1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptsachen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen
sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den
Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den
Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der
Straßen- und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber
und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des
Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV - Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen
alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV - Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer
zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten
und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die
hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die
Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von
Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn
Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des
Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die
Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht
wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu
treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn
der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen :
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer
tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die
ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und
vor Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die
Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach
§ 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist
von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des
Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie
zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so
hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der
Pflicht zur Beseitigung nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb
auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die
der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekanntzugeben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichen Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund
anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung
etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB)
hat der Auftraggeber.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene
Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat
der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen
Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu
beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können,
muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er
mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht
nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach §
6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung
der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist :
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb.
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden
Umstände wegfallen, hat ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen
und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in
eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit
unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die
dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns, aber nur Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil
nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach
den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind
auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung
für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine
gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit
der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die
noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht
Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig
vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit
den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der
Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs
gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die
Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere
Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die
Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn
kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen
nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach
Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzuges verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe
kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen :
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst
in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB;
etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie
für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein
Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu
Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum
Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte
Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der
Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3
und 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 und 4 die andere Vertragspartei zu
tragen hat, kann sie Verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit
gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder
befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu
haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345
BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der
Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche
gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie
der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart
werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen :
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung
der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine
Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist
dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gefahr, daß seine Leistungen zur
Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln
der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen
sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt
sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers, so
ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die
ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen
hat.
4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten
an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit
Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens
an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistungen die Regelfristen der Nummer 4,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer
verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, §
472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch die Minderung der Vergütung verlangen,
wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem
Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
c) wenn der Mangel im Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung
geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer
Versicherungsschutz vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in
begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat
die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags
sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt
abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in
den technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten.
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen
Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung
eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 weiter
Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl
ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen,
Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich
allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach
den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je
nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für
einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch
die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie
die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der
Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und
Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten.
Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v.H. über dem
Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist möglichst zu beschleunigen.
Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt
Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden
ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung nach Absatz 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig,
wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach
Richtigstellung der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und
bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht zulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der
Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von
1 v.H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages beteiligt sind und
der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich
auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu
erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese
Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der
Zahlungsverzug als bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistungen
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis
240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld durch Bürgschaft eines in den Europäischen
Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherers geleistet werden.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß
der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist
schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie
darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen
stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in
Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um
höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherungssumme erreicht ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen und binnen 18
Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut
einzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer
von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß
der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung auf
Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Läßt der
Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung
des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine weitere Sicherheit mehr zu
leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit
einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht
verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach
Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese
Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des
Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im
übrigen gelten Nummer 5 und Nummer 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die
Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach
§ 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem
Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben
und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und
dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlußfrist
hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die
Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder
angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung
der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder
staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen