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Eigentumswohnung
Der Besitz einer Eigentumswohnung bringt nicht nur Rechte, sondern
auch zahlreiche Pflichten mit sich. Wer den Kauf einer Wohnung
plant, sollte sich daher mit den wichtigsten Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes und den grundlegenden Regeln einer Eigentümergemeinschaft
vertraut machen.
Der Erwerb einer Eigentumswohnung
Wer sich nachträglichen Ärger ersparen will, sollte
vor dem Kauf unbedingt die folgenden Unterlagen prüfen bzw.
von einem Fachmann prüfen lassen:
- die Eintragung der Wohnung im Grundbuch
- die Teilungserklärung
- die Gemeinschaftsordnung
- den Aufteilungsplan
- die Abgeschlossenheitserklärung
- die Gebrauchsregelung
- die Hausordnung
- die Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Eigentümerversammlung
- den Vertrag mit der Hausverwaltung
- die Betriebskostenabrechnungen der letzten zwei bis drei Jahre
- den gültigen Wirtschaftsplan
Der Kauf selbst muss dann von einem Notar
abgewickelt und bestätigt werden. Der Notar kümmert
sich auch um die "Auflassung" und die Eintragung in
das Grundbuch.
Die beim Kauf einer Eigentumswohnung anfallenden Nebenkosten entsprechen
den üblichen Tarifen für den Erwerb von Haus- und Grundbesitz:
- Notar- und Gerichtskosten: ca. 1,5 Prozent
- Grunderwerbsteuer: 3,5 Prozent
- Vermessungskosten: 0,3 Prozent
- Schätzkosten: 0,2 bis 0,5 Prozent
- Maklerprovision: ca. 3,5 Prozent
Wer vom Bauträger kauft, muss noch die Kosten für die
Zwischenfinanzierung dazurechnen: Das sind je nach Bauzeit zwischen
drei und acht Prozent vom Kaufpreis.
| | Die Teilungserklärung
Die rechtliche Grundlage für das Wohnungseigentum ist das
Wohnungseigentumsgesetz, das sich nunmehr seit mehr als 40 Jahren
in der Praxis bewährt hat. Eigentumsgemeinschaften funktionieren
meist recht gut. Bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Die wichtigsten Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes finden
in der so genannten "Teilungserklärung" ihre praktische
Anwendung. Die Teilungserklärung ist so etwas wie das Grundgesetz
einer Eigentümergemeinschaft. Sie regelt die Gemeinschaftsordnung
und die Hausverwaltung. Darüber hinaus wird hier bestimmt,
welcher Teil des Hauses welchem Eigentümer gehört. Die
Teilungserklärung legt genau fest, welche Teile des Hauses
alle Bewohner gemeinsam besitzen (Gemeinschaftseigentum) und welche
Teile den jeweiligen Wohnungsbesitzern ganz alleine gehören
(Sondereigentum). Sondereigentum kann auch Bereiche umfassen,
die nicht für Wohnzwecke genutzt werden (z. B. Büros
oder Geschäfte).
In jedem Fall muss es sich um in sich abgeschlossene Räumlichkeiten
handeln. Die Wohnungen müssen vollständig voneinander
getrennt und abschließbar sein. Die entsprechende Bestätigung
der Baubehörde (Abgeschlossenheitserklärung) ist eine
wichtige Voraussetzung für die Eintragung des Eigentums im
Grundbuch.
| | Das Gemeinschaftseigentum
Zum Gemeinschaftseigentum zählt alles außerhalb der
eigenen vier Wände: das Grundstück, die tragenden Teile
des Gebäudes (tragende Wände, Dach, Decken usw.), die
Hauseingangstüren, die Außenfenster der Wohnungen,
die Balkonbrüstungen, das Treppenhaus, der Fahrstuhl, der
gemeinschaftliche Keller oder Dachboden, aber auch gemeinsam
genutzte Anlagen wie z. B. die Zentralheizung. Auch innerhalb
der Wohnung kann es Gemeinschaftseigentum geben (z. B. Schornsteine,
Versorgungsleitungen).
Gemeinschaftseigentum kann außer für Etagenwohnungen
auch für Reihen- oder Doppelhäuser gebildet werden.
Auf diese Weise können Zufahrten, Tiefgaragen oder Heizanlagen
gemeinsam genutzt werden.
| | Das Sondereigentum
Zum Sondereigentum zählen der Innenputz und die nichttragenden
Innenwände der Wohnung, die Heizkörper mit den Zuleitungen,
die Innenseite der Wohnungstür, der schwimmende Estrich
und der Belag des Fußbodens, die Innenseite der Fenster
(nicht jedoch das Fensterglas) und die Innenflächen des Balkons
oder der Loggia.
| | Das Sondernutzungsrecht
Im Grundbuch können nur fest umbaute, abgeschlossene Räume
als alleiniger Besitz eines Wohnungseigentümers aufscheinen.
