| | | | |  | Bafög
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) soll die materiellen Voraussetzungen für ein konzentriertes Studium schaffen. Wichtigstes Ziel bei der Einführung des Bafög war es außerdem, soziale Schranken und Benachteiligungen beim Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen abzubauen. Wer früher studieren wollte, musste aus einer begüterten Familie kommen. Gefördert werden aber nicht nur Studenten an Universitäten, sondern auch Berufstätige, die sich weiterbilden wollen. Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung wird der Besuch von Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhaupt-, Berufsaufbau- und Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs unterstützt. Einmal abgesehen von den damit verbundenen sozialen Zielsetzungen hat das Bafög in der Bundesrepublik Deutschland auch die Voraussetzungen für eine wesentliche Steigerung des Qualifikationsniveaus der Beschäftigten gegenüber vergangenen Zeiten geschaffen. Ohne diese Tatsache wäre das Funktionieren einer modernen Volkswirtschaft nicht möglich. Aber nicht jeder Student kommt in den Genuss von Bafög. Zur Inanspruchnahme muss der Bedarf nachgewiesen werden. Für Studenten erfolgt die Vergabe zur Hälfte als Darlehen zu äußerst guten Konditionen. Bei der Rückzahlung kann man - unter bestimmten Bedingungen - viel Geld sparen. | |
Rahmenbedingungen für die Förderung
Gefördert durch Bafög werden grundsätzlich deutsche Staatsbürger. Daneben werden die Gelder heimatlosen Ausländern, asylberechtigten Ausländern und Flüchtlingen und Ausländern mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, sofern ein Elternteil Deutscher ist, gewährt. Auch Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können Bafög erhalten, dann nämlich, wenn sie schon vor der Ausbildung in der Bundesrepublik in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Dabei muss zwischen Beschäftigung und weiterführender Ausbildung ein inhaltlicher Zusammenhang erkennbar sein. Außerdem erhalten sie Bafög, wenn sie als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz bleibeberechtigt sind oder ihnen Freizügigkeit gewährt wird.
Auch andere Ausländer können Bafög erhalten, z. B. nach Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren vor Beginn des förderfähigen Teils der Ausbildung.
Bafög erhält nur, wer bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierbei gibt es Ausnahmen. Die wesentlichsten sind: Wenn der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hat, wenn er aus persönlichen oder familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) daran gehindert war, die Ausbildung eher aufzunehmen oder wenn er aufgrund einer einschneidenden Veränderung in den persönlichen Lebensverhältnissen (z. B. Tod des Ehegatten) bedürftig geworden ist und noch keine berufsqualifizierende förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen hat.
Bedürftigkeit ist dann gegeben, wenn das eigene Einkommen den Sozialhilfesatz nicht übersteigt. Eine weitere Vorbedingung für die Förderung ist, dass der Antragsteller für die Ausbildung geeignet ist. Schüler müssen darüber keinen Nachweis erbringen, Studenten ebenfalls nicht während der ersten vier Semester. Anschließend haben sie einen Leistungsnachweis vorzulegen, den die Hochschule auszustellen hat.
Bafög gibt es für eine Vielzahl von Ausbildungsmöglichkeiten. So wird bei Studierenden der Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen unterstützt. Auch die Ausbildung von Schülern wird gefördert, nämlich dann, wenn sie eine Ausbildung an weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab der zehnten Klasse absolvieren oder Auszubildende von Fach- und Fachoberschulklassen sind, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung nicht voraussetzt. Bedingung ist dabei allerdings, dass der Schüler nicht bei seinen Eltern wohnt. Gleichzeitig darf von der Wohnung der Eltern aus auch keine entsprechende Ausbildungseinrichtung erreichbar sein. Ist das dennoch der Fall, kann der Betreffende Bafög erhalten, sofern er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder in einem eigenen Haushalt mit einem Kind zusammenlebt.
Schüler von Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsbildung voraussetzt, können ebenfalls eine Förderung durch Bafög beantragen. Für sie besteht aber auch ein Förderungsanspruch nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - kurz Meister-Bafög genannt. Hier gilt es im Einzelfall abzuwägen, welche Förderung günstiger ist. Der Förderhöchstbetrag ist beim Meister-Bafög höher. Dafür wird es nur zum Teil als Zuschuss gewährt, zu einem anderen, wesentlichen Teil als Darlehen, während es sich beim Bafög um einen reinen Zuschuss handelt. Außerdem werden mit dem Bafög u. a. Ausbildungen an Fernunterrichtslehrgängen gefördert, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen stattfinden und auf denselben Abschluss hinarbeiten wie die genannten geförderten schulischen und studentischen Ausbildungswege, sowie Studierende im Ausland. | |
Der Antrag auf Bafög
Ausbildungsförderung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser muss schriftlich erfolgen. Erfolgt die Bewilligung, wird das Bafög frühestens ab dem Antragsmonat gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Es kann also nur empfohlen werden, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen. Dies ist sofort dann möglich, wenn der Antragsteller von der Ausbildungsstätte einen Zulassungsbescheid erhalten hat. Für den Antrag müssen Formblätter verwendet werden, die bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich sind. Bei der Antragstellung sind mehrere standardisierte Seiten auszufüllen.
