I N H A L T
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Grundsatz der Gleichbehandlung
Modelle der betrieblichen Renten
Leistungen der betrieblichen Rente
Sicherheit der betrieblichen Rente
Fälligkeit der betrieblichen Rente
Abzüge von der betrieblichen Rente
Betriebliche Rentenversicherung

Etwa ein Drittel der Unternehmen in Deutschland bieten ihren Betriebsangehörigen, neben der gesetzlichen Rentenversicherung, eine zusätzliche betriebliche Rente. Damit wird der Arbeitnehmer einerseits zur Betriebstreue motiviert und dafür belohnt, was vor allem in Zeiten der Vollbeschäftigung ein wichtiger Aspekt war. Andererseits kann diese Leistung dem Arbeitgeber durchaus Vorteile in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bieten, beispielsweise durch steuerliche Vergünstigungen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich bei einer betrieblichen Altersversorgung um eine freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeber, die jedoch mit der einmal gemachten Zusage zur Verpflichtung wird. Als Bestandteil des Arbeitsvertrages unterliegt die Versorgungszusage entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen und kann sich nicht ohne weiteres dieser Verpflichtung entziehen. Eine Einschränkung der ursprünglichen Zusage ist nur erschwert möglich und lässt sich in der Regel nur über den Weg zum Bundesarbeitsgericht durchsetzen.
Die finanzielle Leistung des Arbeitgebers zur betrieblichen Rente wie auch die Art und Weise ihrer Durchführung ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Sie ist davon abhängig, was der Arbeitgeber festgelegt hat. Auch der begünstigte Personenkreis wird von ihm bestimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine betriebliche Rente von Fall zu Fall individuell und nach dem jeweiligen Ermessen des Arbeitgebers zugesagt und gewährt werden kann.
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Grundsatz der Gleichbehandlung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung untersagt die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber anderen Arbeitnehmern in ähnlicher Position. Wenn ein Arbeitgeber seiner gesamten Belegschaft oder bestimmten Gruppen eine betriebliche Altersversorgung gewährt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich davon ausgeschlossen werden. Entsprechend dem festgelegten Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen darf bei der Zusage einer betrieblichen Rente nicht nach Geschlecht unterschieden werden. Ebenso haben Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung einen Rechtsanspruch auf diese Sozialleistung.

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Modelle der betrieblichen Renten
Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bezieht sich in der Regel auf die Gewährung einer Rente im Alter oder im Fall der Invalidität. Es wird hierbei zwischen unmittelbarer und mittelbarer Versorgungszusage unterschieden. Bei der unmittelbaren oder direkten Versorgungszusage wird die Rente vom Arbeitgeber selbst gezahlt, während bei mittelbaren Zusagen externe Versorgungsträger für die Durchführung der betrieblichen Rente zuständig sind. Dazu gehören Unterstützungskassen, Pensionskassen und auch Direktversicherungen.
Eine Versorgungszusage kann eine einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung sein, d. h. durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen generell für alle betreffenden Arbeitnehmer geregelt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine schriftlich im einzelnen Arbeitsvertrag zugesagte Versorgungsleistung nicht durch kollektivrechtliche Vereinbarungen verschlechtert werden kann.

 

G L O S S A R
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Investition


Unmittelbare Versorgungszusage
Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage wird die Rente durch das Unternehmen selbst gezahlt. Zu diesem Zweck bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen, die bei bestehendem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer steuerlich abzugsfähig sind. Sie verringern also den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens und bilden gleichzeitig Kapital, das der Unternehmer für Investitionen verwenden kann. Die Sicherung dieser Pensionsrückstellungen erfolgt über den Pensionssicherungsverein als Träger dieser so genannten Insolvenzsicherung. Falls ein Unternehmen infolge eines Konkurses seinen Versorgungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, werden die Versorgungsansprüche durch den Träger der Insolvenzsicherung erfüllt. Die dazu notwendigen Mittel werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die eine betriebliche Altersversorgung unmittelbar oder über eine Direktversicherung oder Unterstützungskasse zugesagt haben.