Die Eigentümer können aber vereinbaren, dass einer von
ihnen einen bestimmten Teil des gemeinsamen Eigentums alleine
benützen darf. Sondernutzungsrechte berechtigen z. B.
zur Benutzung eines offenen Autoabstellplatzes im Hof, einer ebenerdigen
Terrasse, eines Kellerabteils, eines Hobbyraumes oder eines Gartenanteils.
Die Art und Weise, wie der betroffene Wohnungseigentümer
dieses Gemeinschaftseigentum verwenden darf, wird genau geregelt.
Diese Gebrauchsregelungen werden ebenfalls im Teilungsplan festgeschrieben.
| | Die Miteigentumsanteile
Zu jeder Eigentumswohnung gehört ein bestimmter Anteil des
Gemeinschaftseigentums. Dieser Miteigentumsanteil gibt meist das
Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Gesamtfläche
des Hauses an. Bei einer Wohnungsfläche von 65 Quadratmetern
und einer gesamten Hausfläche von 700 Quadratmetern
beträgt der Miteigentumsanteil der Wohnung daher 65/700.
Diese Bruchzahl ist ausschlaggebend für die Aufteilung der
Gemeinschaftskosten. Wer eine große Wohnung besitzt, muss
einen größeren Beitrag zu diesen Kosten leisten. Wer
eine kleine Wohnung sein Eigen nennt, bezahlt entsprechend weniger.
Folgende Kosten werden nach der Größe des Miteigentumsanteils
aufgeteilt:
- die Lasten des ganzen Grundstückes: z. B. die Anliegerbeiträge
beim Bau einer Straße vor dem Grundstück
- die laufenden Kosten für das Haus: z. B. die Honorare
für den Verwalter oder für die Reinigung
des Hauses (außer die Teilungserklärung sieht eine
andere Form der Kostenaufteilung vor).
Auch Einkünfte der Eigentümergemeinschaft - etwa durch
die Vermietung von Garagen oder Geschäftsräumlichkeiten
- werden, je nach Miteigentumsanteil, an die einzelnen Eigentümer
ausbezahlt.
| | Das Grundbuch
Jeder Besitzer wird mit seinem Eigentum, seinem Miteigentum und
allfälligen Sondernutzungsrechten gesondert in das Grundbuch
eingetragen. Für jede Eigentumswohnung muss daher am Grundbuchamt
des örtlichen Amtsgerichts ein eigenes Grundbuchblatt vorliegen.
Wer sich für den Kauf einer Wohnung interessiert, kann sich
diese Aufzeichnungen ansehen. Häufig wird diese Aufgabe vom
Notar oder vom Anwalt des Käufers erledigt.
Das Grundbuch ist der einzige, rechtlich gültige Beleg dafür,
was dem einzelnen Eigentümer gehört und was im Besitz
der Gemeinschaft ist. Das Grundbuch hält auch fest, ob die
Wohnung mit einer Hypothek belastet ist.
| | Der Aufteilungsplan
Der Aufteilungsplan liegt ebenfalls beim Grundbuch vor. Er legt
die genaue Unterteilung zwischen Privat- und Gemeinschaftseigentum
fest. Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, in der die Lage,
die Größe und der Grundriss jeder einzelnen Wohnung
und des gemeinsamen Eigentums verzeichnet sind. Dieser Plan und
die Teilungserklärung zeigen bei einem Verkauf, was zu einer
Wohnung gehört und was nicht.
Alle Räume inklusive der Nebenräume und Garagenstellplätze,
die zu einem Eigentum gehören, sind im Aufteilungsplan und
in der Teilungserklärung mit den gleichen Nummern gekennzeichnet.
| | Sonderform "Bruchteilseigentum"
Mitunter werden gemeinschaftlich genutzte Wohnhäuser nicht
wie oben beschrieben, sondern in Form eines "Bruchteilseigentums"
aufgeteilt. In diesem Fall besitzen die Bewohner das Haus, einschließlich
aller Wohnungen, gemeinsam. Ein Käufer erwirbt also nicht
eine bestimmte Wohnung und einen dazugehörigen Anteil am
Gemeinschaftseigentum, sondern den Bruchteil eines ganzen Hauses.
