I N H A L T
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Renten im Todesfall des Versicherten
Rentenanspruch im Scheidungsfall
Pfändbarkeit der Rente
Ansprüche Dritter auf die Rente

Die persönliche Altersvorsorge betrifft in der Regel nicht nur den Versicherten selbst, sondern auch dessen Familie. Einen Anspruch auf Altersrente hat zwar nur der Versicherte, jedoch ergeben sich daraus in der Regel auch Ansprüche Dritter auf eine Rentenleistung. Dies betrifft im Einzelnen die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall des Versicherten wie auch den Versorgungsausgleich des Ehepartners im Fall der Scheidung. Während dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch auf der Grundlage der jeweiligen Versorgungsordnung in der betrieblichen Rentenversicherung gesetzlich vorgegeben ist, kann in der privaten Rentenversicherung die Anspruchsberechtigung Dritter weitgehend individuell gewählt und gestaltet werden.

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Renten im Todesfall des Versicherten
Im Todesfall des Versicherten haben der überlebende Ehepartner wie auch die versorgungsberechtigten Kinder Anspruch auf eine bestimmte Form der Hinterbliebenenrente. Dies gilt auf jeden Fall für die gesetzliche Rentenversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Bei den betrieblichen Rentenversicherungen hängt die Versorgung der Hinterbliebenen von der Versorgungsordnung des jeweiligen Unternehmens ab. Sie kann ganz unterschiedlich aussehen, da das Betriebsrentengesetz die Hinterbliebenenversorgung nicht regelt und auch keine Mindestleistungen vorgibt. Sofern die jeweilige Versorgungsordnung eine Hinterbliebenenrente vorsieht, gestaltet sie sich in der Regel ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 
 
G L O S S A R
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Betriebliche
Rentenversicherung
 

Witwen-/Witwerrente
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf bei der Hinterbliebenenversorgung nicht nach Geschlecht unterschieden werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Witwer gleichermaßen anspruchsberechtigt wie Witwen. Dasselbe gilt für betriebliche Rentenversicherungen mit zugesagter Hinterbliebenenversorgung, selbst wenn die Versorgungsordnung Leistungen an Witwer nicht oder nur eingeschränkt vorsieht.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen einer großen und einer kleinen Witwen- und Witwerrente bei zum Zeitpunkt des Todesfalls gültig verheirateten Ehepaaren, wobei die Dauer der Ehe keine Rolle spielt. Unverheiratete Partner haben selbst nach einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft oder bei gemeinsamen Kindern jedoch zur Zeit keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Bei der großen Witwen-/Witwerrente erhalten Frauen und Männer nach dem Tod des Ehepartners eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung hierfür ist, dass der überlebende Ehepartner älter als 45 Jahre ist. Ist er jünger, wird die große Witwen-/Witwerrente nur gewährt, wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein Kind erzieht. Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, erhält der überlebende Ehepartner die kleine Witwen-/Witwerrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei beiden Formen der Rente erhält der hinterbliebene Ehepartner für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat die volle Rente. Von einem eigenen Einkommen des Hinterbliebenen wird der über einem bestimmten Freibetrag liegende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Als anrechenbare eigene Einkommen gelten u. a. Verdienste aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, eigene Rentenbezüge, Kranken- und Arbeitslosengeld. Nicht angerechnet werden dagegen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder sowie aus privaten Rentenversicherungen, Miet- und Pachteinkünfte, Kriegsopferrente und Ähnliches. Der Freibetrag liegt in den alten Bundesländern derzeit bei rund 1.232 DM zuzüglich rund 261 DM für jedes versorgungsberechtigte Kind, in den neuen Bundesländern bei rund 1.013 DM zuzüglich rund 215 DM pro Kind.

Hinterbliebenenrente bei Wiederverheiratung
Wenn ein überlebender Ehepartner eine neue Ehe eingeht, endet die gewährte Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats der Eheschließung. Der bisherige Rentenempfänger erhält dann eine Abfindung aus der Rentenversicherung in Höhe von 24 Monatsrenten. Diese werden nach der durchschnittlichen Rentenhöhe der letzten zwölf Monate - ohne Einbeziehung des Sterbevierteljahres - berechnet. Bei Beendigung der neuen Ehe wird wieder die Rente aus der alten Ehe gewährt, wobei Versorgungsansprüche aus der zweiten Ehe abgezogen werden. Falls die neue Ehe innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird, wird die Abfindungssumme für den sich überschneidenden Zeitraum mit der zu zahlenden Rente verrechnet. Endet die wieder aufgenomme Rentenzahlung wegen einer dritten Eheschließung erneut, kann dafür nicht nochmals eine Abfindung verlangt werden.

Waisenrenten
Zu den Hinterbliebenenrenten zählen auch die Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gewährt, wenn der verstorbene Elternteil rentenversichert war. Die Halbwaisenrente beträgt ein Zehntel der vollen Versichertenrente. Beim Tod beider Eltern wird eine Vollwaisenrente in Höhe von einem Fünftel der Versichertenrente gezahlt. Voraussetzung für die Vollwaisenrente ist, dass zumindest ein Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Anspruch auf Waisenrente haben auch nicht eigene Kinder, z. B. Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Enkel und Geschwister können auch dann Waisenrente beanspruchen, wenn sie hauptsächlich von dem oder der Verstorbenen unterhalten wurden. Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum 18. Lebensjahr. Bei darüber hinausgehender Ausbildungszeit kann die Waisenrente maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden. Auf die nach dem 18. Lebensjahr gezahlte Waisenrente wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende eigene Einkommen zu 40 Prozent angerechnet. Dieser liegt zur Zeit bei rund 821 DM in den alten und rund 675 DM in den neuen Bundesländern.

