Mustertext:
Baubetreuungsvertrag
Zwischen
Herrn/Frau/der Firma : (z. Bsp. der Bauherrengemeinschaft ...)
Straße / Postfach : ................................................................
in :
................................................................
vertreten durch
Herrn/Frau/der Firma : ......................................- als Treuhänder -
Straße / Postfach : ................................................................
in :
................................................................ (Betreuter)
und
den/dem/der :
................................................................
Straße / Postfach : ................................................................
in :
................................................................ (Betreuer)
§ 1 Bauvorhaben, Baugrundstück
(1) Der Betreute beabsichtigt, auf dem Grundstück (Anschrift), das im Grundbuch von . . .
(Ort) Band . . . als . . . (nähere Bezeichnung wie Flurstück-Nr., Nutzung usw.)
eingetragen ist, ein Bauwerk zu errichten, für welches der Betreuer die Baubetreuung
übernimmt.
(2) Die Errichtung des Bauwerkes erfolgt nach folgenden diesem Vertrag als Anlagen
gekennzeichneten und beiliegenden Dokumenten:
a) der Baubeschreibung (Anlage Nr. 1)
b) den Bauplänen vom . . . (Anlage Nr. 2)
c) dem Finanzierungsplan (Anlage Nr. 3)
d) dem Gesamtkostenvoranschlag (Anlage Nr. 4)
. . .
(3) Der Betreuer behält sich Änderungen gegenüber den in Absatz 2 aufgeführten
Dokumenten vor, die sich durch behördliche Auflagen bzw. Anordnungen oder Veränderungen
der Rechtslage, sowie aus Rationalisierungsgründen ohne Minderung des Wertes der
Bauleistung ergeben, wenn die Änderungen den Interessen des Betreuten zumutbar sind.
§ 2 Betreuungsübernahme
(1) Der Betreute überträgt dem Baubetreuer die wirtschaftliche und technische
Baubetreuung zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauvorhabens. Bei seiner
Tätigkeit ist der Baubetreuer an die Weisungen des Betreuten gebunden.
(2) Der Betreuer ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Leistung Dritten zu übertragen,
Untervollmacht zu erteilen und die Bau- und Architektenleistungen für den Betreuten zu
vergeben.
§ 3 Technische und Wirtschaftliche Baubetreuung
(1) Der Betreuer nimmt im Rahmen der technischen Betreuung folgende Tätigkeiten vor:
a) die Grundlagenermittlung
b) die Vor- und Entwurfsplanung
c) die Genehmigungsplanung
d) die Einreichung der Bauvorlagen
e) die Fertigung der Ausführungsplanung
f) die Vornahme der Objektüberwachung
g) die Übernahme der Objektbetreuung
(2) Der Betreuer nimmt im Rahmen der wirtschaftlichen Betreuung folgende Tätigkeiten vor:
a) die Kalkulierung der Gesamtkosten
b) die Aufstellung des Finanzierungsplanes
c) die Ermittlung der Kapital- und Bewirtschaftskosten bzw. -lasten
d) die Vorbereitung der Darlehensverträge und der Sicherheiten
e) die Vorbereitung der Anträge auf Gewährung von Steuervergünstigungen
f) die Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs
g) die Führung des Baubuches
h) die Vertretung des Betreuten gegenüber den maßgeblichen Behörden, Darlehensgebern,
bauausführenden Unternehmen bzw. Handwerkern und Architekten
i) den Abschluß folgender Versicherungen . . .
j) die Wahrnehmung von Gewährleistungsansprüchen gegen andere Baubeteiligte
k) die Aufstellung der Endabrechnung
§ 4 Pflichten des Betreuers
(1) Der Betreuer ist verpflichtet, die Interessen des Betreuten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) Der Betreuer ist verpflichtet, die Baukosten sorgfältig zu kalkulieren und die
Kalkulation dem Betreuten rechtzeitig vor Baubeginn bekanntzugeben.
(3) Eine Baukostengarantie seitens des Betreuers wird nicht übernommen.
