Die
nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der
abgeschlossenen Verträge.
Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien bestehenden
Werkvertrages bedürfen der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann
seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung freigestellt werden.
§ 1 Art und Umfang der Leistung
1. Die Art und der Umfang der auszuführenden Leistung bestimmt sich
durch das vom Auftraggeber verfaßte Leistungsverzeichnis sowie diesen Vertrag. Dabei
gehen Zeichnungen einer wörtlichen Beschreibung vor. Ebenfalls Eingang in den Vertrag
finden auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2. Bei Unstimmigkeiten über den Inhalt des Vertrages gelten
nacheinander :
a) die Beschreibung der auszuführenden Leistung
b) die besonderen Vertragsbedingungen (siehe Vertragsformular)
c) evtl. zusätzliche Vertragsbedingungen
d) evtl. zusätzliche technische Vertragsbedingungen
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
f) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die Fa. des Werkunternehmers hat auf Verlangen des Auftraggebers
nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich
werden, mit auszuführen, außer, wenn ihr Betrieb auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist. Weitere Leistungen können der Fa. des Werkunternehmers nur mit ihrer
Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vertraglich vereinbarten Preise werden alle Leistungen
vergütet, die nach der Leistungsbeschreibung, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den
zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und der gewerblichen Verkehrssitte des Dachdeckerhandwerkes zur vertraglichen Leistung
gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn kein andere Berechnungsart (z.B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) zugrunde gelegt werden
soll.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfaßten Leistung oder Teilleistung (z.B. Menge der Dachziegel, Schindeln etc.) um nicht
mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheits-preis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftraggeber nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge
ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so
kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen der Fa. des
Werkunternehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs-
und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, § 8 Nr. 1 Abs. 2
entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so
hat die Fa. des Werkunternehmers Anspruch auf besondere Vergütung. Sie muß jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,
so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des
Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6
bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Absatz 4 bleibt
unberührt.
8. Leistungen, welche die Fa. des Werkunternehmers ohne Auftrag oder
unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der
Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihr auch zu,
wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
9. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, welche die Fa. des Werkunternehmers nach dem Vertrag, besonders den
technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind der Fa. des
Werkunternehmers unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptsachen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Gebäudes und des Geländes, das der Fa. des Werkunternehmers zur Verfügung
gestellt wird, sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gebäudeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für Ausführung übergebenen Unterlagen sind für die Fa.
des Werkunternehmers maßgebend. Jedoch hat sie diese, soweit es zur ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den
Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, welche die Fa. des Werkunternehmers nach dem Vertrag, besonders den
technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach
Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
5. (1) Die in Nr. 4 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) Die Fa. des Werkunternehmers bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts
des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer
zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse - z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen (speziell dem
Dach) während der Arbeitszeiten der Fa. des Werkunternehmers.
(3) Hält die Fa. des Werkunternehmers Anordnungen des Auftraggebers
für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat sie ihre Bedenken geltend zu machen, die
Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht
wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. Die Firma des Werkunternehmers verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu
führen und dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Möglichkeit zu geben, sich davon
eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Firma des
Werkunternehmers bei der Eintragung sämtlicher notwendiger Angaben in das Bautagebuch zu
unterstützen und die erforderlichen Gegenzeichnungen vorzunehmen. Als Bautagebuch werden
die von der Firma des Werkunternehmers verwendeten Vordrucke als anerkannt vereinbart.
3. Hat die Fa. des Werkunternehmers Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer
Unternehmer, so hat sie diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn
der Arbeiten - schriftlich im Bautagebuch mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für
seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Fa.
des Werkunternehmers unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen :
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
5. Die Fa. des Werkunternehmers hat die von ihr ausgeführten
Leistungen und die ihr für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie diese
vor Winterschäden und vor Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
Diese Regelung gilt nur für die Dauer des Vertrages und ist nicht als nachvertragliche
Mitverpflichtung für die Dauer der Gewährleistungsfrist zu verstehen. Obliegt der Fa.
des Werkunternehmers die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt
sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat die Fa. des Werkunternehmers auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat sie den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so
hat sie auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt sie der Pflicht zur
Beseitigung nicht nach, so kann ihr der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihr nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
7. (1) Die Fa. des Werkunternehmers hat die Leistung im eigenen Betrieb
auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf sie diese an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die
der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Die Fa. des Werkunternehmers hat bei der Weitergabe von
Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu
legen.
(3) Sie hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekanntzugeben.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen)
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene
Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat
der Auftraggeber der Fa. des Werkunternehmers auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Die Fa. des Werkunternehmers hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber
anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so
unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können,
muß die Fa. des Werkunternehmers auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert die Fa. des Werkunternehmers den Beginn der Ausführung,
gerät sie mit der Vollendung in Verzug oder kommt sie der in Nr. 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 dieser Geschäftsbedingungen verlangen oder der Fa. des
Werkunternehmers eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß
er ihr nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich die Fa. des Werkunternehmers in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterläßt sie die Anzeige, so hat sie nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache
und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung
verursacht ist :
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb.
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.
3. Die Fa. des Werkunternehmers hat alles zu tun, was ihr billigerweise
zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat sie ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten
wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in
eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit
unterbrochen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die
der Fa. des Werkunternehmers bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns, aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil
nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach
den Nummern 5 und 6; wenn die Fa. des Werkunternehmers die Unterbrechung nicht zu
vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht
in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare von der Fa. des
Werkunternehmers nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese
für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere
Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit
der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad (Dachziegel, Schindeln, Splinte und andere
Befestigungsbauteile).
