Generalunternehmervertrag

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Generalunternehmervertrag



zwischen

der Bauherrengemeinschaft . . . (Bezeichnung) in . . . (Ort), vertreten durch den Treuhänder . . . (Name, ggf. Berufsbezeichnung, Anschrift)
        - nachfolgend Auftraggeber genannt
und

der Bauunternehmung . . . (Name/Firma, Anschrift)
        - nachfolgend Auftragnehmerin genannt -


§ 1 Vertragsgegenstand


1.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, in eigenem Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück . . . (Anschrift) (eingetragen im Grundbuch von . . . - Ort - Bl. . . ., Flurst.-Nr. . . .) eine Eigentumswohnanlage mit . . . Wohnungen und . . . Büros sowie anteilige Gemeinschaftseinrichtungen und Außenanlagen zu errichten.

1.2 Inhalt und Umfang der Leistungen der Auftragnehmerin bestimmen sich gemäß den in § 2 dieses Vertrages aufgeführten Vertragsgrundlagen.


§ 2 Vertragsgrundlagen


Vertragsgrundlagen sind ergänzend zu diesem Werkvertrag, und zwar bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge:
a) die Ausschreibung des Architekten des Auftraggebers . . . (Name, Ort) vom . . . (Datum) nebst Nachträgen;
b) die Pläne zum Baugesuch vom . . . (Datum) mit Nachträgen;
c) das Angebot der Auftragnehmerin (mit Leistungsverzeichnis) vom . . . (Datum);
d) die VOB in der jeweils geltenden Fassung (sofern sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt);

e) ergänzend die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB;
f) der Terminplan vom . . . (Datum);
g) der Zahlungsplan vom . . . (Datum);
h) die Baugenehmigung mit den baurechtlich genehmigten Plänen im Maßstab 1 : 100 nebst Auflagen und eventuellen Nachträgen.


§ 3 Vertragszweck


Die Auftragnehmerin errichtet das genannte Bauvorhaben schlüsselfertig entsprechend diesem Vertrag und den in § 2 genannten Vertragsgrundlagen einschließlich aller Nebenarbeiten, die für die schlüsselfertige Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlich sind.


§ 4 Vergütung


4.1 Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erhält die Auftragnehmerin eine Vergütung in Höhe von DM . . . (in Worten: Deutsche Mark . . .) zuzüglich der bei Schlußabnahme geltenden Mehrwertsteuer. Diese Vergütung ist ein Pauschalfestpreis. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto gewährt; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Einganges an.
Der Festpreis versteht sich für die fertige Leistung nach diesem Vertrage einschließlich aller Kosten für Materialien, Geräte, Löhne, Lohnnebenkosten, Gebühren, Prüfkosten usw., auch soweit in den Vertragsgrundlagen nicht im einzelnen aufgeführt. Nachforderungen sind auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Material- oder Lohnkosten ausgeschlossen.

4.2 Mehr- oder Minderkosten bei der Auftragnehmerin sind auf den Pauschalfestpreis ohne Einfluß. Tag- oder Stundenlohnarbeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn diese werden ausdrücklich von der AG schriftlich angeordnet.
4.3 Auch Rechenfehler und sonstige Irrtümer in der Preisermittlung und Einschätzung des Bestandes durch die Auftragnehmerin bedingen keinerlei Änderungen des Pauschalfestpreises.
4.4 Bauleistungen, die gemäß diesem Vertrag und seinen Grundlagen (vgl. § 2) vom Auftraggeber nicht angeordnet oder schriftlich genehmigt wurden, können in der Abrechnung nicht besonders geltend gemacht werden, auch wenn sie werterhöhend für das Bauwerk sein sollten. Alle vom Auftraggeber angeordneten zusätzlichen Leistungen und auch Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

4.5 Mehrkosten nach Nr. 4.4 Satz 2, die nur das (künftige) Sondereigentum eines Bauherrn betreffen, trägt dieser allein. Mehrkosten hinsichtlich Gemeinschaftseigentums sind von den Bauherren im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile am Grundstück zu tragen.Für den Pauschalfestpreis haftet der Auftraggeber nicht gesamtschuldnerisch, sondern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen am Grundstück.


