I N H A L T
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Staatliche Förderungen
Betriebliche Modelle zur Vermögensbildung
Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand

Staatliche Förderungen
Die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand wird von staatlicher Seite mit dem Vermögensbildungsgesetz gefördert. Das Vermögensbildungsgesetz ist über 30 Jahre alt und wurde 1994 neu gefasst. Sein Ziel ist es, die Vermögensbildung bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen zu fördern und sie insbesondere am Produktivvermögen zu beteiligen. Das zurzeit gültige fünfte Vermögensbildungsgesetz wird auch 936 DM-Gesetz genannt.

Voraussetzungen
Der Antragsteller muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Sparer muss Arbeitnehmer sein
  • mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 27.000 DM pro Jahr (bei Verheiraten 54.000 DM). Unter zu versteuerndes Einkommen versteht man das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen.
Maximal können vom Sparer jährlich 936 DM, das entspricht einer monatlichen Sparleistung von 78 DM, prämienwirksam angelegt werden.

G L O S S A R
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Aktie

Zugelassene Anlageformen
Als Sparanlage im Sinn dieses Gesetzes zugelassen sind:

  • Bausparverträge
  • Wertpapiersparverträge über:
    börsennotierte deutsche Aktien
    Wandelanleihen
    Genussscheine
    Aktienfonds-Sparpläne
  • Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers in verschiedenster Form
Darüber hinaus sind nach der Neufassung des fünften Vermögensbildungsgesetzes vom März 1994 folgende Formen der Beteiligung am Produktivkapital der Unternehmen möglich:
  • Erwerb von Wandelschuldverschreibungen oder von Genussscheinen, die vom Arbeitgeber (nicht von einem Kreditinstitut) als Wertpapiere ausgegeben werden
  • Begründung oder Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer inländischen Genossenschaft
  • Übernahme oder Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer inländischen GmbH, wenn sie Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers ist
  • Begründung einer stillen Beteiligung mit dem inländischen Arbeitgeber, bei der der Arbeitnehmer nicht Mitunternehmer sein darf, also nur eine Gewinn-, aber keine Verlustbeteiligung hat
  • Begründung oder Erwerb einer Darlehensforderung gegenüber dem inländischen Arbeitgeber, wobei dieser auf seine Kosten für eine Bürgschaft von einer Bank oder für Absicherung durch ein Versicherungsunternehmen sorgen muss
G L O S S A R
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Bausparkasse

Anlage in Bausparverträge
Bausparverträge als Anlageform sind auch für Sparer interessant, die nicht bauen wollen. Viele Sparer schließen Bausparverträge als reine Geldanlage ab, man spricht dann vom Renditesparen. Sie wählen aus der Vielzahl der von den Bausparkassen angebotenen Tarifvarianten einen Tarif mit hoher Guthabenverzinsung aus (4 bis 4,5 Prozent jährlich). Zusammen mit der staatlichen Förderung kommt man hier auf eine Effektivverzinsung von über neun Prozent. Den Bausparkassen sind die Renditesparer hoch willkommen. Stellen diese Sparer doch den Bausparern ihr Sparguthaben über Jahre zur Verfügung, ohne in der Folgezeit ihrerseits von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Baudarlehen zu verlangen.
Der Renditebausparer sollte beachten, dass bei Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in der Höhe von einem bis 1,6 Prozent der Bausparsumme fällig wird. Diesen Betrag zahlen viele Bausparkassen dem Bausparer zurück, wenn er bei Zuteilungsreife des Vertrages auf das ihm zustehende Bauspardarlehen verzichtet. Es erfolgt hingegen häufig keine Rückzahlung, wenn der Bausparer vor der Zuteilung den Vertrag kündigt. Die Bausparsumme des Renditesparers sollte daher so niedrig sein, dass der Vertrag mit höchster Wahrscheinlichkeit mit Ablauf der sieben Jahre Sperrfrist zuteilungsreif wird. Der Zeitpunkt der Zuteilung hängt von der Liquidität der Bausparkasse zur Zeit der Zuteilung ab und kann nicht im Voraus vertraglich festgelegt werden. Er kann nur auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt werden.
Der Bausparer sollte weiterhin die Konditionen von Bausparkassen miteinander vergleichen. Es geht um die Höhe der Guthabenverzinsung, der Abschlussprovision, des Preises für die laufende Kontoführung usw. Da es in Deutschland 32 Bausparkassen mit Hunderten verschiedener Tarife gibt, ist der Vergleich für den Laien schwer durchführbar. Die Stiftung Warentest führt regelmäßig solche Vergleiche durch und hilft bei der Entscheidung.

