I N H A L T
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Sozialabgaben und Steuern
Ausländische Studierende
Arbeitsvermittlung für Studenten
Arbeiten während des Studiums

Anfang der achtziger Jahre haben knapp die Hälfte aller Studentinnen und Studenten in der Bundesrepublik ihr Studium ganz oder zumindest teilweise mit Nebenjobs finanziert. Mittlerweile ist die Zahl auf fast zwei Drittel gestiegen, und nach Angaben der Studentenwerke hält dieser Trend weiter an. Dabei lassen sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwei gegenläufige Tendenzen beobachten: Zwar ist der Bedarf an studentischen Arbeitskräften insgesamt durch die Zunahme von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen gestiegen, gleichzeitig stagnieren aber seit einigen Jahren die Löhne für solche Tätigkeiten. Für Studierende gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einen Nebenjob zu finden. Natürlich gibt es einige rechtliche Regelungen, die man unbedingt beachten sollte, bevor man sich auf die Arbeitssuche begibt.

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G L O S S A R
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Bafög

Sozialabgaben und Steuern
Im Grunde genommen dürfen Studierende sowohl in den Semesterferien wie während der Vorlesungszeit immer arbeiten. Es ist ihnen überlassen, wie oft und wie lange sie einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Für die Immatrikulation spielt dies wie auch die Höhe des Lohnes keine Rolle. Nur für Bafög-Empfänger gilt eine Ausnahme. Sie dürfen monatlich bis zu 345 DM (ab 1. Juli 1998 sind es 350 DM) hinzuverdienen, jedes höhere Einkommen wird auf das Bafög angerechnet.
Wer neben dem Studium einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht, braucht normalerweise keine Sozialabgaben zu bezahlen. Studentinnen und Studenten, die in den Semesterferien weniger als zwei Monate arbeiten, müssen grundsätzlich keine Beträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Kranken- und unfallversichert sind sie ohnehin durch die verpflichtende Mitgliedschaft in der AOK oder Ersatzkasse. Beitragsfrei sind auch Praktika - unabhängig vom Entgelt -, die von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben werden.
Dagegen hängt es während der Vorlesungszeit davon ab, wie viel Zeit in einen Nebenjob investiert wird. Für Tätigkeiten, denen man während des Semesters nachgeht, kann man sich folgende Faustregel merken: Sie sind ebenfalls beitragsfrei, wenn sie nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im gesamten Jahr dauern. Darüber hinaus können Studierende auch langfristige Beschäftigungen annehmen, ohne dass Sozialabgaben gezahlt werden müssen, wenn sie dabei nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Nur wenn man mehr als zwei Monate oder über einen längeren Zeitraum mehr als 15 Stunden in der Woche arbeitet, werden die gesetzlichen Sozialabgaben fällig. Am besten erkundigt man sich beim Studentenwerk oder bei den Krankenkassen über eine Versicherungspflicht.

