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Mieten In der Bundesrepublik Deutschland leben mehr als 50 Millionen
Bürger in Mietwohnungen. Für sie steht zunächst
die Zufriedenheit in den eigenen vier Wänden und das Gefühl,
zu Hause zu sein, das sie sich durch den Abschluss eines Mietvertrages
erworben haben, an oberster Stelle. Für den Vermieter ist
eine Wohnung meist nichts anderes als ein finanziell interessantes
"Wirtschaftsgut". Diese unterschiedlichen Interessen
führen nicht selten zu Konflikten und teuren Gerichtsprozessen.
Die häufigsten Streitpunkte sind Mieterhöhungen und
die Abrechnung von Nebenkosten. Bei rechtzeitiger Information
ließen sich viele dieser Konflikte vermeiden. Für Mieter,
wie auch für Vermieter, ist es daher besonders wichtig, ihre
im deutschen Mietrechtsgesetz festgelegten Rechte und Pflichten
zu kennen.
Der Mietvertrag
Die rechtlichen Bestimmungen des Mietrechts sind im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) enthalten. Der Mietvertrag baut auf diesen Gesetzesvorgaben
auf und regelt jeweils im Einzelfall die Rechte und Pflichten
der Mietparteien.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten
Mietverträgen. Bei befristeten Verträgen wird die Mietdauer
von Anfang an festgelegt. Bei unbefristeten Verträgen lauft
das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Mietverträge können schriftlich oder mündlich abgeschlossen
werden. Mündliche Mietverträge, die per Handschlag besiegelt
werden, sind allerdings die Ausnahme. Schriftliche Verträge
können vom Vermieter selbst aufgesetzte Formulierungen sein,
meist werden aber vorgedruckte Mietverträge verwendet. Herausgegeben
werden sie u. a. vom Deutschen Mieterbund oder vom Deutschen
Haus- und Grundbesitzerverband.
Häufig flechten die Vertragsparteien Bestimmungen in den
Mietvertrag ein, die nicht dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen.
Auch vorgedruckte, "amtlich" aussehende Formulare können
derartige Formulierungen enthalten. Das selbständige "Nachbessern"
des Mietrechts hat allerdings keinerlei rechtliche Gültigkeit.
Klauseln, die nicht dem Mietrecht des BGB entsprechen, sind (auch
wenn die Vertragsparteien sie unterschreiben) unwirksam und werden
automatisch durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
ersetzt.
Zeitmietvertrag mit Kündigungsschutz
Ein Zeitmietvertrag beschränkt ein Mietverhältnis auf
einen bestimmten Zeitraum. Ein Beispiel: Mieter und Vermieter
vereinbaren, dass das Mietverhältnis am 31. Mai 2000
endet. Zu diesem Zeitpunkt hört das Mietverhältnis dann
automatisch und ohne vorherige Kündigung auf.
Achtung: Will der Mieter auch nach Ablauf dieser Frist wohnen
bleiben, kann er das zwei Monate vor dem Ablauf der vereinbarten
Mietzeit vom Vermieter verlangen. In diesem Fall genießt
der Mieter dann den vollen Kündigungsschutz.
Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz
Die Vertragsparteien können bereits beim Abschluss eines
Zeitvertrages das Weiterwohnen des Mieters nach dem Vertragsende
ausschließen. In diesem Fall muss der Mieter nach dem Ende
der vereinbarten Mietzeit die Wohnung räumen. Er kann den
Vermieter zwar um eine Verlängerung der Mietzeit ersuchen,
erhält dadurch aber keinen Kündigungsschutz. Ein solcher
Zeitmietvertrag ist nur dann rechtsgültig, wenn die vereinbarte
Mietzeit maximal fünf Jahre beträgt.
Kündigungsfristen
Mieter und Vermieter müssen sich bei der Kündigung einer
Wohnung an bestimmte gesetzliche Fristen halten. Die Länge
dieser Fristen hängt von der Mietdauer ab.
Mietdauer
| Kündigungsfrist
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bis 5 Jahre
| 3 Monate
|
mehr als 5 Jahre
| 6 Monate
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mehr als 8 Jahre
| 9 Monate
|
mehr als 10 Jahre
| 12 Monate
|
Die Vertragsparteien können auch längere Kündigungsfristen
vereinbaren als der Gesetzgeber vorsieht. Auch kürzere Fristen
sind möglich. In diesem Fall gelten sie aber nur für
den Mieter. Der Vermieter muss sich an die gesetzlichen Fristen
halten.
