SteuererklΣrung
Zusatzinfos
Bonus
Betriebseinnahmen

Wenn man Sie bezahlt, bedeutet das für den Fiskus reiche Ernte

Wer selbständig ist, muß Leistung bringen. Und angesichts der Wirtschaftsentwicklung wird Leistung immer mehr zur Dienstleistung. Wenn Sie also Ihr Geld damit verdienen, anderen Leuten die Brötchen, die Pizza oder die Kinder zu bringen, erbringen Sie entgeltlich "sonstige Leistungen", für die wiederum Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Entgeltlich ist eine Leistung im übrigen nicht nur, wenn Sie Geld dafür beziehen. Auch alle anderen Zahlungsmittel werden hierunter verstanden und entsprechend versteuert. Dem Fiskus ist es also gleich, ob man Sie mit harter D-Mark oder weichen Früchten der Saison entlohnt. Und glaubt man der Werbung, bezahlt man generell ja immer häufiger einfach mit seinem guten Namen.

Der Fiskus nimmt Ihnen Ihr Geld und die Butter vom Brot

Wer anständig arbeitet, soll auch anständig bezahlt werden. Und wie gut man Sie als Selbständiger bezahlt, bestimmt auch die Höhe der Umsatzsteuer. Errechnen Sie also zunächst, was man Ihnen für die von Ihnen erbrachte Leistung schuldet, und schlagen Sie dann 16 % dieser Summe abermals als Umsatzsteuer auf. Gerechnet werden dabei nicht nur Geldbeträge, sondern auch Dienstleistungen oder Naturalien, die man Ihnen schuldet. Wenn Sie also "für┤n Appel und ┤n Ei" gearbeitet haben, gehören 16 % davon dem Staat. Also in etwa das Apfelgehäuse und ein Teil des Dotters.

Wenn man als Selbständiger auch Selbstversorger ist

Als Selbständiger profitieren Sie von den Profiten Ihres Unternehmens allein. Profitieren Sie selbst aber auch von dessen Produkten, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen. Denn auch Entnahmen aus der eigenen Firma sind umsatzsteuerpflichtig, aber sie können durchaus noch lukrativ sein. Denn als Bemessungsgrundlage gilt hierbei nicht der Endpreis, wie er an die Verbraucher weitergegeben würde. Vielmehr sind bei Eigenverbrauch selbstproduzierter Güter die Selbstkosten anzusetzen. Bei zugekauften Gegenständen ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten ausschlaggebend. Werden hingegen Dienstleistungen entnommen, sind diese mit den durch die Ausführung der Dienstleistung entstandenen Kosten maßgebend. Wer also seine Angestellten am Wochenende zur Schädlingsbekämpfung im Kleingarten anrücken läßt, wird zumindest dem Finanzamt weiterhin Tarif bezahlen müssen.

Verkehren Ihre Kunden mit Ihnen geschäftlich?

Wer also innerhalb der genannten Umsatzgrenzen rangiert, hat die Qual der Wahl. Soll er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und damit Verwaltungsaufwand sparen oder den lukrativen Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer nutzen? Was soll er tun? Nun, dazu ist vor allem zu fragen: Was tut er denn überhaupt? Denn die Art der unternehmerischen Tätigkeit ist hier entscheidend. Sind Sie zum Beispiel als Putzkolonne, Autozuliefererbetrieb, Cateringservice oder Unternehmensberatung vornehmlich für andere gewerbliche Kunden aktiv, sollten Sie von vornherein auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Schließlich kann Ihre Kundschaft sich dann ja die Umsatzsteuer, die Sie auf Ihre Leistungen aufschlagen, im Rahmen des Vorsteuerabzuges direkt vom Finanzamt zurückholen. Das, was in Ihrer Rechnung auftaucht, beschleunigt dann also nicht den Puls Ihrer Geschäftspartner, sondern lediglich den Geldkreislauf.

Setzen Sie die Umsatzsteuer einfach in die Tat um

Wenn Sie sich als Kleinunternehmer dazu entschließen, fortan Umsatzsteuer gesondert aufzuführen, sind Sie schon groß. Man traut Ihnen daher schon einiges zu und hat den Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus behördlicherseits an keine Form gebunden. In der Praxis reicht es meist, einfach mit dem Ende eines Veranlagungszeitraumes damit zu beginnen, konsequent Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dem Finanzamt eine entsprechende Umsatzsteuererklärung einzureichen. Schon aus Eigeninteresse wird man dann von Seiten des Staates alles weitere veranlassen.

