Anlage in Bausparverträge
Bausparverträge als Anlageform sind auch für Sparer
interessant, die nicht bauen wollen. Viele Sparer schließen
Bausparverträge als reine Geldanlage ab, man spricht dann
vom Renditesparen. Sie wählen aus der Vielzahl der von den
Bausparkassen angebotenen Tarifvarianten einen Tarif mit hoher
Guthabenverzinsung aus (4 bis 4,5 Prozent jährlich).
Zusammen mit der staatlichen Förderung kommt man hier auf
eine Effektivverzinsung von über neun Prozent. Den Bausparkassen
sind die Renditesparer hoch willkommen. Stellen diese Sparer doch
den Bausparern ihr Sparguthaben über Jahre zur Verfügung,
ohne in der Folgezeit ihrerseits von der Bausparkasse ein zinsgünstiges
Baudarlehen zu verlangen.
Der Renditebausparer sollte beachten, dass bei Abschluss des Bausparvertrages
eine Abschlussgebühr in der Höhe von einem bis 1,6 Prozent
der Bausparsumme fällig wird. Diesen Betrag zahlen viele
Bausparkassen dem Bausparer zurück, wenn er bei Zuteilungsreife
des Vertrages auf das ihm zustehende Bauspardarlehen verzichtet.
Es erfolgt hingegen häufig keine Rückzahlung, wenn der
Bausparer vor der Zuteilung den Vertrag kündigt. Die Bausparsumme
des Renditesparers sollte daher so niedrig sein, dass der Vertrag
mit höchster Wahrscheinlichkeit mit Ablauf der sieben Jahre
Sperrfrist zuteilungsreif wird. Der Zeitpunkt der Zuteilung hängt
von der Liquidität der Bausparkasse zur Zeit der Zuteilung
ab und kann nicht im Voraus vertraglich festgelegt werden. Er
kann nur auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt werden.
Der Bausparer sollte weiterhin die Konditionen von Bausparkassen
miteinander vergleichen. Es geht um die Höhe der Guthabenverzinsung,
der Abschlussprovision, des Preises für die laufende Kontoführung
usw. Da es in Deutschland 32 Bausparkassen mit Hunderten
verschiedener Tarife gibt, ist der Vergleich für den Laien
schwer durchführbar. Die Stiftung Warentest führt regelmäßig
solche Vergleiche durch und hilft bei der Entscheidung.
Anlageformen, die seit Ende 1994 nicht mehr zugelassen sind
Bis 1994 waren darüber hinaus auch der Erwerb von außerbetrieblichen
- GmbH-Beteiligungen
- Genossenschaftsanteilen
- stillen Beteiligungen
- Aktien
als Sparform zugelassen.
Die Folge war, dass vielen Arbeitnehmern dubiose Firmenbeteiligungen
verkauft worden waren. Die staatliche Förderung auch dieser
Geldanlagen war für viele Anleger bereits ein ausschlaggebender
Qualitätshinweis. Seriosität und Sicherheit der Anlage
wurden vom Sparer häufig nicht mehr überprüft.
Heute sind diese Unternehmensbeteiligungen nahezu wertlos und
unverkäuflich.
Durch die Einschränkungen der möglichen Geldanlagen
im Jahr 1995 ist das Risiko, an unseriöse Unternehmen zu
geraten, erheblich reduziert worden. Aber auch heute noch kann
man mit vermögenswirksamen Leistungen Aktien kaufen, deren
Kurs dann innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist möglicherweise
ins Bodenlose fällt. Der Sparer hat die Wahl zwischen großer
Sicherheit mit geringer Rendite (Bausparverträge) oder der
Chance auf hohe Renditen, verbunden mit erheblichem Risiko (Aktien,
Wandelanleihen usw).
Anlagefristen
Der Sparer muss sechs Jahre sparen und das Geld dann ein Jahr
ruhen lassen. Nach dem siebenten Jahr kann er frei über die
Summe verfügen. Innerhalb dieser Sperrzeit darf er das angesparte
Guthaben weder kündigen, abheben noch beleihen. Falls dies
dennoch notwendig ist, kann ein Sparer auch innerhalb der Sperrfrist
über sein Geld zu verfügen, er verliert dann aber die
staatliche Prämie.
Daneben gibt es Ausnahmefälle, in denen innerhalb der siebenjährigen
Sperrfrist über das Geld verfügt werden kann, ohne dass
die Prämie verloren geht:
- Tod des Sparers
- Erwerbsunfähigkeit von mehr als 90 Prozent
- Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr
- eine Heirat, zwei Jahre nach Vertragsabschluss
- Gründung einer selbständigen Existenz
Höhe der staatlichen Förderung
Auf die tatsächlich geleisteten Beiträge in Höhe
von maximal 936 DM pro Jahr erhält der Sparer zehn Prozent
Arbeitnehmersparzulage. Diese wird erst am Ende der Siebenjahres-Sperrfrist
ausgezahlt.
Abwicklung der Einzahlung
Der Staat erkennt die Sparleistung nur an, wenn der Arbeitgeber
die Summe vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers einbehält
und direkt an das betreffende Bankinstitut usw. überweist.