Unterstützungskasse
Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine privatrechtliche, betriebliche Einrichtung zumeist in Form eines eingetragenen Vereins, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Stiftung zur Versorgung des Arbeitnehmers. Sie leistet einmalige oder laufende Unterstützung an versorgungsberechtigte Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene. Die finanziellen Mittel der Kasse, die auch von mehreren Unternehmen gemeinsam unterhalten werden kann, werden allein durch die Arbeitgeber, also ohne zusätzliche Beiträge der Arbeitnehmer, aufgebracht. Im Unterschied zu den Pensionskassen besteht auf die Leistungen der Unterstützungskasse kein Rechtsanspruch seitens des Arbeitnehmers, da andernfalls die steuerlichen Vergünstigungen für den Arbeitgeber entfallen würden, die wegen des wohltätigen Zweckes der Kasse gewährt werden. Für die betrieblichen Renten aus der Unterstützungskasse haftet diese wie auch der Arbeitgeber als Träger. Wie bei den Pensionsrückstellungen für die unmittelbare Versorgungszusage ist auch bei den Unterstützungskassen der Pensionssicherungsverein für die Insolvenzsicherung zuständig.

Pensionskasse
Auf Leistungen der Pensionskasse als rechtsfähige Versorgungseinrichtung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Sie sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und unterstehen der Versicherungsaufsicht des Staates. Der Arbeitgeber ist zu Beitragszahlungen an die Pensionskasse verpflichtet. Im Unterschied zu den Unterstützungskassen können die begünstigten Arbeitnehmer als Mitglieder der Pensionskasse ebenfalls zu Beiträgen herangezogen werden. Dabei werden Leistungen und Beiträge wie bei Versicherungen kalkuliert und müssen die Deckung des finanziellen Bedarfs bei Eintritt des Versorgungsfalles sicherstellen. Die Beiträge des Arbeitgebers kann dieser von seinen zu zahlenden Steuern abziehen, während der Arbeitnehmer die Leistungen als steuerpflichtiges Entgelt versteuern muss. Bis zu einer Höhe von derzeit 3.500 DM jährlich beträgt der Steuersatz hierfür pauschal 20 Prozent. Die eigenen Beiträge kann der Arbeitnehmer bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgabe ebenfalls steuerlich geltend machen.

Direktversicherung
Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abschließt und dieser oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind, spricht man von einer Direktversicherung. Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet, wobei eine Beteiligung des Arbeitnehmers möglich ist. Wie bei den anderen Versorgungszusagen werden auch hier die zugesagten Leistungen durch den Träger der Insolvenzsicherung abgesichert. Wenn die Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber beispielsweise infolge eines Konkursverfahrens seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt, hat der Versorgungsempfänger gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der ursprünglich zugesagten Leistung.

Gehaltsumwandlung
Eine weitere Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge bietet die so genannte Gehaltsumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohnes zugunsten einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für ihn im Sinne der Direktversicherung abschließt. Allerdings darf eine solche Lebensversicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr fällig werden und muss eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben. Von Vorteil sind hierbei die zumeist günstigeren Versicherungsprämien aufgrund von Gruppenrabatten und der pauschale Lohnsteuersatz von 20 Prozent für den in Versicherungsbeiträge umgewandelten Lohn. Eine Gehaltsumwandlung kann auch zugunsten von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber erfolgen. Dadurch wird die spätere Betriebsrente erhöht, und der auf diese Weise umgewandelte Lohn ist steuerfrei. Jedoch ist die Frage der Insolvenzsicherung für diese Arbeitnehmerbeiträge noch nicht einwandfrei geklärt, so dass der Arbeitnehmer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens Gefahr läuft, seine Beiträge zu verlieren.

