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Versicherungen

Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung

Der Bundesfinanzhof steht auf dem Standpunkt, daß die Prämien für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtschutzversicherung in Aufwendungen für die Lebensführung und in Werbungskosten aufteilbar sind.

Voraussetzung ist, daß das Versicherungsunternehmen angibt, welcher Prämienteil auf die berufliche Sphäre des Versicherten entfällt.

Kann Ihr Versicherungsunternehmen Ihnen einen solchen Nachweis ausstellen, so können Sie den entsprechenden Prämienteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen. BFH-Aktenzeichen (31.1.1997, VI R 97/94).

Im Gesundheitswesen wird gespart, vor allem an der Steuer

Trotz aller Beteuerungen: die Kosten der medizinischen Versorgung explodieren. Damit dagegen endlich wirksam eingeschritten wird, sollten Sie den Staat an Ihren Aufwendungen beteiligen. Denn auch Krankenversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar. Und zwar in jeder Form, als gesetzliche oder private Vorsorge, als Krankentagegeldversicherung oder Auslandsreisekrankenversicherung, und das bei Berufstätigen wie bei Rentnern. Sie brauchen dazu nicht einmal eine Anlage AOK. Der Hauptvordruck genügt.

Auch wenn Ihr Kind fährt, sparen Sie Steuern

Mein und Dein ist bei Autos nicht immer leicht zu unterscheiden. Wie viele Väter geben die ausrangierten Familienkutschen an die Kinder weiter und bleiben trotzdem Eigentümer und Versicherungsnehmer. Schon damit der Grünschnabel die günstigere Schadensklasse des alten Hasen nutzen kann. Sonderausgaben kann in diesen Fällen aber immer nur der Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer beanspruchen. Selbst wenn der Filius dem Altvorderen die Versicherungsbeiträge erstattet. Merke: Nur das Halten eines Fahrzeuges ist also begünstigt, nicht das Hineinfahren von Kratzern.

Wer es mit der Vorsorge übertreibt, hat das Nachsehen

Bei Vorsorgeaufwendungen sollten Sie sich vorsehen. Sie sollten Vorsorge treffen, daß Ihre Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in diesem Bereich der Sonderausgaben bestimmte Höchstsätze nicht überschreiten. Bei Ledigen 5.580 DM, bei Verheirateten 10.800 DM. Denn Sonderausgaben werden immer im Rahmen einer Höchstbetragsnennung berücksichtigt. Natürlich berechnet der Arbeitgeber die Sozialabgaben nach dem Arbeitslohn. Die Höhe der Summe wird aber auch durch den Prozentsatz, den die Krankenkasse, der Sie angehören, von Ihren Bezügen verlangt, beeinflußt. Hier bereits vor einem Beitritt Vergleiche anzustellen, kann sich also rentieren.

Investitionen in die Zukunft sparen bereits heute Steuern

Die Renten sind sicher. Zumindest halbwegs, denn jeder Arbeitnehmer hilft mit seinen Beiträgen zu den Sozialversicherungen, den Generationenvertrag aufrecht zu erhalten. Und um den Werktätigen nicht nur langfristig hinzuhalten, sondern auch kurzfristig zur Arbeit anzuspornen, hat sich der Gesetzgeber eine Möglichkeit ausgedacht, bereits heute steuerlich von seinen Leistungen für unser aller Zukunft zu profitieren. Denn die Zahlungen in die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht- , die gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit sind als Vorsorgeaufwendungen nach º 10 Abs. 2a EStG bis zu gewissen Höchstgrenzen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Von Ihrer Versicherung wollen Sie doch sicher etwas haben

Sicher ist sicher. Man ist aber erst richtig sicher, wenn man sich versichert hat: mit einer Lebensversicherung. Und da möchten Sie doch sicher, daß sich das Ganze auch rentiert. Dann sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Normalerweise mindern die Dividenden, Überschüsse oder Gewinnanteile, die Ihnen gutgeschrieben werden, die Summe der Versicherungsbeiträge, die Sie von der Steuer absetzen können. Nicht aber, wenn Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen auf andere Zahlungsmodalitäten einigen: Wenn zum Beispiel die Dividenden und Anteile nicht sofort ausgezahlt, sondern zur Verkürzung der Versicherungsdauer oder zur Erhöhung der Versicherungssumme verwendet werden. Oder wenn ganz einfach die Dividenden verzinslich angesammelt und erst bei Fälligkeit der Hauptversicherungssumme in einem Rutsch mitausbezahlt werden. In solchen Fällen können Sie Dividende und Steuererleichterung voll und ganz genießen.

