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Wie werden Testamente verfasst?
Das Verfassen eines Testamentes ist ein Thema, dem
die meisten Menschen eher eine untergeordnete Priorität zuordnen.
Ein wichtiger Grund dafür scheint im emotionalen Bereich
zu liegen. Wer beschäftigt sich schon gerne mit dem eigenen
Tod? Gerade bei diesem Thema ist die Verdrängung mit Sicherheit
die falsche Strategie. Besonders für junge Menschen, die
z. B. in einer nicht vom Gesetzgeber geschützten Partnerschaft
zusammenleben, kann der Verzicht auf ein Testament im Notfall
verheerende Folgen haben. Man sollte wissen, dass die gesetzlichen
Vorschriften, auf denen die Abfassung von Testamenten beruht,
in wesentlichen Teilen noch aus dem vorigen Jahrhundert stammen.
Die Folge: Sie sind starr auf den althergebrachten Familienverband
und die Abstammungsreihe ausgerichtet. Das hat möglicherweise
zur Folge, dass im Todesfall gerade die Menschen leer ausgehen,
die einem am meisten bedeutet haben, und anderes herum vielleicht
gerade die erben, die eigentlich auf gar keinen Fall bedacht werden
sollten. Mit dem Verfassen eines Testamentes können hier
die Dinge schon zu Lebzeiten so geregelt werden, dass sie den
eigenen Wünschen entsprechen.
In den nächsten Jahren werden in der Bundesrepublik
Vermögenswerte im Wert von rund drei Billionen Mark die Besitzer
wechseln und von einer Generation auf die nächste übergehen.
Bei der erbenden Generation kommen geburtenstarke Jahrgänge
zum Zug. Sie beerben eine Nachkriegsgeneration, die sich durch
besonders sparsames Haushalten ausgezeichnet hat und durch den
Aufbau von privatem Vermögen - von der Lebensversicherung
bis hin zum Wohneigentum - beträchtliche Werte angehäuft
hat. Nur in den seltensten Fällen wird die gesetzlich vorgesehene
Erbfolge den Wünschen des Erblassers entsprechen. Das kann
mit einem Testament geändert werden und nur damit, denn es
gilt die Regel: Nur das Testament bricht das Gesetz. Bevor man
aber das Verfassen eines Testamentes in Angriff nimmt, sollte man
wissen, welche Regelungen gesetzlich vorgesehen sind. Diese Vorschriften
regeln die Erbfolge für den Fall,
dass der Erblasser keine Anweisungen für die Erbfolge hinterlassen
hat. Für das, was individuell festgelegt wird, gibt es natürlich
auch gesetzliche Grenzen. Auch die sollte kennen, wer ein Testament
verfassen möchte.
| | Was lässt sich vererben?
Vererbbar sind bewegliche Gegenstände, also
z. B. Hausrat und Kunstgegenstände, Immobilien, Rechte
an Grundstücken, Grundschulden und Hypotheken, Bankvermögen,
Wertpapiere und Aktien und Bargeld. Dazu kommen Forderungen an
Dritte. Das sind z. B. Darlehen, die der Erblasser vergeben
hat, auch Herausgabeansprüche an Dritte z. B. Gegenstände
betreffend, die der Erblasser diesen überlassen hat. Auch
bestimmte Rechte, die einer Person z. B. aus Beteiligungen
an Unternehmen zustehen, können vererbt werden.
Anders sieht es aus bei so genannten höchstpersönlichen
Rechten wie dem Vorsitz in einem Verein. Nicht vererben lassen
sich auch Unterhaltsansprüche oder persönliche Rentenansprüche,
das persönliche Nutzungsrecht an einer Wohnung oder Anteile
am ehelichen Gemeinschaftsgut.
| | Wer kann erben? Grundsätzlich können nur natürliche
oder juristische Personen, das sind Firmen bestimmter Rechtsform
wie GmbH oder Aktiengesellschaft, erben. Erbfälle, bei denen
eine Person ihrem Hund oder Wellensittich ein Vermögen vererbt
hat, sind in Deutschland nicht möglich.
Die gesetzliche Erbfolge kennt nur wenige mögliche
Erbengruppen. Das sind die Verwandten, der Ehegatte und der Staat.