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Leistungen der betrieblichen Rente
Der Umfang der betrieblichen Rente hängt von der Leistung des Arbeitgebers wie auch von den Voraussetzungen ab, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Dazu gehören u. a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe des Verdienstes, die Höhe der gesetzlichen Rente sowie die Erfüllung der Wartezeit. Die Anwartschaft auf die betriebliche Rente verfällt auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, beispielsweise durch Wechsel der Arbeitsstelle, endet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre oder - wenn der Beginn der Betriebszugehörigkeit zwölf und mehr Jahre zurückliegt - mindestens drei Jahre bestanden hat. In diesem Fall spricht man von einer unverfallbaren Anwartschaft, aus der sich nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Wartezeit ein Rentenanspruch ergibt.
Höhe und Art der betrieblichen Renten werden von der betriebseigenen Versorgungsordnung wie auch vom jeweiligen Rententyp bestimmt. Bei Festrenten wird ein fest vereinbarter Betrag pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zugesagt. Kapitalleistungen werden in der Regel über eine Kapitallebensversicherung erbracht. Dynamische Renten richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Arbeitsentgelts. Schließlich gibt es noch die Gesamtversorgungszusage, wie sie vor allem im öffentlichen Dienst als Zusatzversorgung bekannt ist. In diesem Fall dient die betriebliche Rente zum Ausgleich der Differenz zwischen gesetzlicher Rente und dem zuvor bezogenen Einkommen, wobei die prozentuale Annäherung an das Einkommen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterschiedlich ist.
Die Gewährung einer Rente im Fall der Invalidität richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsordnung des Unternehmens, wird aber in den meisten Fällen gewährt. Dasselbe gilt für die Hinterbliebenenversorgung, die ebenfalls abhängig von der jeweiligen Versorgungsordnung ist und für die es keine gesetzlich vorgesehene Mindestleistung gibt. In der Regel beträgt die monatliche Witwenrente 60 Prozent der bezogenen Rente. Nach dem Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen müssen bei Zusage einer Witwenversorgung auch Witwern Leistungen aus der betrieblichen Hinterbliebenenrente gewährt werden, auch wenn die Versorgungsordnung des Unternehmens dies nicht ausdrücklich vorsieht. Dies gilt sogar rückwirkend bis 1949. Allerdings können Nachforderungen nur im Rahmen einer zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

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Sicherheit der betrieblichen Rente
Auch wenn die Versorgungsverpflichtung eines Arbeitgebers - beispielsweise aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage - eingeschränkt wird, darf sich das nicht auf bereits laufende Rentenzahlungen oder bereits bestehende Anwartschaften auswirken. Eine Einschränkung oder Änderung der Versorgungszusage kann sich nur auf künftige Anwartschaften beziehen und ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.

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Altersrente

Fälligkeit der betrieblichen Rente
In der Regel wird die betriebliche Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die gesetzliche Altersrente gewährt. Das gilt auch, wenn diese vorzeitig in Anspruch genommen wird und die Versorgungsordnung der Betriebsrente das 65. Lebensjahr als Altersgrenze vorschreibt. In diesem Fall wird die Altersgrenze an die der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Allerdings kann die Senkung der Altersgrenze eine Kürzung der Betriebsrente zur Folge haben. Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsrente ist jedoch in jedem Fall die Erfüllung der vorgesehenen Wartezeit. Falls diese noch nicht erfüllt ist, beginnt die Betriebsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt.

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Abzüge von der betrieblichen Rente
Während der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente in den meisten Fällen noch innerhalb der hohen Freibeträge liegt, kann eine zusätzliche Betriebsrente bewirken, dass der Freibetrag überschritten wird und Einkommensteuer gezahlt werden muss. Betriebsrenten aus unmittelbarer Versorgungszusage oder Unterstützungskassen unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuerpflicht, sind aber durch den derzeitigen Versorgungsfreibetrag bis zu 6.000 DM jährlich steuerfrei. Die einbehaltene Lohnsteuer von höheren Renten wird mit der vom Finanzamt errechneten jährlichen Einkommensteuer verrechnet und gegebenenfalls erstattet. Auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung müssen von der Betriebsrente gezahlt werden, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.

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Pflegeversicherung
Diese Beiträge in Höhe des halben Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse werden vom Versorgungsträger einbehalten und direkt an die Krankenkasse abgeführt. Bis etwa 200 DM sind Betriebsrenten jedoch beitragsfrei. Freiwillig Versicherte, die bis 1993 bei Rentenbeginn als Pflichtmitglied in die Krankenkasse der Rentner wechseln konnten, müssen sich nun weiterhin freiwillig versichern und den vollen Beitragssatz zahlen. Sie erhalten dazu einen Zuschuss aus der Rentenversicherung, der jedoch in Höhe von derzeit 6,7 Prozent der Rente in der Regel nicht die tatsächlichen Kosten abdeckt.

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Immobilien als Altersvorsorge

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