I N H A L T
_____________
Der Mietvertrag
Die Mietkaution
Der Mietpreis
Gewerbeimmobilien
Wohngeld
Wohnungsmängel
Betriebskosten
Die Hausordnung
Makler und andere Wohnungsvermittler
Rat und Hilfe in Wohnungsfragen

G L O S S A R
______________
Nebenkosten

Mieten

In der Bundesrepublik Deutschland leben mehr als 50 Millionen Bürger in Mietwohnungen. Für sie steht zunächst die Zufriedenheit in den eigenen vier Wänden und das Gefühl, zu Hause zu sein, das sie sich durch den Abschluss eines Mietvertrages erworben haben, an oberster Stelle. Für den Vermieter ist eine Wohnung meist nichts anderes als ein finanziell interessantes "Wirtschaftsgut". Diese unterschiedlichen Interessen führen nicht selten zu Konflikten und teuren Gerichtsprozessen. Die häufigsten Streitpunkte sind Mieterhöhungen und die Abrechnung von Nebenkosten. Bei rechtzeitiger Information ließen sich viele dieser Konflikte vermeiden. Für Mieter, wie auch für Vermieter, ist es daher besonders wichtig, ihre im deutschen Mietrechtsgesetz festgelegten Rechte und Pflichten zu kennen.

Der Mietvertrag
Die rechtlichen Bestimmungen des Mietrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Der Mietvertrag baut auf diesen Gesetzesvorgaben auf und regelt jeweils im Einzelfall die Rechte und Pflichten der Mietparteien.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen. Bei befristeten Verträgen wird die Mietdauer von Anfang an festgelegt. Bei unbefristeten Verträgen lauft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Mietverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Mündliche Mietverträge, die per Handschlag besiegelt werden, sind allerdings die Ausnahme. Schriftliche Verträge können vom Vermieter selbst aufgesetzte Formulierungen sein, meist werden aber vorgedruckte Mietverträge verwendet. Herausgegeben werden sie u. a. vom Deutschen Mieterbund oder vom Deutschen Haus- und Grundbesitzerverband.
Häufig flechten die Vertragsparteien Bestimmungen in den Mietvertrag ein, die nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen. Auch vorgedruckte, "amtlich" aussehende Formulare können derartige Formulierungen enthalten. Das selbständige "Nachbessern" des Mietrechts hat allerdings keinerlei rechtliche Gültigkeit. Klauseln, die nicht dem Mietrecht des BGB entsprechen, sind (auch wenn die Vertragsparteien sie unterschreiben) unwirksam und werden automatisch durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt.

Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz
Ein Zeitmietvertrag beschränkt ein Mietverhältnis auf einen bestimmten Zeitraum. Ein Beispiel: Mieter und Vermieter vereinbaren, dass das Mietverhältnis am 31. Mai 2000 endet. Zu diesem Zeitpunkt hört das Mietverhältnis dann automatisch und ohne vorherige Kündigung auf.
Achtung: Will der Mieter auch nach Ablauf dieser Frist wohnen bleiben, kann er das zwei Monate vor dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit vom Vermieter verlangen. In diesem Fall genießt der Mieter dann den vollen Kündigungsschutz.

Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz
Die Vertragsparteien können bereits beim Abschluss eines Zeitvertrages das Weiterwohnen des Mieters nach dem Vertragsende ausschließen. In diesem Fall muss der Mieter nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit die Wohnung räumen. Er kann den Vermieter zwar um eine Verlängerung der Mietzeit ersuchen, erhält dadurch aber keinen Kündigungsschutz. Ein solcher Zeitmietvertrag ist nur dann rechtsgültig, wenn die vereinbarte Mietzeit maximal fünf Jahre beträgt.

Kündigungsfristen
Mieter und Vermieter müssen sich bei der Kündigung einer Wohnung an bestimmte gesetzliche Fristen halten. Die Länge dieser Fristen hängt von der Mietdauer ab.


