweck verwaltet. Es wird üblicherweise zwischen der fremdnützigen (Verwaltungstreuhand) und der eigennützigen Treuhand (Sicherungstreuhand) unterschieden.
Treuhandgeschäfte sind in den verschiedensten rechtlichen Ausgestaltungen denkbar, u. a. als Rechtsgeschäft unter Lebenden, z. B. in der Form der Schenkung unter Auflage, oder als letztwillige Verfügung, z. B. ausgestaltet als Vermächtnis, verbunden mit einer Auflage. Ein solches Vermächtnis läge beispielsweise vor, wenn ein Künstler der Kunsthochschule seiner Heimatstadt einen Teil seines Vermögens hinterließe, mit der Bestimmung, dieses Vermögen zur Förderung junger Künstler durch Vergabe von Stipendien zu verwenden.
Auch zu den Treuhandgeschäften zählt die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker.
Der Treuhänder ist Dritten gegenüber regelmäßig voll berechtigt, das bedeutet, er kann über die ihm zu treuen Händen übertragenen Gegenstände als Berechtigter im eigenen Namen verfügen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber ist er jedoch schuldrechtlich gebunden und in seiner Verfügungsgewalt mehr oder weniger starken Beschränkungen unterworfen. Bei einem vertragswidrigen Verhalten kann sich der Treuhänder schadensersatzpflichtig machen.

Die wirtschaftliche Bedeutung der eigennützigen Treuhand zeigt sich im Rahmen der Kreditsicherung: Der Unternehmer übereignet seiner Hausbank seinen Fuhrpark zur Sicherheit für einen Betriebsmittelkredit. Die Bank wird Eigentümerin des Fuhrparkes und ist nach dem Sicherungsvertrag verpflichtet, dem Unternehmer das Eigentum am Fuhrpark zurückzugeben, wenn der Betriebsmittelkredit getilgt ist. Die Bank hält das Eigentum am Fuhrpark treuhänderisch und darf es nur zu Sicherungszwecken verwenden. Verstößt die Bank gegen ihre treuhänderischen Pflichten, etwa indem sie den Fuhrpark anderweitig veräußert, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers hat diese Stellung der Bank weit reichende Konsequenzen. Ein Zugriff anderer Gläubiger des Unternehmers, beispielsweise durch Pfändung des Fuhrparkes, kann durch die Bank verhindert werden. Auch im Konkurs stehen der Bank Sonderrechte zu.

Im Rahmen fremdnütziger Treuhandgeschäfte hat der Treuhänder in der Regel keine so starke Rechtsposition. Die treuhänderisch verwalteten Güter stehen weiterhin dem Treugeber zu. Dieser oder dessen Erben bleiben wirtschaftlich berechtigt. (Beispielsweise treuhänderische Verwaltung des Unternehmens des Treugebers durch den Treuhänder: Der Treuhänder tritt zwar im eigenen Namen auf, handelt aber im Interesse des Treugebers.) Im Insolvenzfall des Treuhänders stehen dem Treugeber daher Sonderrechte wie Drittwiderspruchsklage bei Pfändung und Aussonderung im Konkurs zu.

Die Abwicklung von Treuhandgeschäften gehört zu den typischen Tätigkeitsfeldern von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Daneben wird die entgeltliche treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens auch von eigens hierfür gegründeten Unternehmen wahrgenommen. Die Wahl des richtigen Treuhänders wird durch die Art des jeweiligen Treuhandgeschäftes bestimmt und sollte auf jeden Fall sorgfältig getroffen werden.

á  Z U R Ü C K
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Vormundschaften
Die Vormundschaft wird von Amts wegen, gegebenenfalls auch schon vor der Geburt eines Kindes, vom Vormundschaftsgericht angeordnet. Zweck ist die Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des (minderjährigen) Mündels durch den Vormund. Die Vormundschaft über Volljährige ist 1992 durch die Betreuung ersetzt worden.
Vormundschaft wird angeordnet, wenn ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern das Kind weder in den persönlichen noch in den vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten dürfen. Der Minderjährige erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. Die Vormundschaft berechtigt den Vormund zur umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen. Sind hingegen nur einzelne oder bestimmte Angelegenheiten regelungsbedürftig, etwa die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, so erhält das Kind einen Pfleger, der Volljährige einen Betreuer.

Im Rahmen der Nachlassplanung können die Eltern für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen, wenn ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Personen- und Vermögenssorge zusteht. Dadurch können sie bedingt über das künftige Leben und die Erziehung ihrer unmündigen Kinder mitbestimmen. Bei so genannten Patenschaften handelt es sich hingegen um lediglich gesellschaftlich, sittlich oder religiös bindende Verpflichtungen, deren Einhaltung mit rechtlichen Mitteln nicht erzwungen werden kann. Durch die Übernahme der Patenschaft werden weder Pate noch Patenkind berechtigt oder verpflichtet.
Von der Benennung eines Vormundes durch die Eltern darf das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes nur abweichen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, wie z. B. die Gefährdung des Wohles des Mündels durch die Bestellung. Ein weiterer wichtiger Grund liegt im Widerspruch des mindestens 14-jährigen Mündels gegen die Bestellung des von den Eltern benannten Vormundes.

Auch für die Verwaltung vererbten oder geschenkten Vermögens können die Eltern Vorsorge treffen, indem sie bestimmen, dass das Vermögen ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit nicht durch den Vormund, sondern durch einen Ergänzungspfleger verwaltet wird. Ein solcher Pfleger ist auch für Angelegenheiten zu bestellen, an deren Besorgung die Eltern bzw. der Vormund verhindert sind. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern bzw. dem Vormund der Fall.

G E H E  Z U
Erbengemeinschaften

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