ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN RECHTSGESCHÄFTLICHEN VERKEHR EINER SANITÄRFIRMA

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Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 1 Art und Umfang der Leistung

1. Die Art und der Umfang der auszuführenden Leistung bestimmt sich durch den Vertrag. Ebenfalls Eingang in den Vertrag finden auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

2. Bei Unstimmigkeiten über den Inhalt des Vertrages gelten nacheinander :

a) die Beschreibung der auszuführenden Leistung

b) die besonderen Vertragsbedingungen (siehe Vertragsformular)

c) evtl. zusätzliche Vertragsbedingungen

d) evtl. zusätzliche technische Vertragsbedingungen

e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen

f) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat auf Verlangen des Auftraggebers nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, mit auszuführen, außer, wenn ihr Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Weitere Leistungen können der Fa. (Name der Sanitärfirma) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.

 

 

§ 2 Vergütung

 

1. Durch die vertraglich vereinbarten Preise werden alle Leistungen vergütet, die nach der Leistungsbeschreibung, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte des Sanitär- und Installationstechnikerhandwerkes zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn kein andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) zugrunde gelegt werden soll.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung (z.B. Menge der Rohre, Manschetten, Fliesen, Kacheln, Waschbecken, WC- Schalen, Badewannen, Heizungskörper, Gasleitungen, Heizöltanks etc.) um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

(2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheits-preis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftraggeber nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen der Fa. (Name der Sanitärfirma) vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.

5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) Anspruch auf besondere Vergütung. Sie muß jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt unberührt.

8. (1) Leistungen, die die Fa. (Name der Sanitärfirma) ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihr auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

9. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die die Fa. (Name der Sanitärfirma) nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.

10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

 

 

§ 3 Ausführungsunterlagen

 

1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind der Fa. (Name der Sanitärfirma) unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2. Das Abstecken der Hauptsachen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Gebäudes und des Geländes, das der Fa. (Name der Sanitärfirma) zur Verfügung gestellt wird, sind Sache des Auftraggebers.

3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gebäudeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für Ausführung übergebenen Unterlagen sind für die Fa. (Name der Sanitärfirma) maßgebend. Jedoch hat sie diese, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.

4. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die die Fa. (Name der Sanitärfirma) nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.

5. (1) Die in Nr. 4 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(2) Die Fa. (Name der Sanitärfirma) bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen berechtigt.

 

 

§ 4 Ausführung

 

1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen während der Arbeitszeiten der Fa. (Name der Sanitärfirma).

(3) Hält die Fa. (Name der Sanitärfirma) Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat sie ihre Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.

2. Hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat sie diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

3. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Fa. (Name der Sanitärfirma) unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen :

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

4. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat die von ihr ausgeführten Leistungen und die ihr für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie sie vor Winterschäden und vor Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Diese Regelung gilt nur für die Dauer des Vertrages und ist nicht als nachvertragliche Mitverpflichtung für die Dauer der Gewährleistungsfrist zu verstehen. Obliegt der Fa. (Name der Sanitärfirma) die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.

7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat sie den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat sie auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt sie der Pflicht zur Beseitigung nicht nach, so kann ihr der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihr nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

6. (1) Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf sie sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.

(2) Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.

(3) Sie hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben.

 

 

§ 5 Ausführungsfristen

 

1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber der Fa. (Name der Sanitärfirma) auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muß die Fa. (Name der Sanitärfirma) auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

4. Verzögert die Fa. (Name der Sanitärfirma) den Beginn der Ausführung, gerät sie mit der Vollendung in Verzug oder kommt sie der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder der Fa. (Name der Sanitärfirma) eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihr nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

 

 

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

 

1. Glaubt sich die Fa. (Name der Sanitärfirma) in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt sie die Anzeige, so hat sie nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist :

a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand

b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.

c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.

3. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat alles zu tun, was ihr billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat sie ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.

4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die der Fa. (Name der Sanitärfirma) bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn die Fa. (Name der Sanitärfirma) die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

 

§ 7 Verteilung der Gefahr

 

1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare von der Fa. (Name der Sanitärfirma) nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad ( ins Mauerwerk eingebettete Heizungsrohre, Fliesen, Kacheln, Waschbecken, WC-Schalen, Badewannen, Heizungskörper, Gasleitungen, Drainagerohre, ins Erdreich eingebettete Heizöltanks, Manschetten und andere Befestigungsbauteile).

3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

 

 

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

 

1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen, falls die dafür erforderlichen Gründe (s.u.) vorliegen.

(2) Der Fa. (Name der Sanitärfirma) steht die vereinbarte Vergütung zu. Sie muß sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskräfte und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).

2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn die Fa. (Name der Sanitärfirma) ihre Arbeiten vertragswidrig einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.

(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 6 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten der Fa. (Name der Sanitärfirma) durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.

(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

(4) Der Auftraggeber hat der Fa. (Name der Sanitärfirma) eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.

4. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

5. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) kann Aufmaß und Abnahme der von ihr ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; sie hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

 

 

§ 9 Kündigung durch die Fa. (Name der Sanitärfirma)

 

1. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) kann den Vertrag kündigen :

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch die Fa. (Name der Sanitärfirma) außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn die Fa. (Name der Sanitärfirma) dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

 

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

 

1. Diejenige Vertragspartei, welche gegen die von ihr übernommenen Vertragspflichten verstößt, haftet nach den Regeln des Werkvertragsrechts, des allgemeinen Schuldrechts, des Schadensersatzrechts aus pVV oder c.i.c. (bei Verletzung von Nebenpflichten).

