Angaben zu Kindern

siehe auch Tipps und Urteile

Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern wurde mit dem Jahressteuergesetz 1996 wesentlich komplizierter gestaltet. Für jeden ist dies daran erkennbar, daß nun für Kinder eine eigene Anlage (Anlage Kinder) auszufüllen ist. Durch die Ausblendung nicht benötigter Registerblätter hoffen wir, die Komplexität für Sie jedoch reduzieren zu können.

siehe auch Steuerhandbuch zu Kind

Registerkarte


Info

Beachten Sie das Ergebnis Ihrer Eingabe: Sie sehen hier die Höhe des Kinderfreibetrages und Betreuungsfreibetrages, des Ausbildungsfreibetrages sowie die Möglichkeit eines Haushaltsfreibetrages.










Registerkarte


Grundangaben

Die Angaben auf diesem Blatt bestimmen im wesentlichen, ob noch weitere Registerblätter auszufüllen sind. Zentrale Angaben sind das Geburtsdatum sowie das Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen. Ist oder wird das Kind im Steuerjahr 18 Jahre oder älter, so kann das Kind nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn bestimmte Besonderheiten vorliegen (vgl. gleichnamiges Eingabefeld).







Vorname

Geben Sie bitte den Vornanmen des Kindes an.







Geburtsdatum

Geben Sie bitte das Geburtsdatum des Kindes an. Vom Alter des Kindes hängen weitere Steuervergünstigungen, etwa Ausbildungsfreibetrag oder Betreuungsfreibetrag ab. Bei Kindern ab 18 Jahren müssen allerdings auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um als Kind steuerlich berücksichtigt zu werden.







Kind ist verheiratet seit

Wenn das Kind verheiratet ist, tragen Sie hier bitte das Datum der Hochzeit ein. Die Berücksichtigung als Kind wird nicht durch eine Heirat ausgeschlossen.







Wohnort im Inland

Tragen Sie hier den Wohnort des Kindes im Inland ein, wenn es nicht in Ihrem Haushalt lebt. Bei auswärtiger Unterbringung Ihres in Ausbildung befindlichen Kindes kommt ein höherer Ausbildungsfreibetrag in Betracht.







Wohnort im Inland vom-bis

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, an dem das Kind seinen Wohnsitz im Inland hatte.







Wohnort im Ausland vom-bis

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, an dem das Kind seinen Wohnsitz im Ausland hatte.







Wohnort im Ausland

Tragen Sie hier den Wohnort (Staat) des Kindes im Ausland ein. Auch für ein im Ausland lebendes Kind können Sie einen Kinderfreibetrag (aber kein Kindergeld) beanspruchen.







Staat

Tragen Sie hier den Staat ein, in dem das Kind seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Wählen Sie dazu die passende Ländergruppe aus der Ländergruppeneinteilung. Der Kinderfreibetrag wird, je nach Ländergruppe nur zu einem Drittel, zwei Drittel oder voll gewährt. Dies hängt von den Lebensumständen des ausländischen Staates ab.







Kindschaftsverhältnis zum Stpfl.

Wählen Sie bitte aus, in welchem Kindschaftsverhältnis der Steuerpflichtige bzw. der Ehemann zum Kind stehen. Möglich sind leibliches Kind oder Adoptivkind, Pflegekind und Stiefkind oder Enkelkind.







Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau

Wählen Sie bitte aus, in welchem Kindschaftsverhältnis die Ehefrau zum Kind steht. Möglich sind leibliches Kind oder Adoptivkind, Pflegekind und Stiefkind oder Enkelkind.







Kind gehört zum Haushalt

Wenn das Kind zu Ihrem Haushalt gehört, dann kreuzen Sie dieses Kästchen an. Die Haushaltszugehörigkeit ist maßgebend für Ausbildungsfreibetrag und Haushaltsfreibetrag.