Sie sollten Ihren Lebensabend nicht mit Warten verbringen

Mit Lebensversicherungen läßt sich nicht die schnelle Mark machen. Sie müssen, um Steuererleichterungen einzustreichen, eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren vorzuweisen haben. Für unsere Brüdern und Schwestern in den neuen Bundesländern gibt es dagegen Ausnahmen: Wer am 31.12.90 seinen ausschließlichen Wohnsitz in Neufünfland hatte und bei Vertragsabschluß älter als 47 Jahre war, für den verkürzt sich stufenweise die Mindestvertragsdauer. Wer damals 48 war, muß also nur noch zumindest 11 Jahre auf sein Geld warten, wer 49 war, 10 Jahre usw.

Sicher ist sicher. Auch gegenüber dem Finanzamt

Sie sollten sich absichern. Gerade, wenn Sie Versicherungsleistungen gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen. In der Regel reicht hierzu schon eine kurze handschriftliche Auflistung der Beiträge, der genaue Einzelnachweis entfällt. Die Ausnahme bestätigt aber die Regel, und so ist der Fiskus jederzeit zu Stichproben berechtigt. Lassen Sie also Ihrer Phantasie bei der Zusammenstellung der Zahlen nicht allzu freien Lauf. Kreativität ist in diesem Falle strafbar.

Die EU erleichtert Versicherungsvertretern das Geschäft

Im Grunde sind alle Menschen gleich. Nicht aber alle Versicherungen. Daher sollten Sie sich in Ruhe umschauen. Auch im Ausland. Andere Länder haben nicht nur andere Sitten, sondern vielleicht auch günstigere Prämien. Und sie können trotzdem sicher sein, nicht auf den Beiträgen sitzen zu bleiben. Denn auch Zahlungen, die Sie an Versicherungen mit Sitz in anderen EU-Staaten oder an andere Versicherungsgesellschaften mit einer besonderen Erlaubnis zum inländischen Geschäftsbetrieb leisten, sind steuerlich geltend zu machen. Auch Europagegner dürfen diese Regelung nutzen.

Versicherungen bauen nicht nur auf Beiträge

Als Versicherter können Sie sicher sein, daß die Versicherungen ihren Schnitt machen. Nicht nur über die Beitragssätze, sondern auch über Abschluß- und Ausfertigungsgebühren, Eintrittsgelder oder die Versicherungssteuer. Denn schließlich hat ja Marmor in den letzten Jahren stark angezogen, so daß die Glaspaläste immer teurer werden. Zum Glück müssen Sie die Prachtbauten nicht alleine finanzieren, auch der Fiskus trägt sein Scherflein bei. Denn alle oben genannten Posten sind als Sonderausgaben für Lebens-, Haftpflicht und Unfallversicherungen abzugsfähig.

Versichern Sie sich, daß Sie die Höchstbeträge nutzen

Sie sollten sich nie zu sicher sein, daß Sie beim Thema Versicherungen alle Möglichkeiten genutzt haben. Die abzugsfähigen Leistungen sind zwar an gewisse Höchstbeträge gebunden, die Sie bitte den entsprechenden Tabellen entnehmen, gleichwohl gibt es einige Möglichkeiten zur Manipulation. Versicherungsbeiträge sind meist zum Jahreswechsel fällig. Gerechnet werden die Beiträge aber nicht bei Fälligkeit, sondern bei Zahlung. Und wann gezahlt wird, bestimmen Sie. Das heißt, Sie können durch geschicktes Verzögern oder sofortige Bezahlung selbst bestimmen, welche Leistungen welchem Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. So können Sie die Höchstbeträge für beide Jahre optimal nutzen. Allerdings sollten Sie nicht allzu knapp um Silvester herum kalkulieren. Zahlungen zwischen dem 21.12 und dem 10.1 berücksichtigt das Finanzamt immer für den Zeitpunkt der Fälligkeit.

