Vorbemerkungen: Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Ausführung von Stundenlohnarbeiten die Pflicht, dies dem Auftraggeber mitzuteilen (§ 15 Nr. 3 VOB/B). Die Anzeige kann mündlich erfolgen. Zu Beweiszwecken ist hier jedoch, wie gewöhnlich, eine schriftliche Mitteilung (Kopie!) erforderlich. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen usw. ist, ist je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen (§ 15 Nr. 3 Satz 2 VOB/B). Die Stundenlohnzettel müssen im Einzelnen folgende Angaben enthalten: - die Anzahl der abgeleisteten Stunden (Angabe der Personen) - Aufschlüsselung des verwendeten Materials - die Angabe der entstandenen Neben- bzw. Sonderkosten - verwendete Geräte, Maschinen Versäumt der Auftragnehmer die Anzeige des Beginns der Ausführung von Stundenlohnarbeiten, kann er sich gegenüber dem Auftraggeber nach den Grundsätzen der postitiven Forderungsverletzung (Verletzung einer Nebenpflicht) schadensersatzpflichtig machen, da diesem damit eine wichtige Kontrollmöglichkeit verwehrt wird. |
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