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Stiftungen, Treuhänder, Vormundschaften
Im Rahmen der Nachlassplanung kann in
einigen Fällen die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten
oder gar die Gründung einer Stiftung angezeigt sein. Der
Erblasser ist in seiner Gestaltungs- und Verfügungsfreiheit
hinsichtlich des Nachlasses nicht auf bestimmte Formen des Erbrechtes
beschränkt.
Stiftungen
Durch die Gründung einer Stiftung wird ein bestimmtes Vermögen,
das so genannte Stiftungsvermögen, rechtlich verselbständigt,
um nach dem Willen des Stifters einen bestimmten Zweck zu erreichen. Die Gründung einer Stiftung kann sich im Rahmen der Nachlassplanung
aus verschiedenen Gründen anbieten:
- Der kinderlose Erblasser kann so sein Vermögen oder Teile
hiervon als Ganzes zusammenhalten und einem von ihm gewählten
sozialen Zweck widmen.
- Mit einem Generationswechsel im Unternehmen oft verbundene
Nachteile können vermieden werden. So werden etwa die Zersplitterung des Unternehmens
oder etwaige Erbstreitigkeiten verhindert.
- Probleme mit der Erbschaftsteuer
können umgangen werden. Daneben kommt die Stiftung, sofern
sie einen gemeinnützigen Stiftungszweck hat, in den Genuss
zahlreicher anderer steuerlicher Vergünstigungen im Rahmen
der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grund- und Grunderwerbsteuer.
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es einerseits
des Stiftungsgeschäftes (Stiftungsakt), welches unter Lebenden
der Schriftform bedarf, andererseits der Genehmigung des Bundeslandes,
in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Diese Genehmigung hat
der Stifter, bzw. im Fall der Stiftung von Todes wegen, das Nachlassgericht
einzuholen, sofern sie nicht vom Erben oder Testamentsvollstrecker
eingeholt wird. | | Mit Genehmigung der Stiftung ist der Stifter verpflichtet,
das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die
Stiftung zu übertragen. Die Stiftung endet mit Ablauf der im Stiftungsgeschäft bestimmten
Zeit oder gegebenenfalls mit Eintritt einer vom Stifter bestimmten
auflösenden Bedingung. Sie endet ebenfalls mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Stiftungsvermögen. Wenn
der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, besteht
die Möglichkeit der Änderung des Stiftungszweckes oder
der Auflösung der Stiftung durch die zuständige Behörde. Die Satzung der Stiftung muss eine Reihe von wichtigen Fragen
regeln. Hierzu gehören beispielsweise der Name der Stiftung
und deren Sitz sowie die Angabe des Stiftungszweckes. Das Vermögen
der Stiftung kann aus verschiedenen Vermögenswerten bestehen,
etwa aus Barvermögen, Unternehmensanteilen, Wertpapieren,
Immobilien, Kunstgegenständen oder gewerblichen Rechten
wie Patenten. Die Satzung muss weiterhin eine Regelung über
die Organe der Stiftung treffen. Zwingend vorgeschrieben ist ein
Vorstand, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
vertritt. Daneben bietet sich an, durch die Satzung verschiedene andere
Fragen zu regeln, etwa Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe
sowie deren Anzahl, Berufung und Abberufung. Des Weiteren sollten
Fragen der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
sowie Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung
in der Satzung angesprochen werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt
sich auch festzulegen, wem das Stiftungsvermögen zufällt,
wenn die Stiftung aufgelöst wird. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung mit Genehmigung durch
die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die
Stiftung ihren Sitz hat. Zuständig sind hierfür die
Innenminister der Länder. Soweit die Stiftung ihren Sitz
im Ausland haben soll, ist der Bundesrat für die Genehmigung
zuständig.
| | Treuhänder
Im Unterschied zur Stiftung überträgt beim treuhänderischen
Rechtsgeschäft (Treuhandgeschäft) der Treugeber ein
bestimmtes Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
dem Treunehmer (Treuhänder), der dieses für einen bestimmten
Zweck verwaltet. Es wird üblicherweise zwischen der fremdnützigen
(Verwaltungstreuhand) und der eigennützigen Treuhand (Sicherungstreuhand)
unterschieden. Treuhandgeschäfte sind in den verschiedensten rechtlichen
Ausgestaltungen denkbar, u. a. als Rechtsgeschäft unter
Lebenden, z. B. in der Form der Schenkung unter Auflage,
oder als letztwillige Verfügung, z. B. ausgestaltet
als Vermächtnis, verbunden mit einer Auflage. Ein solches
Vermächtnis läge beispielsweise vor, wenn ein Künstler
der Kunsthochschule seiner Heimatstadt einen Teil seines Vermögens
hinterließe, mit der Bestimmung, dieses Vermögen zur
Förderung junger Künstler durch Vergabe von Stipendien
zu verwenden. Auch zu den Treuhandgeschäften zählt die Verwaltung
des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Der Treuhänder ist Dritten gegenüber regelmäßig
voll berechtigt, das bedeutet, er kann über die ihm zu treuen
Händen übertragenen Gegenstände als Berechtigter
im eigenen Namen verfügen. Im Innenverhältnis gegenüber
dem Treugeber ist er jedoch schuldrechtlich gebunden und in seiner
Verfügungsgewalt mehr oder weniger starken Beschränkungen
unterworfen. Bei einem vertragswidrigen Verhalten kann sich der
Treuhänder schadensersatzpflichtig machen.