§ 5 Haftung und Gewährleistung


5.1 Die Auftragnehmerin ist für sämtliche Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber federführend und verantwortlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihrerseits qualifizierte Neben- oder Subunternehmer zu beauftragen, die ggf. jeweils unmittelbar nach ihrer Beauftragung der AG mitzuteilen sind.
5.2 Die Auftragnehmerin übernimmt gegenüber dem Auftraggeber - auch für Erfüllungsgehilfen wie etwaige Neben- und Subunternehmer und andere am Bauvorhaben Beteiligte - die volle Gewährleistung nach den Bestimmungen des BGB. Die Verfolgung und Beseitigung von Gewährleistungsmängeln ist Sache der AN. Die zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Dritte notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Ähnliches sind der AG auf Verlangen herauszugeben.

5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Mängel sind in angemessener Frist zu beseitigen. Geschieht das nicht, kann der Auftraggeber sie durch eine andere Firma auf Kosten der Auftragnehmerin beheben lassen. Die Gewährleistung beginnt mit der behördlichen Schlußabnahme.
5.4 Die Auftragnehmerin erbringt auf ihre Kosten bei Abschluß dieses Vertrages zur Absicherung aller ihrer sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zollbürge zugelassenen deutschen Bank in Höhe von DM . . . (in Worten: Deutsche Mark . . .); in der Bürgschaft wird auf die Rechte nach §§ 768, 770 und 771 BGB verzichtet. Die Bürgschaft ist an den Vertreter des Auftraggebers zu übergeben und binnen 14 Tagen nach behördlicher Schlußabnahme an die Auftragnehmerin zurückzugeben.


§ 6 Neben- und Subunternehmer


Die Auftragnehmerin wird Neben- bzw. Subunternehmer sowie andere am Bauvorhaben Beteiligte für die Fälle des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B verpflichten, die mit ihr geschlossenen Verträge ggf. auch mit dem Auftraggeber fortzusetzen, und wird in diesem Falle dem Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Ähnliches auf Verlangen zur Verfügung stellen.


§ 7 Verpflichtung und Risiken des AN


7.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die in Nr. 1.1 genannte Eigentumswohnanlage in technisch einwandfreier und sachgemäßer Ausführung komplett schlüsselfertig und bezugsfertig nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik, nach den jeweils geltenden DIN-Vorschriften sowie wärme- und schalltechnischen Normen zu erstellen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Fordern Regeln der bautechnischen Praxis bestimmte Eigenschaften von Materialien oder Leistungen, gelten diese als vertraglich zugesichert. Die Leistung gemäß Satz 1 umfaßt sämtliche Aufwendungen, die zur Erfüllung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen notwendig und nützlich sind.

7.2 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, noch vor Baubeginn den Abschluß oder das Bestehen einer ausreichenden Bauwesen- und Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Rechnung dem Auftraggeber nachzuweisen. Deren Unterhaltung bis zur Abwicklung des Bauvorhabens ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
7.3 Der gesamte Geschäfts- und Schriftverkehr der Auftragnehmerin in Erfüllung dieses Vertrages ist mit dem Treuhänder als Vertreter des Auftraggeber zu führen.
7.4 Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. Die Auftragnehmerin trägt allein das Risiko der vertragsgemäßen Fertigstellung des Bauvorhabens, soweit nicht dieses Risiko durch Gebäudeversicherung bzw. Bauherrenhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

7.5 Die örtlichen Verhältnisse der Nachbargrundstücke und des Baugrundstückes einschließlich dessen Zustandes sind der Auftragnehmerin bekannt und bei Vertragsschluß von ihr berücksichtigt.
7.6 Muß die Auftragnehmerin zur Durchführung ihrer Arbeiten teilweise Nachbargrundstücke in Anspruch nehmen, so ist es Sache und Risiko der AN, die hierfür erforderlichen Genehmigungen zu erwirken und die etwaigen Kosten zu tragen.