Ihr Stammhalter sollte den Firmenableger betreuen

Spalten Sie Ihre Firma in zwei rechtlich eigenständige Unternehmen, dann verzichten Sie am besten darauf, auch im neuen Firmenableger offiziell als Chef aufzutreten. Denn so ist die personelle Verflechtung des Stamm- und des neuen Unternehmens für jeden allzu offensichtlich und die Aufspaltung damit ein gewerblicher Akt. Gönnen Sie lieber ihrem Sohn den Chefposten in der neuen Firma.

Machen Sie sich nicht gleich kleiner, als Sie sind

Aller Anfang ist schwer. Auch die ersten Schritte in Richtung Selbständigkeit sind nicht einfach. So viele Dinge wollen bedacht sein. Dank der Kleinunternehmerregelung werden Sie aber auf Wunsch zumindest keinen Gedanken an die Umsatzsteuer verschwenden müssen. Sie ist gerade für angehende Selbständige gedacht, die zunächst noch größeren Verwaltungsaufwand scheuen. Wer sie in Anspruch nimmt, muß seine Geschäftsabrechnungen nicht in Brutto- und Nettobeträge trennen und hat auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Doch Vorsicht: Sie sollten sich bei den Bemessungsgrenzen Ihres Umsatzes von Anfang an nichts vormachen. Natürlich mangelt es, wenn Sie gerade erst Ihr eigener Herr geworden sind, an einer Vorjahresbilanz und den entsprechenden Umsätzen. Dennoch dürfen Sie den Vorjahresumsatz nicht mit Null ansetzen und gleich Einnahmen von bis zu 100.000 DM umsatzsteuerfrei für sich beanspruchen. Vielmehr sollten Sie, wenn Sie erstmals auf eigenen Füßen stehen, große Sprünge vermeiden: Nur 32.500 DM darf Ihre erste Jahresbilanz ausweisen, wollen Sie den Status des Kleinunternehmers nicht gefährden. Wer darüberliegt, ist nicht nur erfolgreich, sondern auch umsatzsteuerpflichtig.

Sie sollten mehr mit der Familie unternehmen

Auch Ihren Ehepartner können Sie noch im Beteiligungspoker Ihrer beiden Unternehmen mitspielen lassen. Denn wenn nur ein Elternteil mehrheitlich an der Stammgesellschaft beteiligt ist und beide Eltern zusammen mit dem minderjährigen Sprößling zugleich auch die Tochterfirma dominieren, wird dennoch keine personelle Verflechtung vermutet. Es sei denn, die Elternanteile können wegen gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen zusammen veranlagt werden, und das Vermögenssorgerecht steht beiden Eltern zu.

Bei hohen Ausgaben ist die Umsatzsteuer Anschubfinanzierung

Aber auch, wenn Sie überwiegend für Privatpersonen tätig sind, kann sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bezahlt machen. Besonders, wenn größere Investitionen ins Haus stehen. Denn Anschaffungen aller Art sind dann durch den lukrativen Vorsteuerabzug besonders gefördert. Die Umsatzsteuer, die man Ihnen in Rechnung stellt, geht direkt zu Lasten des Fiskus.Wenn Sie also hochwertige Waren oder Dienstleistungen herstellen und dafür Mensch, Maschine und Material benötigen, sollten Sie Umsatzsteuer unbedingt ausweisen.

Beispiel:

Herr Grünkohl gründet in 2001 einen Obststand und verkauft das Obst auf dem Markt an Privatpersonen. Sein Umsatz in 2000 beträgt 20.000 DM + 7 % USt. Er kauft einen Holzstand für 10.000 DM + 1.500 DM USt. und eine Zugmaschine für 20.000 DM + 3.000 DM USt. Ferner hat er von seinem Lieferanten Äpfel im Wert von 7.000 DM + 490 DM USt. gekauft. Dadurch, daß er USt. in Rechnung stellt, hat er Mindereinnahmen von 1.400 DM. Schließlich könnte er, wenn er die Kleinunternehmerbesteuerung gewählt hätte, den gleichen Preis für das Obst nehmen, müßte aber nicht 1.400 DM USt. an das Finanzamt abführen. Jedoch kann er insgesamt 4.990 DM VorSt. geltend machen, dies jedoch nur, wenn er auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet. Als Kleinunternehmer ist er dann nicht mehr zum VorSt.-Abzug berechtigt. Der Verzicht auf die Kleinunternernehmerbesteuerung bringt ihm also satte 3.590 DM ein.

Aber Vorsicht! Der Verzicht auf diese Regelung ist für mindestens fünf Jahre bindend, d. h., wären die VorSt.-Beträge, die in den Folgejahren geltend gemacht werden können, sehr niedrig, könnte sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung noch im nachhinein als unklug erweisen.

