|
|
|
|
|
|
Finanzlücken im Alter
Da jeder Arbeitnehmer - unabhängig von der Höhe
seines Einkommens - grundsätzlich in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sein muss,
bildet die gesetzliche Rente nach wie vor für
den größten Teil der Bevölkerung die Grundlage
der Alterssicherung. Eigentlich als
Einkommensersatz im Alter gedacht, wird sie
diesem Anspruch immer weniger gerecht. Bereits
heute reicht die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vielfach nicht mehr aus, den
tatsächlichen finanziellen Bedarf im Alter zu
decken und einen angemessenen Lebensunterhalt zu
gewährleisten. Versorgungslücke
Allgemein geht man derzeit noch davon aus, dass
die Rente nach 45 Versicherungsjahren etwa
70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens
betragen sollte. Da bei der Berechnung der Renten
nur der Verdienst berücksichtigt wird, für den
auch tatsächlich Beiträge entrichtet wurden,
wird selbst ein Höchstverdiener mit der
gesetzlichen Rentenversicherung allein dieses
Niveau nie erreichen. Das Einkommen wird nur bis
zu der jährlich neu festgesetzten
Beitragsbemessungsgrenze rentenversichert, so
dass für den darüber hinausgehenden Verdienst
keine Beiträge in die Rentenversicherung
einfließen. Das bedeutet, dieser Höherverdienst
kann auch nicht in die Rentenberechnung
einbezogen werden. Wer also über die
Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdient und sich
nicht mit zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen
abgesichert hat, wird im Alter nicht die
Einkünfte haben, die seinem gewohnten Einkommen
entsprechen würden.
Eine Versorgungslücke ergibt sich auch für
diejenigen, die weniger als 45 Jahre
rentenversichert sind. Deren Zahl wird zunehmend
größer, da die Zeiten der Erwerbstätigkeit
aufgrund längerer Ausbildungszeiten und
vorzeitigen Rentenbeginns tendenziell immer
kürzer werden. Selbst wenn man in dieser Zeit
stets über dem Durchschnitt verdient hat, wird
auch in diesem Fall die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung kaum das
erwünschte Niveau einer angemessenen
Altersversorgung erreichen.
|
|
Rentenentwicklung
Selbst heute reicht eine reguläre Altersrente,
die - zumindest theoretisch - im Regelfall etwa
70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens
betragen soll, kaum für eine ausreichende
Versorgung im Alter aus. So betrug 1995 in den
alten Bundesländern für mehr als
70 Prozent der Bezieher einer
Regelaltersrente aus der gesetzlichen Arbeiter-
und Angestelltenrentenversicherung die monatliche
Rente weniger als 1.500 DM. Über
30 Prozent erhielten sogar weniger als
500 DM Altersrente. Die effektive Erhöhung
der Rente um 0,46 Prozent im Zuge der
Rentenanpassung 1996 macht bei diesen Beträgen
eine kaum spürbare Steigerung aus. Aus diesem
Grund steht das derzeitige Rentenniveau immer
wieder zur Diskussion. Von einer einheitlichen
Grundrente ist die Rede, ebenso wie von einer
mittelfristigen Senkung des allgemeinen
Rentenniveaus durch ein Abbremsen des jährlichen
Zuwachses.
|
|
Rentenanpassung
Bis 1992 orientierte sich die jährliche
Rentenanpassung allein an der Entwicklung des
Bruttolohnniveaus, was vergleichsweise hohe
Steigerungsraten zur Folge hatte. Seit der
Rentenreform wird zusätzlich die Belastung der
Einkommen durch Steuern und Sozialabgaben
berücksichtigt, so dass seither von einer
nettolohnbezogenen Entwicklung der Renten die
Rede ist. Darüber hinaus kommen noch die
gegenüber dem Vorjahr möglicherweise
veränderten Beiträge der Rentner zur Kranken-
und Pflegeversicherung bei der Rentenanpassung
zum Tragen.