Kündigung durch den Vermieter
Grundlos kündigen darf der Vermieter nur in ganz bestimmten
Ausnahmefällen (z. B. bei Ferienwohnungen oder wenn
Mieter und Vermieter in Zwei- oder Dreifamilienhäusern unter
einem Dach leben). In allen anderen Fällen muss er einen
gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund geltend machen.
Folgende Kündigungsgründe sind möglich:
- Vertragsverletzung:
Der Mieter kann gekündigt werden, wenn er seine im Mietvertrag
festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder die Wohnung vertragswidrig
benutzt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn er seine Miete
gar nicht oder ständig unpünktlich bezahlt, wenn er
den Vermieter beleidigt, wenn er gegen die Hausordnung verstößt
oder ohne Erlaubnis untervermietet.
- Eigenbedarf:
Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für
sich selbst oder seine Familienangehörigen braucht. Dieser
Kündigungsgrund wird am häufigsten geltend gemacht.
- Wirtschaftliche Nachteile für den Vermieter:
Wenn der Vermieter durch die Weitervermietung erhebliche wirtschaftliche
Nachteile in Kauf nehmen muss, kann ebenfalls gekündigt werden.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Mietshaus oder eine
Eigentumswohnung im vermieteten Zustand einen weit geringeren
Kaufpreis erzielen würde. In den
östlichen Bundesländern gilt dieser Kündigungsgrund
nur für Mietverträge, die nach dem 2. Oktober 1990
abgeschlossen wurden.
Macht der Vermieter einen der oben genannten Kündigungsgründe
geltend, muss das für den Mieter nicht tatsächlich den
Verlust seiner Wohnung bedeuten. Die Sozialklausel (Härteklausel)
des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass der betroffene
Mieter in besonderen Härtefällen Einspruch erheben kann.
Vor Gericht findet dann eine Abwägung zwischen den Interessen
des Mieters und des Vermieters statt. Die Sozialklausel gilt nicht
für Zeitmietverträge ohne Kündigungsschutz.
Kündigung durch den Mieter
Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen aufkündigen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind zeitlich befristete Mietverträge.
Hier kann der Mieter nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig
aus seinem Vertrag aussteigen:
- Stirbt der Mieter, können die "Erben" des Mietvertrages
(meist Ehegatte oder Kinder) den Vertrag mit einer Frist von drei
Monaten kündigen.
- Soldaten, Beamte oder Geistliche können bei Versetzung
mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
- Plant der Vermieter umfangreichere Modernisierungsarbeiten,
kann der Mieter zum Ablauf des nächsten Monats das Mietverhältnis
aufkündigen.
- Eine Erhöhung des Mietpreises ist ebenfalls ein Kündigungsgrund
(Ausnahme: Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten).
Fristlos kündigen kann der Mieter nur, wenn er die Wohnung
nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Das ist z. B.
dann der Fall, wenn das Wohnen die Gesundheit des Mieters gefährdet
- wenn etwa im Winter ständig die Heizung ausfällt oder
eine Großbaustelle Dauerlärm verursacht. Vorher muss
der Vermieter allerdings auf diese schwerwiegenden Mängel
aufmerksam gemacht werden. Der Mieter hat ihm eine angemessene
Frist zur Beseitigung dieser Mängel einzuräumen.
Zieht der Mieter aus, obwohl kein Kündigungsgrund vorliegt,
muss er bis zum Ablauf des Zeitvertrags Miete bezahlen. Durch
Untervermietung, die der Vermieter ohne triftigen Grund nicht
untersagen darf, kann der Mieter sein Geld wieder hereinbekommen.
Die Nennung eines Nachmieters entbindet den Mieter nur unter bestimmten
Umständen vom Weiterbezahlen der Miete (etwa bei schwerer
Erkrankung oder Versetzung in eine andere Stadt). Viele Mieter
bestehen daher bei Abschluss eines Zeitmietvertrags auf eine Nachmieterklausel.
Der Mustermietvertrag des Bundesjustizministers enthält dazu
folgende Regelung:
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen,
wenn er dem Vermieter mindestens drei wirtschaftlich und persönlich
zuverlässige und soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung
berechtigte Ersatzmieter vorschlägt, die bereit sind, in
den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten, und
wenn der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter
in den Mietvertrag eintreten zu lassen.
