Architektenvertrag (Gebäude und Freianlagen)

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Architektenvertrag

Zwischen

Herrn/Frau/der Firma : ................................................................    
Straße / Postfach : ................................................................    
in            : ................................................................   
vertreten durch
Herrn/Frau/der Firma : ................................................................    
Straße / Postfach : ................................................................

in            : ................................................................ - Auftraggeber -

und


den/dem Architekten     : ...............................................................
Straße / Postfach     : ................................................................
in            : .......................................................
im Folgenden - der Architekt -


wird folgender Vertrag geschlossen:


§ 1 Gegenstand des Vertrages


(1) Gegenstand des Vertrages sind Architektenleistungen für nachstehend bezeichnete Bauvorhaben (genaue Bezeichnung):

Ort und Straße: . . .

Bauherr: . . .

Art und Umfang des Bauvorhabens: . . .


(2) Der Bauherr ist verpflichtet sicherzustellen, daß dingliche Rechte Dritter an dem Baugrundstück der Durchführung der Baumaßnahme nicht entgegenstehen.

(ggf. Das Bauvorhaben ist mit . . . gefördert/steuerbegünstigt/freifinanziert.)



§ 2 Grundlagen des Vertrages


Dem Vertrag liegen zu Grunde:
a) das Raumprogramm (Raumnutzungsprogramm) vom . . . (Datum)
b) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend nacheinander:
aa) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung,
bb) die Vorschriften zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff. BGB).


§ 3 Leistungen des Architekten


Der Bauherr überträgt dem Architekten folgende Leistungen:

(1) Grundleistungen für Gebäude (Leistungsphasen nach § 15 HOAI)
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zunächst die Grundleistungen folgender Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI für Gebäude in dem nachstehend näher beschriebenen Umfang:
1. Grundlagenermittlung (Ermittlung der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung): Erarbeitung der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

4. Genehmigungsplanung: Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen
5. Ausführungsplanung: erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung
6. Vorbereitung der Vergabe: Ermitteln der Massen und Erstellung von Leistungsverzeichnissen
7. Mitwirkung bei der Vergabe: Ermittlung der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
8. Objektüberwachung, Bauüberwachung: Überwachung der Ausführung
9. Objektbetreuung und Dokumentation: Überwachung und Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfristen; Dokumentation des Gesamtergebnisses


(2) Weitere Grundleistungen für Gebäude
Der Bauherr beabsichtigt, dem Architekten folgende weitere Grundleistungen für Gebäude im ganzen oder teilweise im nachstehend näher beschriebenen Umfang zu übertragen:
. . . (genaue Beschreibung)
Falls der Bauherr diese Leistungen später durch schriftliche Erklärung dem Architekten überträgt, ist dieser zur Übernahme verpflichtet. Auf eine Übertragung hat der Architekt keinen Rechtsanspruch. Werden die Leistungen nicht oder nur zum Teil übertragen, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Erhöhung des Honorars oder auf Schadensersatz.

(3) Besondere und zusätzliche Leistungen
Der Bauherr überträgt zunächst folgende Besondere Leistungen (§§ 2 Abs. 3, 15 Abs. 2 HOAI) und Zusätzliche Leistungen (Teil III HOAI) im nachstehend näher beschriebenen Umfang:
. . .

(4) Weitere Besondere und Zusätzliche Leistungen
Der Bauherr beabsichtigt, dem Architekten folgende weitere Besondere und zusätzliche Leistungen im nachstehend näher beschriebenen Umfang zu übertragen:
. . . (genaue Beschreibung)

Für die Übertragung gilt Abs. 2 entsprechend.

(5) Grundleistungen für Freianlagen
Der Bauherr überträgt dem Architekten zunächst die Grundleistungen folgender Leistungsphasen gemäß §§ 15, 18 HOAI in dem nachstehend näher beschriebenen Umfang:
. . . (genaue Beschreibung)
(6) Weitere Grundleistungen für Freianlagen
Der Bauherr beabsichtigt, dem Architekten folgende weitere Grundleistungen für Freianlagen im ganzen oder teilweise im nachstehend näher beschriebenen Umfang zu übertragen:
. . . (genaue Beschreibung)


Für die Übertragung gilt Abs. 2 entsprechend.