(4) Bauleistungen, die vom Betreuten ohne Mitwirkung des Betreuers an Dritte vergeben
werden, sind nur dann vom Betreuer auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und
Zweckgemäßheit zu überprüfen, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde. Gleiches gilt
für Eigenleistungen des Betreuten.
(5) Der Betreuer hat nicht für die Erreichung steuerlicher oder sonstiger Ziele
einzustehen, die der Betreute mit dem Bauvorhaben verfolgt.
§ 5 Rechte und Pflichten des Betreuten
(1) Der Betreute hat den Baubetreuer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Er ist verpflichtet, die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Handlungen
vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und alles zu unterlassen, was eine zügige
Durchführung des Bauvorhabens gefährden, erschweren oder verhindern kann.
(2) Der Betreute ist verpflichtet, den Betreuer über alle wesentlichen, das Bauvorhaben
betreffenden Umstände zu unterrichten.
(3) Der Betreute ist verpflichtet, die von ihm nach dem Zahlungsplan zu leistenden
Zahlungen pünktlich zu erfüllen und auf das von dem Betreuer benannte Konto zu
überweisen.
(4) Der Betreute ist berechtigt, dem Baubetreuer schriftlich Anweisungen zu Planung und
Bauausführung zu erteilen. Änderungs- und Sonderwünsche gehen zu Lasten des Betreuten
und brauchen vom Baubetreuer dann nicht ausgeführt zu werden, wenn deren Ausführung
nicht zumutbare Schwierigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Erschwernisse bei der
Verwirklichung des Bauvorhabens zur Folge haben würde. Infolge von Änderungs- und
Sonderwünschen gegebenenfalls entstehende Mehrkosten sind bei Anforderung durch den
Betreuer zur Zahlung fällig und sofort zahlbar.
§ 6 Vergütung des Betreuers, Zahlungsverkehr
(1) Für seine Leistungen nach diesem Vertrag erhält der Betreuer für die technische und
wirtschaftliche Baubetreuung jeweils . . .% des jeweiligen kalkulierten Gesamtaufwandes
zuzüglich der bei Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung des Baubetreuers ist wie folgt zur Zahlung fällig: . . .
(Fälligkeitszeitpunkt und/oder Fälligkeitsvoraussetzungen)
(3) Aufrechnungen gegen den Vergütungsanspruch des Betreuers sind allein mit schriftlich
anerkannten oder rechtskräftig festgesetzten Forderungen zulässig. Die Abtretung von
Forderungen gegen die Baubetreuer ist nicht statthaft.
(4) Der Betreuer errichtet zur finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens bei der . . . Bank
in . . . ein Baukonto. Über dieses Konto ist der Betreuer gemeinsam mit dem Betreuten
verfügungsberechtigt.
§ 7 Abnahme
(1) Der Betreuer kann auch in dem Fall, daß die wirtschaftlichen Betreuungsleistungen
noch nicht erbracht und die Rechnungen der Baubeteiligten noch nicht geprüft sind,
Teilabnahme der übrigen technischen Betreuungsleistungen durch eine förmliche Abnahme
verlangen. Dabei ist in einem Protokoll schriftlich festzulegen, ob und welche Mängel vom
Betreuten gerügt werden. Offensichtliche Mängel, die nicht in das Protokoll aufgenommen
sind, können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 8 Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer erbringt seine Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung der
anerkannten Regeln der Technik und nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen.
(2) Für Mängel im technischen Leistungsbereich haftet der Betreuer nur bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Baubetreuungspflichten durch ihn
selbst oder einen seiner Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Im Falle normaler
Fahrlässigkeit haftet der Betreuer auf Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz bis
zu der in § 11 vereinbarten Deckungssumme, in Ermangelung einer solchen auf . . . .
(3) Für Mängel im wirtschaftlichen Leistungsbereich ist die Haftung des Betreuers auf
Nachbesserung beschränkt. Soweit diese nicht möglich ist oder fehlschlägt, auf
Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz bis in Höhe der Deckungssumme in § 11,
in Ermangelung einer solchen auf . . .
