I N H A L T
_____________
Versorgungslücke
Rentenentwicklung
Rentenanpassung
Konsequenzen des Subsidiaritätsprinzips
Aufbesserung der Rentenbezüge
Finanzielle Hilfeleistung Dritter

G L O S S A R
______________
Altersrente

G L O S S A R
______________
Beitrags-
bemessungsgrenze

Finanzlücken im Alter

Da jeder Arbeitnehmer - unabhängig von der Höhe seines Einkommens - grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein muss, bildet die gesetzliche Rente nach wie vor für den größten Teil der Bevölkerung die Grundlage der Alterssicherung. Eigentlich als Einkommensersatz im Alter gedacht, wird sie diesem Anspruch immer weniger gerecht. Bereits heute reicht die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vielfach nicht mehr aus, den tatsächlichen finanziellen Bedarf im Alter zu decken und einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Versorgungslücke
Allgemein geht man derzeit noch davon aus, dass die Rente nach 45 Versicherungsjahren etwa 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens betragen sollte. Da bei der Berechnung der Renten nur der Verdienst berücksichtigt wird, für den auch tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, wird selbst ein Höchstverdiener mit der gesetzlichen Rentenversicherung allein dieses Niveau nie erreichen. Das Einkommen wird nur bis zu der jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze rentenversichert, so dass für den darüber hinausgehenden Verdienst keine Beiträge in die Rentenversicherung einfließen. Das bedeutet, dieser Höherverdienst kann auch nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Wer also über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdient und sich nicht mit zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen abgesichert hat, wird im Alter nicht die Einkünfte haben, die seinem gewohnten Einkommen entsprechen würden.
Eine Versorgungslücke ergibt sich auch für diejenigen, die weniger als 45 Jahre rentenversichert sind. Deren Zahl wird zunehmend größer, da die Zeiten der Erwerbstätigkeit aufgrund längerer Ausbildungszeiten und vorzeitigen Rentenbeginns tendenziell immer kürzer werden. Selbst wenn man in dieser Zeit stets über dem Durchschnitt verdient hat, wird auch in diesem Fall die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kaum das erwünschte Niveau einer angemessenen Altersversorgung erreichen.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Rentenentwicklung
Selbst heute reicht eine reguläre Altersrente, die - zumindest theoretisch - im Regelfall etwa 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens betragen soll, kaum für eine ausreichende Versorgung im Alter aus. So betrug 1995 in den alten Bundesländern für mehr als 70 Prozent der Bezieher einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung die monatliche Rente weniger als 1.500 DM. Über 30 Prozent erhielten sogar weniger als 500 DM Altersrente. Die effektive Erhöhung der Rente um 0,46 Prozent im Zuge der Rentenanpassung 1996 macht bei diesen Beträgen eine kaum spürbare Steigerung aus. Aus diesem Grund steht das derzeitige Rentenniveau immer wieder zur Diskussion. Von einer einheitlichen Grundrente ist die Rede, ebenso wie von einer mittelfristigen Senkung des allgemeinen Rentenniveaus durch ein Abbremsen des jährlichen Zuwachses.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

G L O S S A R
______________
Pflegeversicherung

Rentenanpassung
Bis 1992 orientierte sich die jährliche Rentenanpassung allein an der Entwicklung des Bruttolohnniveaus, was vergleichsweise hohe Steigerungsraten zur Folge hatte. Seit der Rentenreform wird zusätzlich die Belastung der Einkommen durch Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt, so dass seither von einer nettolohnbezogenen Entwicklung der Renten die Rede ist. Darüber hinaus kommen noch die gegenüber dem Vorjahr möglicherweise veränderten Beiträge der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Rentenanpassung zum Tragen.
Bei der bruttolohnbezogenen Rentenanpassung konnte es durchaus geschehen, dass die Renten effektiv um einen höheren Prozentsatz und insgesamt schneller als das reale Einkommen der Arbeitnehmer stiegen. Wenn sich nun die Abgabenbelastungen der Arbeitnehmer erhöhen, beispielsweise durch höhere Steuern, steigen die Renten nach der neuen Anpassungsmethode in geringerem Maße als die Bruttoeinkommen. Da sich die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer durch höhere Abgaben reduzieren, könnte die auf den Nettolöhnen basierende Rentenanpassung also dazu führen, dass es statt zu einer Rentenerhöhung zu einer Rentenverminderung kommt.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