Die Nutzung einer bestimmten Wohnung ist lediglich durch einen
Vertrag mit den anderen Miteigentümern abgesichert.
Die Bruchteilskonstruktion ist mit wirtschaftlichen Risiken verbunden:
Bei Zahlungsschwierigkeiten eines Eigentümers sind alle Miteigentümer
vom Verlust ihrer Wohnung bedroht. Da das Haus im Grundbuch als
Einheit aufscheint, wird nicht nur die vom Schuldner bewohnte
Wohnung, sondern das gesamte Haus versteigert. Damit kommen alle
anderen Wohnungen automatisch mit unter den Hammer! Dieses Risiko
schmälert auch den Wiederverkaufswert einer im Bruchteilseigentum
genutzten Wohnung.
| | Die Gemeinschaftsordnung
Eine Hausgemeinschaft kann genaue Regeln für das Zusammenleben
aufstellen. Diese Rechte und Pflichten werden dann ebenfalls in
der Teilungserklärung festgehalten.
Die Gemeinschaftsordnung ist dazu da, um den ordnungsgemäßen
Gebrauch des Gemeinschaftseigentums zu regeln und jene Dinge zu
verbieten, die andere Eigentümer belästigen könnten.
Die Hausordnung legt z. B. fest, wie die Grünflächen
genutzt werden dürfen (als Spielplatz oder nur zum Wäschetrocknen).
Ebenso kann die Benutzung von Nebenräumen (z. B. als
Wasch- und Trockenraum) auf diese Weise geregelt werden. Auch
weiter gehende Vorschriften sind möglich, die sogar die Benutzung
der Wohnung selbst betreffen können: Zum Beispiel kann die
Haltung von mehr als einem Hund und einer Katze pro Wohnung untersagt
werden. Das Musizieren in der Wohnung kann zeitlich begrenzt oder
das sichtbare Wäscheaufhängen auf dem Balkon verboten
werden. Mitunter enthält die Gemeinschaftsordnung auch verbindliche
Beschränkungen für die Vermietung und den Weiterverkauf
der Wohnung.
An die Gemeinschaftsordnung sind alle Hausbewohner gebunden. Auch
neu dazugekommene Eigentümer müssen sich an diese Regelungen
halten. Man sollte sich daher vor dem Kauf auch diesen Abschnitt
der Teilungserklärung genau ansehen: Rechtsmittel gegen Regelungen,
die als kleinlich oder unsinnig empfunden werden, gibt es nicht.
Nur solche Bestimmungen, die gegen die guten Sitten oder das Wohnungseigentumsrecht
verstoßen, sind unwirksam. Mitunter enthält eine Gemeinschaftsordnung
die Bestimmung, dass der Käufer einer Wohnung die offenen
Schulden seines Vorgängers bei der Hausgemeinschaft übernehmen
muss. Eine solche Regelung ist rechtlich zulässig.
| | Die Eigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümer treffen meist einmal pro Jahr zusammen
und einigen sich dabei über die Hausordnung und die Benutzung
des Gemeinschaftseigentums. Werden diese Regelungen einstimmig
beschlossen, können sie mit der Teilungserklärung auch
im Grundbuch festgeschrieben werden. Nicht einstimmig gefasste
Beschlüsse lassen sich auf jeder Versammlung wieder abändern.
Man sollte sich daher als Kaufinteressent auch die Protokolle
der Eigentümerversammlungen ansehen. Nur so kann man wirklich
alle Regelungen, die für das Kaufobjekt gelten, kennen lernen.
Eine zweite, wichtige Aufgabe der Eigentümerversammlung ist
die ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses. Dazu zählen
Beschlüsse über Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen,
über bauliche Veränderungen, über die Gebäudeversicherung
und die Instandhaltungsrücklagen. Die Eigentümerversammlung
kann einen Wirtschaftsplan und ein Jahresbudget aufstellen; sie
kann Sonderumlagen beschließen, die Jahresabrechnung der
Hausverwaltung prüfen und einen neuen Hausverwalter einsetzen.
Die Wohnungseigentümer sind auch berechtigt, einen Verwaltungsbeirat
zu bestimmen, der den Verwalter bei seiner Arbeit unterstützt
und überwacht.
Plant ein Eigentümer bauliche Veränderungen, so muss
er dies ebenfalls von der Eigentümerversammlung "absegnen"
lassen. Ein Dachgeschossausbau, eine Balkonverglasung oder ein
Deckendurchbruch sind nur mit Zustimmung der Miteigentümer
möglich. Auch kleinere Vorhaben wie etwa die Anbringung von
Rollladenkästen müssen einstimmig genehmigt werden.