(4) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche erfolgt innerhalb der gesetzlichen
Frist ab der jeweiligen Abnahme der Leistung des Betreuers.
(5) Im Falle eines Rechtsstreites mit Bauunternehmern, Architekten oder anderen
Baubeteiligten ist der Betreute nur mit Zustimmung des Betreuers berechtigt, einen
Vergleich zu schließen. Anderenfalls verliert er den Ausgleichsanspruch gegen den
Betreuer und macht sich diesem gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
§ 9 Dauer des Vertrages, Kündigung, Kündigungsfolgen
(1) Beendigung dieses Vertrages tritt durch Zweckerreichung ein. Sie gilt als gegeben,
wenn die ausstehenden Restarbeiten bzw. die Beseitigung der festgestellten Mängel lt.
Abnahmeprotokoll veranlaßt sind, dem Betreuten die Bezugsfertigkeit des Bauobjektes
gemeldet und die Gesamtabrechnung für das Bauvorhaben vom Betreuten erstellt worden ist.
(2) Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Parteien
ihre vertraglichen Verpflichtungen trotz erfolgter Abmahnung und Fristsetzung nicht
nachkommt.
(3) Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Betreuer ist gegeben, wenn:
a) der Betreute falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse
macht, die einen verständigen Vertragspartner vom Abschluß des Vertrages abgehalten
hätten;
b) wenn der Betreute die zügige technische und wirtschaftliche Abwicklung des
Bauvorhabens schuldhaft trotz Abmahnung erheblich erschwert;
c) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten grundlegend verschlechtern;
d) wenn der Betreute in Selbsthilfe Arbeiten nicht in sachgerechter Art und Weise
ausführt und dadurch die einwandfrei Erstellung des Bauvorhabens gefährdet.
(4) Im Falle der Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch Kündigung des Betreuers
aus einem durch den Betreuten gesetzten wichtigen Grundes, bleibt der Betreute zur
Bezahlung der vollen Vergütung unter Abzug von 40 % ersparter Aufwendungen für die nicht
erbrachten Leistungen im technischen Leistungsbereich und zur Bezahlung eines
Betreuungsentgelts von 5% aus der Bausumme für den wirtschaftlichen Leistungsbereich
verpflichtet.
(5) Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ist
dieser Vertrag wirksam gekündigt, sind von dem Betreuer ihm übergebene Unterlagen und
erhaltene Rechnungs- und Zahlungsbelege unverzüglich dem Betreuten zu übergeben, ohne
daß der Betreuer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen darf.
§ 10 Rechnungslegung
Mit Abschluß des Bauvorhabens und der Beendigung des Betreuungsverhältnisses hat der
Betreuer dem Betreuten Schlußrechnung zu erteilen und ihm diese nebst den, den Bau
betreffenden, Unterlagen zu übermitteln. Auf eine darüber hinausgehende Rechnungslegung
verzichtet der Betreute. Der Betreuer ist jedoch verpflichtet, dem Betreuten auf Wunsch
Auskunft zu erteilen, wenn dieser daran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 11 Haftpflichtversicherung
Der Betreuer hat eine Haftpflichtversicherung mit folgender Deckungssumme abgeschlossen: .
. .
§ 12 Vollmacht
(1) Der Betreuer wird für die Dauer dieses Vertrages unwiderruflich bevollmächtigt, die
Rechte des Betreuten wahrzunehmen sowie für sie alle Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen, die zur Durchführung des Bauvorhabens
erforderlich sind. Diese Vollmacht gilt auch für die Vertretung vor Behörden.
(2) Der Betreuer ist zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten ermächtigt sowie
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; letzteres gilt jedoch nicht für die
Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die sich aus diesem Vertrage ausdrücklich
ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 10 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche
Vereinbarung freigestellt werden.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt
als durch eine solche ersetzt, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser
Vertrag lückenhaft sein sollte.
(3) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird . . . (Ort) vereinbart.
. . .
(Ort, Datum)
. . .
.
. .
(Unterschrift des Betreuers) (Unterschrift des Betreuten)
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