Kindergeld erhalten

Tragen Sie hier bitte das erhaltene Kindergeld ein. Dies wird benötigt, um zu prüfen, ob es beim Kindergeld bleibt oder ggf. der Ansatz des Kinderfreibetrages günstiger ist.

Bei dauernd getrennt lebenden oder nicht verheirateten Elternteilen wird der hälftige Anspruch auf das Kindergeld in der Regel mit dem Barunterhalt verrechnet.

Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 270 DM, für das dritte 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM.

siehe auch Steuerhandbuch zu Kindergeld







Behindertenpauschbetrag

Klicken Sie auf diesen Button, um nähere Angaben zu einer Behinderung zu machen.







Behindertenpauschbetrag DM

Das Programm weist hier den für das Kind ermittelten Behindertenpauschbetrag aus.







Ausbildungsfreibetrag

Klicken Sie auf diesen Button, um nähere Angaben zu Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages zu machen.







Ausbildungsfreibetrag DM

Das Programm weist hier den für das Kind errechneten Ausbildungsfreibetrag aus.










Registerkarte


Besonderheiten

Kinder über 18 Jahren werden nur unter bestimmten Voraussetzungen als Kinder berücksichtigt. Und zwar muß sich das Kind in Berufsausbildung befinden, behindert sein oder, sofern es nicht älter als 21 ist, arbeitslos sein.







Kind ist behindert (ab 16)

Wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer stande ist, sich selbst zu unterhalten, dann kann es unabhängig vom Alter steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Kreuzen Sie hier das Kästchen an, wenn das Kind älter als 16, aber noch keine 18 ist. In diesen Fällen wird der Betreuungsfreibetrag gewährt.







Kind ist behindert (ab 18)

Wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer stande ist, sich selbst zu unterhalten, dann kann es unabhängig vom Alter steuerlich als Kind berücksichtigt werden.







Kind ist in Berufsausbildung

Zur Berufsausbildung zählt nicht nur eine klassische Lehre sondern auch ein Studium oder der Besuch einer Schule. Befand sich das Kind in einer solchen Maßnahme, kreuzen Sie bitte das Kästchen an.







Ausbildungsunterbrechung

Auch für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbdilungsabschnitten oder zwischen Wehr-/Zivildienst und einer Ausbildung wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt. Sofern eine entsprechende Unterbrechung vorgelegen hat, kreuzen Sie dieses Kästchen an.







Ausbildungsplatz fehlt

Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, weil es keinen Ausbidungsplatz bekommen konnte, erhalten Sie weiterhin Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag. Allerdings muß sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht haben, d.h. Bewerbungen verschickt haben oder beim Arbeitsamt gemeldet sein.







freiwilliges soziales Jahr

Während des Ableistens eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres wird ebenfalls Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag weiter gewährt. Es muß sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen / ökologischen Jahres handeln.







arbeitslos bis 21

Solange das Kind noch nicht 21 ist, wird ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld auch dann gewährt, wenn es arbeitslos ist. Das Kind muß allerdings der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, sich also arbeitslos gemeldet haben.







arbeitslos über 21

Ist das Kind älter als 21, dann kann Kinderfreibetrag oder Kindgeld bei Arbeitslosigkeit nur dann gewährt werden, wenn das Kind arbeitslos ist, weil es keinen Berufsausbildungsplatz bekommen hat (siehe oben).







in Berufsausbildung

Bei einer Berufsausbildung über den 27. Geburtstag hinaus, kann auch Kindergeld / Kinderfreibetrag gewährt werden. Allerdings nur und solange vor dem 27. Geburtstag Wehrdienst / Zivildienst oder ein befreiender Dienst geleistet wurde. Die Altersgrenze verschiebt sich also über den 27. Geburtstag hinaus für die Dauer des Wehr- / Zivildienstes.







