DIN 1960 -
Ausgabe Dezember 1992
§ 1 Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage
hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.
§ 2 Grundsätze der Vergabe
1. Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und
zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die
Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z.B. wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.
§ 3 Arten der Vergabe
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im
vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von
Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(2) Bei beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im
vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten vergeben, ggf. nach öffentlicher Aufforderung,
Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem
Teilnahmewettbewerb).
(3) Bei freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches
Verfahren vergeben.
2. Öffentliche Ausschreibung muß stattfinden, wenn nicht die Eigenart
der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
3. (1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig,
a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die
Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert
der Leistung im Mißverhältnis stehen würde,
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis gehabt
hat,
c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B.
Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb
ist zulässig,
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten
Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z.B. Erfahrung, technische
Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
b) wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung
einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
4. Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche
Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders
a) weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz,
besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,
b) weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht
eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
c) weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren
Leistung nicht ohne Nachteil trennen läßt,
d) weil die Leistung besonders dringlich ist,
e) weil nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder
Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis
verspricht,
f) weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften
unterworfen ist.
§ 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen
1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, daß eine einheitliche
Ausführung und zweifelsfreie umfassende Gewährleistung erreicht wird; sie sollen daher
i.d.R. mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.
2. Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in Lose geteilt und
nach Losen vergeben werden (Teillose).
3. Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sind
i.d.R. nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt zu vergeben (Fachlose). Aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben
werden.
§ 5 Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag,
Selbstkostenerstattungsvertrag
1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, daß die Vergütung nach
Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:
a) i.d.R. zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich
einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom
Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),
b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung
nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der
Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten
verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).
3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach
Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend
bestimmt werden können, daß eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist
(Selbstkostenerstattungsvertrag).
(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe,
Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und
der Gewinn zu bemessen ist.
(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung
möglich, so soll ein Leistungsvertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu
achten.
§ 6 Angebotsverfahren
1. Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, daß der Bewerber die
Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen
oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.
2. Das Auf- und Angebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene
Preise dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei
regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu umgrenzen
ist, angewandt werden.
§ 7 Mitwirkung von Sachverständigen
1. Ist eine Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig,
um
a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten
oder
b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für
Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder
c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten,
2. Sachverständige i.S. von Nr. 1 sollen in geeigneten Fällen auf
Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten
entstehen.
§ 8 Teilnahme am Wettbewerb
1. Alle Bewerber oder Bieter sind gleichzubehandeln. Der Wettbewerb
darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder
Orten ansässig sind.
2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle
Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der
ausgeschriebenen Art befassen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen im allgemeinen nur 3 bis 8
geeignete Bewerber aufgefordert werden. Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten
verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst
eingeschränkt werden.
(3) Bei beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll
unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.
3. (1) Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer
Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden
über:
a) den Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu
vergebenen Leistung vergleichbar sind, unter Einschluß des Anteils bei gemeinsam mit
anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,
b) die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen
Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach
Berufsgruppen,
d) die dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung
zur Verfügung stehende technische Ausrüstung,
e) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal,
f) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
g) andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete
Nachweise.
Als Nachweise nach Buchstaben a), c) und f) sind auch von der
zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen zulässig, aus denen hervorgeht, daß der
Unternehmer in einer amtlichen Liste in einer Gruppe geführt wird, die den genannten
Leistungsmerkmalen entspricht.
(2) Der Auftraggeber wird andere ihm andere ihm geeignet erscheinende
Nachweise der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zulassen, wenn er
feststellt, daß stichhaltige Gründe dafür bestehen.
(3) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder
deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach
Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist zu verlangen, daß die Nachweise bereits mit dem
Teilnahmeantrag vorgelegt werden.
4. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor
der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die
Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen notwendige Sicherheit biete; dies bedeutet, daß sie die erforderliche
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende
technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
5. (1) Von der Teilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmer
ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Konkursverfahren oder das
Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist,
b) deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) die ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in
bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
f) die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben.
(2) Der Auftraggeber darf von den Bewerbern oder Bietern entsprechende
Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen verlangen.
(3) Der Nachweis, daß Ausschlußgründe i.S. von Absatz 1 nicht
vorliegen, kann auch durch eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 geführt werden, es sei
denn, daß dies widerlegt wird.
6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und
Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und
Verwaltungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen.
§ 9 Beschreibung der Leistung
Allgemeines
1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß
alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher
und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet
werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung
auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.
