Häusliche Pflege
Vor allem für viele ältere Menschen verbindet sich mit
der Vorstellung einer möglichen Pflegebedürftigkeit die
Angst, ihrer gewohnten Umgebung entrissen zu werden, in der sie
gewöhnlich viele Jahrzehnte ihres Lebens verbracht haben.
Eine ambulante Pflege konnten sich die meisten bisher finanziell
kaum leisten, und auf die unentgeltliche Hilfe von Angehörigen
und Nachbarn angewiesen zu sein war und ist für die Betroffenen
eine zusätzliche psychische Belastung. Da die Leistungen
der gesetzlichen Pflegeversicherung wahlweise als Geld- oder Sachleistung
oder als Kombination beider gewährt werden, hat der Pflegebedürftige
nun die Möglichkeit, sich der persönlichen Situation
entsprechend versorgen zu lassen. Er kann einen ambulanten Pflegedienst
in Anspruch nehmen, deren Pflegesätze entsprechend der Pflegestufe
als Sachleistung direkt von der Pflegekasse bezahlt werden. Falls
die Pflege von Angehörigen oder Nachbarn übernommen
wird, gewährt die Pflegeversicherung ein der Pflegestufe
entsprechendes Pflegegeld, mit dem der Pflegebedürftige die
erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst
sicherstellen kann. Darüber hinaus kann die ambulante Pflegehilfe
auch nur teilweise, beispielsweise nur für die morgendliche
Grundpflege, und anteilig dazu ein Pflegegeld beansprucht werden.
Bei der privaten Pflegeversicherung wird nicht zwischen Geld-
und Sachleistung unterschieden. Entsprechend den Pflegesätzen
ersetzt sie die Aufwendungen für die Pflegehilfe oder gewährt
ein Pflegegeld.
Sachleistungen bei häuslicher Pflege
Je nach Umfang und Häufigkeit der benötigten Hilfe unterscheidet
die Pflegeversicherung zwischen drei Pflegestufen, nach denen
sich ihre Leistungen richten. Wenn die häusliche Pflege über
eine Sozialstation oder einen ambulanten Pflegedienst erbracht
wird, mit dem die Leistungsträger entsprechende Versorgungsverträge
abgeschlossen haben, werden die laufenden Kosten für die
Pflegeeinsätze als Sachleistung von der Pflegeversicherung
übernommen und direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. Die
Höchstsätze der monatlichen Sachleistung richten sich
nach der jeweiligen Pflegestufe: Pflegestufe I bis zu 750 DM,
Pflegestufe II bis zu 1.800 DM und Pflegestufe III
bis zu 2.800 DM. In besonderen Härtefällen mit
erheblichem Pflegeaufwand kann der Pflegesatz für die Pflegestufe III
bis zu 3.750 DM betragen.
Auswahl des Pflegedienstes
Die ambulanten Pflegedienste und Sozialstationen sind Vertragspartner
der Pflegekassen und werden von diesen für ihre Leistungen
in der Regel direkt bezahlt. Der Pflegebedürftige oder dessen
Angehörige können sich den Pflegedienst aussuchen, der
ihnen am besten erscheint. Damit eine Beurteilung möglich
ist, sollte der Pflegedienst über seine angebotenen Leistungen
schriftlich informieren. Bei der Auswahl ist darauf zu achten,
dass er stets erreichbar ist und auch am Wochenende und ggf.
nachts für die Pflege zur Verfügung steht. Nach der
Auswahl des Pflegedienstes wird zwischem diesem und dem Pflegebedürftigen
ein mit der Pflegekasse abgestimmter Pflegevertrag abgeschlossen.
Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Wenn der Pflegebedürftige die erforderliche Pflege in geeigneter
Weise, beispielsweise durch Angehörige, selbst sicherstellen
möchte, kann er bei der Pflegeversicherung statt der Sachleistung
monatliches Pflegegeld beantragen, mit dem er die Pflegepersonen
nach eigenem Wunsch entlohnen kann. Die Gewährung des Pflegegeldes
hängt dabei nicht davon ab, ob die Pflege im eigenen Haushalt
des Pflegebedürftigen erfolgt oder beispielsweise in einem
Altenheim. Außerdem wird es auch im Falle eines Krankenhausaufenthaltes
von bis zu vier Wochen jährlich gewährt.