Das Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung hängt von
der Kopfzahl, der Anzahl der Wohnungen oder der Größe
der Miteigentumsanteile ab.
| | Die Hausverwaltung
Jede Eigentümergemeinschaft muss eine Hausverwaltung bestellen.
Sie kann diese Aufgabe an einen Dritten übertragen oder jemanden
aus ihren eigenen Reihen mit der Verwaltung betrauen. Bei kleinen
Objekten ist es oft praktischer und billiger, einen Miteigentümer
als Verwalter einzusetzen. Ein Hausverwalter darf für maximal
fünf Jahre berufen werden.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Mindestaufgaben eines Verwalters.
Zusätzliche Verpflichtungen können im Verwaltervertrag
festgelegt werden. Hausmeistertätigkeiten gehören allerdings
nicht zu den Aufgaben eines Verwalters.
Die Hauptaufgaben eines Hausverwalters sind:
- die Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Eigentümer
- die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
- die Verwaltung der Gelder der Gemeinschaft (z. B. der
Instandhaltungsrücklagen)
- die treuhänderische Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans und
einer Jahresabrechnung (in Abstimmung mit der Eigentümerversammlung)
- die Erledigung des Schriftverkehrs
- die Aufstellung der Hausordnung (in Abstimmung mit der Eigentümerversammlung)
- die Wahrnehmung der Versicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum
(Feuerversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung)
Der Hausverwalter haftet für Schäden, die durch sein
Verschulden entstanden sind (z. B. durch Vernachlässigung
der Instandhaltung).
Ein sogenannter "Verwaltungsrat" kann den Verwalter
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Dieser
Rat wird bei der Eigentümerversammlung gewählt und muss
aus mindestens drei Wohnungsbesitzern bestehen.
| | Hausgeld und Betriebskosten
Der Eigentümer einer Wohnung muss die Bewirtschaftungskosten
tragen. Das sind die monatlichen Belastungen für Strom, Wasser,
Heizung und Abwasser.
Außer diesen Abgaben ist der Eigentümer dazu verpflichtet,
der Gemeinde seines Wohnsitzes eine Grundsteuer zu entrichten.
Die Höhe dieser Steuer hängt vom so genannten "Einheitswert"
des Besitzes ab. Der Einheitswert liegt deutlich unter dem Verkehrswert
(also dem erzielbaren Verkaufspreis) der Wohnung. Er wird vom
Finanzamt mittels eines Einheitswertbescheides vorgeschrieben.
Neben diesen Kosten muss noch das sogenannte "Hausgeld"
einkalkuliert werden. Mit dem Hausgeld werden die Kosten für
die Instandsetzung, die Instandhaltung, Hausverwaltung und andere
Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum beglichen. Die Höhe
dieser Kosten bewegt sich nach Größe und Ausstattung
meist in einer Bandbreite von 3,50 bis 6 DM pro Quadratmeter
Wohnfläche.
| | Die Instandhaltungsrücklagen
Größere Reparaturen werden mit den Instandhaltungsrücklagen
beglichen. Diese Rücklagen werden regelmäßig eingehoben.
Auf diese Weise spart die Hausgemeinschaft eine Finanzreserve
für kostenintensive Reparaturen des Gemeinschaftseigentums
an. Bei neu gebauten Wohnungen fallen in den ersten Jahren meist
noch keine teuren Reparaturen an. Hier haftet der Verkäufer
bzw. der Bauträger fünf Jahre für Mängel.
So kommt im Lauf der Zeit eine ordentliche Summe an Rücklagen
zustande. Fallen die ersten größeren Instandhaltungsmaßnahmen
an, ist die Finanzierung gesichert.
Bei älteren Mietwohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt
werden, gibt es in der Regel noch keine Instandhaltungsrücklagen.
Bei Altbauten haftet der Verkäufer auch nicht für Mängel.
Der Käufer kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn nach
dem Kauf bisher unbekannte Mängel auftreten.
Der Kauf einer noch nicht sanierten umgewandelten Mietwohnung
kann daher mit großen finanziellen Risiken verbunden sein.
Der neue Eigentümer muss nicht nur die Kosten für die
Sanierung seiner eigenen Wohnung bezahlen. Er muss sich auch anteilig
an den Kosten für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
beteiligen. Das Herrichten von schadhaften Rohrleitungen, Außenwänden
und Kaminen kann unerwartet hohe Kosten verursachen. Gerade bei
älteren Häusern können immer wieder teure Mängel
auftreten - ein undichtes Dach, ein feuchter Keller oder eine
nicht mehr funktionierende Zentralheizung. Gibt es dafür
keine Instandhaltungsrücklagen, werden so genannte Sonderumlagen
fällig, sobald die Wohnanlage reparaturbedürftig ist.