§ 4 Honorierung des Architekten


(1) Pauschalhonorar
Für die Leistungen des Auftragnehmers gemäß § 3 Abs. . . . wird folgendes Honorar fest und abschließend vereinbart: . . .
Für die Leistungen des Auftragnehmers nach § 3 Abs. . . . gilt die HOAI gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Honorar nach Einzelberechnung
Die Honorierung des Auftragnehmers erfolgt nach der HOAI. Danach wird der Honorarermittlung zugrunde gelegt:
1. die nach § 10 HOAI zu ermittelnden anrechenbaren Kosten ohne Umsatzsteuer;

2. folgende Honorarzonen gemäß §§ 11, 12 HOAI:

Das Objekt besteht aus
den Gebäuden: Honorarzone

    1. . . .
    2. . . .
    3. . . .

den Freianlagen:

1. . . .
2. . . .
3. . . .

3. folgende Bewertung der Grundleistungen bei:    Gebäuden     Freianlagen
in den Leistungsphasen:
1. Grundlagenermittlung                 v. H. v. H.
2. Vorplanung                         v. H. v. H.
3. Entwurfsplanung                     v. H. v. H.

4. Genehmigungsplanung                 v. H. v. H.
5. Ausführungsplanung                 v. H. v. H.
6. Vorbereitung der Vergabe                 v. H. v. H.
7. Mitwirkung bei der Vergabe             v. H. v. H.
8. Objektüberwachung                 v. H. v. H.
9. Objektbetreuung und Dokumentation        v. H. v. H.

4. Es gelten die Mindestsätze der Honorartafeln gemäß §§ 16, 17 HOAI oder
es wird der Mindestsatz zuzüglich . . . v. H. des Honorarrahmens vereinbart, wobei der Honorarrahmen die Differenz zwischen dem Vom- und Bis-Satz darstellt.

5. Folgende Zuschläge zu den Honorarsätzen werden vereinbart:
a) Für Umbauten (§ 24 HOAI):                 . . . v. H.
b) Für Modernisierung (§ 24 HOAI):             . . . v. H.
c) Für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 27 HOAI): . . . v. H.

6. Für Besondere und Zusätzliche Leistungen wird folgendes Honorar vereinbart:

. . .


§ 5 Nebenkosten und Umsatzsteuer


(1) Nebenkosten iSv. § 7 HOAI sind im Honorar enthalten / werden auf Einzelnachweis erstattet / werden durch eine Pauschale abgegolten, die . . . % des Honorars / . . . DM beträgt.
(2) Die Umsatzsteuer ist in den Honoraren und Nebenkosten nicht enthalten. Sie wird zusätzlich gezahlt.


§ 6 Zahlung des Honorars und der Nebenkosten


(1) Das gesamte Honorar für die Leistungen wird fällig, wenn der Architekt die letzte Leistung vertragsmäßig erbracht hat und die prüffähige Honorarschlußrechnung vorlegt.
(2) Abschlagzahlungen auf das Pauschalhonorar werden entsprechend den nachgewiesenen Leistungen wie folgt gezahlt:
. . .
(3) Im übrigen werden Abschlagzahlungen auf Anforderung des Architekten in Höhe von 95% der Vergütung für nachgewiesene Leistungen gewährt.
(4) Für die Berechnung der Abschlagzahlungen bei Honorar nach Einzelberechnung werden die anrechenbaren Kosten


    für Gebäude mit    . . . DM
    für Freianlagen mit    . . . DM

vorläufig zu Grunde gelegt. Hieraus errechnet sich folgendes vorläufiges Honorar:

. . .

(5) Bei Abschlagzahlungen wird die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt.
(6) Besondere Zahlungsbedingungen:

. . . (Erläuterungen)


§ 7 Leistungen des Auftraggebers


. . .

. . .

. . .


§ 8 Tätigkeit von Sonderfachleuten


(1) Für folgende Leistungen werden Sonderfachleute tätig:

1. Baugrunduntersuchung,
2. Tragwerksplanung,
3. Heizungstechnik.
(2) Der Architekt hat dem Bauherrn auf Wunsch geeignete Sonderfachleute und deren Einsatz nach Termin und Umfang der zu bearbeitenden Sonderaufgaben vorzuschlagen. Der Bauherr beauftragt die Sonderfachleute in Abstimmung mit dem Architekten und honoriert deren Leistungen.
(3) Der Architekt hat die Arbeiten der Sonderfachleute und ihre Arbeitsergebnisse sachlich und terminlich zu koordinieren und in seine Ausführungspläne und Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Der Architekt ist verpflichtet, den Sonderfachleuten in erforderlichem Maße Auskunft zu geben, Einblick in seine Unterlagen zu gewähren und seine Planung in Zusammenarbeit mit ihnen aufzustellen.