Kündigungsform
Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form rechtsgültig.
Der Mieter oder Vermieter muss eigenhändig unterschreiben.
Eine Kündigung per Telegramm ist daher unwirksam. Der Mieter
kann die Kündigung unverzüglich zurückweisen (bei
Berufstätigen innerhalb von ein bis zwei Wochen). Unterlässt
er das, ist die Kündigung rechtswirksam.
Ein Kündigungsbrief sollte am besten per "Einschreiben
mit Rückschein" verschickt werden. In diesem Fall erhält
man eine Postkarte zurück, auf der der Vermieter oder der
Mieter mit seiner Unterschrift bescheinigt, dass er das Kündigungsschreiben
erhalten hat!
| | Die Mietkaution
Die Kaution schützt den Vermieter für den Fall, dass
der Mieter die Miete nicht bezahlt oder Schäden in der Wohnung
anrichtet. Verlangen kann der Vermieter die Kaution nur dann,
wenn der Mietvertrag eine derartige Sicherheitsleistung ausdrücklich
vorsieht.
Die Kaution darf sich auf maximal drei Nettomonatsmieten belaufen.
Der Vermieter muss auch eine andere Form der Sicherstellung -
etwa in Form einer Bankbürgschaft - akzeptieren. Er ist dazu
verpflichtet, das Geld auf ein Bankkonto mit den üblichen
Sparzinsen bei dreimonatiger Laufzeit einzuzahlen. Auch ein Sparbuch,
über das Mieter und Vermieter gemeinsam verfügen können,
ist möglich.
Ist das Mietverhältnis beendet, und hat der Mieter alle Verpflichtungen
erfüllt, muss die Kaution inklusive Zinsen sofort zurückbezahlt
werden.
| | Der Mietpreis
Den Mietpreis können Mieter und Vermieter bei Abschluss eines
neuen Mietvertrages grundsätzlich frei aushandeln. "Wuchern"
erlaubt der Gesetzgeber allerdings nicht. Mieten, die um mehr
als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen, sind laut Wirtschaftsstrafgesetz verboten. Nur in Ausnahmefällen
wird diese "Wuchergrenze" noch höher angesetzt.
Wenn der Vermieter hohe Kostenbelastungen durch seine Wohnung
nachweisen kann, darf er die Miete um bis zu 50 Prozent über
den örtlichen Vergleichspreisen festlegen.
Die Mieterhöhung
Während der Vermieter bei einem neuen Vertrag den Mietpreis
relativ frei ansetzen kann, ist bei einem laufenden Vertrag eine
Erhöhung nicht so ohne weiteres möglich. In diesem Fall
verlangt der Gesetzgeber nach triftigen Gründen für
eine Mieterhöhung. Die Miete darf dann angehoben werden,
wenn besondere Kosten (etwa durch Modernisierung) anfallen, wenn
die Betriebskosten oder die Hypothekenzinsen steigen oder wenn
der derzeitige Mietpreis unter den lokal üblichen Tarifen
liegt.
Der Mietspiegel
Mietspiegel geben einen Überblick über die ortsüblichen
Durchschnittsmieten und dienen so als Vergleichsgrundlage. Vor
Gericht werden nur Mietspiegel von Gemeinden oder solche, die
gemeinsam von Hausbesitzer- und Mietervereinen aufgestellt werden,
anerkannt. Das Vergleichsmietensystem gilt seit 1998 auch in den
neuen Bundesländer.
Bei einem laufenden Mietvertrag darf der Vermieter nie mehr als
die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen (bei einem Neuabschluss
kann er, wie bereits erwähnt, darüber liegen). Auch
ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen
können laut Gesetz als Begründung für eine Erhöhung
angeführt werden.
"Kappungsgrenzen"
Der Vermieter muss sich nicht nur an die ortsüblichen Mieten
halten, er muss auch die so genannten "Kappungsgrenzen"
beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete für ältere
Wohnungen (Baujahr vor 1981) um nicht mehr als 20 Prozent,
bei jüngeren Wohnungen (ab 1981) um nicht mehr als 30 Prozent
steigen. Das gilt auch dann, wenn die ortsüblichen Preise
eine höhere Miete erlauben würden. Mieterhöhungen
wegen Modernisierung oder höheren Betriebskosten betrifft
diese Regelung allerdings nicht.