Zeitraum Ausbildung vom-bis

Tragen Sie hier bitte den Zeitraum ein, in dem sich Ihr Kind in Berufsausbildung befand, bzw. die anderen oben genannten Kritieren (arbeitslos, Ausbildungsunterbrechung etc.) zutrafen.







Zeitraum Wehrdienst vom-bis

Wie oben ausgeführt, verlängert sich die Altersgrenze über den 27. Geburtstag hinaus, wenn Wehr- oder Zivildienst abgeleistet wurde. Tragen Sie bitte hier den entsprechenden Zeitraum ein.










Registerkarte


Kindschaft

Die Angaben in dieses Registerblatt sind nur dann erforderlich, wenn das Kindschaftsverhältnis auf dem Registerblatt Grundangaben nicht abschließend bestimmt ist. Mögliche Fallgestaltung: Lediger mit einem leiblichen Kind. Bei aktivem Registerblatt können Sie zudem die Übertragung des Kinderfreibetrages veranlassen.







Kindschaftsverhältnis ist durch Tod erloschen

Den vollen Kinderfreibetrag können Sie als Lediger auch dann beanspruchen, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Sofern dies der Fall ist, tragen Sie hier bitte das Todesdatum ein.







Kindschaftsverhältnis hat bestanden zu

Sofern Sie nicht mit dem andern Elternteil als Ehegatten zusammenveranlagt werden, haben Sie in der Regel nur Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag. Tragen Sie hier bitte Name und Anschrift des anderen Elternteils ein.







Kindschaftsverhältnis hat bestanden vom-bis

Tragen Sie hier bitte den Zeitraum ein, in dem das Kindschaftsverhältnis zum anderen Elternteil bestand. Dieser wird in der Regel das gesamte Kalenderjahr umfassen, wenn das Kindschaftsverhältnis nicht durch Tod erloschen ist, oder Ihr (Ehe)partner das Kind adoptiert hat.







Unterhaltspflicht nicht erfüllt

Sie haben Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag wenn der andere Elternteil seinen (Bar-)Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt. Ist dies der Fall, kreuzen Sie dieses Kästchen an.







andere Elternteil lebt im Ausland

Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kännen Sie ebenfalls den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen. Tragen Sie hier den Zeitraum ein, in dem der andere Elternteil im Ausland lebte.







voller Kinderbetreuungsfreibetrag

Wenn das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist, dann können Sie den vollen Kinderbetreuungsfreibetrag beanspruchen. Kreuzen Sie in diesem Fall das Kästchen an.







Übertragung an Stief-/Großeltern zugestimmt

Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag auf Stief- oder Großeltern übertragen werden, wenn das Kind in deren Haushalt lebt. Kreuzen Sie dieses Kästchen an, wenn Sie als kinderfreibetragsberechtigtes Elternteil der Übertragung zugestimmte haben. Die Zustimmung erfolgt mit einer sogenannten Anlage K.







Übertragung auf Stief-/Großeltern beantragt

Wenn die leiblichen Eltern der Übertragung des Kinderfreibetrages gemäß Anlage K zugestimmt haben, dann kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an.










Registerkarte


Wohnung

Ein Haushaltsfreibetrag wird Alleinstehenden nur dann gewährt, wenn das Kind auch tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Machen Sie hier die entsprechenden Angaben zum Wohnort des Kindes.







Kind gemeldet beim Stpfl./Ehegatten

War das Kind am 1. Januar oder erstmals bei Ihnen oder Ihrem Ehegatten, von dem Sie nicht dauernd getrennt leben, gemeldet, dann kreuzen Sie dieses Kästchen an. Dies ist maßgebend für die Haushaltszugehörigkeit, die bei der Gewährung eines Haushaltsfreibetrages oder Baukindergeld eine Rolle spielt.







