Witwen-/Witwerrente
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung darf bei der Hinterbliebenenversorgung
nicht nach Geschlecht unterschieden werden. In der gesetzlichen
Rentenversicherung sind Witwer gleichermaßen anspruchsberechtigt
wie Witwen. Dasselbe gilt für betriebliche Rentenversicherungen
mit zugesagter Hinterbliebenenversorgung, selbst wenn die Versorgungsordnung
Leistungen an Witwer nicht oder nur eingeschränkt vorsieht.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen einer
großen und einer kleinen Witwen- und Witwerrente
bei zum Zeitpunkt des Todesfalls gültig verheirateten Ehepaaren,
wobei die Dauer der Ehe keine Rolle spielt. Unverheiratete Partner
haben selbst nach einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft
oder bei gemeinsamen Kindern jedoch zur Zeit keinen Anspruch auf
eine Hinterbliebenenrente.
Bei der großen Witwen-/Witwerrente erhalten Frauen und Männer
nach dem Tod des Ehepartners eine Hinterbliebenenrente in Höhe
von 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung
hierfür ist, dass der überlebende Ehepartner älter
als 45 Jahre ist. Ist er jünger, wird die große
Witwen-/Witwerrente nur gewährt, wenn er berufs- oder erwerbsunfähig
ist oder ein Kind erzieht. Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt
ist, erhält der überlebende Ehepartner die kleine Witwen-/Witwerrente
in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei
beiden Formen der Rente erhält der hinterbliebene Ehepartner
für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat die volle
Rente. Von einem eigenen Einkommen des Hinterbliebenen wird der
über einem bestimmten Freibetrag liegende Betrag zu 40 Prozent
auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Als anrechenbare eigene
Einkommen gelten u. a. Verdienste aus nichtselbständiger
oder selbständiger Tätigkeit, eigene Rentenbezüge,
Kranken- und Arbeitslosengeld. Nicht angerechnet werden dagegen
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung
des Bundes und der Länder sowie aus privaten Rentenversicherungen,
Miet- und Pachteinkünfte, Kriegsopferrente und Ähnliches.
Der Freibetrag liegt in den alten Bundesländern derzeit bei
rund 1.232 DM zuzüglich rund 261 DM für jedes
versorgungsberechtigte Kind, in den neuen Bundesländern bei
rund 1.013 DM zuzüglich rund 215 DM pro Kind.
Hinterbliebenenrente bei Wiederverheiratung
Wenn ein überlebender Ehepartner eine neue Ehe eingeht, endet
die gewährte Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats der
Eheschließung. Der bisherige Rentenempfänger erhält
dann eine Abfindung aus der Rentenversicherung in Höhe von
24 Monatsrenten. Diese werden nach der durchschnittlichen
Rentenhöhe der letzten zwölf Monate - ohne Einbeziehung
des Sterbevierteljahres - berechnet. Bei Beendigung der neuen
Ehe wird wieder die Rente aus der alten Ehe gewährt, wobei
Versorgungsansprüche aus der zweiten Ehe abgezogen werden.
Falls die neue Ehe innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird,
wird die Abfindungssumme für den sich überschneidenden
Zeitraum mit der zu zahlenden Rente verrechnet. Endet die wieder
aufgenomme Rentenzahlung wegen einer dritten Eheschließung
erneut, kann dafür nicht nochmals eine Abfindung verlangt
werden.
Waisenrenten
Zu den Hinterbliebenenrenten zählen auch die Waisenrenten.
Eine Halbwaisenrente wird gewährt, wenn der verstorbene Elternteil
rentenversichert war. Die Halbwaisenrente beträgt ein Zehntel
der vollen Versichertenrente. Beim Tod beider Eltern wird eine
Vollwaisenrente in Höhe von einem Fünftel der Versichertenrente
gezahlt. Voraussetzung für die Vollwaisenrente ist, dass
zumindest ein Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren erfüllt hat. Anspruch auf Waisenrente haben auch nicht
eigene Kinder, z. B. Stief- oder Pflegekinder, Enkel und
Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Enkel
und Geschwister können auch dann Waisenrente beanspruchen,
wenn sie hauptsächlich von dem oder der Verstorbenen unterhalten
wurden. Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum 18. Lebensjahr.
Bei darüber hinausgehender Ausbildungszeit kann die Waisenrente
maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert
werden. Auf die nach dem 18. Lebensjahr gezahlte Waisenrente
wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende eigene
Einkommen zu 40 Prozent angerechnet. Dieser liegt zur Zeit
bei rund 821 DM in den alten und rund 675 DM in den
neuen Bundesländern.