Für die Vererbung auf die Verwandten und den Ehegatten sieht
das Gesetz eine präzise Erbfolge vor. Gibt es diese Personen
nicht, erbt der Staat.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden jeder Generation
eine bestimmte Ordnung und Freibeträge
zugeteilt. Erben 1. Ordnung sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge
des Erblassers, also seine Kinder und Enkel. Als Erben 2. Ordnung
gelten Eltern und Geschwister, als Erben 3. Ordnung Großeltern,
Tanten und Onkel. Anschließend kommen die Erben 4. Ordnung,
die Urgroßeltern, Großtanten und Großonkel vor
weiteren Vorfahren, die der 5. Ordnung angehören. Wie
schon zu erkennen, geben die Ordnungsnummern auch eine Reihenfolge
der Erben wieder. Zunächst werden die Erben der 1. Ordnung
bedacht. Ist hier keine Person vorhanden, wird in der Gruppe der
2. Ordnung gesucht usw.
Beispiel:
Da für das Erbe des Ehegatten eines Verstorbenen besondere
Regeln berücksichtigt werden müssen, wird in diesem
Beispiel davon ausgegangen, dass der Verstorbene Witwer war. Er
hinterlässt drei Kinder. Sein vierter Sohn ist gestorben,
hat aber zwei Kinder hinterlassen. Daneben leben aus der Familie
des Erblassers noch die Eltern sowie ein Bruder. Wer erbt nun
was? Erbberechtigt sind nur Erben der 1. Ordnung. Die anderen
Gruppen bleiben unberücksichtigt. Es gibt vier so genannte
Stämme von Nachkommen, die bedacht werden müssen: die
drei Kinder sowie die zwei Enkel, die ja Abkömmlinge des
vierten Sohnes sind. Jeder dieser "Erbengruppen" steht
ein Viertel des Erbes zu. Beträgt der Gesamtwert 100.000 DM,
bekommen die drei Kinder jeweils 25.000 DM. Die beiden Enkelkinder
erhalten jeweils 12.500 DM.
Richtig kompliziert wird das Erbrecht, wenn der Ehegatte
berücksichtigt werden muss. Dabei spielt es nämlich
zunächst einmal eine Rolle, wie die Ehe juristisch organisiert
war. Denkbar sind drei Möglichkeiten: die Zugewinngemeinschaft,
die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, wobei
Letztere in der Praxis äußerst selten vorkommt und
deshalb bei der folgenden Betrachtung außer Acht gelassen werden soll.
Wurde von den Eheleuten kein Ehevertrag abgeschlossen und keine
Gütertrennung vereinbart, besteht automatisch eine Zugewinngemeinschaft.
Im Erbfall gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Ehegatte
erbt ein Viertel vom Nachlass des Verstorbenen (der Nachlass des
Verstorbenen beträgt bei der Zugewinngemeinschaft nur die
Hälfte des ehelichen Vermögens), wenn außer ihm
noch Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Außerdem
erhält er in der Regel ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich.
Unter dem Strich bekommt der Ehegatte also die Hälfte des
Erbes zugewiesen. Sind nur Erben 2. Ordnung vorhanden, bekommt
der Ehegatte sogar drei Viertel des Gesamterbes. Das gliedert
sich dann wie folgt auf: die Hälfte vom Nachlass als Erbteil
zuzüglich einem Viertel als Zugewinnausgleich. Alles erbt
der Ehegatte schließlich, wenn es keine Erben 1. und 2. Ordnung
gibt und außerdem keine Großeltern vorhanden sind.
Jeder Ehegatte hat ein bestimmtes Vermögen in
die Ehe eingebracht. Dieses kann er auch vererben. Daneben ist
in der Gemeinschaft der Wert des Vermögens auch gestiegen.
Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Zugewinns zu. Damit
die Ermittlung der Höhe dieses Anteils nicht zu kompliziert
ausfällt, hat der Gesetzgeber zu einer Pauschalregelung gegriffen.
Und die besagt, dass der überlebende Ehegatte immer ein Viertel
des Vermögens vom anderen als Zugewinnausgleich erhält.
Wie sehen die Folgen dieser Regelungen in der Praxis aus? Ein
Ehepaar hat zwei Kinder. Der Mann stirbt. Da es keinen Ehevertrag
gibt, bestand eine Zugewinngemeinschaft. Die Frau bekommt die
Hälfte des Erbes. Die beiden Kinder müssen sich die
andere Hälfte teilen.
Ein ganz anders gelagerter Fall ist dann gegeben,
wenn beide Ehegatten in einem notariellen Vertrag Gütertrennung
vereinbart hatten. Damit ist die Zugewinngemeinschaft außer
Kraft gesetzt. Gibt es keine Kinder, erhält der verbliebene
Ehegatte neben den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen
die Hälfte des Nachlasses. Gibt es weder Eltern noch Großeltern,
fällt alles an den überlebenden Ehegatten. Sind Kinder
vorhanden, spielt es nun eine Rolle, um wie viele es sich handelt.