Andere Mietpreisregelungen
Der Mietvertrag kann auch andere Preisregelungen vorsehen. Ein
Staffelmietvertrag legt die jährlichen Mietsteigerungen schon
vorab genau fest. Ein Indexmietvertrag koppelt die Preissteigerung
an die Lebenshaltungskosten. In diesem Fall muss dem Mieter eine
Mietdauer von mindestens zehn Jahren garantiert werden. Auch Zeitverträge
schreiben die Miete für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich
fest. In allen drei Fällen kann der Vermieter keine zusätzliche
Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.
Wichtige Fristen bei Mieterhöhungen
Der Vermieter darf eine Mieterhöhung nicht einfach anordnen.
Die Erhöhung ist nur dann wirksam, wenn der Mieter zustimmt
oder gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wird. Dabei müssen
gewisse Fristen eingehalten werden.
Der Mieter hat zwei bis drei Monate Zeit, um die Forderungen des
Vermieters zu überdenken (den Rest des Monats, in dem das
Schreiben seines Vermieters eingegangen ist und die beiden darauf
folgenden Monate). Stimmt er der Preiserhöhung zu, ist die
neue Miete erstmals nach der zwei- bis dreimonatigen Überlegefrist
zu bezahlen. Verweigert der Mieter seine Einwilligung, kann ihn
der Vermieter innerhalb von zwei Monaten auf Zustimmung verklagen.
Zwischen Vertragsabschluss und erstmaliger Mieterhöhung muss
mindestens ein Jahr liegen. Auch bei den folgenden Preisanhebungen
muss der Vermieter jeweils eine zwölfmonatige Sperrfrist
beachten. Eine Erhöhung wegen Modernisierung, wegen gestiegener
Betriebskosten oder Hypothekenzinsen kann der Vermieter auch innerhalb
dieser Frist verlangen.
Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig
vom Vermieter oder seinen Bevollmächtigten unterschrieben
sein (bei Computerausdrucken genügt auch eine "maschinelle"
Unterschrift). Der Vermieter muss die Gründe für eine
Preisanhebung genau angeben.
| | Gewerbeimmobilien
Für Gewerbeimmobilien und Büros gibt es, außer
einer dreimonatigen Kündigungsfrist, kaum mietrechtliche
Bestimmungen. Mieter und Vermieter können (fast) ganz nach
Belieben ihre Mietverträge aushandeln und die Miethöhe
vereinbaren. Die Mietpreise richten sich ausschließlich
nach Angebot und Nachfrage. Auch für die Mietdauer gibt es
keine rechtlichen Bestimmungen. Lediglich bei Indexmietverträgen
muss der Vermieter eine Mietdauer von mindestens zehn Jahren gewähren.
| | Wohngeld
Wer zu wenig verdient, um eine angemessene Wohnung zu bezahlen,
kann um einen staatlichen Zuschuss ansuchen. Zur Zeit erhalten
rund 2,6 Millionen deutsche Haushalte diese als "Wohngeld"
bezeichnete Beihilfe. Die Höhe des Wohngeldes hängt
von der Familiengröße, vom Familieneinkommen und vom
Mietpreis ab. Die Art der Wohnung - ob Alt- oder Neubau, mit öffentlichen
Mitteln oder frei finanziert - spielt dabei keine Rolle.
Wer Wohngeld beziehen möchte, muss bei seiner zuständigen
Verwaltungsbehörde (Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung)
einen Antrag stellen.
| | Wohnungsmängel
Der Vermieter ist verpflichtet, Reparaturen durchzuführen
und die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Tut
er das nicht, kann der Mieter Mängel auf Kosten des Vermieters
beheben lassen oder die Miete kürzen. Das betrifft auch Mängel,
auf die der Vermieter gar keinen Einfluss hat. Ständiger
Lärm aus einer Diskothek kann den Wert einer Wohnung z. B.beträchtlich
mindern.
