Architekten-Vorplanungsvertrag II

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Anmerkung
Für den Fall, daß noch nicht endgültig feststeht, ob der Bauherr bauen will und eine Kostenschätzung noch nicht erfolgt ist, ist der Abschluß eines Vorplanungsvertrages empfehlenswert.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Architekten-Vorplanungsvertrag


Zwischen

Herrn/Frau/der Firma : ................................................................    
Straße / Postfach : ................................................................    
in            : ................................................................   
vertreten durch
Herrn/Frau/der Firma : ................................................................    
Straße / Postfach : ................................................................
in            : ................................................................ - Auftraggeber -


und

den/dem Architekten     : ...............................................................
Straße / Postfach     : ................................................................
in            : .......................................................
im Folgenden - der Architekt -

wird folgender
Architekten-Vorplanungsvertrag

geschlossen:


§ 1 Gegenstand des Vertrages


(1) Gegenstand des Vertrages sind folgende dem Architekten übertragene Grundleistungen der Leistungsphasen gemäß § 15 HOIA
a) Grundlagenermittlung
b) Projekt- und Planungsvorbereitungsplanung
c) Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe für nachfolgend aufgeführte Objekte (§ 3 Ziff. 1 und 2 HOIA): . . . (Bezeichnung der Baumaßnahme)
(2) Vereinbart werden folgende Besondere Leistungen gemäß § 15 HOIA . . . (genaue Beschreibung)


§ 2 Honorierung des Architekten


(1) Für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages wird folgendes Honorar (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) vereinbart:
a) Honorarzone gemäß §§ 11, 12 HOIA . . .
b) Honorarsatz gemäß § 4.1 HOIA . . .
c) Honorarteil in Vomhundertsätzen des Honorars nach § 16 HOIA
Grundlagenermittlung gemäß § 15 Abs. 1 HOIA     3%
Vorplanung nach § 19 Abs. 1 HOIA             7%
Gesamt                          10%
(2) Als Honorar (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) für Besondere Leistungen nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages (§ 5 Abs. 4 HOIA) . . . vereinbart.

(3) Als Nebenkosten gemäß § 7 HOIA werden . . . vereinbart.


§ 3 Weitere Beauftragung


(1) Erfolgt aufgrund der Vorplanung des Architekten eine weitere Planung des Vorhabens, verpflichtet sich der Bauherr zum Abschluß eines Architektenvertrages mit dem Architekten und diesem mindestens die Grundleistungen einschließlich der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) oder einschließlich folgender Leistungsphasen zu übertragen . . . Der abzuschließende Architektenvertrag ist auf der Basis des (diesem Vertrag beiliegenden) Einheitsarchitektenvertrages und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA) abzuschließen.

(2) Für diesen Fall wird das nach § 19 HOIA berechnete Honorar für die Vorplanung als Einzelleistung auf das Gesamthonorar angerechnet.

. . .         . . .              . . .
(Ort, Datum)    (Unterschrift Bauherr)    (Unterschrift Architekt)