(4) Soweit erforderlich, wird der Architekt dem Bauherren weitere Leistungen von Sonderfachleuten vorschlagen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 9 Termine, Fristen


(1) Für die Erbringung der Leistungen des Architekten werden folgende Termine und Fristen vereinbart:

. . .

. . .

(2) Im übrigen gelten die Fristen und Termine des im Einvernehmen mit dem Architekten festgelegten Bauzeiten-/Netzplanes.
(3) Erbringt der Architekt die von ihm übernommenen Leistungen oder Teile davon schuldhaft nicht rechtzeitig, so ist er zum Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Schadens verpflichtet. Weitergehende Rechte des Bauherrn bleiben unberührt.



§ 10 Allgemeine Pflichten des Architekten


(1) Der Architekt ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu erbringen. Er hat die Vorgaben des Auftraggebers, die für das Bauvorhaben geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften sowie die baurechtlichen Auflagen und Bedingungen zu beachten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind auch im Hinblick auf die späteren Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen.
(2) Der Architekt hat die Pflicht, den Bauherrn über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn erkennbar wird, daß die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn unverzüglich zu benachrichtigen und auf Einsparungsmöglichkeiten hinzuweisen. Auf Verlangen hat der Architekt jederzeit über die entstandenen und noch zu erwartenden Baukosten Auskunft zu erteilen.

(3) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Anforderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Bauherr zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Architekt mit zu übernehmen; das Honorar hierfür ist vor Leistungsbeginn schriftlich dem Umfang und der Höhe nach zu vereinbaren.


§ 11 Ausschreibung und Vergabe


(1) Der Bauherr bestimmt, ob die Arbeiten öffentlich oder beschränkt auszuschreiben oder freihändig zu vergeben sind. Die Bestimmung ist schriftlich zu treffen. Die Ausschreibung erfolgt nach Anweisung des Architekten. Bei beschränkter Ausschreibung und bei freihändiger Vergabe bedarf die Auswahl der in Betracht kommenden Unternehmer seiner Zustimmung. Der Architekt ist verpflichtet, die vom Bauherrn vorgeschlagenen Unternehmer an der Ausschreibung zu beteiligen.
(2) Bauherr und Architekt legen schriftlich gemeinsam die Art der Vergütung, die Zahlungsbedingungen, die Gewährleistungsfristen sowie die im Einzelfall noch erforderlichen "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" fest, ferner das Verfahren für die Ausschreibung und die Vorbereitung der Vergabe. Die Ergebnisse der Ausschreibung sind nach Prüfung der Angebote dem Bauherrn zur Entscheidung vorzulegen. Der Architekt hat dem Bauherrn etwaige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Leistungsfähigkeit von Bietern oder wegen der Angemessenheit der Preise unverzüglich mitzuteilen und ihn zu unterrichten, wenn Preisabreden zu vermuten sind.

(3) Der Architekt hat Anspruch auf Überlassung aller zu einem Unternehmerauftrag gehörenden Unterlagen, wie z. B. berichtigtes Angebot, Niederschriften etwaiger Verhandlungen usw.
(4) Die Aufträge an die Unternehmer erteilt der Bauherr aufgrund der vom Architekten ausgearbeiteten Unterlagen; der Architekt erhält eine Abschrift des Auftragschreibens.


§ 12 Urheberrecht


(1) Der Bauherr und der Architekt haben das Recht zur Veröffentlichung der Entwürfe und Ausführungszeichnungen des Architekten.
(2) Der Bauherr ist berechtigt, die vom Architekten ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn dem Architekten nur einzelne der in § 3 ausgeführten Leistungen übertragen werden oder das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird.
(3) Der Bauherr ist berechtigt, die vom Architekten gelieferten Unterlagen sowie das fertige Bauwerk ohne Mitwirkung des Architekten zu nutzen und zu ändern. Der Bauherr wird den Architekten vor wesentlichen Änderungen der Unterlagen oder eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes in zumutbarem Umfang anhören. Vorschläge des Architekten sind zu berücksichtigen, soweit ihnen nicht nach Auffassung des Bauherrn wirtschaftlich, funktionell oder konstruktiv Bedenken entgegenstehen. Ein besonderes Honorar wird aufgrund der Mitwirkung nicht geschuldet. § 14 UrhG bleibt unberührt.



