I N H A L T
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Was lässt sich vererben?
Wer kann erben?
Das Testament
Der Erbvertrag
Das Vermächtnis
Was geschieht, wenn man gar nicht erben möchte?
Der Widerruf eines Testamentes
Gründe für ein ungültiges Testament
Wie werden Testamente verfasst?

Das Verfassen eines Testamentes ist ein Thema, dem die meisten Menschen eher eine untergeordnete Priorität zuordnen. Ein wichtiger Grund dafür scheint im emotionalen Bereich zu liegen. Wer beschäftigt sich schon gerne mit dem eigenen Tod? Gerade bei diesem Thema ist die Verdrängung mit Sicherheit die falsche Strategie. Besonders für junge Menschen, die z. B. in einer nicht vom Gesetzgeber geschützten Partnerschaft zusammenleben, kann der Verzicht auf ein Testament im Notfall verheerende Folgen haben. Man sollte wissen, dass die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Abfassung von Testamenten beruht, in wesentlichen Teilen noch aus dem vorigen Jahrhundert stammen. Die Folge: Sie sind starr auf den althergebrachten Familienverband und die Abstammungsreihe ausgerichtet. Das hat möglicherweise zur Folge, dass im Todesfall gerade die Menschen leer ausgehen, die einem am meisten bedeutet haben, und anderes herum vielleicht gerade die erben, die eigentlich auf gar keinen Fall bedacht werden sollten. Mit dem Verfassen eines Testamentes können hier die Dinge schon zu Lebzeiten so geregelt werden, dass sie den eigenen Wünschen entsprechen.
In den nächsten Jahren werden in der Bundesrepublik Vermögenswerte im Wert von rund drei Billionen Mark die Besitzer wechseln und von einer Generation auf die nächste übergehen. Bei der erbenden Generation kommen geburtenstarke Jahrgänge zum Zug. Sie beerben eine Nachkriegsgeneration, die sich durch besonders sparsames Haushalten ausgezeichnet hat und durch den Aufbau von privatem Vermögen - von der Lebensversicherung bis hin zum Wohneigentum - beträchtliche Werte angehäuft hat. Nur in den seltensten Fällen wird die gesetzlich vorgesehene Erbfolge den Wünschen des Erblassers entsprechen. Das kann mit einem Testament geändert werden und nur damit, denn es gilt die Regel: Nur das Testament bricht das Gesetz. Bevor man aber das Verfassen eines Testamentes in Angriff nimmt, sollte man wissen, welche Regelungen gesetzlich vorgesehen sind. Diese Vorschriften regeln die Erbfolge für den Fall, dass der Erblasser keine Anweisungen für die Erbfolge hinterlassen hat. Für das, was individuell festgelegt wird, gibt es natürlich auch gesetzliche Grenzen. Auch die sollte kennen, wer ein Testament verfassen möchte.

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G L O S S A R
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Aktie

G L O S S A R
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Grundschuld

Was lässt sich vererben?
Vererbbar sind bewegliche Gegenstände, also z. B. Hausrat und Kunstgegenstände, Immobilien, Rechte an Grundstücken, Grundschulden und Hypotheken, Bankvermögen, Wertpapiere und Aktien und Bargeld. Dazu kommen Forderungen an Dritte. Das sind z. B. Darlehen, die der Erblasser vergeben hat, auch Herausgabeansprüche an Dritte z. B. Gegenstände betreffend, die der Erblasser diesen überlassen hat. Auch bestimmte Rechte, die einer Person z. B. aus Beteiligungen an Unternehmen zustehen, können vererbt werden.
Anders sieht es aus bei so genannten höchstpersönlichen Rechten wie dem Vorsitz in einem Verein. Nicht vererben lassen sich auch Unterhaltsansprüche oder persönliche Rentenansprüche, das persönliche Nutzungsrecht an einer Wohnung oder Anteile am ehelichen Gemeinschaftsgut.