Bei der bruttolohnbezogenen Rentenanpassung
konnte es durchaus geschehen, dass die Renten
effektiv um einen höheren Prozentsatz und
insgesamt schneller als das reale Einkommen der
Arbeitnehmer stiegen. Wenn sich nun die
Abgabenbelastungen der Arbeitnehmer erhöhen,
beispielsweise durch höhere Steuern, steigen die
Renten nach der neuen Anpassungsmethode in
geringerem Maße als die Bruttoeinkommen. Da sich
die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer durch höhere
Abgaben reduzieren, könnte die auf den
Nettolöhnen basierende Rentenanpassung also dazu
führen, dass es statt zu einer Rentenerhöhung
zu einer Rentenverminderung kommt.
|
|
Konsequenzen
des Subsidiaritätsprinzips
Das der christlichen Soziallehre entnommene
Prinzip der Subsidiarität fordert - vereinfacht
gesagt - die Zurückhaltung des Staates
gegenüber den einzelnen Gliedern der
Gesellschaft. Damit wird den kleineren sozialen
Einheiten bis hin zur Familie und Einzelperson
ein größtmögliches Maß an
selbstverantwortlicher Eigentätigkeit
zugewiesen, auf die der Staat nur unterstützend
und fördernd einwirkt. Im Hinblick auf das
System der sozialen Sicherung und seiner
Entwicklung bedeutet dies in letzter Konsequenz,
dass es immer mehr in der Verantwortung einzelner
Gruppen oder des Einzelnen selbst liegt,
geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die ihm
im Krankheitsfall wie auch im Alter eine
gesicherte Existenz und Versorgung
gewährleisten. Dementsprechend wird der Staat
seine fürsorgende Aufgabe zunehmend dadurch zu
erfüllen haben, dass er die Rahmenbedingungen
für ergänzende Versorgungsmaßnahmen verbessert
und die geeigneten Maßnahmen innerhalb der
betrieblichen Altersversorgung wie auch der
privaten Altersvorsorge entsprechend fördert und
unterstützt.
|
|
Aufbesserung
der Rentenbezüge
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
reicht heute schon vielfach nicht aus, seinen
gewohnten Lebensstandard auch im Alter
beizubehalten. Wer nicht über eine zusätzliche
Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung
oder Einkünfte aus privaten Vorsorgemaßnahmen
verfügt, ist möglicherweise auf zusätzliche
Einkünfte aus eigener Tätigkeit oder auf
finanzielle Hilfe Dritter angewiesen.
Hinzuverdienst bei Rentenbezug
Ab dem vollendeten 65. Lebensjahr können
Rentner unbeschränkt hinzuverdienen, unabhängig
davon, welche Form der Altersrente sie beziehen.
Es spielt auch keine Rolle, ob die jeweilige
Altersrente als Voll- oder Teilrente bezogen
wird. Der Rentenanspruch wird durch Einkünfte in
beliebiger Höhe weder gemindert noch ausgesetzt.
Eine mehr als geringfügige Beschäftigung
unterliegt aber der Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht. Die
Krankenversicherung für Rentner ruht während
dieser Zeit. Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung und zur
Rentenversicherung muss der Rentner hierbei nicht
mehr entrichten, während der Arbeitgeber seinen
Anteil an die Rentenversicherung jedoch zu
bezahlen hat. Dies wirkt sich allerdings nicht
auf die Rentenhöhe des Rentenempfängers aus.
Anders sieht es dagegen für Bezieher einer
vorzeitigen Altersrente aus, die bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres nur in
beschränktem Umfang hinzuverdienen dürfen. Die
Einschränkung gilt für eine unselbständige
ebenso wie für eine selbständige
Erwerbstätigkeit einschließlich freiberuflicher
Arbeit.
Hinzuverdienstbeschränkung bei vorzeitiger
Rente
Während bei einer Teilrente die generell
höheren Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der
Teilrentenart gestaffelt sind und individuell
ganz unterschiedlich sein können, gilt für die
Bezieher einer Vollrente bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres eine einheitliche Grenze.
Diese wird jährlich jeweils zu Beginn des
Kalenderjahres neu festgesetzt und beträgt für
1997 monatlich 610 DM in den alten und
520 DM in den neuen Bundesländern. Diese
Grenze darf im Verlauf des Rentenjahres, das
jeweils ab dem Monat des Rentenbeginns gerechnet
wird, zweimal bis zum Doppelten der monatlichen
Höchstgrenze überschritten werden. Das gilt in
der Regel nur für solche Monate, in denen
allgemein Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld gezahlt werden. Nach dieser
Regelung entfällt für selbständig
Erwerbstätige die Möglichkeit, die
Höherverdienstgrenze zeitweilig zu
überschreiten.