§ 13 Verantwortlicher Bauleiter/Hausrecht


(1) Ist dem Architekten die Objektüberwachung (Bauüberwachung) übertragen worden, so ist er damit verantwortlicher Bauleiter im Sinne des jeweiligen Landesrechts. Diese Leistungen sind mit dem Honorar der Leistungsphase 8 (§ 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI) abgegolten. Evtl. erforderliche Fachbauleiter sind zu bestellen.
(2) Ist dem Architekten die Objektüberwachung (Bauüberwachung) und/oder die Objektbetreuung und Dokumentation übertragen worden, so übt er für den Bauherrn das Hausrecht auf der Baustelle aus.



§ 14 Herausgabeanspruch des Bauherrn


(1) Spätestens nach Abschluß des Bauvorhabens hat der Bauherr Anspruch auf Überlassung pausfähiger Transparentpausen der letztgültigen Bauausführungszeichnungen und Detailzeichnungen sowie der Bestandspläne und der von Sonderfachleuten ausgearbeiteten Unterlagen.
(2) Ferner hat der Architekt dem Bauherrn alle das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen, insbesondere behördliche Urkunden, Originalangebote, Verträge, Vereinbarungen, Rechnungen und ähnliches unverzüglich zu übergeben.

(3) Die vorgenannten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers, soweit dieser nicht bereits Eigentümer ist. Dies gilt auch bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages.


§ 15 Haftung/Gewährleistung


(1) Haftung und Gewährleistung des Architekten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Architekten kann sich bei Fehlern oder Mängeln, für die er haftet oder die Gewährleistung trägt, nicht auf die Sachkunde des Bauherrn berufen.
(3) Der Bauherr kann vom Architekten verlangen, daß dieser innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist für die Beseitigung der Mängel sorgt, für die der Auftragnehmer die Gewährleistung trägt oder sonst einzustehen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bauherr berechtigt, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Architekten zu treffen.

(4) Ist die Beseitigung eines Mangels nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so kann der Bauherr entweder die Honorare mindern oder Entschädigung in Geld verlangen.
(5) Ansprüche auf Ersatz des weitergehenden Schadens sowie sonstige Rechte gemäß dem Werkvertragsrecht des BGB bleiben unberührt.
(6) Die Verjährung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche bestimmt sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.


§ 16 Haftpflichtversicherung


(1) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Architekt unverzüglich eine Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, die der Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegt. Der Versicherungsschutz muß alle Schäden, auch mittelbare und Drittschäden sowie Vor- und Spätschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:

    für Personenschäden    . . . DM
    für sonstige Schäden    . . . DM

(2) Der Architekt ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertrages zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung des Haftpflichtrisikos hat der Architekt keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars.


§ 17 Kündigung


(1) Bauherr und Architekt können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
(2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Bauherr zu vertreten hat, erhält der Architekt für die übertragenen Leistungen (mit Ausnahme der Objektüberwachung) das vereinbarte Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 v. H. des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern der Architekt nicht eine erhöhte Ersparnis nachweist.

Für noch nicht erbrachte Leistungen der Objektüberwachung erhält der Architekt Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.
(3) Hat der Architekt den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, soweit sie vom Bauherrn verwertet werden können, zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten; § 19 HOAI findet keine Anwendung. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn bleibt unberührt.



§ 18 Arbeitsgemeinschaft


(1) Wird der Vertrag mit mehreren Architekten gemeinsam abgeschlossen, so haftet sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Jeder von ihnen vertritt den anderen in allen diesen Vertrag betreffenden Angelegenheiten. Die Leistungen aus diesem Vertrag stehen ihnen nur gemeinsam zu.
(2) Der Bauherr kann jedoch verlangen, daß im Einvernehmen mit ihm einer der Architekten die Federführung übernimmt. Der federführende Architekt gilt als Bevollmächtigter der übrigen. Als federführender Architekt wird


für die Leistungsphase
. . .
. . .
benannt.

(3) Die Haftpflichtversicherung (§ 16) ist von jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nachzuweisen.


§ 19 Erfüllungsort


Erfüllungsort für die Leistungen des Architekten ist die Baustelle in . . .
. . .
soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im übrigen der Sitz des Bauherrn in
. . .


§ 20 Schriftform


Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


. . .
(Ort, Datum)

. . .        . . .
(Bauherr)    (Architekt)