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Rentenanspruch im Scheidungsfall
Auch im Fall einer Scheidung haben die geschiedenen Ehepartner auf verschiedene Weise Anspruch auf eine Versorgung aus der Rentenversicherung. Während der versorgungsberechtigte frühere Ehepartner bei vor dem 1. Juli 1977 vollzogenen Scheidungen in der Regel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen hat, erhält er nun durch den Versorgungsausgleich eigene Rentenansprüche, welche die des Versicherten mindern. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält eine geschiedene Person im Todesfall des früheren Ehegatten eine Erziehungsrente. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rente, die sich aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen ableitet, sondern um eine Rente aus der eigenen Versicherung.

Hinterbliebenenrente an frühere Ehepartner
Bei Scheidungen, die vor dem 1. Juli 1977 durchgeführt wurden, erhält der überlebende frühere Ehepartner in der Regel ebenfalls eine Hinterbliebenenrente. Dabei wird wie bei der normalen Hinterbliebenenrente zwischen großer und kleiner Witwen-/Witwerrente unterschieden. Voraussetzung für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente an einen früheren Ehepartner ist, dass nach der Scheidung keine neue Ehe eingegangen wurde und der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder ein Anspruch auf Unterhalt bestand.
Unter Umständen hat ein früherer Ehepartner auch ohne vorherige Unterhaltsleistung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Ein Partner kann auch dann Hinterbliebenenrente erhalten, wenn er zuvor aufgrund seines eigenen Einkommens nicht unterhaltsberechtigt war oder der Versicherte aufgrund eines zu geringen Einkommens keinen Unterhalt leisten konnte. Voraussetzung hierfür ist, dass der hinterbliebene frühere Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung mindestens ein Kind erzog oder beim Scheidungstermin 45 Jahre alt war und nun ein Kind erzieht. Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres kann ebenfalls ein Anspruch auf eine Rente aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehepartners bestehen. Überlebende Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 in den neuen Bundesländern geschieden wurde, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

 
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Entgeltpunkte

 
Versorgungsausgleich
Mit der Eherechtsreform wurde 1977 der Versorgungsausgleich geschaffen. Er gilt in den alten Bundesländern für Scheidungen ab dem 1. Juli 1977, in den neuen Bundesländern ab dem 1. Januar 1992. Bei dem Versorgungsausgleich geht man davon aus, dass die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften (Entgeltpunkte) auf eine Versorgung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Wenn also ein Ehepartner, beispielsweise als Hauptverdiener in der Familie, mehr Versorgungsanwartschaften erworben hat, gibt er einen Teil davon an den anderen ab. Ziel ist es, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung möglichst eine eigene, von dem anderen Ehegatten unabhängige Versorgung zu schaffen oder eine bereits bestehende zu erhöhen. Ob und in welchem Umfang dieser Versorgungsausgleich stattfindet, entscheidet das für die Scheidung zuständige Familiengericht.

Ausgleich der Minderung des Rentenanspruchs
Da sich die Rentenansprüche des Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich verringern, hat dieser die Möglichkeit, diese Minderung durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen. Dies kann er unmittelbar nach der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt. Bei einer Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten nach der Scheidung richtet sich die Beitraghöhe nach dem Beitragssatz, der zum Zeitpunkt der Scheidung gültig war. Bei späteren Zahlungen ist der jeweils aktuelle Beitragssatz maßgebend.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Bei Eheschließung oder im Verlauf der Ehe kann der Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Diese vertragliche Vereinbarung wird jedoch unwirksam bei einem Scheidungsantrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss. Auch noch während eines Scheidungsverfahrens kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen werden. Diese muss ebenfalls notariell beurkundet und zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden.

Vom Versorgungsausgleich betroffene Leistungsansprüche
Ein Ausgleich kann nur in Bezug auf die Versorgungsansprüche stattfinden, die während der Ehezeit erworben wurden. Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mindern sich für den Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich auch die Ansprüche auf Leistungen anderer Versorgungsarten. So werden beispielsweise bei der Beamtenversorgung Teile der Pension auf das Rentenkonto des Ausgleichsberechtigten bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Betriebliche Renten, private Renten und Leistungen aus ständischen Versorgungseinrichtungen werden ebenfalls in den Versorgungsausgleich einbezogen und mindern sich dadurch für den Ausgleichspflichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen erfüllt sind. Eine Ausnahme hiervon bildet die betriebliche Altersversorgung, für die bereits unverfallbare Ansprüche bestehen müssen.

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Pfändbarkeit der Rente
Unabhängig von Versorgungsansprüchen können Dritte auch auf der Grundlage eines Pfändungsbeschlusses Ansprüche auf eine Rente erheben. Allerdings ist die Rente nur zu einem Teil pfändbar, entsprechend der so genannten Pfändungsfreigrenze, die in der Zivilprozessordnung festgelegt ist.

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