3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle
sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
(2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene
Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse
der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, daß der
Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend
beurteilen kann.
(4) Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in
Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18 299
ff., sind zu beachten.
4. (1) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen
Bezeichnungen zu beachten.
(2) Die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS nr. 1) sind in den
Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf gemeinschaftliche technische Spezifikationen
festzulegen; das sind
- in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe
Anhang TS Nr. 1.3)
- europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4)
- gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).
(3) Von der Bezugnahme auf eine gemeinschaftliche technische
Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
- die gemeinschaftsrechtliche technische Spezifikation keine Regelungen
zur Feststellung der Übereinstimmung der technischen Anforderungen an die Bauleistung,
das Material oder das Bauteil enthält, z.B. weil keine geeignete Prüfnorm vorliegt oder
der Nachweis nicht mit angemessenen Mitteln auf andere Weise erbracht werden kann,
- der Auftraggeber zur Verwendung von Stoffen und Bauteilen gezwungen
würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind oder deren
Kompatibilität nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder technischen Schwierigkeiten
hergestellt werden könnte. Diese Abweichungsmöglichkeit darf nur im Rahmen einer klar
definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme
gemeinschaftsrechtlicher Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch
genommen werden.
- das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen technischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.
(4) Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt
Anhang TS Nr. 2.
5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte
Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn
dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B.
Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz oder
gleichwertiger Art, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue,
allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
6. Die Leistung soll i.d.R. durch eine allgemeine Darstellung der
Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis
beschrieben werden.
7. Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch
Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche
Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für
die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.
8. Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung
gehören (B § 2 Nr. 1), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden.
9. Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, daß
unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach
ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig
anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition)
nur zusammengefaßt werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die
Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluß ist.
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
10. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend
von Nr. 6 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem
Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie
funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein
Leistungsprogramm dargestellt werden.
11. (1) Das Leistungsprogramm umfaßt eine Beschreibung der Bauaufgabe,
aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden
Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen
Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und
funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie ggf. ein
Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen
sind.
(2) Nrn. 7 bis 9 gelten sinngemäß.
12. Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der
Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung
der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der
Leistung - ggf. mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung - umfaßt. Bei
Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, daß
er
a) die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst
ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den
Verdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und daß er
b) etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist,
weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleitungen nach Art und Menge noch nicht
bestimmt werden können (z.B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) -
erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.
§ 10 Vergabeunterlagen
1. (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus
a) dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), ggf.
Bewerbungsbedingungen (§ 10 Nr. 5) und
b) den Verdingungsunterlagen (§ 9, § 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nrn. 2 bis
4).
(2) In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, daß die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des
Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige
Zusätzliche Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrages werden sollen.
2. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich
unverändert. Sie dürfen nur Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die
bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen
ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese
dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
(2) Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen
Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere
Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen
Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen
ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre
Ausführung erfordern.
3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben
grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen
vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles
sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
4. (1) In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen
Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
a) Unterlagen (§ 20 Nr. 3, B § 3 Nrn. 5 und 6)
b) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen,
Abschlußgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (B § 4 Nr. 4)
c) Weitergabe an Nachunternehmer (B § 4 Nr. 8)
d) Ausführungsfristen (§ 11, B § 5)
e) Haftung (B § 10 Nr. 2)
f) Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, B § 11)
g) Abnahme (B § 12)
h) Vertragsart (§ 5), Abrechnung (B § 14)
i) Stundenlohnarbeiten (B § 15)
k) Zahlungen, Vorauszahlungen (B § 16)
l) Sicherheitsleistung (§ 14, B § 17)
m) Gerichtsstand (B § 18 Nr. 1)
n) Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
o) Änderung der Vertragspreise (§ 15)
(2) Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die
Gewährleistung (§ 13 Nr. 2, B § 13 Nrn. 1, 4, 7) und über die Verteilung der Gefahr
bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis u. dgl.
entstehen können (B § 7), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind
für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen i. S. von § 13 Nr. 2
gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen vorgesehen werden.
5. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist
ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält,
die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluß zur Abgabe eines Angebots
notwendig sind.