Zwei Unternehmen leben sich auseinander

Der gemeinschaftliche Betätigungswille und damit die personelle Verflechtung der Unternehmen ist nur dann zu widerlegen, wenn triftige Gründe vorliegen und von den Gesellschaftern auch nachgewiesen werden können. Eine Betriebsaufspaltung wird daher im Grunde nur anerkannt, wenn beispielsweise aus Freunden direkte Konkurrenten werden mit dem gleichen Produkt. Wenn sich zum Beispiel ein Waschmittelkonzern aufspaltet und der Verbraucher von beiden Seiten mit Megaperls beschossen wird, ist die Betriebsaufspaltung nicht nur sauber, sondern rein.

Privat dürfen Sie bedingungslos spekulieren

Grundsätzlich können Sie also mit Ihren privaten Wertpapieren und Devisen anfangen, was Sie wollen. Sie können kaufen, verkaufen (Beachten Sie die Sechsmonatsfrist!), umschichten oder die Asche in den Wind streuen. Erst wenn Sie auf fremde Rechnung und damit auf fremdes Risiko an der Börse tätig werden, sprengen Sie den Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung. Sie werden dann steuerlich als Gewerbetreibender eingestuft, und gesundheitlich als infarktgefährdet.

Ein guter Vorsatz fürs neue Jahr: höhere Umsätze

Auch wenn Sie nicht mit Meeresfrüchten handeln, muß es sich, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung für sich nutzen wollen, bei Ihrem Geschäft um kleine Fische handeln. Allerdings können Sie gegen Jahresende durchaus auch einen dicken Fisch an Land ziehen. Denn in die Berechnung der Umsatzgrenzen sind nur die tatsächlich im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zahlungsmittel miteinzubeziehen. Das heißt, Rechnungen, die gegen Jahresende noch nicht beglichen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beispiel: Sie werden Frischfischhändler und bestreiten Ihr Geschäft vornehmlich durch die Lieferung von Silvesterkarpfen. Dann haben Sie das ganze erste Jahr über keine Umsätze und bleiben also zunächst unterhalb der vorgeschriebenen Höchstgrenze von 32.500 DM pro Jahr. Boomt dann das Geschäft, werden die Rechnungen erst gegen Ende des Jahres verschickt und erst nach dem Jahreswechsel beglichen. Die Umsätze, die sie Ihnen bescheren, wirken sich erst im neuen Veranlagungszeitraum aus. Und da können Sie ja dann bereits bis zu 100.000 DM umsatzsteuerfrei verbuchen. Sie bleiben also auf diese Weise Kleinunternehmer, ohne daß das Ganze zum Himmel stinkt. Es sei denn, Ihre Kühlanlage fällt aus.

Nur selber spekulieren ist ein Beruf

Sie können Ihr sauer Verdientes ruhigen Gewissens in immer wechselnde Wertpapiere anlegen. Auch über längere Zeit und in erheblichem Umfang. Denn zur Annahme eines Gewerbebetriebes reicht diese Tätigkeit allein nicht aus. Vorausgesetzt, Sie halten die Formen gewöhnlichen Privatverkehrs über eine Bank ein. Sie sollten sich daher nicht wild gestikulierend und unartikuliert um sich schreiend an der Wall-Street erwischen lassen. Übrigens: Wenn Sie die Wertpapiere jeweils länger als sechs Monate halten, dann müssen Sie nicht einmal Ihre Spekulationsgewinne versteuern.

Vertrauen ist gut, Buchführung ist übersichtlicher

Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie sind ihr eigener Chef. Sie sollten sich deshalb aber auch selbst zur Genauigkeit zwingen. Denn je genauer Sie Betriebsausgaben nachweisen können, desto wahrscheinlicher ist ihre Anerkennung. Wer also nicht nur ein Gewerbe, sondern auch Ansprüche anzumelden hat, macht am besten alle unternehmerisch bedingten Ausgaben übersichtlich nachvollziehbar und seine Gewinne und Verluste transparent. Denn sonst sieht sich das Finanzamt veranlaßt, Ihr Geschäftsvolumen zu schätzen. Und das wäre dann mit Sicherheit kein Gewinn.

Vom Tode anderer profitieren?