Anlageformen, die seit Ende 1994 nicht mehr zugelassen sind
Bis 1994 waren darüber hinaus auch der Erwerb von außerbetrieblichen

  • GmbH-Beteiligungen
  • Genossenschaftsanteilen
  • stillen Beteiligungen
  • Aktien
als Sparform zugelassen.
Die Folge war, dass vielen Arbeitnehmern dubiose Firmenbeteiligungen verkauft worden waren. Die staatliche Förderung auch dieser Geldanlagen war für viele Anleger bereits ein ausschlaggebender Qualitätshinweis. Seriosität und Sicherheit der Anlage wurden vom Sparer häufig nicht mehr überprüft. Heute sind diese Unternehmensbeteiligungen nahezu wertlos und unverkäuflich.
Durch die Einschränkungen der möglichen Geldanlagen im Jahr 1995 ist das Risiko, an unseriöse Unternehmen zu geraten, erheblich reduziert worden. Aber auch heute noch kann man mit vermögenswirksamen Leistungen Aktien kaufen, deren Kurs dann innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist möglicherweise ins Bodenlose fällt. Der Sparer hat die Wahl zwischen großer Sicherheit mit geringer Rendite (Bausparverträge) oder der Chance auf hohe Renditen, verbunden mit erheblichem Risiko (Aktien, Wandelanleihen usw).

Anlagefristen
Der Sparer muss sechs Jahre sparen und das Geld dann ein Jahr ruhen lassen. Nach dem siebenten Jahr kann er frei über die Summe verfügen. Innerhalb dieser Sperrzeit darf er das angesparte Guthaben weder kündigen, abheben noch beleihen. Falls dies dennoch notwendig ist, kann ein Sparer auch innerhalb der Sperrfrist über sein Geld zu verfügen, er verliert dann aber die staatliche Prämie.
Daneben gibt es Ausnahmefälle, in denen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das Geld verfügt werden kann, ohne dass die Prämie verloren geht:

  • Tod des Sparers
  • Erwerbsunfähigkeit von mehr als 90 Prozent
  • Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr
  • eine Heirat, zwei Jahre nach Vertragsabschluss
  • Gründung einer selbständigen Existenz
Höhe der staatlichen Förderung
Auf die tatsächlich geleisteten Beiträge in Höhe von maximal 936 DM pro Jahr erhält der Sparer zehn Prozent Arbeitnehmersparzulage. Diese wird erst am Ende der Siebenjahres-Sperrfrist ausgezahlt.

Abwicklung der Einzahlung
Der Staat erkennt die Sparleistung nur an, wenn der Arbeitgeber die Summe vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers einbehält und direkt an das betreffende Bankinstitut usw. überweist. Vielfach zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamten vermögenswirksamen Leistungen als Zulage zum Gehalt. Dies hängt vom Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung bzw. vom Arbeitsvertrag ab.
Wenn der Arbeitgeber monatlich 78 DM als vermögenswirksame Leistung zuzahlt, hat dann der Arbeitnehmer aus dem vermögenswirksamen Sparen ebenfalls eine, jedoch geringere Belastung. Der Arbeitgeber zahlt diesen Zuschlag brutto an den Arbeitnehmer, genau wie das Gehalt. Die Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen an das Bankinstitut erfolgt aber vom Nettolohn, also nach Abzug von Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag sowie der Lohnsteuer. Der Arbeitgeberzuschuss von z. B. 78 DM brutto schrumpft dann durch diese Abzüge auf z. B. 40 DM netto. Jetzt überweist der Arbeitgeber vom Nettolohn des Arbeitnehmers aber nicht nur diese 40 DM, sondern er überweist 78 DM. Der Sparer zahlt also die Differenz von 38 DM aus seinem Nettoeinkommen. Selbst bei vollständiger Übernahme der vermögenswirksamen Leistung durch den Arbeitgeber (78 DM pro Monat) trägt der Arbeitnehmer als Sparer für diese Summe die Sozialabgaben sowie Solidaritätszuschlag und Steuern. Die Höhe der Steuern ergibt sich aus dem individuellen Spitzensteuersatz. Auch bei maximalem Arbeitgeberzuschuss ist also der Arbeitnehmer mit etwa 45 bis 60 Prozent bei der Zahlung belastet.