G L O S S A R
______________
Altersvorsorgeplan

G L O S S A R
______________
Betriebliche
Rentenversicherung

Konsequenzen des Subsidiaritätsprinzips
Das der christlichen Soziallehre entnommene Prinzip der Subsidiarität fordert - vereinfacht gesagt - die Zurückhaltung des Staates gegenüber den einzelnen Gliedern der Gesellschaft. Damit wird den kleineren sozialen Einheiten bis hin zur Familie und Einzelperson ein größtmögliches Maß an selbstverantwortlicher Eigentätigkeit zugewiesen, auf die der Staat nur unterstützend und fördernd einwirkt. Im Hinblick auf das System der sozialen Sicherung und seiner Entwicklung bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass es immer mehr in der Verantwortung einzelner Gruppen oder des Einzelnen selbst liegt, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die ihm im Krankheitsfall wie auch im Alter eine gesicherte Existenz und Versorgung gewährleisten. Dementsprechend wird der Staat seine fürsorgende Aufgabe zunehmend dadurch zu erfüllen haben, dass er die Rahmenbedingungen für ergänzende Versorgungsmaßnahmen verbessert und die geeigneten Maßnahmen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung wie auch der privaten Altersvorsorge entsprechend fördert und unterstützt.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Aufbesserung der Rentenbezüge
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung reicht heute schon vielfach nicht aus, seinen gewohnten Lebensstandard auch im Alter beizubehalten. Wer nicht über eine zusätzliche Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung oder Einkünfte aus privaten Vorsorgemaßnahmen verfügt, ist möglicherweise auf zusätzliche Einkünfte aus eigener Tätigkeit oder auf finanzielle Hilfe Dritter angewiesen.

Hinzuverdienst bei Rentenbezug
Ab dem vollendeten 65. Lebensjahr können Rentner unbeschränkt hinzuverdienen, unabhängig davon, welche Form der Altersrente sie beziehen. Es spielt auch keine Rolle, ob die jeweilige Altersrente als Voll- oder Teilrente bezogen wird. Der Rentenanspruch wird durch Einkünfte in beliebiger Höhe weder gemindert noch ausgesetzt. Eine mehr als geringfügige Beschäftigung unterliegt aber der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die Krankenversicherung für Rentner ruht während dieser Zeit. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung muss der Rentner hierbei nicht mehr entrichten, während der Arbeitgeber seinen Anteil an die Rentenversicherung jedoch zu bezahlen hat. Dies wirkt sich allerdings nicht auf die Rentenhöhe des Rentenempfängers aus.
Anders sieht es dagegen für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente aus, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur in beschränktem Umfang hinzuverdienen dürfen. Die Einschränkung gilt für eine unselbständige ebenso wie für eine selbständige Erwerbstätigkeit einschließlich freiberuflicher Arbeit.

Hinzuverdienstbeschränkung bei vorzeitiger Rente
Während bei einer Teilrente die generell höheren Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Teilrentenart gestaffelt sind und individuell ganz unterschiedlich sein können, gilt für die Bezieher einer Vollrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine einheitliche Grenze. Diese wird jährlich jeweils zu Beginn des Kalenderjahres neu festgesetzt und beträgt für 1997 monatlich 610 DM in den alten und 520 DM in den neuen Bundesländern. Diese Grenze darf im Verlauf des Rentenjahres, das jeweils ab dem Monat des Rentenbeginns gerechnet wird, zweimal bis zum Doppelten der monatlichen Höchstgrenze überschritten werden. Das gilt in der Regel nur für solche Monate, in denen allgemein Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt werden. Nach dieser Regelung entfällt für selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit, die Höherverdienstgrenze zeitweilig zu überschreiten.

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Der Bezieher einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, wenn die Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit die Höchstgrenze überschreiten. Wenn er mehr als zulässig verdient, kann seine Rente in eine entsprechende Teilrente abgeändert werden, da hier die Hinzuverdienstgrenzen höher liegen. Falls der zusätzliche Verdienst auch hierbei alle maßgeblichen Höchstgrenzen überschreitet, entfällt für den entsprechenden Zeitraum die ganze Rente und muss später wieder neu beantragt werden.

Was gilt als Hinzuverdienst?
Hierzu zählt das als Arbeitnehmer erzielte Einkommen oder der aus selbständiger Tätigkeit ermittelte steuerrechtliche Gewinn. Nicht angerechnet wird dagegen das Entgelt für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit.
Zu den rentenunschädlichen Einkommen zählen u. a. Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Pacht, Betriebsrenten, beamtenrechtliche Pensionen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte, die noch aus einer vor Rentenbeginn ausgeübten Tätigkeit stammen sowie Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer Beschäftigung geleistet werden, beispielsweise Entlassungsabfindungen und Urlaubsabgeltungen.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Finanzielle Hilfeleistung Dritter
Nicht jeder ist bereit, seine Rente, für die er ein Leben lang gearbeitet hat, im Alter durch zusätzliche Arbeit aufzubessern. Und selbst wenn man gern noch etwas arbeiten möchte, stellt sich die Frage, ob überhaupt ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon abgesehen sind viele Rentner allein aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage, einer auch noch so geringen Tätigkeit nachzugehen. Wenn in diesem Fall die Rente nicht ausreicht, den Lebensunterhalt angemessen zu bestreiten, ist man unter Umständen auf einmalige oder ständige Hilfe anderer Sozialleistungsträger angewiesen.

Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Bei geringem Einkommen und hoher Miete kann bei den örtlichen Wohngeldstellen der Gemeinden ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, auf das bei den entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Hierbei handelt es sich um einen Mietzuschuss zu den Aufwendungen für gemieteten Wohnraum. Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses erhalten. Auch wer in einem Altenheim oder Altenwohnheim lebt, kann einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen, der Höhe des Einkommens sowie von der Art der Wohnung und der Miethöhe ab.

Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistung der Sozialhilfe, die einmalig oder laufend zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt werden kann. Sie wird geleistet, wenn die Rente und mögliche sonstige Einkommen zu niedrig sind, um davon den Lebensunterhalt bestreiten zu können und auch unterhaltspflichtige Verwandte wie Eltern, Kinder oder Ehepartner keine ausreichende Hilfe bieten können.
Eine einmalige Beihilfe kann für notwendige Anschaffungen wie Bekleidung und Hausrat, zu Weihnachten oder bei größeren Reparaturen beantragt werden.
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach bestimmten Regelsätzen gemäß dem Bundessozialhilfegesetz. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich hoch. So war der sogenannte Eckregelsatz, der sich auf die Leistung an Haushaltsvorstände und Alleinstehende bezieht, für den Zeitraum von Juli 1996 bis Juli 1997 mit einer Höhe von 532 DM in Baden-Württemberg am höchsten. Mit einer Höhe von 507 DM lag er im gleichen Zeitraum in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen am niedrigsten. Bisher wurden die Regelsätze jährlich der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Ab 1999 soll die Anpassung nach den jährlichen statistischen Veränderungen von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten erfolgen.
Die Höhe des in Frage kommenden Regelsatzes richtet sich nach dem Status des Antragstellers innerhalb eines Haushaltes. Während für Haushaltsvorstand und Alleinstehende der jeweilige Eckregelsatz maßgeblich ist, sind die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige, beispielsweise den Ehepartner, nach Alter gestaffelt. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher ein zusätzlicher Mehrbedarf von bis zu 20 Prozent des Regelsatzes anerkannt werden, beispielsweise wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner das 65. Lebensjahr vollendet hatten. Nach der im August 1996 in Kraft getretenen Reform des Sozialhilferechts gilt dies jedoch nur noch für Personen nach vollendetem 65. Lebensjahr, wenn eine anerkannte Gehbehinderung nachgewiesen werden kann.
Über die Regelsätze hinaus werden im Rahmen einer laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt Wohn- und Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wobei Wohngeld jedoch angerechnet wird.

G L O S S A R
______________
Nebenkosten

Hilfe in besonderen Lebenslagen
Diese Hilfeleistung des Sozialamtes kann beansprucht werden, wenn Rente und sonstige Einkünfte für den normalen Lebensunterhalt zwar ausreichen, nicht jedoch, um notfallbedingte außerordentliche Kosten zu bestreiten. Diese Hilfeleistungen umfassen u. a. Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Altenheimplatzes.

Vergünstigungen für Rentner
Empfänger einer Altersrente können unter Vorlage ihres Rentnerausweises eine Reihe von Vergünstigungen in Anspruch nehmen. So werden in fast allen Städten Preisermäßigungen beim Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen geboten. Eintrittskarten für Kinos, Museen und sonstige Einrichtungen gibt es meistens ebenfalls vergünstigt. Damit nicht jedesmal der Rentnerausweis vorgelegt werden muss, stellen manche Gemeinden spezielle Seniorenpässe aus, aus denen die Anspruchsberechtigung für Vergünstigungen hervorgeht.
Im öffentlichen Nahverkehr werden in der Regel Fahrpreisermäßigungen in Form einer sogenannten Seniorenkarte gewährt, die oft an bestimmte Tageszeiten außerhalb des Berufsverkehrs gebunden sind. Die Deutsche Bahn AG wie auch manche Fluggesellschaften bieten ebenfalls günstige Sondertarife für Altersrentenempfänger an.
Bei einem Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze kann man auf Antrag von der Zahlung der Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch für den Telefonanschluss eine Ermäßigung der monatlichen Grundgebühr oder sonstige Gebührenvergünstigungen beantragt werden.

Wohnen im Altenheim
Ein erheblicher Kostenfaktor im Alter ist das Wohnen in einem Altenheim oder einem Altenwohnheim. Das Angebot an Heimplätzen ist von Ort zu Ort ganz unterschiedlich. Meist übersteigt die Nachfrage das Angebot um ein Vielfaches, so dass man sich rechtzeitig um einen Platz kümmern sollte.
Selbst in Altenheimen und Altenwohnheimen öffentlicher oder gemeinnütziger Träger übersteigen die dafür notwendigen Aufwendungen in der Regel die persönliche Rente. In diesem Fall kann, wie bei einer Mietwohnung auch, beim örtlichen Wohngeldamt ein Mietzuschuss beantragt werden. Darüber hinaus kann man auch als Altenheimbewohner Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen. Diese deckt unter den entsprechenden Voraussetzungen die Heimkosten ab und gewährt dem Hilfsbedürftigen ein monatliches Taschengeld. Pflegebedingte Aufwendungen im Fall der Pflegebedürftigkeit werden jedoch entsprechend der festgestellten Pflegestufe von der Pflegeversicherung erbracht.

G E H E  Z U
Wann kann man in Rente gehen?

Copyright 1997 Microsoft Corp.