Anders verhält es sich mit den Steuerabgaben, auch Studierende müssen Lohnsteuer entrichten. In der Regel verlangen die Arbeitgeber auch bei kurzfristigen Jobs die Lohnsteuerkarte, und sie führen die Lohnsteuer erst einmal ab, ohne darauf zu achten, ob überhaupt Steuer bezahlt werden muss oder nicht. Steuerfrei ist jede Teilzeitarbeit bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Tätigkeiten über 20 Wochenstunden hinaus, wenn sie nicht mehr als zwei Monate im Semester bzw. drei Monate in den Semesterferien in Anspruch nehmen. Wenn Studierende im Jahr mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeiten, sind sie, genauso wie jeder andere Arbeitnehmer auch, steuerpflichtig.
Die zu viel bezahlte Lohnsteuer kann man jedoch zurückerhalten, wenn man im darauf folgenden Jahr beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellt. Allerdings muss der Antrag bis zum 30. September des nächsten Jahres gestellt werden, nach dieser Frist kann man seine möglichen Ansprüche nicht mehr geltend machen.
Der Steuerfreibetrag liegt derzeit bei 9.000 DM bzw. 12.000 DM für Verheiratete. Wer also nach Abzug aller Werbungskosten, die pauschal angesetzt werden können, und sonstiger Freibeträge mit seinem Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, braucht auch keine Steuern zu bezahlen. Folglich erhält man die vorausgezahlten Steuern in voller Höhe zurück. Zwar schmälert der Steuerabzug erst einmal den aktuellen Verdienst. Doch kann man es auch als kleine Sparanlage - auch wenn das Finanzamt keine Zinsen gewährt - betrachten, von der man sich im kommenden Jahr möglicherweise eine Sonderausgabe leisten kann. Verdienste, die über dem Steuerfreibetrag liegen, werden zunächst mit 22 Prozent versteuert.
Studentinnen und Studenten haben aber auch die Möglichkeit, neben ihrem Studium freiberuflich zu arbeiten, z. B. als Lehrkräfte. In diesem Fall werden sie zur Einkommensteuer veranlagt und sind steuerrechtlich den Selbständigen gleichgestellt, d. h., sie müssen dem Finanzamt selbst mitteilen, wie viel sie im vergangenen Jahr verdient haben. Ihr Verdienst, in diesem Fall Gewinn genannt, ist die Summe, die sich nach Abzug der absetzbaren Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Was im Einzelfall abgesetzt werden kann, richtet sich nicht zuletzt nach dem ausgeübten Beruf. Wenn die Nebeneinkünfte aus selbständiger Arbeit - nach Abzug aller Betriebsausgaben - 800 DM im Jahr nicht übersteigen, braucht man keine Steuererklärung abzugeben. In diesem Fall teilt man das dem Finanzamt einfach in einem formlosen Schreiben mit, und der Fall ist erledigt.
Oft kommt es jedoch vor, dass freiberuflich tätige Studierende ihre Steuerpflicht sehr nachlässig behandeln. Das sollte man auf keinen Fall, weil das Finanzamt in diesem Punkt keinen Spaß versteht und freiberuflich tätige Studierende genauso wie andere Selbständige behandelt. Zudem können Steuervergehen drastische Strafen nach sich ziehen. In den meisten Fällen sind die Gewinne jedoch so niedrig, dass sie die Freibeträge nicht übersteigen und somit ohnehin keine Steuer nachgezahlt werden muss. Die Frist für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres.

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Ausländische Studierende
Diese Regelungen gelten ebenso für die Studentinnen und Studenten aus anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union und für Flüchtlinge, die in der Bundesrepublik politisches Asyl besitzen, wenn sie zum Studium berechtigt sind.
Studierende aus anderen Herkunftsländern brauchen neben ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitsgenehmigung von der zuständigen Ausländerbehörde. Ausgenommen davon ist die zeitlich befristete Arbeit während der Semesterferien. Allerdings darf sie nicht mehr als zwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr dauern. Darüber hinaus sind auch Praktika, die für das Studium vorgeschrieben sind, und die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (HiWi-Stellen) nicht genehmigungspflichtig. Bevor man eine HiWi-Stelle antritt, sollte man dies jedoch mit der Ausländerbehörde absprechen, um sich möglichen Ärger zu ersparen.

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Arbeitsvermittlung für Studenten
In den meisten größeren Universitätsstädten hat das örtliche Arbeitsamt eine gesonderte Vermittlungsstelle für Studierende eingerichtet. Dort findet man sowohl kurzfristige wie auch langfristige Beschäftigungsangebote.
Auch die Studentenvertretungen haben manchmal Adressenlisten, oder an den schwarzen Brettern finden sich entsprechende Aushänge. Besonders interessant ist sicher der hochschulinterne Arbeitsmarkt mit seinem Stellenangebot für wissenschaftliche Hilfskräfte. Diese Tätigkeit lässt sich am ehesten mit dem Studium in Einklang bringen. Allerdings muss man dazu in der Regel das Grundstudium abgeschlossen haben. Ansonsten gilt auch für Studentinnen und Studenten: Mit besonderen Qualifikationen findet man eher einen Job und kann darüber hinaus auch einen höheren Lohn verlangen.

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