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Der Bezieher einer Altersrente vor dem
65. Lebensjahr ist gesetzlich dazu
verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger
mitzuteilen, wenn die Einkünfte aus seiner
Erwerbstätigkeit die Höchstgrenze
überschreiten. Wenn er mehr als zulässig
verdient, kann seine Rente in eine entsprechende
Teilrente abgeändert werden, da hier die
Hinzuverdienstgrenzen höher liegen. Falls der
zusätzliche Verdienst auch hierbei alle
maßgeblichen Höchstgrenzen überschreitet,
entfällt für den entsprechenden Zeitraum die
ganze Rente und muss später wieder neu beantragt
werden.
Was gilt als Hinzuverdienst?
Hierzu zählt das als Arbeitnehmer erzielte
Einkommen oder der aus selbständiger Tätigkeit
ermittelte steuerrechtliche Gewinn. Nicht
angerechnet wird dagegen das Entgelt für eine
nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit.
Zu den rentenunschädlichen Einkommen zählen
u. a. Einkünfte aus Vermögen, Vermietung
und Pacht, Betriebsrenten, beamtenrechtliche
Pensionen, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, Einkünfte, die noch aus
einer vor Rentenbeginn ausgeübten Tätigkeit
stammen sowie Zahlungen, die im Zusammenhang mit
der Beendigung einer Beschäftigung geleistet
werden, beispielsweise Entlassungsabfindungen und
Urlaubsabgeltungen.
|
|
Finanzielle
Hilfeleistung Dritter
Nicht jeder ist bereit, seine Rente, für die er
ein Leben lang gearbeitet hat, im Alter durch
zusätzliche Arbeit aufzubessern. Und selbst wenn
man gern noch etwas arbeiten möchte, stellt sich
die Frage, ob überhaupt ein geeigneter
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon
abgesehen sind viele Rentner allein aus
gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage,
einer auch noch so geringen Tätigkeit
nachzugehen. Wenn in diesem Fall die Rente nicht
ausreicht, den Lebensunterhalt angemessen zu
bestreiten, ist man unter Umständen auf
einmalige oder ständige Hilfe anderer
Sozialleistungsträger angewiesen.
Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Bei geringem Einkommen und hoher Miete kann bei
den örtlichen Wohngeldstellen der Gemeinden ein
Antrag auf Wohngeld gestellt werden, auf das bei
den entsprechenden Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch besteht. Hierbei handelt es sich
um einen Mietzuschuss zu den Aufwendungen für
gemieteten Wohnraum. Eigentümer eines
Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können
Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses erhalten.
Auch wer in einem Altenheim oder Altenwohnheim
lebt, kann einen Anspruch auf Wohngeld geltend
machen. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt
wird, hängt von der Zahl der zum Haushalt
gehörenden Personen, der Höhe des Einkommens
sowie von der Art der Wohnung und der Miethöhe
ab.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistung der
Sozialhilfe, die einmalig oder laufend zur
Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt
werden kann. Sie wird geleistet, wenn die Rente
und mögliche sonstige Einkommen zu niedrig sind,
um davon den Lebensunterhalt bestreiten zu
können und auch unterhaltspflichtige Verwandte
wie Eltern, Kinder oder Ehepartner keine
ausreichende Hilfe bieten können.
Eine einmalige Beihilfe kann für notwendige
Anschaffungen wie Bekleidung und Hausrat, zu
Weihnachten oder bei größeren Reparaturen
beantragt werden.
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt richtet
sich nach bestimmten Regelsätzen gemäß dem
Bundessozialhilfegesetz. Diese sind je nach
Bundesland unterschiedlich hoch. So war der
sogenannte Eckregelsatz, der sich auf die
Leistung an Haushaltsvorstände und
Alleinstehende bezieht, für den Zeitraum von
Juli 1996 bis Juli 1997 mit einer Höhe von
532 DM in Baden-Württemberg am höchsten.
Mit einer Höhe von 507 DM lag er im
gleichen Zeitraum in Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen und Thüringen am niedrigsten. Bisher
wurden die Regelsätze jährlich der allgemeinen
Preisentwicklung angepasst. Ab 1999 soll die
Anpassung nach den jährlichen statistischen
Veränderungen von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten
erfolgen.