Auch der Gottesacker, der Friedhof, kann in steuerechtlichem Sinne bestellt werden. Eine Gärtnerei, die die Grabpflege übernimmt und hierzu überwiegend Pflanzen der eigenen Zucht verwendet, betreibt kein Gewerbe, sondern Land- und Forstwirtschaft. Es sei denn, man hat sich auf Grabpflege spezialisiert, bezieht mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes aus der Friedhofstätigkeit oder verwendet eigene Gewächse nur zum Schmücken der Gräber. In diesen Fällen kennt dann auch der Fiskus keine Pietät.

Der Sachverstand des Kfz-Sachverständigen

Wurden Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt, können Sie Ihren Schaden von einem Kfz-Sachverständigen schätzen lassen. Das Gutachten muß die gegnerische Versicherung bezahlen, und Sie haben damit etwas in der Hand, das vor Gericht Bestand hat. Allerdings gibt es solche und solche Sachverständige. Geraten Sie an einen, der aufgrund seiner phantasievollen Schätzungen bei den Versicherungen unten durch ist, hilft Ihnen das Gutachten gar nichts. Ein Unterscheidungsmerkmal könnte ein abgeschlossenes Ingenieurstudium sein. Zumindest geht das Finanzamt davon aus, daß so ein Studium dazu qualifiziert, demolierte Autos mit Sachverstand zu begucken und gesteht dem "ingenierten" Kfz-Sachverständigen den Freiberuflerstatus zu.

Die Nebenschauplätze der Landwirtschaft

Nebenbetriebe wie Brennereien, Sägewerke, Sand- und Kiesgruben oder Torfstiche gesteht Ihnen das Finanzamt zu, ohne nun einen umfassenden Gewerbebetrieb hinter Ihrer bäuerlichen Existenz zu vermuten. Wichtig ist hier nur, daß Sie überwiegend die Früchte des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes verarbeiten oder Rohstoffe für diesen gewinnen. Ein 72stöckiger mattglänzender Hotelkomplex für Ferien auf dem Lande wird sich also dieser agronomischen Argumentation entziehen.

Ein Landwirt ist kein Kaufmann

Heute fällt es mitunter schwer, zu sagen, was ist Landwirtschaft und was ist Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber hat sich zur steuerrechtlichen Unterscheidung den sogenannten Zukauf fremder Erzeugnisse erdacht. Hierunter versteht man nicht das Saatgut, die Zwiebeln oder Knollen, die Stecklinge oder Jungpflanzen eines Hofes. Nur die für die Weiterveräußerung hinzugekauften Erzeugnisse fallen hierunter. Also etwa von anderen Höfen hinzugekaufte Eier, Kartoffeln oder Gemüse. Wenn der Zukauf dieser Waren im Einkaufspreis 30 Prozent Ihres Umsatz nicht übersteigt, betreiben Sie steuerrechtlich Land- und Forstwirtschaft. Alles andere ist in der Regel Gewerbe.

In der Buchhaltung verschmelzen Dichtung und Wahrheit

Wichtig ist bei Ihrer Aufstellung, daß die betriebliche Veranlassung jederzeit erkennbar ist. Auch für den zuständigen Steuerbeamten. Es empfiehlt sich daher, jeden Vorgang mit ein wenig erläuternder Kurzprosa zu versehen. So haben Sie zwar keine Aussicht auf den Nobelpreis für Literatur, aber immerhin auf problemlose Anerkennung Ihrer Steuererleichterungen. Und die ist ja auch nicht schlecht dotiert.

Erst wenn Sie Ihr Geld haben, müssen Sie Steuern zahlen

Kommt Zeit, kommt Rat. Und für viele Freiberufler auch Geld. Denn häufig dauert es so seine Zeit, bis man noch ausstehende Honorare eingetrieben hat. Die Einnahmen können sich also auch für zeitlich sehr eng beieinander liegende Vorgänge auf verschiedene Veranlagungszeiträume verteilen. Daher sollten Sie, um alles fein säuberlich auseinanderhalten zu können, jeden Vorgang einzeln aufführen. Denn dann wissen Sie ganz genau, was Sie wann zu versteuern haben. Und genauso, wem nur noch durch Zwangsvollstreckung beizukommen ist.

Beispiel: Zwei Firmenwagen wurden am 20. Dezember 2000 für je 10.000,- DM + USt verkauft. Die Zahlung für den ersten Pkw geht am 28.Dezember 2000 ein. Die Zahlung für den zweiten Pkw jedoch erst am 10. Januar 2001. Das hat zur Folge, daß der Verkauf des zweiten Pkw erst 2000 anzusetzen wäre. Wäre der Verkauf gemeinsam erfaßt worden, müßten die Sachverhalte jetzt nachträglich getrennt werden.