Mietdauer
Kündigungsfrist
bis 5 Jahre
3 Monate
mehr als 5 Jahre
6 Monate
mehr als 8 Jahre
9 Monate
mehr als 10 Jahre
12 Monate

Die Vertragsparteien können auch längere Kündigungsfristen vereinbaren als der Gesetzgeber vorsieht. Auch kürzere Fristen sind möglich. In diesem Fall gelten sie aber nur für den Mieter. Der Vermieter muss sich an die gesetzlichen Fristen halten.

Kündigung durch den Vermieter
Grundlos kündigen darf der Vermieter nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei Ferienwohnungen oder wenn Mieter und Vermieter in Zwei- oder Dreifamilienhäusern unter einem Dach leben). In allen anderen Fällen muss er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund geltend machen.
Folgende Kündigungsgründe sind möglich:

  • Vertragsverletzung:
    Der Mieter kann gekündigt werden, wenn er seine im Mietvertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder die Wohnung vertragswidrig benutzt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn er seine Miete gar nicht oder ständig unpünktlich bezahlt, wenn er den Vermieter beleidigt, wenn er gegen die Hausordnung verstößt oder ohne Erlaubnis untervermietet.
  • Eigenbedarf:
    Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen braucht. Dieser Kündigungsgrund wird am häufigsten geltend gemacht.
  • Wirtschaftliche Nachteile für den Vermieter:
    Wenn der Vermieter durch die Weitervermietung erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen muss, kann ebenfalls gekündigt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung im vermieteten Zustand einen weit geringeren Kaufpreis erzielen würde. In den östlichen Bundesländern gilt dieser Kündigungsgrund nur für Mietverträge, die nach dem 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurden.
Macht der Vermieter einen der oben genannten Kündigungsgründe geltend, muss das für den Mieter nicht tatsächlich den Verlust seiner Wohnung bedeuten. Die Sozialklausel (Härteklausel) des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass der betroffene Mieter in besonderen Härtefällen Einspruch erheben kann. Vor Gericht findet dann eine Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters statt. Die Sozialklausel gilt nicht für Zeitmietverträge ohne Kündigungsschutz.

Kündigung durch den Mieter
Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen aufkündigen. Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich befristete Mietverträge. Hier kann der Mieter nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aus seinem Vertrag aussteigen:

  • Stirbt der Mieter, können die "Erben" des Mietvertrages (meist Ehegatte oder Kinder) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  • Soldaten, Beamte oder Geistliche können bei Versetzung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
  • Plant der Vermieter umfangreichere Modernisierungsarbeiten, kann der Mieter zum Ablauf des nächsten Monats das Mietverhältnis aufkündigen.
  • Eine Erhöhung des Mietpreises ist ebenfalls ein Kündigungsgrund (Ausnahme: Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten).
Fristlos kündigen kann der Mieter nur, wenn er die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Wohnen die Gesundheit des Mieters gefährdet - wenn etwa im Winter ständig die Heizung ausfällt oder eine Großbaustelle Dauerlärm verursacht. Vorher muss der Vermieter allerdings auf diese schwerwiegenden Mängel aufmerksam gemacht werden. Der Mieter hat ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung dieser Mängel einzuräumen.
Zieht der Mieter aus, obwohl kein Kündigungsgrund vorliegt, muss er bis zum Ablauf des Zeitvertrags Miete bezahlen. Durch Untervermietung, die der Vermieter ohne triftigen Grund nicht untersagen darf, kann der Mieter sein Geld wieder hereinbekommen. Die Nennung eines Nachmieters entbindet den Mieter nur unter bestimmten Umständen vom Weiterbezahlen der Miete (etwa bei schwerer Erkrankung oder Versetzung in eine andere Stadt). Viele Mieter bestehen daher bei Abschluss eines Zeitmietvertrags auf eine Nachmieterklausel. Der Mustermietvertrag des Bundesjustizministers enthält dazu folgende Regelung:
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, wenn er dem Vermieter mindestens drei wirtschaftlich und persönlich zuverlässige und soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzmieter vorschlägt, die bereit sind, in den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten, und wenn der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen.