Das Recht zur Senkung des Mietzinses hat der Mieter allerdings
nur dann, wenn er den betreffenden Fehler nicht schon bei Abschluss
des Mietvertrages kannte. So kann etwa die lärmende Diskothek
in unmittelbarer Nachbarschaft schon bei Vertragsabschluss der
Grund für eine relativ billige Miete sein. In diesem Fall
kann der lärmgeplagte Mieter keine nachträgliche Preisreduktion
verlangen.
| | Betriebskosten
Laut Mietrecht muss der Mieter die Betriebskosten bezahlen. Nur
ständig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit einem Haus
oder einem Grundstück können verrechnet werden.
Das deutsche Mietrecht kennt folgende Betriebskosten:
- Heizung und Warmwasseraufbereitung
- Wasser
- Kanalgebühren oder anfallende Kosten für Klär-
und Sickergruben
- Grundsteuer
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Fahrstuhlkosten
- Hausreinigung
- Ungezieferbekämpfung
- Beleuchtung
- Gartenpflege
- Schornsteinfegen
- Versicherung gegen Feuer, Sturm-
und Wasserschäden, Glasbruch, Haftpflichtversicherung für
das Gebäude, den Aufzug und den Öltank
- Hauswart
- Gemeinschaftswaschmaschine
- Gemeinschaftsantenne und Breitbandkabel
- sonstige Kosten (z.B. für Sauna oder Feuerlöscher)
Die Betriebskosten werden mit Hilfe eines Verteilerschlüssels
auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Die gebräuchlichsten
Schlüssel gehen von der Zahl der Wohneinheiten, der Wohnungsgröße
und der Personenzahl pro Wohnung aus (oft in Kombination je nach
Betriebskostenart).
Der Vermieter kann die Betriebskosten gleich in den Mietpreis
einrechnen. Bei freifinanzierten Wohnungen oder Altbauwohnungen
können die Betriebskosten auch gesondert verrechnet werden.
Üblicherweise leisten die Mieter dann monatliche Vorauszahlungen,
die jährlich abgerechnet werden.
| | Die Hausordnung
Die Hausordnung ist dazu da, um das Zusammenleben der Mieter zu
regeln und Streitigkeiten zu vermeiden. Da die Lebensgewohnheiten
regional unterschiedlich sind, gibt es keine einheitliche Hausordnung
für das gesamte Bundesgebiet.
Meist ist die Hausordnung ein Bestandteil des Mietvertrags. Die
Bestimmungen regeln in erster Linie die Hausreinigung und die
Benützung von Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschküche,
Speicher oder Garten, sowie die Ruhezeiten, die einzuhalten sind.
Vorschriften, die die Benutzung der Wohnung durch die Mieter einschränken
(z. B. Besuchs- oder Übernachtungsverbote), sind nicht
erlaubt.
| | Makler und andere Wohnungsvermittler
Eine passende Wohnung, eventuell noch in einer fremden Stadt zu
finden, ist nicht einfach. Oft gelingt dieses Vorhaben nur mit
Hilfe eines Maklers. Ein Wohnungsvermittler erhält nur im
Erfolgsfall, wenn also tatsächlich mit seiner Hilfe ein Mietvertrag
zustande kommt, ein Honorar. Die Maklerprovision darf maximal
zwei Monatsmieten (plus Umsatzsteuer) ausmachen.
Wohnungsvermittlungsvereine, die gegen eine hohe Beitrittsgebühr
wohnungssuchende Mitglieder anwerben, arbeiten oft gesetzeswidrig.
Sie nehmen noch vor der Vermittlung einer Wohnung Geld für
"Beratungsgespräche". Diese Vereine erleichtern
die Wohnungssuchenden nicht selten um viel Geld, ohne eine entsprechende
Gegenleistung zu bieten. Diese Organisationen haben nichts mit
den oft effizient arbeitenden Wohnungsvermittlungsstellen gemein,
die es in einigen Städten bei der Stadtverwaltung gibt.
| | Rat und Hilfe in Wohnungsfragen
Rund 300.000 Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern
werden Jahr für Jahr vor deutschen Gerichten ausgefochten.
Die meisten Meinungsverschiedenheiten werden allerdings außergerichtlich
und gütlich beigelegt. Dabei fungieren die örtlichen
Mietervereine oft als "Schlichtungsstellen". Der Deutsche
Mieterbund ist mit seinen lokalen Mietervereinen rund 350-mal
in Deutschland vertreten.
Vermieter können sich bei Rechtsproblemen u. a. an den
deutschen Haus- und Grundbesitzerverein wenden.
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