Die wirtschaftliche Bedeutung der eigennützigen Treuhand
zeigt sich im Rahmen der Kreditsicherung: Der Unternehmer übereignet
seiner Hausbank seinen Fuhrpark zur Sicherheit für einen
Betriebsmittelkredit. Die Bank wird Eigentümerin des Fuhrparkes
und ist nach dem Sicherungsvertrag verpflichtet, dem Unternehmer
das Eigentum am Fuhrpark zurückzugeben, wenn der Betriebsmittelkredit
getilgt ist. Die Bank hält das Eigentum am Fuhrpark treuhänderisch
und darf es nur zu Sicherungszwecken verwenden. Verstößt
die Bank gegen ihre treuhänderischen Pflichten, etwa indem
sie den Fuhrpark anderweitig veräußert, macht sie sich
schadensersatzpflichtig. Auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Unternehmers hat diese Stellung der Bank weit reichende Konsequenzen.
Ein Zugriff anderer Gläubiger des Unternehmers, beispielsweise
durch Pfändung des Fuhrparkes, kann durch die Bank verhindert
werden. Auch im Konkurs stehen der Bank Sonderrechte zu.
Im Rahmen fremdnütziger Treuhandgeschäfte hat der Treuhänder
in der Regel keine so starke Rechtsposition. Die treuhänderisch
verwalteten Güter stehen weiterhin dem Treugeber zu. Dieser
oder dessen Erben bleiben wirtschaftlich berechtigt. (Beispielsweise
treuhänderische Verwaltung des Unternehmens des Treugebers
durch den Treuhänder: Der Treuhänder tritt zwar im eigenen
Namen auf, handelt aber im Interesse des Treugebers.) Im Insolvenzfall
des Treuhänders stehen dem Treugeber daher Sonderrechte wie
Drittwiderspruchsklage bei Pfändung und Aussonderung im Konkurs
zu.
Die Abwicklung von Treuhandgeschäften gehört zu den
typischen Tätigkeitsfeldern von Rechtsanwälten, Notaren
und Steuerberatern. Daneben wird die entgeltliche treuhänderische
Verwaltung fremden Vermögens auch von eigens hierfür
gegründeten Unternehmen wahrgenommen. Die Wahl des richtigen
Treuhänders wird durch die Art des jeweiligen Treuhandgeschäftes
bestimmt und sollte auf jeden Fall sorgfältig getroffen werden.
| | Vormundschaften
Die Vormundschaft wird von Amts wegen, gegebenenfalls auch schon
vor der Geburt eines Kindes, vom Vormundschaftsgericht angeordnet.
Zweck ist die Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen
Angelegenheiten des (minderjährigen) Mündels durch den
Vormund. Die Vormundschaft über Volljährige ist 1992
durch die Betreuung ersetzt worden. Vormundschaft wird angeordnet, wenn ein minderjähriges Kind
nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern das Kind
weder in den persönlichen noch in den vermögensrechtlichen
Angelegenheiten vertreten dürfen. Der Minderjährige
erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht
zu ermitteln ist. Die Vormundschaft berechtigt den Vormund zur
umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen. Sind hingegen
nur einzelne oder bestimmte Angelegenheiten regelungsbedürftig,
etwa die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die
Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, so erhält das
Kind einen Pfleger, der Volljährige einen Betreuer.
Im Rahmen der Nachlassplanung können die Eltern für
den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen,
wenn ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Personen- und Vermögenssorge
zusteht. Dadurch können sie bedingt über das künftige
Leben und die Erziehung ihrer unmündigen Kinder mitbestimmen.
Bei so genannten Patenschaften handelt es sich hingegen um lediglich
gesellschaftlich, sittlich oder religiös bindende Verpflichtungen,
deren Einhaltung mit rechtlichen Mitteln nicht erzwungen werden
kann. Durch die Übernahme der Patenschaft werden weder Pate
noch Patenkind berechtigt oder verpflichtet. Von der Benennung eines Vormundes durch die Eltern darf das Vormundschaftsgericht
nach Anhörung des Jugendamtes nur abweichen, wenn hierfür
wichtige Gründe vorliegen, wie z. B. die Gefährdung des Wohles
des Mündels durch die Bestellung. Ein weiterer
wichtiger Grund liegt im Widerspruch des mindestens 14-jährigen
Mündels gegen die Bestellung des von den Eltern benannten
Vormundes.
Auch für die Verwaltung vererbten oder geschenkten Vermögens
können die Eltern Vorsorge treffen, indem sie bestimmen,
dass das Vermögen ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit
nicht durch den Vormund, sondern durch einen Ergänzungspfleger
verwaltet wird. Ein solcher Pfleger ist auch für Angelegenheiten
zu bestellen, an deren Besorgung die Eltern bzw. der Vormund verhindert
sind. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen
dem Minderjährigen und seinen Eltern bzw. dem Vormund der
Fall.
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