Sichere Fahrer sind versichert und sparen Geld

Die Versicherungen, die Sie für Ihren Wagen unterhalten, werden nicht automatisch berücksichtigt, selbst wenn dieser über ein Automatikgetriebe verfügt. Nur in zwei Fällen können Sie das Einkommensteuerformular unter dem Stichwort Sonderausgaben mit Einträgen beglücken: Die Haftpflichtversicherung vermerken Sie in Zeile 69, die Insassenunfallversicherung in Zeile 67. Die Voll- und Teilkasko, und die Autorechtsschutzversicherung stecken Sie sich hingegen an den Hut. Denn diese sind nicht abzugsfähig und daher im besten Falle dekorativ.

Direktversicherung, 91/2/0189 Lohnsteuer

Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluß - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

EStG º 40 b; Urteil vom 9.11.1990, VI R 164/86; Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 28)

Nicht nur eine Lebensversicherung sichert ab

Unfallprämienrückgewährversicherung. Das ist nicht nur eines der längsten Worte, die unsere schöne Sprache hergibt, sondern auch eine sehr lukrative Verbindung von Unfall- und Lebensversicherung. Werden die Beiträge der ersten nicht benötigt, gehen sie direkt in die zweite ein. Wer sich also nicht tot fährt, kassiert am Ende doppelt. Wenn er nun aber auch noch mit Hilfe der Beiträge Steuern sparen will, sollte er eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren vereinbaren. Denn Unfallprämienrückgewährversicherungen gelten fiskalisch als Lebensversicherungen und sind damit an die übliche Mindestlaufzeit gebunden.

Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung

Diese Sonderausgaben werden im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung berücksichtigt. Beträgt Ihr Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung mehr als 5.580 DM als Lediger oder mehr als 10.800 DM als Verheirateter (beide Anteile zusammengerechnet), brauchen Sie sich die Arbeit nicht mehr zu machen, die einzelnen Versicherungsbeträge herauszusuchen.

Bei Ledigen werden höchstens aus diesem Bereich 3.915 DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Bei Verheirateten steigt dieser Betrag auf 7.830 DM.

Die o.g. Beträge sind um 360 DM zu erhöhen, soweit Sie Beiträge zu einer freiwilligen, zusätzlichen Pflegeversicherung zahlen.

Pflegeversicherung

Wer - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung - zusätzliche freiwillige Beiträge in eine private Pflegeversicherung einzahlt, kann diese bis zu einer Höchstgrenze von 360 DM im Jahr als Sonderausgaben geltend machen.

Voraussetzung ist aber, daß die Person nach dem 31.12.1957 geboren wurde.

Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen (=Versicherungsbeiträge) unterliegen einer Höchstbetragsberechnung. Soweit der abzugsfähige Höchstbetrag durch die bisherigen Zahlungen in 2001 noch nicht erreicht ist, sollten Sie prüfen, ob weitere Zahlungen noch in 2001 möglich sind.

Bausparbeiträge wurden bis einschließlich 1995 sehr häufig als Lückenfüller dieser Art ausgenutzt. Da ab 1996 die Bausparkassenbeiträge nicht mehr steuerlich als Vorsorgeaufwand berücksichtigt werden, ist die bisher doch sehr einfache Möglichkeit der freiwilligen zusätzlichen Zahlung entfallen.

Wie prüft man die Vorsorgeaufwendungen bezüglich noch eventueller Lücken bis zum Höchstbetrag ? Schauen Sie auf Ihren letzten Steuerbescheid für 1997. Wurden Ihre Versicherungsbeiträge in vollem Umfang zum Abzug zugelassen oder wurde der Aufwand bereits 1997 begrenzt ?

Lebensversicherungen als Sicherheit

Wenn Sie Lebensversicherungen als Sicherheit für einen Bankkredit von einer Bank verwenden oder ein Policendarlehen aufnehmen, kann das steuerschädlich sein, wenn Sie dadurch die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug oder die Steuerfreiheit der Erträge Ihrer Lebensversicherungen verlieren.