Vorsicht Falle: Vermietung nach der Betriebsaufspaltung

Wenn Sie Ihren Betrieb in zwei Betriebe aufspalten, dann ist das eigentlich ein Akt der Vermögensverwaltung. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern oder Maschinen des einen an den anderen Betrieb sind somit keine gewerblichen Einahmen. Doch Vorsicht. Sind die vermieteten Anlagegüter im mietenden Betrieb für die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs unersetzlich, wie zum Beispiel ein Fabrikgrundstück, dann beurteilt das Finanzamt diese Einnahmen als gewerblich.

Das Geschäftsjahr hat 365 Tage und noch mehr Belege

Wie die Zeit vergeht. Kaum versieht man sich, ist ein Jahr vergangen. Oder wieder ein Beleg Ihrer Betriebseinnahmen oder -ausgaben verschwunden. Daher sollten Sie sich von Anfang an angewöhnen, diese in chronologischer Reihenfolge zu notieren. Denn wenn Sie unserem Schema gefolgt sind, wird es keine Probleme mehr bereiten, auch nachträglich gefundene Quittungen allein anhand des Datums (Spalte 1) dem richtigen Vorgang zuzuordnen.

Auch ohne Ausbildung können Sie was werden: Freiberufler

Vor die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hat der Gesetzgeber nicht immer den Schweiß einer fundierten Ausbildung oder einer staatlichen Prüfung gesetzt. Setzt etwa die Selbständigkeit von Ärzten, Orthopäden, Rechtsanwälten oder Ingenieuren schon im Interesse der betroffenen Patienten, Klienten oder Maschinen eine fachliche Qualifikation voraus, gibt es etliche Tätigkeiten, die ohne entsprechenden Abschluß ausgeübt werden können. So verlangt das Finanzamt zum Beispiel für bestimmte Tätigkeiten keine staatliche Prüfung. Und das unabhängig davon, was Sie beruflich ausüben. Vom Tanzen über Ikebana bis zum experimentellen Atmen ist also alles drin und steuerlich begünstigt.

Ob Sie Freiberufler sind oder nicht, bestimmen Sie

Wenn Sie Waschmittel, Automobile oder Rohstahl produzieren, ist die Sache klar. In anderen Bereichen sind aber die Grenzen zwischen Gewerbebetrieb und den anderen selbständigen Tätigkeiten häufig fließend. Und das weiß auch der Gesetzgeber. Sie können daher jederzeit die Art der Veranlagung Ihrer Einnahmen wechseln. Wurden Ihre Gewinne bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, so können Sie sich jederzeit zu einem Freiberufler umdefinieren, wenn Ihre Tätigkeit geistig-kreativer Natur ist. Dazu reicht ein formloser Antrag. Wiederum sollten Sie aber, um Schwierigkeiten zu vermeiden, in diesem Schreiben auch Ihre Tätigkeit kurz skizzieren.

Ihr Beruf muß nicht unbedingt ein Geschäft sein

Selbständiger ist ein Oberbegriff. Hierunter versteht man nicht nur Unternehmer, sondern auch Menschen, die freiberuflich tätig sind und sich damit steuerlich wesentlich günstiger stehen. Denn als Steuerberater, Rechtsanwalt oder auch Architekt unterliegen Sie zum Beispiel nicht der Gewerbesteuer. Wenn Sie sich also als Freiberufler i. S. d. º 18 EStG verstehen, tragen Sie am besten Ihre Gewinne und Verluste, die Sie mühsam mit der Überschußrechnung ermittelt haben, erst gar nicht auf der Seite der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auf der Rückseite der Anlage GSE ein: als Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit. Und damit sich der zuständige Finanzbeamte ein Bild von Ihnen machen kann, sollten Sie dann das Ganze noch um eine kurze Beschreibung Ihrer Arbeit ergänzen.

Bodybuilding-Studio stellt Gewerbebetrieb dar, 96/2/0573 Einkommensteuer

Ein Bodybuilding-Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (Fortführung BFH-Urteil vom 13.1.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).

EStG º 18 Abs. 1 Nr. 1, º 15, Urteil vom 18.4.1996 IV R 35/95, Vorinstanz: FG Düsseldorf

Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben, 96/2/0431 Einkommensteuer

Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein sog. ehrenamtliches Stadtratsmandat in Bayern können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 8.3.1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407).

EStG º 4 Abs. 4, º 3 Nr. 12, º 18 Abs. 1 Satz 3, Urteil vom 25.1.1996 IV R 15/95, Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 556)

Freibetrag bei Veräußerungsgewinnen

º 16 Abs. 4 EStG: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 60.000 DM übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt.