Grundsätzlich erhält der Ehegatte hier neben den Verwandten
der 1. Ordnung ein Viertel. Davon aber gibt es wiederum eine
Ausnahme, dann nämlich, wenn nur ein oder zwei Kinder vorhanden
sind. In diesem Fall besteht die Regelung, dass der überlebende
Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben. Bei
mehr als zwei Kindern findet die Regelung mit dem Anteil eines
Viertels Anwendung. Ein Fall aus der Praxis: Ein Ehepartner stirbt.
Das Erbe soll auf den Ehegatten und vier Kinder aufgeteilt werden.
Der Ehepartner bekommt ein Viertel. Die verbleibenden drei Viertel
werden zu gleichen Teilen auf die vier Kinder aufgeteilt.
| | Das Testament
Es gibt sicher viele Menschen, denen die vorgezeichneten
Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht zusagen, die aus den unterschiedlichsten
Gründen ihren Nachlass gerne anders vergeben wissen möchten.
Das ist kein Problem. Jeder Bürger kann grundsätzlich
selbst bestimmen, wem er etwas vererben möchte. Für
diese Regel gibt es allerdings eine ganz wesentliche Einschränkung:
die Pflichtteilsansprüche der
nächsten Angehörigen. Diese entstehen nur, wenn Erben
der 1. und 2. Ordnung, die bei gesetzlicher Erbfolge einen
Anspruch anmelden könnten, durch ein Testament nicht berücksichtigt
werden. Der Pflichtteilanspruch beträgt die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils. In der Regel erhalten die nächsten
Verwandten also immer einen Teil - eben zumindest den Pflichtteil
- des Erbes. Eine völlige Enterbung ist ausgesprochen schwierig.
Denn - so verständlich sie auch sein mögen - subjektiven
Gründen für eine Enterbung folgen die Gerichte in der
Praxis sehr selten. Anerkannte Gründe für eine Entziehung
des Pflichtteils sind, wenn der zu Enterbende dem Erblasser nach
dem Leben getrachtet hat oder ein schweres Verbrechen gegen den
Erblasser oder seinen Ehegatten begangen hat. Eine Entziehung
des Pflichtteils ist auch möglich, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht
gegenüber dem Erblasser nicht erfüllt wurde.
Das Abfassen eines Testamentes
Für das Abfassen eines Testamentes gibt es einige Grundregeln.
So kann jeder ein persönliches Testament verfassen. Durch
ein solches Schreiben können einer oder mehrere Erben bestimmt
werden. Liegt es vor, ist die gesetzliche Erbfolge außer
Kraft gesetzt. Vorbedingung für das Abfassen eines Testamentes
ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Entmündigte Personen
und solche, die infolge krankhafter Störungen der Geistestätigkeit,
wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht
in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen als letzten Willen
abgegebenen Erklärung zu erkennen, können kein wirksames
Testament schreiben.
Folgendes ist zu beachten, will man ein gültiges Testament
persönlich verfassen: Es muss im gesamten Text handgeschrieben
sein. Darunter gehört eine Unterschrift. Das Testament muss
mit einem Datum versehen sein. Es reicht nicht aus, den Text mit
einer Schreibmaschine oder einem Computer zu schreiben und nur
die Unterschrift manuell zu leisten. Bei der Frage der Aufbewahrung
des Schreibens sollte natürlich gewährleistet sein,
dass es schnell gefunden wird. Im Prinzip kann das Testament im
Schreibtisch oder Safe aufbewahrt werden. Ideal ist es aber, es
beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Dafür
muss eine kleine Gebühr entrichtet werden. Im Todesfall wird
das Amtsgericht vom Standesamt benachrichtigt und macht dann auf
das Testament aufmerksam. Daneben besteht die Möglichkeit,
ein notarielles oder öffentliches Testament zu verfassen.