Überschreitung der Einkommenshöhe
Vermögenswirksames Sparen lohnt sich u. U. auch für Arbeitnehmer, die wegen zu hohen Einkommens keine staatliche Förderung erhalten. Die in den meisten Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugesagten Zuzahlungen des Arbeitgebers gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Wer keinen Anspruch auf staatliche Förderung hat, ist außerdem freier in der Wahl der Anlageform. Er kann die Sparleistung z. B. auch in Kontensparen, Kapitallebensversicherungen, Rentenfonds usw. investieren.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit durch Lohnerhöhung die Einkommensgrenze überschreitet?
Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Einkommensgrenze von 27.000 DM bzw. 54.000 DM erhält der Arbeitnehmer keine staatlichen Prämien mehr. Die bereits gewährten Prämien bleiben ihm jedoch erhalten, wenn er den Sparvertrag nicht vorzeitig kündigt.
Es ist geplant, die Grenze von 27.000 DM zu versteuerndem Jahreseinkommen (Verheiratete 54.000 DM) auf 50.000 DM (bzw. 100.000 DM) zu erhöhen, analog zur bereits geänderten Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie.

Die Wohnungsbauprämie
Wer in Deutschland seinen ersten Wohnsitz hat (also nicht nur Deutsche) und weniger als 50.000 DM (Verheiratete weniger als 100.000 DM) zu versteuerndes Einkommen erzielt, kann maximal 1.000 DM jährlich prämienwirksam in einem Bausparvertrag oder in Anteilen von Wohnungsbaugenossenschaften usw. anlegen. Die Sperrfrist beträgt wie bei der vermögenswirksamen Leistung sieben Jahre. Dafür erhält er vom Staat eine Wohnungsbauprämie in Höhe von zehn Prozent seiner Sparleistung.
Die Prämie für vermögenswirksame Leistung und die Wohnungsbauprämie schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Sparer kann sowohl die Prämie für vermögenswirksame Leistungen als auch die Wohnungsbauprämie gleichzeitig kassieren, aber nicht für dieselbe Sparleistung. Er muss dann auch in getrennten Verträgen getrennte Sparleistungen gleichzeitig erbringen, z. B. 936 DM in einen Aktienfonds und 1.000 DM in einen Bausparvertrag einzahlen.


Bei einer nur schwer zu überblickenden Vielzahl von Varianten staatlicher Förderung hat der Anleger die Qual der Wahl. Auf diesem Weg können beträchtliche Vermögenswerte angesammelt werden, besonders wenn man mehrere Verträge hintereinander schaltet. Trotz staatlicher Förderung sollte man bei der Wahl sorgfältig prüfen, ob die Anlage den eigenen Anforderungen an Sicherheit und Rentabilität entspricht und ob der Anbieter einen Vergleich mit den besten Wettbewerbsangeboten standhält. Das gilt umso mehr, da die Liquidität im Hinblick auf die erforderliche siebenjährige Laufzeit und Sperrfrist der Verträge (bei Lebensversicherungen zwölf Jahre Laufzeit) stark eingeschränkt ist, will man im Nachhinein die Vergünstigung nicht verlieren.