Beispiel 1:

Der Veräußerungsgewinn beträgt 80.000 DM. Der Freibetrag ist bei vorliegenden Voraussetzungen mit 60.000 DM anzugeben.

Beispiel 2:

Der Veräußerungsgewinn beträgt 340.000 DM. Der Freibetrag beträgt vorbehaltlich der Kürzung 60.000 DM. Der Betrag von (340.000 DM minus 300.000 DM) 40.000 DM ist jedoch abzuziehen. Sie geben als Freibetrag somit 20.000 DM ein.

Betriebsveräußerung eines selbständig tätigen Ingenieurs, 96/2/0004 Einkommensteuer

Überträgt ein selbständig tätiger Ingenieur sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrungen entgeltlich auf seinen einzigen Kunden, so stellt dies regelmäßig auch dann keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe dar, wenn er unheilbar erkrankt ist und sein Wissen aus diesem Grunde weitergibt. Das Entgelt ist laufende Betriebseinnahme.

EStG º 4 Abs. 1 und 3, º 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 4, º 18 Abs. 3, º 34, Urteil vom 26.4.1995 XI R 86/94 Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Steuerabzugsbetrag Land- und Forstwirtschaft

Außer dem Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.000 DM bzw. 4.000 DM bei Eheleuten ist bei Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben, ggf. eine weitere Steuerermäßigung zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 2.000 DM. Der Gewinn darf nicht geschätzt worden und nicht nach º 13 a EStG ermittelt worden sein. Der Gewinn darf 50.000 DM nicht übersteigen. Beträgt der Gewinn mehr als 50.000 DM, so vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 20% des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50.000 DM übersteigt.

Dazu folgendes Beispiel:

Gewinn = 54.000 DM; der Betrag von 50.000 DM wird um 4.000 DM überschritten; 20% von 4.000 DM = 800 DM sind der Betrag, um den die Steuerermäßigung von 2.000 DM gemindert wird; 2.000 DM abzüglich 800 DM = Steuerermäßigung von 1.200 DM. In diesem Beispiel wurde unterstellt, das die Einkommensteuer, die auf den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, mindestens 2.000 DM beträgt.

Sie sind jetzt Schriftsteller, basta

Schriftsteller brauchen keine Ausbildung. Schriftsteller müssen nichts erfinden. Schriftsteller können auch Sachbücher schreiben. Schriftsteller müssen lange Zeit mit Verlusten rechnen. Schriftsteller kann sich jeder nennen. Schriftsteller ist der ideale selbständige Nebenberuf. Schriftsteller meiden allerdings Wiederholungen.

Firmen sind Vermögen und kein Geschäft

Wenn der Spülmittelkönig ohne männlichen Nachfahren stirbt, muß um seine Nachfolge kein Erbfolgekrieg entbrennen. Die Witwe kann den Betrieb wie auch die Teilbetriebe einfach verpachten. Sie hat dann nicht nur die Wahl, ob sie sich einen neuen Lebensgefährten sucht, sondern auch, ob sie den Betrieb fortbestehend behandelt und damit weiter gewerbliche Einkünfte erzielt, oder die Betriebsaufgabe erklärt, nur noch eine Vermögensverwaltung betreibt und etwaige Aufgabegewinne versteuert. Letzteres funktioniert auch bei der Verpachtung eines Teilbetriebes. Nur wenn die resolute Dame die Geschäfte weiterführt und nur einige Teilbereiche verpachtet, klappt dies nicht. Denn dann vermutet der Gesetzgeber direkten oder indirekten Einfluß auf die Geschäftsführung des Pächters und damit ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse. Das Wahlrecht entfällt.

Ein möbliertes Zimmer ist kein gastronomischer Betrieb

Wenn Sie möblierte Zimmer an einen Mieter oder Untermieter zur Verfügung stellen, nimmt der Fiskus nicht an, daß Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Auch dann nicht, wenn Sie sich die luxuriöse Einrichtung des Zimmers oder das Frühstück vergüten lassen. Ausschlaggebend ist, daß es sich nicht um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätten, Fremdenpensionen, Arbeiterwohnheime und touristisch genutzte Feriensiedlungen sind somit Gewerbebetrieb.

Sind die Rolling Stones Teil Ihres Vermögens?

Der Rahmen der Vermögensverwaltung wird bei der Bereitstellung von Ausstellungsräumen, Messeständen oder der kurzfristigen Vermietung von Sälen für Sport und Musik gesprengt. Denn hier ist es nicht damit getan, die Räume zur Verfügung zu stellen. Die Stände wollen gestaltet, die Hallen beheizt und die Bodyguards bezahlt sein. Es handelt sich also um klassisches Gewerbe. Was vor allem die Preise von Konzertkarten deutlich belegen.