Das hat durchaus Vorteile. So ist der Notar verpflichtet, zu überprüfen,
ob der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
ist. Sollte später jemand Zweifel daran vorbringen und versuchen,
das Testament auf diesem Weg anzufechten, kann ein solcher Versuch
leicht durch das Zeugnis des Notars entkräftet werden. Besonders
bei Testamenten, von denen die Verfasser wissen, dass einige Erben
schwer enttäuscht oder verärgert sein werden, empfiehlt
sich der Gang zum Notar. Das notarielle Testament kostet allerdings
auch Gebühren, die am Wert des Nachlasses bemessen sind.
| | Der Erbvertrag
Neben dem Testament gibt es noch die Möglichkeit,
einen Erbvertrag aufzusetzen. Ein solcher ist immer eine zweiseitige
Erklärung, in der Erblasser und Erbe eine Vereinbarung treffen.
Ein typischer Fall ist es, wenn der Erblasser einem Erben einen
bestimmten Anteil an seinem Vermögen zuspricht, der Erbe
im Gegenzug dem Erblasser die Erbringung bestimmter Leistungen
verspricht. Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn er vor einem
Notar abgeschlossen wird. Ein Erbvertrag setzt - schon per Definition -
den Dialog mit mindestens einem Erben voraus. Auch bei dem Testament,
welches der Erblasser alleine verfasst, kann er natürlich mit
den nächsten Angehörigen über den Inhalt sprechen
oder sich auch seine Verfügungen allein überlegen. Jeder
Erblasser wird hier für sich überlegen müssen,
welche Variante für ihn die richtige ist.
| | Das Vermächtnis
Daneben gibt es noch die Möglichkeit eines Vermächtnisses.
Dabei handelt es sich um eine im Testament oder im Erbvertrag
enthaltene Verpflichtung zu Lasten der Erben, eine bestimmte Leistung
an einen Dritten zu erbringen. Dieser wird damit nicht Erbe, erhält
aber trotzdem nach dem Ableben des Erblassers etwas aus dem Nachlass.
Ein Vermächtnis wird meistens Personen zugute kommen, die
in der Erbfolge oder den Verwandtschaftsstrukturen des Erblassers
aus rechtlichen oder zwischenmenschlichen Gründen keine Berechtigung
finden, die aber trotzdem bedacht werden sollen. Möchte man
ein solches Vermächtnis in ein persönliches Testament
integrieren, braucht dafür keine besondere Formulierung verwandt
zu werden. Es muss nur klar zum Ausdruck kommen, dass ein bestimmter,
klar abgegrenzter Vermögenswert unabhängig von der Erbfolge
jemandem zugeordnet werden soll. Eine entsprechende Formulierung
könnte lauten: "Es ist mein letzter Wille, dass neben
den bereits ausgeführten Verfügungen mein Freund Martin
Muster mein Segelboot erhält."
| | Was geschieht, wenn man gar nicht erben möchte?
Dieser Fall ist nicht so unwahrscheinlich, wie er
zunächst vielleicht erscheinen mag. Denn ein Verstorbener
vererbt ja nicht immer nur Vermögen, sondern vielleicht auch
Schulden. In jedem Fall ist es also wichtig, einen Überblick
über das Erbe des Verstorbenen zu gewinnen. Es besteht die
Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Für die Entscheidung
wird dem Erben eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Grundsätzlich
ist es dabei so, dass man das Erbe nur als Ganzes annehmen oder
ablehnen kann. Es kann also nicht für einzelne Stücke
eine Zusage, für andere eine Erbausschlagung gewählt
werden.
| | Der Widerruf eines Testamentes
Das Testament regelt im Prinzip eine freiwillige
Leistung des Erblassers, für die der Erbende keine Gegenleistung
zu erbringen braucht. Aus dem Grund dieses freiwilligen Charakters
kann das Testament vom Grundsatz her jederzeit ohne Begründung,
ohne Rücksprache mit den Betroffenen in jeder Weise widerrufen
und geändert werden. Der Widerruf eines persönlichen
Testamentes muss ebenfalls handschriftlich verfasst, unterschrieben
und mit Datum versehen sein.
| | Gründe für ein ungültiges Testament
Gründe für ein ungültiges Testament
sind vor allem dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass
der Erblasser beim Verfassen des Testamentes nicht testierfähig
war. Das ist z. B. der Fall, wenn der Betroffene beim Abfassen
des Schreibens unter einer Geisteskrankheit litt. Auch Formfehler
können die Anerkennung eines Testamentes schwierig machen.
Gleiches gilt, wenn plötzlich verschiedene Versionen des
letzten Willens auftauchen, jede ohne Datum, so dass es unmöglich
wird, den wirklich letzten Willen des Verstorbenen zuzuordnen.
In einem solchen Fall ist es möglich, dass die gesetzliche
Erbfolge wieder in Kraft tritt.
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