Unmittelbare Versorgungszusage
Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage wird die Rente durch das Unternehmen selbst gezahlt. Zu diesem Zweck bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen, die bei bestehendem Rechtsanspruch der Arbeitnehmer steuerlich abzugsfähig sind. Sie verringern also den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens und bilden gleichzeitig Kapital, das der Unternehmer für Investitionen verwenden kann. Die Sicherung dieser Pensionsrückstellungen erfolgt über den Pensionssicherungsverein als Träger dieser so genannten Insolvenzsicherung. Falls ein Unternehmen infolge eines Konkurses seinen Versorgungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, werden die Versorgungsansprüche durch den Träger der Insolvenzsicherung erfüllt. Die dazu notwendigen Mittel werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die eine betriebliche Altersversorgung unmittelbar oder über eine Direktversicherung oder Unterstützungskasse zugesagt haben.
Unterstützungskasse
Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine privatrechtliche, betriebliche Einrichtung zumeist in Form eines eingetragenen Vereins, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Stiftung zur Versorgung des Arbeitnehmers. Sie leistet einmalige oder laufende Unterstützung an versorgungsberechtigte Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene. Die finanziellen Mittel der Kasse, die auch von mehreren Unternehmen gemeinsam unterhalten werden kann, werden allein durch die Arbeitgeber, also ohne zusätzliche Beiträge der Arbeitnehmer, aufgebracht. Im Unterschied zu den Pensionskassen besteht auf die Leistungen der Unterstützungskasse kein Rechtsanspruch seitens des Arbeitnehmers, da andernfalls die steuerlichen Vergünstigungen für den Arbeitgeber entfallen würden, die wegen des wohltätigen Zweckes der Kasse gewährt werden. Für die betrieblichen Renten aus der Unterstützungskasse haftet diese wie auch der Arbeitgeber als Träger. Wie bei den Pensionsrückstellungen für die unmittelbare Versorgungszusage ist auch bei den Unterstützungskassen der Pensionssicherungsverein für die Insolvenzsicherung zuständig.
Pensionskasse
Auf Leistungen der Pensionskasse als rechtsfähige Versorgungseinrichtung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Sie sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und unterstehen der Versicherungsaufsicht des Staates. Der Arbeitgeber ist zu Beitragszahlungen an die Pensionskasse verpflichtet. Im Unterschied zu den Unterstützungskassen können die begünstigten Arbeitnehmer als Mitglieder der Pensionskasse ebenfalls zu Beiträgen herangezogen werden. Dabei werden Leistungen und Beiträge wie bei Versicherungen kalkuliert und müssen die Deckung des finanziellen Bedarfs bei Eintritt des Versorgungsfalles sicherstellen. Die Beiträge des Arbeitgebers kann dieser von seinen zu zahlenden Steuern abziehen, während der Arbeitnehmer die Leistungen als steuerpflichtiges Entgelt versteuern muss. Bis zu einer Höhe von derzeit 3.500 DM jährlich beträgt der Steuersatz hierfür pauschal 20 Prozent. Die eigenen Beiträge kann der Arbeitnehmer bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgabe ebenfalls steuerlich geltend machen.
Direktversicherung
Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abschließt und dieser oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind, spricht man von einer Direktversicherung. Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet, wobei eine Beteiligung des Arbeitnehmers möglich ist. Wie bei den anderen Versorgungszusagen werden auch hier die zugesagten Leistungen durch den Träger der Insolvenzsicherung abgesichert. Wenn die Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber beispielsweise infolge eines Konkursverfahrens seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommt, hat der Versorgungsempfänger gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der ursprünglich zugesagten Leistung.
Gehaltsumwandlung
Eine weitere Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge bietet die so genannte Gehaltsumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohnes zugunsten einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für ihn im Sinne der Direktversicherung abschließt. Allerdings darf eine solche Lebensversicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr fällig werden und muss eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben. Von Vorteil sind hierbei die zumeist günstigeren Versicherungsprämien aufgrund von Gruppenrabatten und der pauschale Lohnsteuersatz von 20 Prozent für den in Versicherungsbeiträge umgewandelten Lohn. Eine Gehaltsumwandlung kann auch zugunsten von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber erfolgen. Dadurch wird die spätere Betriebsrente erhöht, und der auf diese Weise umgewandelte Lohn ist steuerfrei. Jedoch ist die Frage der Insolvenzsicherung für diese Arbeitnehmerbeiträge noch nicht einwandfrei geklärt, so dass der Arbeitnehmer bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens Gefahr läuft, seine Beiträge zu verlieren.