Kündigungsform
Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form rechtsgültig. Der Mieter oder Vermieter muss eigenhändig unterschreiben. Eine Kündigung per Telegramm ist daher unwirksam. Der Mieter kann die Kündigung unverzüglich zurückweisen (bei Berufstätigen innerhalb von ein bis zwei Wochen). Unterlässt er das, ist die Kündigung rechtswirksam.
Ein Kündigungsbrief sollte am besten per "Einschreiben mit Rückschein" verschickt werden. In diesem Fall erhält man eine Postkarte zurück, auf der der Vermieter oder der Mieter mit seiner Unterschrift bescheinigt, dass er das Kündigungsschreiben erhalten hat!

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Die Mietkaution
Die Kaution schützt den Vermieter für den Fall, dass der Mieter die Miete nicht bezahlt oder Schäden in der Wohnung anrichtet. Verlangen kann der Vermieter die Kaution nur dann, wenn der Mietvertrag eine derartige Sicherheitsleistung ausdrücklich vorsieht.
Die Kaution darf sich auf maximal drei Nettomonatsmieten belaufen. Der Vermieter muss auch eine andere Form der Sicherstellung - etwa in Form einer Bankbürgschaft - akzeptieren. Er ist dazu verpflichtet, das Geld auf ein Bankkonto mit den üblichen Sparzinsen bei dreimonatiger Laufzeit einzuzahlen. Auch ein Sparbuch, über das Mieter und Vermieter gemeinsam verfügen können, ist möglich.
Ist das Mietverhältnis beendet, und hat der Mieter alle Verpflichtungen erfüllt, muss die Kaution inklusive Zinsen sofort zurückbezahlt werden.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Der Mietpreis
Den Mietpreis können Mieter und Vermieter bei Abschluss eines neuen Mietvertrages grundsätzlich frei aushandeln. "Wuchern" erlaubt der Gesetzgeber allerdings nicht. Mieten, die um mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sind laut Wirtschaftsstrafgesetz verboten. Nur in Ausnahmefällen wird diese "Wuchergrenze" noch höher angesetzt. Wenn der Vermieter hohe Kostenbelastungen durch seine Wohnung nachweisen kann, darf er die Miete um bis zu 50 Prozent über den örtlichen Vergleichspreisen festlegen.

Die Mieterhöhung
Während der Vermieter bei einem neuen Vertrag den Mietpreis relativ frei ansetzen kann, ist bei einem laufenden Vertrag eine Erhöhung nicht so ohne weiteres möglich. In diesem Fall verlangt der Gesetzgeber nach triftigen Gründen für eine Mieterhöhung. Die Miete darf dann angehoben werden, wenn besondere Kosten (etwa durch Modernisierung) anfallen, wenn die Betriebskosten oder die Hypothekenzinsen steigen oder wenn der derzeitige Mietpreis unter den lokal üblichen Tarifen liegt.

Der Mietspiegel
Mietspiegel geben einen Überblick über die ortsüblichen Durchschnittsmieten und dienen so als Vergleichsgrundlage. Vor Gericht werden nur Mietspiegel von Gemeinden oder solche, die gemeinsam von Hausbesitzer- und Mietervereinen aufgestellt werden, anerkannt. Das Vergleichsmietensystem gilt seit 1998 auch in den neuen Bundesländer.
Bei einem laufenden Mietvertrag darf der Vermieter nie mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen (bei einem Neuabschluss kann er, wie bereits erwähnt, darüber liegen). Auch ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen können laut Gesetz als Begründung für eine Erhöhung angeführt werden.

"Kappungsgrenzen"
Der Vermieter muss sich nicht nur an die ortsüblichen Mieten halten, er muss auch die so genannten "Kappungsgrenzen" beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete für ältere Wohnungen (Baujahr vor 1981) um nicht mehr als 20 Prozent, bei jüngeren Wohnungen (ab 1981) um nicht mehr als 30 Prozent steigen. Das gilt auch dann, wenn die ortsüblichen Preise eine höhere Miete erlauben würden. Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder höheren Betriebskosten betrifft diese Regelung allerdings nicht.