Sie können auf Ihr Vermögen bauen

"Schaffe, schaffe, Häusle baue." Und nicht nach der Steuer schaue, möchte man ergänzen. Denn Sie können Ihr Vermögen beruhigt in die Errichtung ganzer Mietblocks auf Ihrem Grund und Boden stecken. Denn auch dieses stellt selbst in großem Umfange kein gewerbliches Handeln, sondern einfache Vermögensverwaltung dar und schafft Arbeitsplätze.

Wann Sie mehr verdienen, entscheiden Sie selbst

Als freiberuflicher Texter oder Illustrator sollten Sie Ihrer Kreativität nicht nur bei der Bewältigung Ihres Alltagsgeschäftes freien Lauf lassen. Auch bei der Steuerabrechnung. Die Tatsache, daß in der Überschußrechnung am Jahresende Einnahmen erst dann anzusetzen sind, wenn sie tatsächlich erzielt wurden, und Verbindlichkeiten und Forderungen keine Erwähnung finden, läßt sich nämlich nutzen. Vielfältig und kreativ. So kann zum Beispiel, wenn im Folgejahr aufgrund hoher Abschreibungen oder der Prognose der Fünf Weisen ein Verlust erwartet wird, bei noch ausstehenden Beträgen den Kunden ein wenig Spielraum zugestanden werden. Oder Sie verschicken Rechnungen für gegen Ende des Jahres erbrachte Texte oder Zeichnungen ganz einfach erst im darauffolgenden Januar. So können Sie Ihr Einkommen und damit Ihre Steuerschuld für die einzelnen Jahre justieren. Einfallsreichtum wird also belohnt. Mit dem Preis des Art-Director-Clubs oder barem Geld.

Als Vermieter arbeiten Sie in der Verwaltung

Lottomillionäre, die nun von der Verwaltung Ihres Gewinns leben, brauchen den Fiskus nicht zu fürchten. Denn wenn Sie nur auf der faulen Haut liegen und keine Gewinnabsichten verfolgen, handelt es sich nicht um gewerbliche Tätigkeit, sondern um schlichte Vermögensverwaltung. Und die ist steuerlich begünstigt. Selbst wenn Sie ein stadtbekannter Miethai sind und dazu unter erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand mit vielen Mietparteien Verkehr unterhalten. Denn irgendwer muß ja auf Ihre Bausubstanz achten.

Ein Landwirt darf mehr als nur die Felder zu bestellen

Ein Landwirt darf auch seinen Trecker oder andere Wirtschaftsgüter an andere Landwirte vermieten, ohne befürchten zu müssen, nun als Gewerbebetrieb veranschlagt zu werden. Voraussetzung ist allerdings, daß die Einnahmen hieraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen. Außerdem sollte er natürlich nicht unter "Autovermietung" im Branchenverzeichnis firmieren. Landschaftspflegerische Tätigkeiten auch für Nichtlandwirte sind ebenfalls ohne Gefährdung des Status möglich. Die Grenze hier: Einnahmen von 20.000 DM im Jahr.

Auch im Rudel sind Freiberufler selbständig

Wenn Sie die Einsamkeit Ihres freiberuflichen Schaffens stört, schließen Sie sich ruhig zusammen: Als Praxisgemeinschaft, Anwalts-, Ingenieurs- oder Journalistenbüro sind Sie eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Einkünfte werden dann weiterhin wie Erträge aus freier Berufstätigkeit behandelt und besteuert. Nur sollten Sie keine Gesellschafter aufnehmen, die nicht selbst Freiberufler sind, oder gar Firmen an der Gemeinschaft beteiligen. Denn dann zerbröselt Ihr Status, und Ihr Zusammenschluß ist ein Gewerbe.

Freiberufler sind selbständig, aber nicht unbedingt allein

Die selbständige, von Dritten unbeeinflußte Tätigkeit ist für die Anerkennung als Freiberufler wichtig. Und doch können Sie sich nicht um alles kümmern. Daher ist es durchaus möglich, für die niederen Dienste jemanden anzustellen. Denn selbst hinter der Beschäftigung fachlich qualifizierter Mitarbeiter wittert das Finanzamt keinen Gewerbebetrieb, wenn Sie weiterhin die Verantwortung und das volle Risiko tragen. Sie dürfen sich also als Architekt von einem Angestellten bei der Planung von so unwichtigen Details wie den tragenden Pfeilern oder der Fassade entlasten lassen. Und dann können Sie nur hoffen, daß das Haus auch stehen bleibt.