Wer eine gebrauchte Wohnung kauft, sollte daher seine Finanzmittel
nicht völlig ausschöpfen. Als Eigentümer ist er
verpflichtet, sich an allen Reparaturen am Haus, entsprechend
der Größe seines Eigentumsanteils, zu beteiligen und
braucht daher eine finanzielle Reserve.
Der Einzelne hat keinen Einfluss darauf, wann Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
durchgeführt werden. Das hängt einzig und allein von
der Mehrheitsentscheidung der Eigentümerversammlung ab. Auch
wer gerade wenig Geld für teure Renovierungen aufbringen
kann, muss sich an den Beschluss der Mehrheit halten und sich
finanziell an der Instandsetzung beteiligen.
Ist er dazu nicht in der Lage, muss die Hausgemeinschaft seinen
Kostenanteil mittragen, damit die meist dringenden Reparaturen
nicht unnötig verzögert werden. Der Schuldner muss das
vorgestreckte Geld natürlich an die Gemeinschaftskasse zurückzahlen.
Im schlimmsten Fall droht einem säumigen Zahler sogar die
Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung.
Für Modernisierungen gilt die Mehrheitsregel nicht. Hier
hat jeder Eigentümer ein Vetorecht. Auch wenn fast alle Besitzer
eine Maßnahme gutheißen, kann der Einspruch eines
Einzelnen das Projekt (z. B. die Erneuerung der Zentralheizungsanlage)
zu Fall bringen.
| | Die Umwandlung
Wird ein Miethaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, spricht man
von einer sogenannten "Umwandlung". Die Voraussetzung
für die Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung
ist die Abgeschlossenheitserklärung.
Der Mieter einer umgewandelten Eigentumswohnung hat ein gesetzliches
Vorkaufsrecht. Er kann in den vom Notar aufgesetzten Kaufvertrag
zwischen dem Hausbesitzer und dem Käufer seiner Wohnung einsteigen.
Der Mieter kann mit seiner Entscheidung, ob er die Wohnung erwerben
will oder nicht, so lange warten, bis der genaue Kaufpreis feststeht.
Dann kann er den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag
akzeptieren und die Wohnung selbst erwerben. Der Kaufpreis kann
dann oft niedriger sein als der ursprünglich vom Vermieter
geforderte Preis.
Wer eine umgewandelte Mietwohnung kauft, muss daher damit rechnen,
dass sich der Mieter noch in letzter Sekunde zum Erwerb "seiner"
Wohnung entschließt und der Kaufvertrag damit platzt. Aber
auch wenn das nicht der Fall ist, kann der Käufer die Wohnung
meist nicht in absehbarer Zeit selbst nutzen. Der Mieter einer
umgewandelten Wohnung ist durch das Mieterschutzgesetz besonders
geschützt und kann frühestens drei Jahre nach dem Kauf
der Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt werden.
Wer den Kauf einer umgewandelten Mietwohnung erwägt, sollte
über finanzielle Reserven verfügen, die über den
reinen Kaufpreis hinausgehen. Da frisch umgewandelte Wohnungen
keine Instandhaltungsrücklagen besitzen, können teure
Reparaturen zu finanziellen Engpässen führen. Auch Modernisierungen
sind in diesen Fällen meist notwendig und mit hohen Kosten
verbunden. Wer auf einen bestimmten Wohnstandard Wert legt, sollte
prüfen, ob geplante Modernisierungen in der Teilungserklärung
aufscheinen. Nur so ist sichergestellt, dass diese Maßnahmen
auch tatsächlich durchgeführt werden können. Ist
das nicht der Fall, so reicht das Veto eines einzigen Eigentümers,
um die geplanten Modernisierungen zu verhindern.
| | Staatliche Zuschüsse
Käufer von Eigentumswohnungen können staatliche Zuschüsse
in Anspruch nehmen. Der Bund, das Land und mitunter auch die Kommune
gewähren Finanzhilfen. Die genauen
Bedingungen erfahren Kaufinteressenten bei ihrer regionalen Wohnungsbauförderstelle.
Der gewährte Lastenzuschuss entspricht meist dem so genannten
Wohngeld, das auch Mieter erhalten können.
Auch für die Anschaffung selbst gibt es Zuschüsse, die
im Eigenheimzulagegesetz geregelt und an bestimmte Einkommensgrenzen
gebunden sind.
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