§ 8 Termine


8.1 Die Auftragnehmerin beginnt mit den Bauarbeiten am . . . (Datum).
8.2 Die Auftragnehmerin hat einen Terminplan für den vorgesehenen Baufortschritt (Bauzeitenplan) der AG übergeben. Die Zwischentermine dürfen von der Auftragnehmerin um nicht mehr als drei Wochen überschritten werden.
8.3 Der Vertragsgegenstand ist spätestens am . . . (Datum) bezugsfertig zu übergeben.
Der Vertragsgegenstand ist dann bezugsfertig, wenn er bis auf geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten, die die Tauglichkeit für seine Bewohner allenfalls unerheblich herabsetzen, fertiggestellt ist. Hierzu gehört auch die volle Benutzbarkeit der Nebenräume. Die Bezugsfertigkeit wird auf Verlangen der Auftragnehmerin oder des Auftraggebers gemeinsam festgestellt und protokolliert.

8.4 Kommt die Auftragnehmerin mit ihren Leistungen trotz schriftlicher Mahnung in Verzug, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf angemessener Nachfrist die restlichen Arbeiten anderweitig an Dritte zu Lasten der Auftragnehmerin vergeben.
8.5 Das Vertragsstrafeversprechen gemäß Nr. 8.6 dieses Vertrages bleibt durch die Vergabe von Arbeiten an Dritte unberührt.
8.6 Wird der Vertragsgegenstand nicht bis am . . . (Datum) fertig übergeben, hat die Auftragnehmerin für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von DM . . . (Betrag) zu zahlen; § 11 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.


§ 9 Sonderwünsche


9.1 Der Auftraggeber sowie ihre einzelnen Mitglieder können über den Treuhänder Sonderwünsche äußern, die von der Auftragnehmerin gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages auszuführen sind, wenn sie schriftlich vorgelegt wurden und soweit sie technisch möglich sind. Die Festsetzungen dieses Vertrages bleiben im übrigen unberührt.
9.2 Der Auftragnehmerin bemüht sich, Sonderwünsche des Auftraggebers gesammelt nach einzelnen Gewerken vorzulegen, und zwar grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten.

9.3 Zusätzliche Leistungen aufgrund von Sonderwünschen sind gesondert abzurechnen.
9.4 Die entsprechenden Kosten sind unter Abzug eventueller Gutschriften mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Arbeiten schriftlich festzulegen und von der Auftragnehmerin spätestens mit der Schlußabrechnung für jede Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gesondert in Rechnung zu stellen.


§ 10 Zahlungen


10.1 Der Pauschalfestpreis kann in Raten gemäß Zahlungsplan entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt angefordert werden.
10.2 Für die Dauer von fünf Jahren nach behördlicher Abnahme wird eine Sicherheit in Höhe von 5% des Pauschalfestpreises ohne Mehrwertsteuer wie folgt geleistet:
5% der Nettoabrechnungssumme können vom Auftraggeber mit der Schlußzahlung einbehalten werden.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diesen Einbehalt durch unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zollbürge zugelassenen deutschen Bank abzulösen.


§ 11 Abnahme


11.1 Jede Abnahme ist mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin von der Auftragnehmerin dem Auftraggeber anzuzeigen. Für jede Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in dem etwaige Mängel und Restarbeiten schriftlich zu vermerken sind. Das Protokoll ist von beiden Parteien oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Außenanlagen können gesondert abgenommen werden. Die im Protokoll festgestellten Mängel und Restarbeiten sind mit einer Frist von drei Wochen zu erledigen und danach erneut abzunehmen. Wird bei dieser erneuten Abnahme festgestellt, daß der Beseitigungsversuch erfolglos war, findet Satz 5 entsprechende Anwendung.

11.2 Eine Abnahme gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit der Auftraggeber einen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, der ihm mindestens drei Wochen im voraus bekannt gemacht wurde.


§ 12 Änderungen - Streitigkeiten


12.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen wie nach diesem Vertrage auf etwaige Rechtsnachfolger des Auftraggebers und der Auftragnehmerin über.
12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung freigestellt werden.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der in Bezug genommenen Unterlagen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Falle durch solche gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

12.4 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist . . . (Ort).
12.5 Als Gerichtsstand wird . . . (Ort) vereinbart.

. . .
(Ort, Datum)

. . .                     . . .
(Unterschrift des Auftraggebers)    (Unterschrift der Auftragnehmerin)