(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:
a) Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort,
b) etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit,
c) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle
und den Zuschlag erteilenden Stelle,
d) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die
Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden
können, sowie Termin, bis zu dem diese Unterlagen spätestens angefordert werden können,
e) ggf. Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Entschädigung für die
Übersendung dieser Unterlagen,
f) Art der Vergabe (§ 3),
g) etwaige Ortsbesichtigungen,
h) genaue Aufschrift der Angebote,
i) Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18
Nr. 2) sowie Angabe, welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1
Satz 1),
j) etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung
des Bieters verlangte Unterlagen (§ 8 Nrn. 3 und 4),
k) die Höhe der geforderten Sicherheitsleistungen,
l) Änderungsvorschläge und Nebenangebote (vgl. Abs. 4),
m) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an
verschieden Bieter,
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19)
o) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer
Angebote beachten müssen,
p) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in
denen sie enthalten sind (z.B. B § 16),
q) die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung
behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
(3) Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die
Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
(4) Wenn der Auftraggeber Änderungsvorschläge oder Nebenangebote
wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn
Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen
werden. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über
Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.
(5) Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die
Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in
den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen.
6. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des
ordentlichen Rechtswegs im schiedsgerichtlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in
besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht §
1027 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zuläßt.
§ 11 Ausführungsfristen
1. (1) Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen;
Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu
berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu
gewähren.
(2) Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer
Dringlichkeit vorzusehen.
(3) Soll vereinbart werden, daß mit der Ausführung erst nach
Aufforderung zu beginnen ist (B § 5 Nr. 2), so muß die Frist, innerhalb derer die
Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die
Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist mit den
Verdingungsunterlagen festzulegen.
2. (1) Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert,
sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
(2) Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller
Unternehmer sicher ineinandergreifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit
besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen)
bezeichnet werden.
3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von
Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist
festgelegt werden.
4. Der Auftraggeber darf in den Verdingungsunterlagen eine
Pauschalisierung des Verzugsschadens (B § 5 Nr. 4) vorsehen; sie soll 5 v. H. der
Auftragsumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.
§ 12 Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind
nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die
Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die
Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.
§ 13 Gewährleistung
1. Auf Gewährleistung über die Abnahme hinaus soll verzichtet werden
bei Bauleistungen, deren einwandfreie, vertragsgemäße Beschaffenheit sich bei der
Abnahme unzweifelhaft feststellen läßt und bei denen auch später keine Mängel zu
erwarten sind.
2. Andere Verjährungsfristen als nach B § 13 Nr. 4 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der
Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander
abzuwägen, insbesondere, wenn etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit
die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise
und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für
Gewährleistungsansprüche.
§ 14 Sicherheitsleistung
1. Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden,
wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer
hinreichend bekannt ist und genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die
Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet.
2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht
für einen späteren Zweitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor
Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus
dem Vertrag soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für die
Gewährleistung soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.
§ 15 Änderung der Vergütung
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu
erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiß ist, so kann eine angemessene Änderung der
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der
Preisänderungen sind festzulegen.
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle
Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit
der Ausführung begonnen werden kann.
2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen)
sind unzulässig.
§ 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekanntzumachen, z.B. in
Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften.
(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und
Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),
b) gewähltes Vergabeverfahren,
c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,
d) Ort der Ausführung,
e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen
Anlage,
f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag im mehrere Lose
aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines,
mehrere oder alle Lose einzureichen,
g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn
auch Planungsleistungen gefordert werden,
h) etwaige Frist für die Ausführung,
i) Name und Anschrift der Dienststelle, bei der die
Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden
können, sowie Termin, bis zu dem diese Unterlagen spätestens angefordert werden können,
j) ggf. Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Entschädigung für die
Übersendung dieser Unterlagen,
k) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote,
l) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind,
m) Sprache, in der die Angebote abgefaßt sein müssen,
n) Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,
o) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote,
p) ggf. geforderte Sicherheiten,
q) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die
Vorschriften, in denen sie enthalten sind,
r) gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der
Auftrag vergeben wird, haben muß,
s) verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters,
t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist,
u) ggf. Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,
v) sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber
oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.
2. (1) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem
Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z.B. in Tageszeitungen,
amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, ihre Teilnahme
am Wettbewerb zu beantragen.
(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und
Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle),
b) gewähltes Vergabeverfahren,
c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist,
d) Ort der Ausführung,
e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen
Anlage,
f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose
aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines
mehrere oder alle Lose einzureichen,
g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn
auch Planungsleistungen gefordert werden,
h) etwaige Frist für die Ausführung,
i) ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag
vergeben wird, haben muß,
j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme,
k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind,
l) Sprache, in der diese Anträge abgefaßt sein müssen,
m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens
abgesandt werde,
n) ggf. geforderte Sicherheiten,
o) wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die
Vorschriften, in denen sie enthalten sind,
p) mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der
Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers,
q) ggf. Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten,
r) sonstige angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber
oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.
3. Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch
übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
4. (1) Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher
Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.
(2) Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach
Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.
5. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle
anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den
unterlagen (außer der Leistungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden
können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen, wenn nötig, nicht nur
am Geschäftssitz des Auftraggebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem
Nachbarort.
6. Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder
eingesehen haben, sind geheimzuhalten.
7. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über
die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte
Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen
Bewerbern unverzüglich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind.
§ 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist
1. Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine
ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10
Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von
Baustellen oder die Beschaffung von unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu
berücksichtigen.
2. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der
Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.
3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich,
fernschriftlich oder telegrafisch zurückgezogen werden.
4. Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter
Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist
vorzusehen.
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist
1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.
2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger
bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote
(§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine
längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der
Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
3. Es ist vorzusehen, daß der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist
an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).
4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.
§ 20 Kosten
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung darf für die
Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen eine Entschädigung gefordert werden; sie
darf die Selbstkosten der Vervielfältigung nicht überschreiten. In der Bekanntmachung
(§ 17 Nr. 1) ist anzugeben, wie hoch sie ist und daß sie nicht erstattet wird.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle
Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung
gewährt. Verlangt jedoch der Auftraggeber, daß der Bewerber Entwürfe, Pläne,
Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen
ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 9 Nrn. 10 bis 12, so ist einheitlich für
alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessen Entschädigung festzusetzen. Ist eine
Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung
entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.
(2) Diese Grundsätze gelten für die Freihändige Vergabe
entsprechend.
3. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten
enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der
Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
§ 21 Inhalt der Angebote
1. (1) Die Angebote sollen nur die preise und die geforderten
Erklärungen enthalten. Sie müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
(2) Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzuverlässig.
(3) Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, daß
Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder statt dessen eine
selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom
Auftraggeber verfaßten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein
verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen
(Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern, wie in
der Urschrift wiedergeben.
(4) Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig
gekennzeichnet sein.
2. Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen
abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in bezug auf
Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muß im
Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
3. Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf
besonderer Anlage gemacht und als solche gekennzeichnet werden.
4. (1) Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als
bevollmächtigten Vertreter für den Abschluß und die Durchführung des Vertrags zu
bezeichnen.
(2) Fehlt die Bezeichnung im Angebot, so ist sie vor der
Zuschlagserteilung beizubringen.
5. Der Auftraggeber hat die Anforderungen an den Inhalt der Angebote
nach den Nrn. 1-4 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
§ 22 Eröffnungstermin
1. Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung)
der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre
Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die Angebote, die beim
Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluß zu halten.
2. Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem
Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorliegen.
3. (1) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluß der
Angebote unversehrt ist.
(2) Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen
gekennzeichnet. Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder ihrer
einzelnen Abschnitte, ferner andere den Preis betreffende Angaben werden verlesen. Es wird
bekanntgegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote eingereicht sind.
Weiters aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden.
(3) Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.
4. (1) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist zu verlesen, in ihr ist zu vermerken, daß sie verlesen und als richtig anerkannt
worden ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben; die anwesenden
Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt, mitzuunterzeichnen.
5. Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen
haben (Nr. 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen.
Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen
haben, sind zu vermerken. Der Umschlag und andere Beweismittel sind zu aufzubewahren.
6. (1) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem
Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu
vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig
vorliegendes Angebot zu behandeln.
7. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die
Niederschrift und ihre Nachträge (Nrn. 5 und 6 sowie 23 Nr. 4) zu gestatten; den Bietern
können die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer
Änderungsvorschläge und Nebenangebote mitgeteilt werden. Die Niederschrift darf nicht
veröffentlicht werden.
8. Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und
geheimzuhalten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.
§ 23 Prüfung der Angebote
1. Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei
Öffnung des ersten Angebotes nicht vorgelegen haben, und Angebote, die den Bestimmungen
des § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, brauchen nicht geprüft zu werden.
2. Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich
zu prüfen, ggf. mit Hilfe von Sachverständigen (§ 7).
3. (1) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht
dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der
Einheitspreis maßgebend. Ist der Einheitspreis in Ziffern und Worten angegeben und
stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl
entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene
Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene
Einheitspreis.
§ 24 Aufklärung des Angebotsinhalts
1. (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der
Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine
Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das
Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der
Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um
sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden
Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.