Das Formblatt 1 ist das eigentliche Antragsformular. Dazu gibt es zwei Anlagen: Anlage A betrifft Einkommen und Vermögen des Antragstellers, Anlage B den schulischen und beruflichen Werdegang. Formblatt 2 ist eine Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte. Diese muss von der Ausbildungseinrichtung unterschrieben werden. Studenten können stattdessen auch die maschinell erstellte Immatrikulationsbescheinigung einreichen, die problemlos anerkannt wird. Im Formblatt 3 des Bafög-Antrages werden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten und der Eltern des Antragstellers erfasst. Diese müssen ebenfalls unterschrieben werden. Daneben gibt es noch weitere Formblätter, z. B. für eine Ausbildung im Ausland. Es versteht sich von selbst, dass alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu machen sind. Falsche Informationen können eine Rückforderung von Zahlungen sowie ein Bußgeld zur Folge haben. Der Antragsteller ist außerdem verpflichtet, die Behörde umgehend über Änderungen seiner Verhältnisse zu informieren.
Nach Abschluss der Prüfung wird ein Bescheid erlassen. Dieser geht dem Antragsteller zu. Die Bewilligung eines Bafög-Antrages erfolgt immer nur für den Zeitraum eines Jahres. Für die weitere Förderung ist es notwendig, einen neuen Antrag zu stellen. Es empfiehlt sich, dieses rechtzeitig vor Ende der laufenden Zahlungsperiode in Angriff zu nehmen. Das Ausfüllen des neuen Antrages sollte nach Möglichkeit etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes geschehen. | |
Die Förderung
Bafög kann grundsätzlich als Zuschuss oder als zinsloses Darlehen gewährt werden. Wer eine Hochschule, höhere Fachschule oder Akademie besucht, erhält während der Förderungshöchstdauer des Erststudiums ein Bafög, das sich zur Hälfte aus Darlehen und Zuschuss zusammensetzt. Alle anderen Auszubildenden bekommen die Zahlung als Zuschuss. Entscheidende Größen für die Bestimmung der Höhe der Förderung sind das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder der Eltern.
Es gibt aber auch eine elternunabhängige Förderung. Diese kommt für Besucher von Abendgymnasien oder Kollegs in Frage sowie für Antragsteller, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls elternunabhängig gefördert werden Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren, aber keine Ausbildung abgeschlossen haben oder nach Abschluss einer in der Regel dreijährigen Berufsausbildung noch drei Jahre erwerbstätig gewesen sind. | | Grundlage der Förderungshöhe ist ein sehr differenziertes System von Bedarfssätzen. Für Hochschüler setzt sich der Bedarf aus vier Kategorien zusammen: dem Grundbedarf, Wohnungskosten sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Der Bedarfssatz für den Besuch einer Hochschule beträgt 595 DM. Wer bei den Eltern wohnt, bekommt eine Zusatzzahlung von 75 DM für die Wohnungskosten in den alten Bundesländern und 30 DM in den neuen Ländern. Wer nicht bei den Eltern wohnt, erhält eine Zahlung für die Wohnung in Höhe von 235 DM in den alten Bundesländern und 85 DM in den neuen Ländern. Studierende an Hochschulen bekommen außerdem - wenn sie selbst krankenversichert sind - noch einmal eine Zahlung von 75 DM in den alten und 65 DM in den neuen Ländern. Dafür verlangt das Bafög-Amt den Nachweis der eigenen Krankenversicherung. Wer von der Pflegeversicherung betroffen ist, bekommt zusätzlich noch 15 DM pauschal überwiesen.
Bei Antragstellung müssen auch die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen selbst und seiner Eltern und des Ehegatten offen gelegt werden. Die sich daraus ergebenden Zahlen bestimmen maßgeblich die Förderungshöhe.