Ist Suppen-Reklame künstlerisch wertvoll?

Über Geschmacklosigkeit läßt sich bekanntlich nicht streiten, doch ob ein Künstler, der in den Werbesumpf hinabsteigt, noch künstlerisch tätig und damit ein Freiberufler ist, das kann man zumindest vor einem Finanzgericht ausdiskutieren. So geschehen im Jahre 1991. Das Urteil: Ein Künstler "künstelt" in der Werbung, wenn seine Leistung "eigenschöpferisch" ist. Mit anderen Worten er sollte auf Tütensuppen verzichten, wenn er für die Werbung ein künstlerisches Süppchen kocht.

Freiberufler sollten nicht zu Pharmavertretern werden

Anders sieht es mit der Weitergabe von Heilmitteln aller Art aus. Diese ist, ob es sich um Pulver, Zäpfchen oder Trank handelt, bei Ärzten oder Tierärzten als gewerbliche Tätigkeit zu besteuern, wenn Sie den sogenannten Praxisbedarf übersteigen. Von einem schwunghaften Handel mit halluzinogenen Rauschdrogen für die zwei und vierbeinigen Patienten ist also abzuraten. Und nur der Heilmasseur darf, ohne seinen Status als Freiberufler zu gefährden, die Fangopackungen auch ohne die zugehörige Massage verabreichen.

Als freiberuflicher Arzt dürfen Sie herumlaborieren

Freiberufler können sich auch eine eigene Laborgemeinschaft leisten. Denn wenn sich Ärzte zu diesem Zwecke in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenfinden, gelten Ihre für die Laborleistungen veranschlagten Honorare immer noch als Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Zumindest soweit das Labor nur kostendeckend arbeitet.

Freiberufler sparen im Gesundheitswesen

Wenn ein Arzt als Freiberufler anerkannt werden möchte, sollte er vorsichtig sein, wenn der Verdacht der "Massenproduktion" möglich ist. Dies könnte beispielhaft der Fall sein, wenn ein Arzt als Labormediziner so viele Untersuchungen durchführt, daß er das allein nicht mehr bewältigen kann und sehr viele "Nichtfreiberufler" zu seiner Hilfe angestellt hat. Die Grenze ist hier schwer zu ziehen. Wann "prägt" der Arzt noch die Tätigkeit? Muß der Arzt bei jeder Untersuchung dabei sein und sein eigenes Urteil fällen? Welche Tätigkeiten kann er an seine Angestellten delegieren? Wann artet die Tätigkeit zu einer "Fließbandarbeit" in einer "Gesundheitsfabrik" aus? Wenn das Finanzamt zum Urteil gelangt, daß die Freiberufler-Eigenschaft nicht meht gegeben ist, dann wird die Tätigkeit als Gewerbebetrieb eingestuft. (Da die Rede davon ist, die Gewerbesteuer abzuschaffen, dürften dann aber auch kaum mehr Unterschiede zur selbständigen Tätigkeit vorliegen.)

Der Fiskus hat einen eigenen Musikgeschmack

Bei Darbietungen von Tanz- und Unterhaltungsorchestern entscheiden die Fähigkeiten der Orchestermitglieder als Musikinterpreten darüber, ob steuerrechtlich eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Das heißt, der Qualitätsstandard trennt für den braven Finanzbeamten die Spreu vom Weizen. Ein Raster, durch das Drei-Mann-Kapellen für alle Gelegenheiten trotz eines großen Repertoires zumeist durchfallen.

Ihr strengster Kritiker ist das Finanzamt

Nicht nur Schönheit auch Kunst liegt im Auge des Betrachters. Gerade in den Grauzonen von künstlerischem und profanem Schaffen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit künstlerische Qualitäten aufweist, im allgemeinen von der Sachkunde des Finanzamtes abhängig. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, aus welcher Zielsetzung heraus etwas geschaffen wurde oder wie viele Werke gefertigt wurden.

Freie Berufe sind nicht frei von Langeweile

Freiberufler müssen sich nicht unbedingt schillernden Tätigkeiten wie der Schauspielerei, der bildenden Kunst oder dem Kampf gegen den Krebs widmen. Auch trockenere Beschäftigungen wie die Buchführung oder die Juristerei zählen zu den selbständigen Berufen. Zum Beispiel wenn Sie als beratender Volks- oder Betriebswirt oder als Rechtsanwalt für andere tätig werden. Und das ist natürlich nicht immer der Dschungel Borneos.

fⁿr Gewerbetreibende und SelbstΣndige

zurück zur Übersicht