Kind bei anderem Elternteil gemeldet

War das Kind am 1. Januar oder erstmals auch oder nur bei dem anderen Elternteil gemeldet, von dem sie dauernd getrennt leben oder nicht verheiratet sind, dann kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an. Dies ist maßgebend für die Haushaltszugehörigkeit, die bei der Gewährung eines Haushaltsfreibetrages oder Baukindergeld eine Rolle spielt.







ich beantrage die Zuordnung der Kinder

Ist das Kind bei beiden Elternteil seit Anfang des Jahres gleichzeitig gemeldet, dann wird es der Mutter zugeordnet. Die Zuordnung kann gemäß Anlage K auf den Vater übertragen werden, um etwa den damit verbundenen Haushaltsfreibetrag zu übertragen. Hat die Mutter gemäß Anlage K der Übertragung zugestimmt, setzen kreuzen Sie dieses Kästchen an.







zu Zuordnung an Vater zugestimmt

Wenn Sie als Mutter der Zuordnung der Kinder zum Vater gemäß Anlage K zugestimmt haben, dann kreuzen Sie hier bitte an. Damit ist der Haushaltsfreibetrag verbunden.










Registerkarte


Einkommen

Haben Kinder das 18. Lebensjahr vollendet, so werden sie nur dann steuerlich als Kinder angesehen, wenn deren Bezüge den Betrag von 14.040 (2000: 13.500 DM) pro Jahr (ggf. monatsanteilig) nicht übersteigen. Abhängig vom Geburtsdatum und dem Vorliegen einer Besonderheit (einschl. dem Datum vom .. bis ...) wird das Registerblatt aktiviert. Bei einem behinderten Kind hat das Einkommen keine Bedeutung.







Bruttoarbeitslohn

Tragen Sie hier den Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte des Kindes ein.







Werbungskosten

Tragen Sie hier Werbungskosten zum Arbeitslohn ein, etwa die Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel etc. Es wird mindestens ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM berücksichtigt.







Kapitalvermögen

Hier tragen Sie bitte die Einnahmen aus Kapitalvermögen ein, insbesondere Zinsen und Dividenden.







Werbungskosten

Tragen Sie hier die Werbungskosten zu den Kapitaleinküften ein, etwa Depotgebühren. Es wird mindestens ein Werbungskostenpauschbetrag von 100 DM berücksichtigt.







Rentenzahlungen

Hier tragen Sie bitte die Summe der Rentenzahlungen, etwa einer Waisenrente, ein.







Ertragsanteil

Tragen Sie bitten den Ertragsanteil ein, mit dem die Rente besteuert wird. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und nach der Laufzeit.







übrige Einkünfte

Tragen Sie hier die Summe der übrigen Einkünfte, etwa aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung ein.







Ausbildungsbeihilfe

Hier tragen Sie bitte vom Kind erhaltene Ausbildungsbeihilfen, insbesondere Bafög und Stipendien, ein.







übrige Bezüge

Tragen Sie hier bitte die übrigen Bezüge, etwa Wehrsold, Arbeitnehmersparzulage oder auch Sozialhilfe ein.







Aufwendungen

Hat das Kind Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten Bezügen gehabt (Kosten, um einen Rechtsanspruch durchzusetzen), dann tragen Sie die Summe der Kosten bitte hier ein.







Besondere Ausbildungskosten

Tragen Sie hier Kosten der Ausbildung ein, die nicht schon Werbungskosten sind (s.o.). Darunter fallen etwa Kosten für den Schulbesuch (Fahrtkosten etc.).

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2000 VI R 62/97 (veröffentlicht BStBl 2001 II S. 492) sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge auch besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Darunter fallen all die Kosten, die mit der Ausbildung (z.B. allgemeine Schule, Studium etc) zusammenhängen, aber keine Werbungskosten sind. Werbungskosten wären z.B. Kosten bei Besuch der Berufsschule (=> Ausbildungsvergütung).

Zu diesen Kosten gehören Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel aber auch Fahrtkosten zur Schule / Uni nach Dienstreisegrundsätzen.