Wichtigste Größe ist das Einkommen. Bei der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten ist seit 1997 bundeseinheitlich das Einkommen, welches zwei Jahre vor Antragstellung erzielt wurde, maßgeblich. Für einen 1997 abzugebenden Antrag sind also die Werte von 1995 anzugeben. Für die Angabe des eigenen Einkommens zählen hingegen die Zahlen für den Bewilligungszeitraum. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und Sonstigem. | | Auch das Vermögen ist bei der Antragstellung anzugeben. Dazu gehören Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Grundstücke und Häuser. Das Auto fällt nicht unter diese Rubrik. Von diesem Vermögen sind vorhandene Schulden abzuziehen. Vom Vermögen des Ausbildenden bleiben 6.000 DM anrechnungsfrei. Jeweils 2.000 DM anrechnungsfrei bleiben für den Ehegatten und jedes Kind. Weitere Vermögensteile können anrechungsfrei bleiben, wenn deren Verkauf oder Belastung, z. B. bei einer selbst bewohnten Wohnung, zu einer unbilligen Härte führen würde. Ein Zwölftel des Vermögens wird auf den monatlichen Bedarf angerechnet.
Die Förderung endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Ausbildung. Das ist in der Regel nach Absolvierung einer entsprechenden Prüfung der Fall. Daneben gibt es eine so genannte Förderungshöchstdauer, die je nach Ausbildung unterschiedlich lang ist. Sie beträgt für höhere Fachschulen sechs Semester, für Universitätsstudiengänge und entsprechende Gesamthochschulstudiengänge neun Semester, für Fachhochschulstudiengänge und entsprechende Gesamthochschulstudiengänge ohne Praxiszeiten sieben Semester, mit Praxiszeiten acht Semester. Zwei Semester lang werden Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gefördert, sieben Semester Lehramtsstudiengänge für Primarstufe und Sekundarstufe I. Für Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen, Biologie und Physik an Universitäten liegt die Förderungshöchstdauer bei zehn Semestern, für Zahn- und Tiermedizin bei elf Semestern und für Medizin bei 12,5 Semestern.
Überschreiten der Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer kann aus besonderen Gründen auch überschritten werden. Ein solcher Grund ist eine schwerwiegende Erkrankung, aufgrund der sich die Ausbildung verzögert. In vielen Fällen wird eine solche Krankheit nicht gleich zum Abbruch des Studium führen. Es ist aber möglich, dass u. U. eine Prüfung, die nur einmal im Semester stattfindet, nicht wahrgenommen werden kann, weil der Prüfling gerade zu diesem Zeitpunkt unter einer schweren Erkrankung leidet. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes ist eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ein Semester möglich. Eine solche Verlängerung wegen Krankheit wird u. U. auch mehr als einmal gewährt.
Ein weiterer Grund zum Überschreiten der Förderungshöchstdauer ist die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes. Eine besonders schwierige Diplomarbeit wird dagegen nicht als Grund zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer betrachtet. Anders sieht das aus, wenn eine Maschine oder Apparatur für die Anfertigung der Diplomarbeit notwendig ist (z. B. für bestimmte Versuchsreihen in einem Biologiestudium), diese Maschine aber gerade während der Zeit der Diplomarbeit nicht mehr zur Verfügung steht. Verzögerungen durch einen Studienortwechsel, durch zeitlichen Aufwand für die Pflege kranker Eltern, Nebentätigkeiten oder gar ein Doppelstudium sind dagegen kein Grund für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Positiv, im Sinne einer Verlängerung, werden die Amtsmitarbeiter aber bis zu einem gewissen Grad Mitarbeit in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien, satzungsmäßigen Organen oder an der Selbstverwaltung der Universität beurteilen. Bei Schwangerschaft und der Erziehung eines Kindes bis zu einem Alter von fünf Jahren kann die Förderungshöchstdauer um bis zu vier Semester verlängert werden.
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit der Studienabschlussförderung. Über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer wird Bafög gewährt, wenn der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist oder die Hochschule bescheinigt, dass das Studium innerhalb der Verlängerung abgeschlossen werden kann. Das gilt nicht für Zusatz- und Aufbaustudiengänge. | |
Die Rückzahlungsmodalitäten
Bafög, welches in Form eines Darlehens geleistet wurde, ist grundsätzlich zurückzuzahlen. Dafür zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in Köln-Rodenkirchen. Per Brief ist das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln zu erreichen. Diese Behörde wird dem Darlehensnehmer nach Ende der individuellen Förderungshöchstdauer einen Bescheid zustellen. In diesem sind die Höhe des Darlehens sowie Rückzahlungsbeginn und Höhe der Raten festgesetzt. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar. Die erste Rate der Rückzahlung wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des Ausbildungsabschnittes, der mit dem Bafög gefördert worden ist, fällig. Die monatliche Mindesrückzahlungsrate beträgt 200 DM. Die Beträge müssen jeweils am Ende eines Monats oder bei vierteljährlicher Zahlungsweise am Ende eines Vierteljahres auf ein angegebenes Konto des Verwaltungsamtes eingezahlt werden. Grundsätzlich ist das Darlehen zinsfrei. Allerdings werden für den Fall, dass sich ein Betroffener mit der Rückzahlung verspätet, Verzugszinsen erhoben.