Andere Mietpreisregelungen
Der Mietvertrag kann auch andere Preisregelungen vorsehen. Ein Staffelmietvertrag legt die jährlichen Mietsteigerungen schon vorab genau fest. Ein Indexmietvertrag koppelt die Preissteigerung an die Lebenshaltungskosten. In diesem Fall muss dem Mieter eine Mietdauer von mindestens zehn Jahren garantiert werden. Auch Zeitverträge schreiben die Miete für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich fest. In allen drei Fällen kann der Vermieter keine zusätzliche Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.

Wichtige Fristen bei Mieterhöhungen
Der Vermieter darf eine Mieterhöhung nicht einfach anordnen. Die Erhöhung ist nur dann wirksam, wenn der Mieter zustimmt oder gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wird. Dabei müssen gewisse Fristen eingehalten werden.
Der Mieter hat zwei bis drei Monate Zeit, um die Forderungen des Vermieters zu überdenken (den Rest des Monats, in dem das Schreiben seines Vermieters eingegangen ist und die beiden darauf folgenden Monate). Stimmt er der Preiserhöhung zu, ist die neue Miete erstmals nach der zwei- bis dreimonatigen Überlegefrist zu bezahlen. Verweigert der Mieter seine Einwilligung, kann ihn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten auf Zustimmung verklagen.
Zwischen Vertragsabschluss und erstmaliger Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr liegen. Auch bei den folgenden Preisanhebungen muss der Vermieter jeweils eine zwölfmonatige Sperrfrist beachten. Eine Erhöhung wegen Modernisierung, wegen gestiegener Betriebskosten oder Hypothekenzinsen kann der Vermieter auch innerhalb dieser Frist verlangen.
Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig vom Vermieter oder seinen Bevollmächtigten unterschrieben sein (bei Computerausdrucken genügt auch eine "maschinelle" Unterschrift). Der Vermieter muss die Gründe für eine Preisanhebung genau angeben.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Gewerbeimmobilien
Für Gewerbeimmobilien und Büros gibt es, außer einer dreimonatigen Kündigungsfrist, kaum mietrechtliche Bestimmungen. Mieter und Vermieter können (fast) ganz nach Belieben ihre Mietverträge aushandeln und die Miethöhe vereinbaren. Die Mietpreise richten sich ausschließlich nach Angebot und Nachfrage. Auch für die Mietdauer gibt es keine rechtlichen Bestimmungen. Lediglich bei Indexmietverträgen muss der Vermieter eine Mietdauer von mindestens zehn Jahren gewähren.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Wohngeld
Wer zu wenig verdient, um eine angemessene Wohnung zu bezahlen, kann um einen staatlichen Zuschuss ansuchen. Zur Zeit erhalten rund 2,6 Millionen deutsche Haushalte diese als "Wohngeld" bezeichnete Beihilfe. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Familiengröße, vom Familieneinkommen und vom Mietpreis ab. Die Art der Wohnung - ob Alt- oder Neubau, mit öffentlichen Mitteln oder frei finanziert - spielt dabei keine Rolle.
Wer Wohngeld beziehen möchte, muss bei seiner zuständigen Verwaltungsbehörde (Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung) einen Antrag stellen.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Wohnungsmängel
Der Vermieter ist verpflichtet, Reparaturen durchzuführen und die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Tut er das nicht, kann der Mieter Mängel auf Kosten des Vermieters beheben lassen oder die Miete kürzen. Das betrifft auch Mängel, auf die der Vermieter gar keinen Einfluss hat. Ständiger Lärm aus einer Diskothek kann den Wert einer Wohnung z. B.beträchtlich mindern.
Das Recht zur Senkung des Mietzinses hat der Mieter allerdings nur dann, wenn er den betreffenden Fehler nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages kannte. So kann etwa die lärmende Diskothek in unmittelbarer Nachbarschaft schon bei Vertragsabschluss der Grund für eine relativ billige Miete sein. In diesem Fall kann der lärmgeplagte Mieter keine nachträgliche Preisreduktion verlangen.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Betriebskosten
Laut Mietrecht muss der Mieter die Betriebskosten bezahlen. Nur ständig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit einem Haus oder einem Grundstück können verrechnet werden.
Das deutsche Mietrecht kennt folgende Betriebskosten:

  • Heizung und Warmwasseraufbereitung
  • Wasser
  • Kanalgebühren oder anfallende Kosten für Klär- und Sickergruben
  • Grundsteuer
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Fahrstuhlkosten
  • Hausreinigung
  • Ungezieferbekämpfung
  • Beleuchtung
  • Gartenpflege
  • Schornsteinfegen
  • Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Wasserschäden, Glasbruch, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Aufzug und den Öltank
  • Hauswart
  • Gemeinschaftswaschmaschine
  • Gemeinschaftsantenne und Breitbandkabel
  • sonstige Kosten (z.B. für Sauna oder Feuerlöscher)
Die Betriebskosten werden mit Hilfe eines Verteilerschlüssels auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Die gebräuchlichsten Schlüssel gehen von der Zahl der Wohneinheiten, der Wohnungsgröße und der Personenzahl pro Wohnung aus (oft in Kombination je nach Betriebskostenart).
Der Vermieter kann die Betriebskosten gleich in den Mietpreis einrechnen. Bei freifinanzierten Wohnungen oder Altbauwohnungen können die Betriebskosten auch gesondert verrechnet werden. Üblicherweise leisten die Mieter dann monatliche Vorauszahlungen, die jährlich abgerechnet werden.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Die Hausordnung
Die Hausordnung ist dazu da, um das Zusammenleben der Mieter zu regeln und Streitigkeiten zu vermeiden. Da die Lebensgewohnheiten regional unterschiedlich sind, gibt es keine einheitliche Hausordnung für das gesamte Bundesgebiet.
Meist ist die Hausordnung ein Bestandteil des Mietvertrags. Die Bestimmungen regeln in erster Linie die Hausreinigung und die Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschküche, Speicher oder Garten, sowie die Ruhezeiten, die einzuhalten sind. Vorschriften, die die Benutzung der Wohnung durch die Mieter einschränken (z. B. Besuchs- oder Übernachtungsverbote), sind nicht erlaubt.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

G L O S S A R
______________
Makler

Makler und andere Wohnungsvermittler
Eine passende Wohnung, eventuell noch in einer fremden Stadt zu finden, ist nicht einfach. Oft gelingt dieses Vorhaben nur mit Hilfe eines Maklers. Ein Wohnungsvermittler erhält nur im Erfolgsfall, wenn also tatsächlich mit seiner Hilfe ein Mietvertrag zustande kommt, ein Honorar. Die Maklerprovision darf maximal zwei Monatsmieten (plus Umsatzsteuer) ausmachen.
Wohnungsvermittlungsvereine, die gegen eine hohe Beitrittsgebühr wohnungssuchende Mitglieder anwerben, arbeiten oft gesetzeswidrig. Sie nehmen noch vor der Vermittlung einer Wohnung Geld für "Beratungsgespräche". Diese Vereine erleichtern die Wohnungssuchenden nicht selten um viel Geld, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu bieten. Diese Organisationen haben nichts mit den oft effizient arbeitenden Wohnungsvermittlungsstellen gemein, die es in einigen Städten bei der Stadtverwaltung gibt.

á  Z U R Ü C K
___________
zum Anfang

Rat und Hilfe in Wohnungsfragen
Rund 300.000 Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern werden Jahr für Jahr vor deutschen Gerichten ausgefochten. Die meisten Meinungsverschiedenheiten werden allerdings außergerichtlich und gütlich beigelegt. Dabei fungieren die örtlichen Mietervereine oft als "Schlichtungsstellen". Der Deutsche Mieterbund ist mit seinen lokalen Mietervereinen rund 350-mal in Deutschland vertreten.
Vermieter können sich bei Rechtsproblemen u. a. an den deutschen Haus- und Grundbesitzerverein wenden.

G E H E  Z U
Immobilien als Anlageform

Copyright 1997 Microsoft Corp.