(Zur Erklärung : pVV = positive Vertragsverletzung, c.i.c. = lat.: culpa in contrahendo - schuldhafte Pflichtverletzung schon bei Vertragsschluß)

2. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

3. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn die Fa. (Name der Sanitärfirma) auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 2 hingewiesen hat.

4. Ist die Fa. (Name der Sanitärfirma) einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt sie im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

5. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander die Fa. (Name der Sanitärfirma) allein, wenn sie selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

6. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 und 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

7. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 und 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie Verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

 

 

§ 11 Vertragsstrafe

 

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

2. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

 

 

§ 12 Abnahme

 

1. Verlangt die Fa. (Name der Sanitärfirma) nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen :

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,

b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit des erstellten Werkes zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben ist.

4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen der Fa. (Name der Sanitärfirma). Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit der Fa. (Name der Sanitärfirma) stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme der Fa. (Name der Sanitärfirma) alsbald mitzuteilen.

5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Da die Abnahme zur Erfüllungspflicht des Bestellers gehört ( § 640 I BGB ), bewirkt die Nichtabnahme zum ersten möglichen Termin nicht nur Annahmeverzug, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 284 ff BGB zugleich Schuldnerverzug, mit der Rechtsfolge, daß die Preisgefahr vor der Abnahme auf den Besteller übergeht.

7. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach Nummer 6 dieses Paragraphen oder § 7 trägt.

 

 

§ 13 Gewährleistung

 

1. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) übernimmt die Gefahr, daß ihre Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zuge-sicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln des Sanitär-, Maurer- und Installations-technikerhandwerks entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.

3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers, so ist die Fa. (Name der Sanitärfirma) von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn sie die ihr nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.

4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).

5. (1) Die Fa. (Name der Sanitärfirma) ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistungen die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Kommt die Fa. (Name der Sanitärfirma) der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten der Fa. (Name der Sanitärfirma) beseitigen lassen.

6. Ist die Beseitigung des Mangels innerhalb von 6 Wochen unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Fa. Blatt verweigert, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch die Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist. Eine Wandelung des Vertrages (Rückgängigmachung des Vertrages) ist ausgeschlossen.

7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden der Fa. (Name der Sanitärfirma) oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist sie außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.

(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) nur dann zu ersetzen,

a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,

b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,

c) wenn der Mangel im Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht

(3) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.

 

 

§ 14 Abrechnung

 

1. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) hat ihre Leistungen prüfbar abzurechnen. Sie hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.

 

 

§ 15 Stundenlohnarbeiten

 

1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen der Fa. (Name der Sanitärfirma) für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.

3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

 

 

§ 16 Zahlung

 

1. (1) Ein Kostenanschlag i.S.d. § 650 BGB wird nicht Vertragsbestandteil, sondern stellt nur eine gutachtliche Äußerung der Fa. (Name der Sanitärfirma) zur Kostenfrage dar, die dem Vertrag zugrunde gelegt wird. Die Fa. (Name der Sanitärfirma) ist somit nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden, verpflichtet sich aber, zur rechtzeitigen Anzeige bei einer zu erwartenden nicht unwesentlichen Kostenüberschreitung (> 15%), um eine rechtzeitige Vereinbarung über die Zahlung des höheren Betrages zu erreichen.

(2) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Für Teilzahlungen gelten besondere Vereinbarungen.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere nur bei besonderer Vereinbarung.

Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Fa. (Name der Sanitärfirma) verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.

2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v.H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.

3. Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der von der Fa. (Name der Sanitärfirma) vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb der von der Fa. (Name der Sanitärfirma) gesetzten Frist. Die Prüfung der Schlußrechnung ist möglichst zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.

(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht zulässig.

(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm die Fa. (Name der Sanitärfirma) eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat die Fa. (Name der Sanitärfirma) vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn sie nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf sie die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

 

 

§ 17 Sicherheitsleistungen

 

1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftraggebers und somit die aus dem Vertrag herrührenden Vergütungsforderungen der Fa. (Name der Sanitärfirma), sowie die Leistungsausführung und Gewährleistung seitens der Fa. (Name der Sanitärfirma) sicherzustellen.

2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld durch Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherers oder auch anderer Sicherungsmittel i.S.v. § 648a BGB geleistet werden.

3. Bei Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der Sicherheitsnehmende den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift des Sicherheitsnehmenden ausgestellt sein.

4. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Sicherheitsgeber den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Sicherheitsgeber zu.

5. Der Sicherheitsnehmer hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit ihre Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf sie einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

 

 

§ 18 Streitigkeiten

 

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist der Fa. (Name der Sanitärfirma) auf Verlangen mitzuteilen.

2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll die Fa. (Name der Sanitärfirma) zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll der Fa. (Name der Sanitärfirma) Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und sie möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn die Fa. (Name der Sanitärfirma) nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser sie auf die Ausschlußfrist hingewiesen hat.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.

4. Streitfälle berechtigen die Fa. (Name der Sanitärfirma) nicht, die Arbeiten einzustellen.

 

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(Datum) (Unterschrift des Kunden) (Unterschrift des Werkunternehmers)