Reduzierung der Rückzahlung
Von der grundsätzlichen Verpflichtung auf Rückzahlung des Bafögs gibt es einige Ausnahmen. Diese lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen: ein möglicher Erlass der Rückzahlung aus sozialen Gründen oder als "Belohnung" für besondere Studienleistungen oder Entgegenkommen bei der Rückzahlung.
Da die Rückzahlung des Darlehens mit einer Mindestrate von 200 DM pro Monat kein unbeträchtlicher Betrag ist, können Personen mit sehr geringem Einkommen durch die regelmäßige Überweisung in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Um derartige soziale Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen. Rückzahlungspflichtige haben die Möglichkeit, sich per Antrag von der Rückzahlung freistellen zu lassen. Auf diese Möglichkeit wird auch im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid hingewiesen. Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte die entsprechenden Erläuterungen im Bescheid sehr genau durcharbeiten. Die Einkommensgrenze für ledige Rückzahler liegt derzeit bei einem Betrag von 1.390 DM monatlich. Für Verheiratete liegt der Grenzwert um 625 DM höher. Für jedes Kind unter 15 Jahren erhöht er sich um weitere 485 DM, für jedes Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres um 625 DM. Alleinerziehende können auf besonderen Antrag hin den steuerlichen Betrag der Kinderbetreuungskosten berücksichtigen lassen. Als Kinder gelten dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern auch adoptierte sowie Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt aufgenommen wurden und überwiegend von der betreffenden Person unterhalten werden. Die Freibeträge für Kinder und Ehegatten vermindern sich allerdings, wenn diese eigenes Einkommen haben. Behinderte haben die Möglichkeit der Anerkennung behinderungsbedingter Aufwendungen.
Maßgeblich für die Freistellung ist der Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsamt. Eine rückwirkende Freistellung für maximal vier Monate ist möglich. Die Bewilligung der Freistellung erfolgt für die Dauer eines Jahres. Ändern sich beim Betroffenen die finanziellen Gegebenheiten, hat er davon die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ein Teilerlass des Darlehens ist durch besondere Leistungen im Studium möglich. Wer nach dem Prüfungsergebnis zu den besten 30 Prozent aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung im Kalenderjahr absolviert haben, bekommt 25 Prozent des für diese Ausbildung geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Auch dafür muss ein Antrag gestellt werden. Diese Regelung gilt nur für Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1983 geleistet wurden.
Ein Teilerlass ist auch denkbar, wenn das Studium mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer planmäßig abgeschlossen wurde. Ist das der Fall, werden 5.000 DM erlassen. Auch das geschieht nur auf Antrag. Bei einem Abschluss zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer werden immerhin noch 2.000 DM erlassen. Wer einen solchen Teilerlass in Anspruch nehmen möchte, muss den Antrag sehr zeitig nach Erhalt des Feststellungsbescheides stellen. Auch dafür gilt die Frist von einem Monat. | | Das Darlehen kann ab Beginn der Rückzahlungspflicht auch schneller als eigentlich nötig zurückgezahlt werden. Dieses ist in einer Summe, aber auch in größeren Teilbeträgen denkbar. Dieses Entgegenkommen wird vom Bundesverwaltungsamt honoriert. Je nach Höhe des vorzeitig zurückgezahlten Betrages wird ein Teilerlass in Höhe von 8 bis 50,5 Prozent gewährt. Wer einen Teilerlass in Anspruch nehmen möchte und die Modalitäten überdenken will, sollte den Feststellungsbescheid des Verwaltungsamtes abwarten. Darin wird ihm ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Möglich ist auch, die Ratenzahlung zunächst aufzunehmen und während der Tilgungsphase das dann noch bestehende Restdarlehen vorzeitig abzulösen.
Im Todesfall des Schuldners erlischt auch die Darlehensschuld. Die Erben müssen die Raten also nicht weiter abführen. Ausgenommen davon sind lediglich Zahlungen, die der Verstorbene nicht fristgerecht geleistet hat.
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