Die Höhe des in Frage kommenden Regelsatzes
richtet sich nach dem Status des Antragstellers
innerhalb eines Haushaltes. Während für
Haushaltsvorstand und Alleinstehende der
jeweilige Eckregelsatz maßgeblich ist, sind die
Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige,
beispielsweise den Ehepartner, nach Alter
gestaffelt. Unter bestimmten Voraussetzungen
konnte bisher ein zusätzlicher Mehrbedarf von
bis zu 20 Prozent des Regelsatzes anerkannt
werden, beispielsweise wenn der Antragsteller
oder sein Ehepartner das 65. Lebensjahr
vollendet hatten. Nach der im August 1996 in
Kraft getretenen Reform des Sozialhilferechts
gilt dies jedoch nur noch für Personen nach
vollendetem 65. Lebensjahr, wenn eine
anerkannte Gehbehinderung nachgewiesen werden
kann.
Über die Regelsätze hinaus werden im Rahmen
einer laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt Wohn-
und Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen übernommen, wobei Wohngeld jedoch
angerechnet wird.
|
G L O S S A R
Nebenkosten |
|
Hilfe in besonderen Lebenslagen Diese Hilfeleistung des
Sozialamtes kann beansprucht werden, wenn Rente
und sonstige Einkünfte für den normalen
Lebensunterhalt zwar ausreichen, nicht jedoch, um
notfallbedingte außerordentliche Kosten zu
bestreiten. Diese Hilfeleistungen umfassen
u. a. Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege und
Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung oder
eines Altenheimplatzes.
Vergünstigungen für Rentner
Empfänger einer Altersrente können unter
Vorlage ihres Rentnerausweises eine Reihe von
Vergünstigungen in Anspruch nehmen. So werden in
fast allen Städten Preisermäßigungen beim
Besuch kultureller oder sportlicher
Veranstaltungen geboten. Eintrittskarten für
Kinos, Museen und sonstige Einrichtungen gibt es
meistens ebenfalls vergünstigt. Damit nicht
jedesmal der Rentnerausweis vorgelegt werden
muss, stellen manche Gemeinden spezielle
Seniorenpässe aus, aus denen die
Anspruchsberechtigung für Vergünstigungen
hervorgeht.
Im öffentlichen Nahverkehr werden in der Regel
Fahrpreisermäßigungen in Form einer sogenannten
Seniorenkarte gewährt, die oft an bestimmte
Tageszeiten außerhalb des Berufsverkehrs
gebunden sind. Die Deutsche Bahn AG wie
auch manche Fluggesellschaften bieten ebenfalls
günstige Sondertarife für
Altersrentenempfänger an.
Bei einem Einkommen unterhalb einer bestimmten
Grenze kann man auf Antrag von der Zahlung der
Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch
für den Telefonanschluss eine Ermäßigung der
monatlichen Grundgebühr oder sonstige
Gebührenvergünstigungen beantragt werden.
Wohnen im Altenheim
Ein erheblicher Kostenfaktor im Alter ist das Wohnen
in einem Altenheim oder einem Altenwohnheim. Das
Angebot an Heimplätzen ist von Ort zu Ort ganz
unterschiedlich. Meist übersteigt die Nachfrage
das Angebot um ein Vielfaches, so dass man sich
rechtzeitig um einen Platz kümmern sollte.
Selbst in Altenheimen und Altenwohnheimen
öffentlicher oder gemeinnütziger Träger
übersteigen die dafür notwendigen Aufwendungen
in der Regel die persönliche Rente. In diesem
Fall kann, wie bei einer Mietwohnung auch, beim
örtlichen Wohngeldamt ein Mietzuschuss beantragt
werden. Darüber hinaus kann man auch als
Altenheimbewohner Hilfe zum Lebensunterhalt
beanspruchen. Diese deckt unter den
entsprechenden Voraussetzungen die Heimkosten ab
und gewährt dem Hilfsbedürftigen ein
monatliches Taschengeld. Pflegebedingte
Aufwendungen im Fall der Pflegebedürftigkeit
werden jedoch entsprechend der festgestellten
Pflegestufe von der Pflegeversicherung erbracht.
G E H E Z U
Wann
kann man in Rente gehen?
Copyright 1997 Microsoft Corp.
|
|