á  Z U R Ü C K
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zum Anfang

Betriebliche Modelle zur Vermögensbildung
Viele, meist größere Firmen bieten den Mitarbeitern an, zu günstigen Bedingungen, Beteiligungen an der Firma zu erwerben. Oft geschieht dies über Belegschaftsaktien. Mit diesem Angebot werden mehrere Ziele verfolgt:

  • Die Beteiligung soll die Bindung des Arbeitnehmers zum Unternehmen stärken und ihn am betrieblichen Erfolg und Misserfolg direkt teilhaben lassen.
  • Der Arbeitnehmer als Miteigentümer arbeitet auch für sich selbst. Er sieht als Miteigentümer das Unternehmen aus einer ganz anderen Sicht, kann sich viel stärker mit dem Unternehmen identifizieren und ist motiviert, sich im Arbeitsalltag stärker zu engagieren.
  • Die Beteiligung soll dem Arbeitnehmer ein Finanzpolster für Notfälle und zur Absicherung des Alters schaffen. Aus diesem Grund und aus steuerlichen Gründen dürfen diese Beteiligungen in der Regel für mehrere Jahre nach dem Erwerb nicht veräußert, verpfändet oder anderweitig beliehen werden.
  • Statistisch gesehen sind Beteiligungen an Produktivkapital die Anlageformen mit den höchsten Renditen. Arbeitnehmer haben durch Belegschaftsaktien die Möglichkeit, weit über das normale Arbeitnehmereinkommen hinaus wirklich wohlhabend zu werden.
  • Solche Regelungen machten den Arbeitsplatz attraktiv.
  • Außerdem sind Belegschaftsbeteiligungen für die Unternehmen eine Möglichkeit, sich zu günstigen Konditionen zu finanzieren.
Nachteile von Belegschaftsbeteiligungen
Wenn das Unternehmen in Konkurs geht, ist das in vielen Jahren aufgebaute Arbeitnehmervermögen und damit die Zusatzabsicherung für Notzeiten und das Alter verloren. Der Arbeitnehmer ist daher gut beraten, nach Ablauf der Sperrfrist einen Teil seiner Beteiligungen zu verkaufen und in verschiedene Anlagen z. B. Rentenpapiere, Fonds, Bausparverträge usw. anzulegen (Kapitalstreuung zur Risikominderung).

Steuerliche Aspekte
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nach § 19a EStG steuerfrei Unternehmensbeteiligungen zukommen lassen in Form von:

  • Beteiligungen am eigenen Unternehmen, z. B. Belegschaftsaktien
  • Beteiligungen an fremden Unternehmen (Investmentfonds-Anteile, börsennotierte Aktien, Wandelanleihen und Genussscheine)
Die Überlassung kann:
  • unentgeltlich oder
  • zu einem verbilligten Vorzugspreis erfolgen.
Die Unternehmensbeteiligung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie
  • den Betrag von 300 DM pro Jahr nicht übersteigt oder
  • nicht mehr als die Hälfte des Vermögenswertes (Kurswert, Rückkaufswert) ausmacht.
Beispiel:
Der Arbeitgeber kann pro Jahr dem Arbeitnehmer Aktien im Wert von 300 DM kostenlos zukommen lassen.
Er kann ihm Aktien im Wert von 400 DM für 100 DM überlassen (Nachlass von maximal 300 DM).
Er kann ihm Aktien im Wert von z. B. 1.200 DM für 601 DM überlassen (Nachlass von weniger als der Hälfte des Vermögenswertes).
Voraussetzung ist, dass die Beteiligungen mit einer sechsjährigen Sperrfrist versehen sind und in dieser Zeit beim Arbeitgeber oder einem Kreditinstitut gelagert werden.
Der Steuervorteil (§ 19 e EStG) kann mit dem Prämienvorteil der vermögenswirksamen Leistung (936 DM-Gesetz) verknüpft werden. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. Aktien im Wert von 1.200 DM für 601 DM überlässt, so kann der Arbeitnehmer diese 601 DM als vermögenswirksame Leistung selbst zahlen oder den Zuschuss des Arbeitgebers für vermögenswirksame Leistung dafür einsetzen.

G E H E  Z U
Kosten und Gebühren

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