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Wer kann erben?
Grundsätzlich können nur natürliche oder juristische Personen, das sind Firmen bestimmter Rechtsform wie GmbH oder Aktiengesellschaft, erben. Erbfälle, bei denen eine Person ihrem Hund oder Wellensittich ein Vermögen vererbt hat, sind in Deutschland nicht möglich.
Die gesetzliche Erbfolge kennt nur wenige mögliche Erbengruppen. Das sind die Verwandten, der Ehegatte und der Staat. Für die Vererbung auf die Verwandten und den Ehegatten sieht das Gesetz eine präzise Erbfolge vor. Gibt es diese Personen nicht, erbt der Staat.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden jeder Generation eine bestimmte Ordnung und Freibeträge zugeteilt. Erben 1. Ordnung sind der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel. Als Erben 2. Ordnung gelten Eltern und Geschwister, als Erben 3. Ordnung Großeltern, Tanten und Onkel. Anschließend kommen die Erben 4. Ordnung, die Urgroßeltern, Großtanten und Großonkel vor weiteren Vorfahren, die der 5. Ordnung angehören. Wie schon zu erkennen, geben die Ordnungsnummern auch eine Reihenfolge der Erben wieder. Zunächst werden die Erben der 1. Ordnung bedacht. Ist hier keine Person vorhanden, wird in der Gruppe der 2. Ordnung gesucht usw.
Beispiel:
Da für das Erbe des Ehegatten eines Verstorbenen besondere Regeln berücksichtigt werden müssen, wird in diesem Beispiel davon ausgegangen, dass der Verstorbene Witwer war. Er hinterlässt drei Kinder. Sein vierter Sohn ist gestorben, hat aber zwei Kinder hinterlassen. Daneben leben aus der Familie des Erblassers noch die Eltern sowie ein Bruder. Wer erbt nun was? Erbberechtigt sind nur Erben der 1. Ordnung. Die anderen Gruppen bleiben unberücksichtigt. Es gibt vier so genannte Stämme von Nachkommen, die bedacht werden müssen: die drei Kinder sowie die zwei Enkel, die ja Abkömmlinge des vierten Sohnes sind. Jeder dieser "Erbengruppen" steht ein Viertel des Erbes zu. Beträgt der Gesamtwert 100.000 DM, bekommen die drei Kinder jeweils 25.000 DM. Die beiden Enkelkinder erhalten jeweils 12.500 DM.
Richtig kompliziert wird das Erbrecht, wenn der Ehegatte berücksichtigt werden muss. Dabei spielt es nämlich zunächst einmal eine Rolle, wie die Ehe juristisch organisiert war. Denkbar sind drei Möglichkeiten: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, wobei Letztere in der Praxis äußerst selten vorkommt und deshalb bei der folgenden Betrachtung außer Acht gelassen werden soll. Wurde von den Eheleuten kein Ehevertrag abgeschlossen und keine Gütertrennung vereinbart, besteht automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Im Erbfall gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Ehegatte erbt ein Viertel vom Nachlass des Verstorbenen (der Nachlass des Verstorbenen beträgt bei der Zugewinngemeinschaft nur die Hälfte des ehelichen Vermögens), wenn außer ihm noch Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Außerdem erhält er in der Regel ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Unter dem Strich bekommt der Ehegatte also die Hälfte des Erbes zugewiesen. Sind nur Erben 2. Ordnung vorhanden, bekommt der Ehegatte sogar drei Viertel des Gesamterbes. Das gliedert sich dann wie folgt auf: die Hälfte vom Nachlass als Erbteil zuzüglich einem Viertel als Zugewinnausgleich. Alles erbt der Ehegatte schließlich, wenn es keine Erben 1. und 2. Ordnung gibt und außerdem keine Großeltern vorhanden sind.
Jeder Ehegatte hat ein bestimmtes Vermögen in die Ehe eingebracht. Dieses kann er auch vererben. Daneben ist in der Gemeinschaft der Wert des Vermögens auch gestiegen. Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Zugewinns zu. Damit die Ermittlung der Höhe dieses Anteils nicht zu kompliziert ausfällt, hat der Gesetzgeber zu einer Pauschalregelung gegriffen. Und die besagt, dass der überlebende Ehegatte immer ein Viertel des Vermögens vom anderen als Zugewinnausgleich erhält. Wie sehen die Folgen dieser Regelungen in der Praxis aus? Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Der Mann stirbt. Da es keinen Ehevertrag gibt, bestand eine Zugewinngemeinschaft. Die Frau bekommt die Hälfte des Erbes. Die beiden Kinder müssen sich die andere Hälfte teilen.
Ein ganz anders gelagerter Fall ist dann gegeben, wenn beide Ehegatten in einem notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart hatten. Damit ist die Zugewinngemeinschaft außer Kraft gesetzt. Gibt es keine Kinder, erhält der verbliebene Ehegatte neben den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses. Gibt es weder Eltern noch Großeltern, fällt alles an den überlebenden Ehegatten. Sind Kinder vorhanden, spielt es nun eine Rolle, um wie viele es sich handelt. Grundsätzlich erhält der Ehegatte hier neben den Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel. Davon aber gibt es wiederum eine Ausnahme, dann nämlich, wenn nur ein oder zwei Kinder vorhanden sind. In diesem Fall besteht die Regelung, dass der überlebende Ehegatte und die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben. Bei mehr als zwei Kindern findet die Regelung mit dem Anteil eines Viertels Anwendung. Ein Fall aus der Praxis: Ein Ehepartner stirbt. Das Erbe soll auf den Ehegatten und vier Kinder aufgeteilt werden. Der Ehepartner bekommt ein Viertel. Die verbleibenden drei Viertel werden zu gleichen Teilen auf die vier Kinder aufgeteilt.