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die
noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht
Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbständig
vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit
den Vertrag kündigen, falls die dafür erforderlichen Gründe (s.u.) vorliegen.
(2) Der Fa. des Werkunternehmers steht die vereinbarte Vergütung zu.
Sie muß sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskräfte und seines
Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn die Fa. des
Werkunternehmers ihre Arbeiten vertragswidrig einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt
oder in Konkurs gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 6 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die
Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten der Fa. des Werkunternehmers durch
einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere
Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die
Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn
kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat der Fa. des Werkunternehmers eine Aufstellung
über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
5. Die Fa. des Werkunternehmers kann Aufmaß und Abnahme der von ihr
ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; sie hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
§ 9 Kündigung durch die Fa. Des Werkunternehmers
1. Die Fa. des Werkunternehmers kann den Vertrag kündigen :
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und
dadurch die Fa. des Werkunternehmers außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst
in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn die Fa. des Werkunternehmers dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat die Fa. des Werkunternehmers Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §
642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Diejenige Vertragspartei, welche gegen die von ihr übernommenen
Vertragspflichten verstößt, haftet nach den Regeln des Werkvertragsrechts, des
allgemeinen Schuldrechts, des Schadensersatzrechts aus pVV oder c.i.c. (bei Verletzung von
Nebenpflichten).
(Zur Erklärung : pVV = positive Vertragsverletzung (z. b.
Schlechleistung), c.i.c. = lat.: culpa in contrahendo schuldhafte Pflichtverletzung bei
Vertragsschluß)
2. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie
für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, derer sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
3. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des
Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn die Fa. des Werkunternehmers auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 2 hingewiesen hat.
4. Ist die Fa. des Werkunternehmers einem Dritten nach den §§ 823 ff.
BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen
Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der
Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt sie im
Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
5. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis
der Vertragsparteien zueinander die Fa. des Werkunternehmers allein, wenn sie selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn
der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
6. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3
und 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
7. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 und 4 die andere Vertragspartei zu
tragen hat, kann sie Verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit
gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder
befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu
haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345
BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche
gerechnet.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt die Fa. des Werkunternehmers nach der Fertigstellung -
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der
Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 24 Werktagen durchzuführen; eine andere
Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen :
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung
der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden. Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn die Tauglichkeit des
erstellten Werkes zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufgehoben ist.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen der Fa. des Werkunternehmers. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit der Fa. des
Werkunternehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit
genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme der Fa. des
Werkunternehmers alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 24 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
6. Da die Abnahme zur Erfüllungspflicht des Bestellers gehört ( §
640 I BGB ), bewirkt die Nichtabnahme zum ersten möglichen Termin nicht nur
Annahmeverzug, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 284 ff BGB zugleich
Schuldnerverzug, mit der Rechtsfolge, daß die Preisgefahr vor der Abnahme auf den
Besteller übergeht.
7. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach Nummer 6 dieses Paragraphen oder § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
1. Die Fa. des Werkunternehmers übernimmt die Gefahr, daß ihre
Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln des Dachdeckerhandwerkes entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen
sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt
sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers, so
ist die Fa. des Werkunternehmers von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer
wenn sie die ihr nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel
unterlassen hat.
4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke (das Dach selbst) und für Holzerkrankungen
(z.B. bei Reparaturen an Dachstühlen) 5 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der
gesamten Leistung; nur für sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
5. (1) Die Fa. des Werkunternehmers ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt mit Ablauf der
Regelfristen der Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch
nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnen für diese Leistungen die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Kommt die Fa. des Werkunternehmers der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten der Fa. des Werkunternehmers beseitigen
lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels innerhalb von 6 Wochen unmöglich
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
von der Fa. des Werkunternehmers verweigert, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung verlangen (§ 634 Abs. 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch
die Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn
unzumutbar ist. Eine Wandelung des Vertrages (Rückgängigmachung des Vertrages) ist
ausgeschlossen.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden der Fa. des Werkunternehmers oder ihrer
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist sie außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber
den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder
Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat die Fa. des
Werkunternehmers nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
c) wenn der Mangel im Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht
§ 14 Abrechnung
1. Die Fa. des Werkunternehmers hat ihre Leistungen prüfbar
abzurechnen. Sie hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge
der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf
Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in
den technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten.
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat die
Fa. des Werkunternehmers rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen der Fa. des Werkunternehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr-
und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach
den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je
nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten
Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für
einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Ein Kostenanschlag i.S.d. § 650 BGB wird nicht
Vertragsbestandteil, sondern stellt nur eine gutachtliche Äußerung der Fa. des
Werkunternehmers zur Kostenfrage dar, die dem Vertrag zugrunde gelegt wird. Die Fa. des
Werkunternehmers ist somit nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden, verpflichtet
sich aber, zur rechtzeitigen Anzeige bei einer zu erwartenden nicht unwesentlichen
Kostenüberschreitung (> 15%), um eine rechtzeitige Vereinbarung über die Zahlung des
höheren Betrages zu erreichen.
(2) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar. Für Teilzahlungen gelten besondere Vereinbarungen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere nur
bei besonderer Vereinbarung.
Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Fa. des
Werkunternehmers verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten.
Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v.H. über dem
Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen
anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der
von der Fa. des Werkunternehmers vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens
innerhalb der von der Fa. des Werkunternehmers gesetzten Frist. Die Prüfung der
Schlußrechnung ist möglichst zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das
unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und
bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind nicht zulässig.