| Architekten-Vorplanungsvertrag
II |
 
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Anmerkung
Für den Fall, daß noch nicht endgültig feststeht, ob der Bauherr bauen will und eine
Kostenschätzung noch nicht erfolgt ist, ist der Abschluß eines Vorplanungsvertrages
empfehlenswert. |
| Mustertext:
Architekten-Vorplanungsvertrag
Zwischen
Herrn/Frau/der Firma : ................................................................
Straße / Postfach : ................................................................
in :
................................................................
vertreten durch
Herrn/Frau/der Firma : ................................................................
Straße / Postfach : ................................................................
in :
................................................................ - Auftraggeber -
und
den/dem Architekten :
...............................................................
Straße / Postfach :
................................................................
in :
.......................................................
im Folgenden - der Architekt -
wird folgender
Architekten-Vorplanungsvertrag
geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages sind folgende dem Architekten übertragene Grundleistungen
der Leistungsphasen gemäß § 15 HOIA
a) Grundlagenermittlung
b) Projekt- und Planungsvorbereitungsplanung
c) Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe für nachfolgend
aufgeführte Objekte (§ 3 Ziff. 1 und 2 HOIA): . . . (Bezeichnung der Baumaßnahme)
(2) Vereinbart werden folgende Besondere Leistungen gemäß § 15 HOIA . . . (genaue
Beschreibung)
§ 2 Honorierung des Architekten
(1) Für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages wird folgendes Honorar (ohne
gesetzliche Umsatzsteuer) vereinbart:
a) Honorarzone gemäß §§ 11, 12 HOIA . . .
b) Honorarsatz gemäß § 4.1 HOIA . . .
c) Honorarteil in Vomhundertsätzen des Honorars nach § 16 HOIA
Grundlagenermittlung gemäß § 15 Abs. 1 HOIA 3%
Vorplanung nach § 19 Abs. 1 HOIA
7%
Gesamt
10%
(2) Als Honorar (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) für Besondere Leistungen nach § 1 Abs. 2
dieses Vertrages (§ 5 Abs. 4 HOIA) . . . vereinbart.
(3) Als Nebenkosten gemäß § 7 HOIA werden . . . vereinbart.
§ 3 Weitere Beauftragung
(1) Erfolgt aufgrund der Vorplanung des Architekten eine weitere Planung des Vorhabens,
verpflichtet sich der Bauherr zum Abschluß eines Architektenvertrages mit dem Architekten
und diesem mindestens die Grundleistungen einschließlich der Leistungsphase 5
(Ausführungsplanung) oder einschließlich folgender Leistungsphasen zu übertragen . . .
Der abzuschließende Architektenvertrag ist auf der Basis des (diesem Vertrag
beiliegenden) Einheitsarchitektenvertrages und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVA)
abzuschließen.
(2) Für diesen Fall wird das nach § 19 HOIA berechnete Honorar für die Vorplanung als
Einzelleistung auf das Gesamthonorar angerechnet.
. . . . . .
. . .
(Ort, Datum) (Unterschrift Bauherr) (Unterschrift
Architekt)
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