Der Testamentsvollstrecker
Wer ein Testament hinterlässt, möchte auch sichergehen, dass alle seine Anforderungen genau befolgt werden. Der Nachlass sollte gesichert und seine Verteilung geordnet vollzogen werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Amtlich vorgeschrieben ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht. Der Erblasser kann, wenn er sich dafür entschieden hat, jemanden mit dem Vollzug seines letzten Willens zu betrauen, diesen in seinem Testament und nur dort als Testamentsvollstrecker benennen. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament handelt. Die Bestimmung des Testamentvollstreckers in allen anderen Anordnungen, auch im Erbvertrag, ist ungültig. Bei schwierigen Vermögensverhältnissen erscheint es durchaus sinnvoll, einen Notar, einen Anwalt oder auch einen Steuerberater mit der Aufgabe zu betrauen, den letzten Willen zu regeln. Auf alle Fälle ist es aber nicht sinnvoll, einen Miterben für diese Aufgabe auszuwählen. Immerhin besteht die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen seiner Funktion als Erbe und der als Verteiler. Selbst wenn ein Miterbe vom Erblasser als absolut souverän betrachtet wird, können bei den anderen Erben durch so eine Konstellation Unstimmigkeiten entstehen.
Grundsätzlich ist es auch möglich, das Nachlassgericht damit zu beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Testamentsvollstrecker sind nicht verpflichtet, dieses Amt anzunehmen. Es empfiehlt sich daher, zu Lebzeiten mit der vorgesehenen Person zu klären, ob sie diese Aufgabe überhaupt ausüben möchte. Daneben gibt es die Möglichkeit einen Ersatzvollstrecker zu benennen. Dadurch ist die Abwicklung des Nachlasses bei Ausfall des ersten Testamentsvollstreckers gesichert. Man kann aber auch von Anfang an mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Hier ist aber zu bedenken, dass dies nicht unbedingt eine schnellere Abwicklung zur Folge hat. Vielmehr kann es durch die gegenseitige Abstimmung der Beauftragten zu enormen Zeitverzögerungen kommen.
Die Benennung des Testamentsvollstreckers im Testament könnte beispielsweise folgendermaßen lauten: Ich ordne eine Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker setze ich folgende Person/en ein: ______________.
Unbedingt sollte ein Testamentsvollstrecker in folgenden Fällen bestimmt werden:
- wenn Uneinigkeiten bei den Erben zu erwarten sind
- bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen
- bei einem großem Vermögen
- wenn sich entweder Vermögen oder Erben im Ausland befinden
- wenn die Erben geschäftsunerfahren sind
- wenn die Anzahl der Erben groß ist
Wird ein Alleinerbe benannt, erübrigt sich die Funktion des Testamentsvollstreckers.
Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Testamentsvollstrecker kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden. Auch juristische Personen kommen für dieses Amt in Frage. Letzteres kann besonders bei der Vererbung von Unternehmen sinnvoll sein.
Als Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser eine Person benennen, die vor allem sein volles Vertrauen genießt. Daneben sollte sie aber die nötige Sachkunde und Berufs- bzw. Lebenserfahrung mitbringen. Sie sollte in der Lage sein, auch schwierige Situationen mit den Erben zu bewältigen. Ein Punkt, der nicht zu vernachlässigen ist, ist das Alter des Testamentsvollstreckers. Besonders wenn das Erbe langjährig zu verwalten ist (beispielsweise wenn die Kinder unmündig sind), sollte darauf geachtet werden, dass die beauftragte Person dazu aus Altersgründen überhaupt in der Lage ist.
Aufgaben eines Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgaben, den Nachlass zunächst zu verwalten und dann die Teilung vorzunehmen. Außerdem hat er über die Erfüllung von Vermächtnissen zu wachen. Die Anordnungen des Erblassers können die Testamentsvollstreckung sowohl im Umfang als auch zeitlich begrenzen. Beispielsweise kann sich die Aufgabe nur auf die Teilung von Betriebsvermögen beziehen, während das private Vermögen ohne Testamentsvollstrecker an die Erben gehen kann. Häufig kommt es auch vor, dass das Vermögen von minderjährigen Kindern bis zu deren Volljährigkeit verwaltet werden soll. Der Testamentsvollstrecker ist nur den Anordnungen des Erblassers und dessen letztwilliger Verfügung verpflichtet. Selbstverständlich muss er sein Amt ordnungsgemäß und redlich ausüben. Er muss, nachdem er sein Amt beendet hat, den Erben Rechenschaft ablegen. Für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten kann er haftbar gemacht werden.
Solange der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, haben die Erben keinerlei Zugriff auf das Vermögen. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, das Nachlassgericht anzurufen. Liegen schwerwiegende Gründe gegen den Testamentsvollstrecker vor, so hat das Nachlassgericht als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ihn zu entlassen. Ohne Beschwerden greift aber das Nachlassgericht nicht in die Arbeit des Testamentsvollstreckers ein. Im Gegensatz dazu kann aber dieser, ohne Gründe zu nennen, sein Amt niederlegen. Dies geschieht, indem er gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er von der Aufgabe, den Nachlass zu regeln, zurücktritt.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker sollte für seine Tätigkeit angemessen vergütet werden. Zwar ist es möglich, testamentarisch zu verfügen, dass der Vollstrecker unentgeltlich arbeiten soll. Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorgesehene die Übernahme dieses Amtes ablehnen kann. Da mit der Annahme viel Arbeit auf ihn zukommt, wird sich der Benannte gut überlegen, ob er diese ohne Bezahlung leisten will. Normalerweise wird der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers anordnen. Sie ist von den Aufgaben des Testamentsvollstreckers abhängig. Bei der Auseinandersetzung (Erbteilung) eines Nachlasses beträgt die Bezahlung ca. drei Prozent des Nachlasswertes zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei kleinen Nachlässen kann der Prozentsatz höher, bis zu sechs Prozent, bei Größenordnungen ab einer Million bei einem Prozent liegen. Für Verwaltungstätigkeiten ist eine Vergütung entsprechend der Dauer und dem Arbeitsaufwand der Testamentsverwaltung festzusetzen. Sollte der Verstorbene sich bezüglich der Höhe der Bezahlung nicht festgelegt haben, so muss der Testamentsverwalter diese spätestens bis zur Beendigung seiner Tätigkeit mit den Erben ausgehandelt haben. Der Testamentsverwalter kann seine Gebühren aus der Erbmasse entnehmen.
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Wie wird der letzte Wille gegenüber Ansprüchen Dritter gesichert?
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