Die Höhe des Pflegegeldes ist wie bei der Sachleistung entsprechend
der festgestellten Pflegestufe gestaffelt und beträgt monatlich
bei Pflegestufe I 400 DM, bei Pflegestufe II 800 DM
und bei Pflegestufe III 1.300 DM. Gleichzeitig sind
die Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen sozialversichert.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Zur Förderung der häuslichen Pflege durch nicht erwerbsmäßige
Pflegepersonen, wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn, sind
diese seit der Rentenreform 1992 unter bestimmten Bedingungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die
Pflichtversicherung setzt voraus, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig
ausgeführt wird und wöchentlich mindestens 14 Stunden
beträgt. Dabei gilt die Pflegetätigkeit auch dann als
nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson ein Entgelt
dafür erhält. Dieses darf aber nicht die Höhe des
jeweiligen Pflegegeldsatzes überschreiten. Weitere Voraussetzung
ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
einer anderen berufsmäßigen Arbeit nachgeht und keine
Altersvollrente bzw. Beamtenpension bezieht.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge richten sich nach
der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem Umfang der
geleisteten Hilfe. Sie werden von der jeweiligen Pflegekasse direkt
an die Rentenversicherung entrichtet.
Darüber hinaus sind die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen,
die mindestens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen
zu Hause pflegen, auch bei Bezug einer Rente oder Pension während
dieser Zeit gesetzlich unfallversichert.
Gewährung von Pflegehilfsmitteln
Neben den laufenden monatlichen Geld- oder Sachleistungen übernimmt
die Pflegeversicherung auch die Kosten für bestimmte Pflegehilfsmittel,
die entweder laufend benötigt oder einmalig angeschafft werden
müssen, sofern sie nicht durch die Krankenkassen bezahlt
werden. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können
beispielsweise Einmalhandschuhe sein, welche die Pflegeversicherung
bis zu einem monatlichen Höchstbetrag bezahlt. Technische
Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen
eine selbständige Lebensführung ermöglichen, werden
ebenfalls von der Pflegeversicherung bezahlt oder leihweise kostenlos
zur Verfügung gestellt. Wenn die Pflegebedürftigkeit
einen Umbau der Wohnung notwendig macht, beteiligt sich die Pflegeversicherung
u. U. an den Kosten der Maßnahmen mit einem
Zuschuss bis zu 5.000 DM.
Darüber hinaus führen die Pflegekassen regelmäßig
und kostenlos Pflegekurse durch, in denen Pflegepersonen die notwendigen
Kenntnisse über die Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen
vermittelt werden.
Vertretung von Pflegepersonen
Wenn die private Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub ausfällt,
trägt die Pflegeversicherung die Kosten für die benötigte
Ersatzkraft. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige
Person zuvor bereits mindestens zwölf Monate zu Hause gepflegt
wurde. Wenn in der Vertretungszeit ebenfalls eine nicht erwerbsmäßige
Pflegekraft die Pflege übernimmt, wird auch in diesem Fall
nur der von der jeweiligen Pflegestufe bestimmte monatliche Höchstsatz,
also 400 DM, 800 DM oder 1.300 DM, als Vertretungsgeld
gewährt. Allerdings werden eventuell zusätzliche Aufwendungen
der Pflegevertretung wie beispielsweise Fahrgeld oder Verdienstausfall
ebenfalls von der Pflegeversicherung übernommen. Der Anspruch
auf eine Pflegevertretung ist jedoch auf maximal vier Wochen im
Jahr und bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.800 DM
jährlich beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch,
wenn die Urlaubsvertretung von einem Pflegedienst oder einer Sozialstation
wahrgenommen wird. In diesem Fall werden die Pflegedienstkosten
unabhängig von der Pflegestufe für maximal vier Wochen
im Jahr bis zu einer Höhe von 2.800 DM als Sachleistung
von der Pflegekasse übernommen.