Prüfen Sie deshalb im voraus, ob dies im Einzelfall zutreffen könnte.

"gebrauchte" Lebensversicherungen

º10 Abs.1 Nr. 2 EStG regelt, welche Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind bzw. welche vom Abzug ausgeschlossen sind:

Ausgeschlossen sind Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat. Gemeint ist als der Kauf einer "gebrauchten" Lebensversicherung, wenn der "alte" Versicherungsnehmer alle Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an einen anderen Versicherungsnehmer verkauft.

Ausnahme: Es werden aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt. Abzuwarten bleibt, ob die Verwaltung eine Billigkeitsregelung (Ausnahme) zuläßt, wenn eine Lebensversicherung z.B. wegen einer schweren Krankheit im Rahmen einer Notlage "verkauft" wird. Die Änderung greift in den Erwerbsvorgang ein, wenn er nach dem 31.12.1996 erfolgte.

Höchstgrenzen

Haben Sie die Höchstgrenze für abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht, so verschenken Sie unter Umständen bares Geld. Prüfen Sie, in welchem Ausmaß sich weitere private Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken und schließen Sie gegebenenfalls eine private Lebensversicherung ab.

Sofern Sie durch höhere Vorsorgeaufwendungen einen Steuervorteil erzielen, beteiligen Sie den Fiskus an Ihren Beiträgen zur Lebensversicherung. Wenn die Lebensversicherung aber nach 12 oder mehr Jahren ausbezahlt wird, geht er leer aus. Das Geld aus dieser Versicherung ist nämlich einkommensteuerfrei.

Die Vergleichsberechnung können Sie mit der Was-Wäre-Wenn-Analyse ausführen.

(Lebens-)Versicherungsprämien als Sonderausgabe, 90/2/1017 Einkommensteuer

Schließt ein Kommanditist eine Versicherung auf den Lebens- oder Todesfall ab, so sind weder die Versicherungsprämien Betriebsausgaben noch führen die Versicherungsleistungen zu Betriebseinnahmen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Versicherung zur Absicherung betrieblicher Schulden der KG dient und die KG bezugsberechtigt ist. EStG º 4 Abs. 4; Urteil vom 10.4.1990 VIII R 63/88; Vorinstanz: FG Münster

Peu α peu ist rentabler als bar auf den Tisch

Altersvorsorge ist normalerweise ein langer Prozeß. Jahr für Jahr und Monat für Monat heißt es, Beiträge zu bezahlen. Bei gewissen Vorsorgeleistungen können Sie aber an Stelle fortlaufender Zahlungen Ihren Teil der Abmachung in einer Summe begleichen. Bei Todesfallrisikoversicherungen oder Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht zum Beispiel. Für welche Zahlungsmöglichkeit Sie sich letztendlich entscheiden, liegt bei Ihnen. Entscheidend sind aber die Höchstbeträge. In den meisten Fällen geht bei einer Einmalzahlung ein großer Teil des Betrages steuerlich verloren. Nur wenn Sie, zum Beispiel als Selbständiger, der keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, sehr geringe Vorsorgeaufwendungen haben, ist diese Vorgehensweise zu empfehlen. Alle anderen sollten lieber Stück für Stück die Lasten abstottern.

Was Sie haftpflichtversichern, ist Ihre Privatangelegenheit

Dem Finanzamt ist es egal, ob Sie Ihre Yacht, Ihren Hofhund oder Ihr Fahrgestell versichern lassen. Denn um Ihre private Haftpflichtversicherung absetzen zu können, ist es unerheblich, worauf sich diese erstreckt. Nur der Versicherer wird vermutlich das eine oder andere Wörtchen mitreden möchten..

Ihr Wagen ist beruflich abgesichert

Wenn Sie Ihren Wagen, mit dem Sie Sonntags mit Kind und Kegel ins Grüne fahren, zumindest auch zum Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, können nicht nur für die Fahrten Pauschbeträge als Werbungskosten abgezogen werden. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist als Vorsorgeaufwendung steuerlich voll zu veranschlagen: als Sonderausgabe.

Sonderausgaben und au▀ergew÷hnliche Belastungen

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