Vorbemerkungen: Gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Diese Leistungen sind prüfbar, d.h. so nachzuweisen, daß der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, den Rechenvorgang nachzuvollziehen und die Richtigkeit der Abrechnung zu verifizieren. Fällige Abschlagszahlungen sind innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung, der Abschlagsrechnung, zu leisten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Die Schlußzahlung muß spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang beim Auftraggeber bewirkt werden. Bei einer Verzögerung der Prüfung der Schlußrechnung, ist das unbestrittene Guthaben sofort an den Auftragnehmer als Abschlagszahlung auszuzahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Zahlung innerhalb von 18 Werktagen nicht nach, muß der Auftragnehmer ihm gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B eine angemessene Nachfrist zur Zahlung (ca. 15 Tage) setzen. Bei erfolglosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugsschaden (Verzugszinsen). Der Auftragnehmer kann außerdem gemäß § 16 Nr. 5 VOB/B die Arbeiten bis zur Bewirkung der Zahlung ohne besondere Ankündigung einstellen. |
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