(2) Die Ergebnisse solcher Verhandlungen sind geheimzuhalten. Sie
sollen schriftlich niedergelegt werden.
2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so
kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.
3. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder
Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder
Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische
Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu
vereinbaren.
§ 25 Wertung der Angebote
1. (1) Ausgeschlossen werden:
a) Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei
Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 22 Nr.
6,
b) Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen,
c) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede
getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
d) Änderungsvorschläge und Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in
der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, daß er diese nicht
zuläßt.
(2) Außerdem können Angebote von Bietern nach § 8 Nr. 5
ausgeschlossen werden.
2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der
Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter
auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, daß sie die erforderliche Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und
wirtschaftliche mittel verfügen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur
Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der
Eignung des Bieters begründen (vgl. § 8 Nr. 4).
3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen
Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand
vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen,
ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die
Gesamtleitung oder für Teilleistungen zu verlangen, ggf. unter Festlegung einer
zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die
Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige
technische günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.
(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter
Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine
einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen
Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung
aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten
Gesichtspunkte als das annehmbarste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis ist nicht
entscheidend.
4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
5. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn,
der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht
zugelassen.
6. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die
Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
7. Die Bestimmungen der Nrn. 2 und 3 gelten auch bei Freihändiger
Vergabe. Die Nrn. 1, 4, 5 und 6 sind entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe
anzuwenden.
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden:
a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen
entspricht,
b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
c) wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.
2. Die Bieter, auf Verlangen auch die Bewerber, sind von der Aufhebung
der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, ggf. über die Absicht, ein neues
Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu unterrichten.
§ 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 25 Nr. 1) und
solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen sobald wie möglich
verständigt werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald der Zuschlag
erteilt worden ist.
2. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder
Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe
für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen, den
Bietern auch der Name des Auftragnehmers.
3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter
dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.
4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht
berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von
30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.
§ 28 Zuschlag
1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu
erteilen, daß dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19)
zugeht.
2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der
Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag
abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.
(2) Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen
vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des
Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
§ 29 Vertragsurkunde
1. Eine besondere Urkunde braucht über den Vertrag nur dann gefertigt
werden, wenn der Vertragsinhalt nicht schon durch das Angebot mit den zugehörigen
Unterlagen, das Zuschlagsschreiben und andere Schriftstücke eindeutig und erschöpfend
festgelegt ist.
2. Die Urkunde ist doppelt auszufertigen und von den beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Beglaubigung einer Unterschrift kann in besonderen
Fällen verlangt werden.
§ 30 Vergabevermerk
1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen
Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen enthält.
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen
und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
§ 31 Vergabeprüfstelle
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle
anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße
gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
§ 32 Baukonzessionen
1. Baukonzessionen sind Bauaufträge zwischen einem Auftraggeber und
einem Unternehmer (Baukonzessinär), bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten
statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich
in der Zahlung eines Preises, besteht.
2. Für die Vergabe von Baukonzessionen sind die §§ 1 bis 31
sinngemäß anzuwenden.
Anhang TS - Technische Spezifikationen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den
Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein
Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das
Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren
durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen
technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und
Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen
hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und
Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch
die Vorschriften für die Planung und Berechnung von baulichen Anlagen, die Bedingungen
für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von baulichen Anlagen, die Konstruktionsmethoden
oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche
Auftraggeber bezüglich fertiger baulicher Anlagen oder der dazu notwendigen Materialien
oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
1.2 Norm: technische Spezifikation, die von einer anerkannten
Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren
Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
1.3. Europäische Norm: die von dem Europäischen Komitee für Normung
(CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß
deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD)
angenommenen Normen.
1.4 Europäische technische Zulassung: eine positive technische
Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen
Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des
Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische
technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedsstaat zugelassenen
Organisation ausgestellt.
1.5 Gemeinsame technische Spezifikation: technische Spezifikation, die
nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die
einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
1.6 Wesentliche Anforderungen: Anforderungen betreffend die Sicherheit,
die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die baulichen
Anlagen genügen müssen.
2. Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen
oder gemeinsamer technischer Spezifikationen
2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die
einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den
wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung
entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien
und insbesondere nach den in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988
über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt;
2.2 können technische Spezifikationen unter Bezugnahme auf die
einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und
Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf
sonstige Dokumente festgelegt werden.
In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden
Normenrangfolge zurückzugreifen auf
- die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers
akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
- sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische
Zulassungen des Landes des Auftraggebers;