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Das Testament
Es gibt sicher viele Menschen, denen die vorgezeichneten Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht zusagen, die aus den unterschiedlichsten Gründen ihren Nachlass gerne anders vergeben wissen möchten. Das ist kein Problem. Jeder Bürger kann grundsätzlich selbst bestimmen, wem er etwas vererben möchte. Für diese Regel gibt es allerdings eine ganz wesentliche Einschränkung: die Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen. Diese entstehen nur, wenn Erben der 1. und 2. Ordnung, die bei gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch anmelden könnten, durch ein Testament nicht berücksichtigt werden. Der Pflichtteilanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In der Regel erhalten die nächsten Verwandten also immer einen Teil - eben zumindest den Pflichtteil - des Erbes. Eine völlige Enterbung ist ausgesprochen schwierig. Denn - so verständlich sie auch sein mögen - subjektiven Gründen für eine Enterbung folgen die Gerichte in der Praxis sehr selten. Anerkannte Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils sind, wenn der zu Enterbende dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten begangen hat. Eine Entziehung des Pflichtteils ist auch möglich, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nicht erfüllt wurde.

Das Abfassen eines Testamentes
Für das Abfassen eines Testamentes gibt es einige Grundregeln. So kann jeder ein persönliches Testament verfassen. Durch ein solches Schreiben können einer oder mehrere Erben bestimmt werden. Liegt es vor, ist die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Vorbedingung für das Abfassen eines Testamentes ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Entmündigte Personen und solche, die infolge krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen als letzten Willen abgegebenen Erklärung zu erkennen, können kein wirksames Testament schreiben.
Folgendes ist zu beachten, will man ein gültiges Testament persönlich verfassen: Es muss im gesamten Text handgeschrieben sein. Darunter gehört eine Unterschrift. Das Testament muss mit einem Datum versehen sein. Es reicht nicht aus, den Text mit einer Schreibmaschine oder einem Computer zu schreiben und nur die Unterschrift manuell zu leisten. Bei der Frage der Aufbewahrung des Schreibens sollte natürlich gewährleistet sein, dass es schnell gefunden wird. Im Prinzip kann das Testament im Schreibtisch oder Safe aufbewahrt werden. Ideal ist es aber, es beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Dafür muss eine kleine Gebühr entrichtet werden. Im Todesfall wird das Amtsgericht vom Standesamt benachrichtigt und macht dann auf das Testament aufmerksam. Daneben besteht die Möglichkeit, ein notarielles oder öffentliches Testament zu verfassen. Das hat durchaus Vorteile. So ist der Notar verpflichtet, zu überprüfen, ob der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Sollte später jemand Zweifel daran vorbringen und versuchen, das Testament auf diesem Weg anzufechten, kann ein solcher Versuch leicht durch das Zeugnis des Notars entkräftet werden. Besonders bei Testamenten, von denen die Verfasser wissen, dass einige Erben schwer enttäuscht oder verärgert sein werden, empfiehlt sich der Gang zum Notar. Das notarielle Testament kostet allerdings auch Gebühren, die am Wert des Nachlasses bemessen sind.

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Der Erbvertrag
Neben dem Testament gibt es noch die Möglichkeit, einen Erbvertrag aufzusetzen. Ein solcher ist immer eine zweiseitige Erklärung, in der Erblasser und Erbe eine Vereinbarung treffen. Ein typischer Fall ist es, wenn der Erblasser einem Erben einen bestimmten Anteil an seinem Vermögen zuspricht, der Erbe im Gegenzug dem Erblasser die Erbringung bestimmter Leistungen verspricht. Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn er vor einem Notar abgeschlossen wird. Ein Erbvertrag setzt - schon per Definition - den Dialog mit mindestens einem Erben voraus. Auch bei dem Testament, welches der Erblasser alleine verfasst, kann er natürlich mit den nächsten Angehörigen über den Inhalt sprechen oder sich auch seine Verfügungen allein überlegen. Jeder Erblasser wird hier für sich überlegen müssen, welche Variante für ihn die richtige ist.

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Das Vermächtnis
Daneben gibt es noch die Möglichkeit eines Vermächtnisses. Dabei handelt es sich um eine im Testament oder im Erbvertrag enthaltene Verpflichtung zu Lasten der Erben, eine bestimmte Leistung an einen Dritten zu erbringen. Dieser wird damit nicht Erbe, erhält aber trotzdem nach dem Ableben des Erblassers etwas aus dem Nachlass. Ein Vermächtnis wird meistens Personen zugute kommen, die in der Erbfolge oder den Verwandtschaftsstrukturen des Erblassers aus rechtlichen oder zwischenmenschlichen Gründen keine Berechtigung finden, die aber trotzdem bedacht werden sollen. Möchte man ein solches Vermächtnis in ein persönliches Testament integrieren, braucht dafür keine besondere Formulierung verwandt zu werden. Es muss nur klar zum Ausdruck kommen, dass ein bestimmter, klar abgegrenzter Vermögenswert unabhängig von der Erbfolge jemandem zugeordnet werden soll. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten: "Es ist mein letzter Wille, dass neben den bereits ausgeführten Verfügungen mein Freund Martin Muster mein Segelboot erhält."

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Was geschieht, wenn man gar nicht erben möchte?
Dieser Fall ist nicht so unwahrscheinlich, wie er zunächst vielleicht erscheinen mag. Denn ein Verstorbener vererbt ja nicht immer nur Vermögen, sondern vielleicht auch Schulden. In jedem Fall ist es also wichtig, einen Überblick über das Erbe des Verstorbenen zu gewinnen. Es besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Für die Entscheidung wird dem Erben eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Grundsätzlich ist es dabei so, dass man das Erbe nur als Ganzes annehmen oder ablehnen kann. Es kann also nicht für einzelne Stücke eine Zusage, für andere eine Erbausschlagung gewählt werden.

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Der Widerruf eines Testamentes
Das Testament regelt im Prinzip eine freiwillige Leistung des Erblassers, für die der Erbende keine Gegenleistung zu erbringen braucht. Aus dem Grund dieses freiwilligen Charakters kann das Testament vom Grundsatz her jederzeit ohne Begründung, ohne Rücksprache mit den Betroffenen in jeder Weise widerrufen und geändert werden. Der Widerruf eines persönlichen Testamentes muss ebenfalls handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Datum versehen sein.

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Gründe für ein ungültiges Testament
Gründe für ein ungültiges Testament sind vor allem dann gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser beim Verfassen des Testamentes nicht testierfähig war. Das ist z. B. der Fall, wenn der Betroffene beim Abfassen des Schreibens unter einer Geisteskrankheit litt. Auch Formfehler können die Anerkennung eines Testamentes schwierig machen. Gleiches gilt, wenn plötzlich verschiedene Versionen des letzten Willens auftauchen, jede ohne Datum, so dass es unmöglich wird, den wirklich letzten Willen des Verstorbenen zuzuordnen. In einem solchen Fall ist es möglich, dass die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft tritt.

G E H E  Z U
Das Nachlassgericht, der Testamentsvollstrecker

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