Vielfach zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamten vermögenswirksamen
Leistungen als Zulage zum Gehalt. Dies hängt vom Tarifvertrag,
der Betriebsvereinbarung bzw. vom Arbeitsvertrag ab.
Wenn der Arbeitgeber monatlich 78 DM als vermögenswirksame
Leistung zuzahlt, hat dann der Arbeitnehmer aus dem vermögenswirksamen
Sparen ebenfalls eine, jedoch geringere Belastung. Der Arbeitgeber
zahlt diesen Zuschlag brutto an den Arbeitnehmer, genau wie das
Gehalt. Die Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen
an das Bankinstitut erfolgt aber vom Nettolohn, also nach Abzug
von Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag sowie der Lohnsteuer.
Der Arbeitgeberzuschuss von z. B. 78 DM brutto schrumpft
dann durch diese Abzüge auf z. B. 40 DM netto.
Jetzt überweist der Arbeitgeber vom Nettolohn des Arbeitnehmers
aber nicht nur diese 40 DM, sondern er überweist 78 DM.
Der Sparer zahlt also die Differenz von 38 DM aus seinem
Nettoeinkommen. Selbst bei vollständiger Übernahme der
vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber (78 DM
pro Monat) trägt der Arbeitnehmer als Sparer für diese
Summe die Sozialabgaben sowie Solidaritätszuschlag und Steuern.
Die Höhe der Steuern ergibt sich aus dem individuellen Spitzensteuersatz.
Auch bei maximalem Arbeitgeberzuschuss ist also der Arbeitnehmer
mit etwa 45 bis 60 Prozent bei der Zahlung belastet.
Überschreitung der Einkommenshöhe
Vermögenswirksames Sparen lohnt sich u. U.
auch für Arbeitnehmer, die wegen zu hohen Einkommens keine
staatliche Förderung erhalten. Die in den meisten Tarifverträgen
und Betriebsvereinbarungen zugesagten Zuzahlungen des Arbeitgebers
gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe
ihres Einkommens. Wer keinen Anspruch auf staatliche Förderung
hat, ist außerdem freier in der Wahl der Anlageform. Er
kann die Sparleistung z. B. auch in Kontensparen, Kapitallebensversicherungen,
Rentenfonds usw. investieren.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit
durch Lohnerhöhung die Einkommensgrenze überschreitet?
Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Einkommensgrenze
von 27.000 DM bzw. 54.000 DM erhält der Arbeitnehmer
keine staatlichen Prämien mehr. Die bereits gewährten
Prämien bleiben ihm jedoch erhalten, wenn er den Sparvertrag
nicht vorzeitig kündigt.
Es ist geplant, die Grenze von 27.000 DM zu versteuerndem
Jahreseinkommen (Verheiratete 54.000 DM) auf 50.000 DM
(bzw. 100.000 DM) zu erhöhen, analog zur bereits geänderten
Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie.
Die Wohnungsbauprämie
Wer in Deutschland seinen ersten Wohnsitz hat (also nicht nur
Deutsche) und weniger als 50.000 DM (Verheiratete weniger
als 100.000 DM) zu versteuerndes Einkommen erzielt, kann
maximal 1.000 DM jährlich prämienwirksam in einem
Bausparvertrag oder in Anteilen von Wohnungsbaugenossenschaften usw.
anlegen. Die Sperrfrist beträgt wie bei der vermögenswirksamen
Leistung sieben Jahre. Dafür erhält er vom Staat eine
Wohnungsbauprämie in Höhe von
zehn Prozent seiner Sparleistung.
Die Prämie für vermögenswirksame Leistung und die
Wohnungsbauprämie schließen sich gegenseitig nicht
aus. Der Sparer kann sowohl die Prämie für vermögenswirksame
Leistungen als auch die Wohnungsbauprämie gleichzeitig kassieren,
aber nicht für dieselbe Sparleistung. Er muss dann auch in
getrennten Verträgen getrennte Sparleistungen gleichzeitig
erbringen, z. B. 936 DM in einen Aktienfonds und 1.000 DM
in einen Bausparvertrag einzahlen.
Bei einer nur schwer zu überblickenden Vielzahl von Varianten
staatlicher Förderung hat der Anleger die Qual der Wahl.
Auf diesem Weg können beträchtliche Vermögenswerte
angesammelt werden, besonders wenn man mehrere Verträge hintereinander
schaltet. Trotz staatlicher Förderung sollte man bei der
Wahl sorgfältig prüfen, ob die Anlage den eigenen Anforderungen
an Sicherheit und Rentabilität entspricht und ob der Anbieter
einen Vergleich mit den besten Wettbewerbsangeboten standhält.
Das gilt umso mehr, da die Liquidität im Hinblick auf die
erforderliche siebenjährige Laufzeit und Sperrfrist der Verträge
(bei Lebensversicherungen zwölf Jahre Laufzeit) stark eingeschränkt
ist, will man im Nachhinein die Vergünstigung nicht verlieren.